27.03.2026

Vorläufiges Inkrafttreten des Mercosur-Abkommens am 1. Mai

Die Europäische Kommission hat offiziell bekannt gegeben, dass das Handelsabkommen zwischen der EU und dem Mercosur-Block ab dem 1. Mai vorläufig angewendet wird. Damit wird nach rund 25-jährigen Verhandlungen der Weg für einen gemeinsamen Markt geebnet, der mehr als 700 Millionen Menschen umfasst.

Hintergrund:
Mit dem EU-Mercosur-Abkommen entsteht ein gemeinsamer Markt von rund 720 Millionen Menschen. Für europäische Unternehmen – insbesondere für kleine und mittlere Betriebe – eröffnen sich damit neue, bislang kaum erreichbare Absatzdimensionen. Zölle in Milliardenhöhe werden abgebaut, Handelshemmnisse reduziert und der Marktzugang spürbar erleichtert. Das schafft nicht nur zusätzliche wirtschaftliche Chancen, sondern erhöht auch Planungssicherheit und Transparenz im grenzüberschreitenden Handel. In einem globalen Umfeld mit intensivem Wettbewerb verschafft sich Europa damit zudem – zumindest noch – einen strategischen First-Mover-Vorteil. 
Da die vollständige Ratifizierung durch alle 27 Mitgliedstaaten aufgrund der komplexen Zuständigkeiten viele Jahre in Anspruch nehmen kann, hat die Kommission das Interimshandelsabkommen gezielt ausgegliedert. Dieser Schritt ermöglicht es, Zollsenkungen und Handelserleichterungen bereits kurzfristig wirksam werden zu lassen, wofür sich auch die Bundesregierung nachdrücklich eingesetzt hat. Das Hauptaugenmerk liegt dabei darauf, der europäischen Exportwirtschaft neue Plattformen für Wachstum und Beschäftigung zu bieten und die Position der EU als verlässlicher globaler Handelspartner zu stärken.
Obwohl das Europäische Parlament im Januar für eine gerichtliche Überprüfung des Abkommens durch den Europäischen Gerichtshof gestimmt hat – was die endgültige Ratifizierung um bis zu zwei Jahre verzögern könnte –, hält die Kommission nun am Starttermin im Mai fest. Seitens der Kommission wird darauf verzichtet, die parlamentarische Kritik als Hindernis für die vorläufige Anwendung zu sehen, da wesentliche rechtliche Fragen bereits durch frühere Urteile geklärt seien. Die EU-Exekutive sieht darin die notwendige Konsequenz, um die Handlungsfähigkeit der europäischen Handelspolitik zeitnah unter Beweis zu stellen.
BGA-Position 
Diese Entscheidung ist aus unserer Sicht vollkommen richtig. Wir befinden uns in einer außergewöhnlichen Situation: Das Europäische Parlament wird erst nach einer Befassung des Europäischen Gerichtshofs über die endgültige Zustimmung abstimmen können. Gleichzeitig erleben wir, dass internationale Handelsregeln zunehmend missachtet und bestehende Ordnungen infrage gestellt werden. Gerade deshalb ist jetzt der Zeitpunkt, zur Diversifizierung von Lieferketten und der damit einhergehenden Verringerung von Abhängigkeiten die Vorteile eines regelbasierten und partnerschaftlichen Abkommens zu nutzen – nicht erst in einigen Monaten. Die vorläufige Anwendung ermöglicht es, diese Vorteile frühzeitig wirksam werden zu lassen.

Bei Anmerkungen und Fragen wenden Sie sich gerne an Marcus Schwenke (marcus.schwenke@bga.de).