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title: Agrar
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description: BGA
author: BGA
date: 2026-09-02
modified: 2026-09-23
keywords:
  - BGA
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# Agrar

Positionen Agrar
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 Stellungnahme zum RL-Vorschlag zur Verringerung von Lebensmittelverschwendung
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**Zusammenfassung**

Der Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen (BGA) vertritt als Dachverband ca.150.000 Unternehmen des Groß- und Außenhandels sowie unternehmensnahe Dienstleister mit über 1,9 Millionen Beschäftigten und 60.000 Auszubildenden, die einen Jahresumsatz von rund 1,328 Billionen Euro erwirtschaften. Das BGA-Netzwerk bündelt das Know-how von 43 Branchen- und 22 Landes- sowie Regionalverbänden und setzt sich vor Ort, in Berlin und Brüssel sowie in über 100 Organisationen weltweit für die Interessen seiner Mitglieder ein.

Der BGA unterstützt den Vorschlag der EU-Kommission, im Rahmen der Überarbeitung der Abfallrahmenrichtlinie Ziele für die Reduzierung von Lebensmittelabfällen festzulegen, die die Mitgliedstaaten bis 2030 erreichen müssen. Wenn diese Ziele richtig und verhältnismäßig festgelegt werden, können sie die Verringerung der Lebensmittelabfälle entlang der Lebensmittelversorgungskette beschleunigen und gleichzeitig die Bemühungen der EU zur Erreichung des Ziels für nachhaltige Entwicklung 12.3 (SDG 12.3) fördern.

**1. Hintergrund**

Großhandelsunternehmen aus dem Bereich der Agrar- und Ernährungswirtschaft setzen sich schon heute aktiv und erfolgreich für die Verringerung der Lebensmittelverschwendung ein, sowohl in ihren eigenen Betrieben als auch durch enge Zusammenarbeit mit verschiedenen Interessengruppen entlang der Lieferkette. Einige haben sich selbst ehrgeizige Ziele zur Verringerung der Lebensmittelverschwendung in ihren Betrieben gesetzt, berichten der Öffentlichkeit systematisch und regelmäßig über ihre Fortschritte und sind im Rahmen des EU-Verhaltenskodex konkrete Verpflichtungen zur Vermeidung von Lebensmittelverschwendung eingegangen.

Die Erfolge dieser Maßnahmen gehen unter anderem aus den Ergebnissen der ersten EU-weiten Überwachung von Lebensmittelabfällen hervor, die von Eurostat veröffentlicht wurden. Darin wird gezeigt, dass der Großhandel, gemeinsam mit dem Einzelhandel, der Sektor mit der geringsten Menge an Lebensmittelabfällen ist. Beide verursachen gemeinsam nur 7 % der insgesamt anfallenden Lebensmittelabfälle.

**2. Im Detail**

**Vergleichsjahr 2020**

Gemäß Artikel 9 der Abfallrahmenrichtlinie (2008/98/EG) müssen die Mitgliedstaaten jährlich über ihr Lebensmittelabfallaufkommen berichten und dabei das
Jahr 2020 als Bezugsjahr verwenden. Diese Wahl des Bezugsjahres steht im Gegensatz zu den im Nachhaltigkeitsziel 12.3 der Vereinten Nationen und in der Entschließung des Europäischen Parlaments zur "Farm to Fork"-Strategie gesamten früheren Basiswerten.

Das Jahr 2020 stand im Zeichen der COVID-19-Pandemie, die den normalen Ablauf des täglichen Lebens erheblich beeinträchtigte, da viele Kunden von Lebensmittelgroßhändlern für längere Zeit geschlossen bleiben mussten. Trotz dieser Beschränkungen setzten die meisten Großhändler ihre Tätigkeit fort, wobei sie aufgrund der Schließungen im HORECA-Sektor häufig ein höheres Volumen bewältigen mussten. Selbst in diesen schwierigen Zeiten ist es dem Großhandel gelungen, die wenigsten Lebensmittelabfällen zu erzeugen. Die Kommission hat zwar behauptet, dass einige der COVID-19-bedingten Auswirkungen auf die Lebensmittelversorgungskette ausgeglichen wurden, wie z. B. der Rückgang des Restaurantverbrauchs, der durch einen höheren Verbrauch in den Haushalten ausgeglichen wurde, aber diese mildernden Umstände wurden nicht angemessen analysiert oder belegt. Wir begrüßen die von der Kommission vorgesehene Flexibilität, die es den Mitgliedstaaten erlaubt, vom Basisjahr 2020 abzuweichen und ein früheres Basisjahr zu wählen, sofern ausreichende Nachweise vorliegen und die Anforderungen des Delegierten Beschlusses (EU) 2019/1597 erfüllt sind. Es bleibt jedoch unklar, wie viele Daten von verschiedenen Wirtschaftsbeteiligten erforderlich wären, um die Wahl eines früheren Basiswerts zu begründen. Dies birgt die Gefahr, dass die erheblichen Anstrengungen und Fortschritte, die unser Sektor seit mehr als einem Jahrzehnt gemacht hat, übersehen werden.

**Ziele**

Der BGA sieht das vorgeschlagene gemeinsame Pro-Kopf-Reduktionsziel von 30 % für Handel, Lebensmitteldienstleistungen und Haushalte bis 2030 kritisch. Mehr als die Hälfte der Lebensmittelabfälle, nämlich 53 %, werden von Haushalten erzeugt, während der Handel die wenigsten Lebensmittelabfälle erzeugt. Wie in Artikel 4 des Delegierten Beschlusses (EU) 2019/1597 der Kommission über die gemeinsame Methodik festgelegt, unterscheiden sich die Arten von Lebens- mittelabfällen und die Faktoren, die das Aufkommen von Lebensmittelabfällen beeinflussen, in den verschiedenen Segmenten der Lieferkette erheblich. Daher ist es zwingend erforderlich, dass die Lebensmittelabfälle für jede Stufe getrennt bewertet werden. Großhändler halten sich an die Abfallhierarchie und bemühen sich, Lebensmittelabfälle von vornherein zu vermeiden. Sie investieren in technologische Lösungen, setzen automatisierte Bestell- und Prognosesysteme ein und suchen nach alternativen Verwendungsmöglichkeiten für nicht verkaufte Produkte, wie z. B. die Umwandlung in Marmelade, Tierfutter oder sogar Energie. Dies verdeutlicht das Erfordernis, dass sowohl der Begriff „Lebensmittelabfall“ klar definiert werden als auch zwischen Entsorgung (Abfall) und anderweitiger Verwertung unterschieden werden müsste. Der Sektor ist sich seiner Verantwortung bewusst und ergreift im Rahmen seiner Möglichkeiten aktive Maßnahmen zur Bekämpfung der Lebensmittelverschwendung. Vor diesem Hintergrund ist es unerlässlich, zwischen unterschiedlichen Sektoren zu unterscheiden und separate Ziele festzulegen.

Außerdem ist nicht klar, was die Begriffe "pro Kopf" und "gemeinsam" in diesem Zusammenhang bedeuten. Einige Großhändler messen die Lebensmittelabfälle pro Quadratmeter Verkaufs- und Vertriebsfläche, und es ist daher unklar, wie sie mit "pro Kopf" beitragen können.

Der dem Entwurf beigefügten Folgenabschätzung zufolge bietet der Vorschlag eines gemeinsamen Ziels für diese Sektoren den Mitgliedstaaten die Flexibilität, die Abfallverringerung auf der Grundlage ihrer nationalen Gegebenheiten anzugehen. Dieser Ansatz bietet zwar den Vorteil, dass den Besonderheiten der einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung getragen werden kann. Er birgt aber auch ein potenzielles Risiko: die Möglichkeit, bestimmte Wirtschaftsbeteiligte unverhältnismäßig stark zu belasten. In der Realität könnte der Befolgungsaufwand für Großhändler größer sein, was für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), wie im Folgenabschätzungsbericht eingeräumt wird, eine große Herausforderung darstellen könnte.

Wir erkennen an, dass Artikel 9A des Vorschlags vorsieht, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen sollten, die in einem angemessenen Verhältnis zu den Kapazitäten der relevanten Akteure innerhalb der Lieferkette stehen. Wenn es sich jedoch als schwierig erweist, die Lebensmittelabfälle auf der Ebene der Haushalte genau zu messen, könnten gemeinsame Zielvorgaben dazu führen, dass Großhändler stärker in die Pflicht genommen werden, di 30 %ige Reduzierung zu erreichen. Infolgedessen besteht die Gefahr, dass unser Sektor zur Rechenschaft gezogen wird, ohne dass unser Engagement und unsere Bemühungen zur Reduzierung der Lebensmittelverschwendung gebührend anerkannt werden.

**Kohärenz und Konsistenz mit anderen EU-Politiken**

Der Vorschlag und die darin genannten Ziele sollten mit anderen EU-Gesetzesinitiativen in Einklang stehen. Der jüngste Vorschlag der Kommission zu Vermarktungsnormen für landwirtschaftliche Erzeugnisse befasst sich zum Beispiel mit Fragen im Zusammenhang mit Lebensmittel- und Verpackungsabfällen. Diesem Vorschlag zufolge wäre "hässliches" Obst und Gemüse, das lokal und direkt von den Erzeugern an die Verbraucher verkauft wird, von der Einhaltung der Vermarktungsnormen ausgenommen. Bisweilen müssen Großhändler Frischwaren aufgrund ästhetischer Anforderungen zurückweisen, um diese Vermarktungsnormen einzuhalten. Darüber hinaus müssen die möglichen Auswirkungen des Vorschlags über Verpackungen und Verpackungsabfälle auf die Lebensmittelverschwendung gründlich geprüft werden.

**Quantitative Zielsetzung nicht erforderlich**

Nach unserer Auffassung ist es nicht erforderlich, quantitative Ziele für die Reduzierung von Lebensmittelabfällen für Lebensmittelunternehmen festzulegen: Lebensmittelabfälle bedeuten für Lebensmittelunternehmer wirtschaftliche Verluste. Jeder Unternehmer hat zum Ziel eine maximale Verwertung seiner Produkte zu erzielen. Hinzukommt, dass die Entsorgung von Lebensmitteln oft mit hohen Kosten verbunden ist.

Fallen dennoch Lebensmittelabfälle an, hängt das oft von Faktoren ab, die von
den Unternehmern nicht beeinflusst werden können. Oftmals verhindern gesetzliche Bestimmungen die Verwertung als Lebensmittel. So ist uns z.B. aus unserer Mitgliedschaft folgender Fall bekannt: die amtliche Bescheinigung für die Einfuhr einer Sendung mit Fleisch in die EU wurde versehentlich durch den amtlichen Veterinär im Drittland falsch ausgefüllt. Das Fleisch wurde daraufhin an der EU- Grenzkontrollstelle nicht für die Einfuhr in die EU zugelassen und musste entsorgt werden, obwohl das Produkt einwandfrei war. In einem ähnlichen Fall wurde gekühltes Fleisch auf dem Transport in die EU aus Versehen im Container gefroren. Da die Veterinärbescheinigung auf gekühltes Fleisch ausgestellt war, durfte auch hier die Ware nicht eingeführt werden. Auf solche gesetzlichen Vorgaben bzw. behördlichen Entscheidungen hat ein Unternehmen keinen Einfluss. Gleiches gilt z.B. auch für Exportbeschränkungen in Drittländer aufgrund von Tierseuchen wieder Afrikanischen Schweinepest. Diese Produkte haben oftmals keinen Absatzmarkt in der EU und müssen der Lebensmittelkette entzogen werden.

 Stellungnahme zum Regulierungsvorschlag für Neue Genomische Techniken
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**Zusammenfassung**

Der Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen (BGA) vertritt als Dachverband ca.150.000 Unternehmen des Groß- und Außenhandels sowie unternehmensnahe Dienstleister mit über 1,9 Millionen Beschäftigten und 60.000 Auszubildenden, die einen Jahresumsatz von rund 1,328 Billionen Euro erwirtschaften. Das BGA-Netzwerk bündelt das Know-how von 43 Branchen- und 22 Landes- sowie Regionalverbänden und setzt sich vor Ort, in Berlin und Brüssel sowie in über 100 Organisationen weltweit für die Interessen seiner Mitglieder ein.

Der BGA begrüßt den Vorschlag der Europäischen Kommission vom 5. Juli 2023 zur Neuregulierung von Neuen Genomischen Techniken (NGT). Aus wissenschaftlicher Perspektive ist es sinnvoll, neue Pflanzensorten unabhängig von der Art ihrer Erzeugung anhand ihrer Eigenschaften zu bewerten. Dies gilt insbesondere, wenn es keinerlei Unterscheidungsmerkmale zu konventionell gezüchteten Pflanzen gibt. Die aktuellen Vorschriften für genetisch veränderte Organismen (GVO) reichen in solchen Fällen nicht aus.

**1. Hintergrund**

Wir teilen die Einschätzung der EU-Kommission, dass das gegenwärtig in der EU geltende Gentechnikgesetz nicht mehr zeitgemäß ist. Es hinkt dem Stand der Wissenschaft und dem technischen Fortschritt der vergangenen zwei Jahrzehnte hinterher. Pflanzenzüchterischer Fortschritt, der mit NGT erzielt werden könnte, wird dadurch verhindert. Es braucht in der EU daher dringend einen angepassten Rechtsrahmen, der den sicheren Umgang mit NGT-Pflanzen gewährleistet. Das neue Regelwerk kann dazu beitragen, die Landwirtschaft im Sinne der Zielsetzung des Green Deal nachhaltiger, ertragreicher, umweltfreundlicher und klima- angepasster zu machen. Im Folgenden schätzt der BGA die Vorschläge der EU zur Kategorisierung von NGT-Pflanzen ein.

**2. Im Detail**

Die EU-Kommission schlägt in ihrem Entwurf vor, Pflanzen, die durch NGT und Genomeditierung erzeugt wurden, in zwei Kategorien zu unterteilen. Die erste Kategorie umfasst Pflanzen, die auf herkömmliche Weise oder durch Mutationszüchtung erzeugten Pflanzen gleichgestellt werden können. Sie sollen von den Vorschriften für genetisch veränderte Organismen ausgenommen werden. Der BGA begrüßt diese weitgehende Gleichbehandlung von NGT-Pflanzen der Kategorie 1 mit herkömmlich gezüchteten Pflanzen, die auch den Empfehlungen vieler unabhängiger Wissenschaftler entspricht. Folglich ist es auch angemessen, NGT-Pflanzen der Kategorie 1 nach ihrer Notifizierung genauso zu behandeln, wie konventionelle Pflanzen, für die eine zusätzliche Kennzeichnung nicht erforderlich ist. Der BGA befürwortet auch die Ausnahme der Kennzeichnung von Saatgut. Dadurch werden die Transparenz erhöht und Auswahlmöglichkeiten für Landwirte und Züchter gemäß den Vorgaben der Kommission sichergestellt.

Kritisch hingegen bewertet der BGA die geplante Schaffung der Kategorie 2. Für darunterfallende Pflanzen sollen in abgeschwächter Form die Regeln, die aktuell für GVO bestehen, gelten. Eine entsprechende Kategorisierung ist in der europäischen Gesetzgebung neu und wird auch in Drittstaaten nicht angewendet. Der für NGT2-Pflanzen vorgeschlagene Ansatz ist nach Ansicht des BGA nicht praktikabel, insbesondere weil für NGT2-Pflanzen bisher keine Nachweis- und Identifizierungsmethoden gegeben sind. Folglich ist nicht ersichtlich, wie ein entsprechender Organismus von einer NGT1-Pflanze oder auch von konventionell gezüchteten Pflanzen unterschieden werden kann. Es ist davon auszugehen, dass die vorgesehene Rückverfolgbarkeit nicht gewährleistet werden kann, was den internationalen Warenverkehr erheblich erschweren oder gar unmöglich machen wird. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass Pflanzen, die in der EU als Kategorie 2 eingestuft werden, außerhalb der EU als konventionell eingestuft werden. Konsequenz des Kommissionsvorschlages ist es, dass es für Konsumware der vorgeschlagenen Kategorie 2 im internationalen Handel keinen rechtssicheren Rahmen gibt. Positiv ist aus Sicht des BGA jedoch zu bewerten, dass der Zulassungsprozess für Pflanzen der Kategorie 2 erleichtert werden soll, wenn sie bestimmte Nachhaltigkeitskriterien aufweisen.

Abschließend ist festzustellen, dass moderne genomische Techniken dazu beitragen können, schneller als bisher neue Pflanzen für eine nachhaltige Nutzung zu erzeugen, die besser an den fortschreitenden Klimawandel angepasst sind. Der BGA begrüßt daher ausdrücklich den Fokus des Kommissionsvorschlages, der auf Eigenschaften gerichtet ist, die zu mehr Nachhaltigkeit beitragen.

 Tierhaltungskennzeichnung
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**Zusammenfassung**

Der Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e. V. (BGA) ist der Dachverband des Deutschen Groß- und Außenhandels und der damit verbundenen Dienstleistungen. Hiermit nehmen wir Stellung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Tierhaltungskennzeichnungsgesetz (TierHaltKennzG). Ziel eines solchen Gesetzes sollte sein, dass es zu einer Verbesserung der Haltungsbedingungen beiträgt, ohne die Versorgung mit tierischen Erzeugnissen zu gefährden. Der BGA unterstützt ein solches Ziel. Der vorliegende Entwurf wird diesem aber nicht gerecht, sondern beeinträchtigt den EU-Binnenmarkt und verstößt gegen EU-Recht. Als BGA begrüßen wir harmonisierte Standards auf dem EU-Binnenmarkt. Statt unterschiedlicher nationaler Tierwohllabels, die Barrien im Binnenmarkt darstellen, sollte es einen harmonisierten europäischen Standard geben.

**1. Beeinträchtigung des freien Warenverkehrs**

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass im Zeitpunkt des Angebots von frischem Schweinefleisch zur Abgabe an den Endverbraucher dem Lebensmittel eine Kennzeichnung der Haltungsform der Tiere, von denen das Lebensmittel gewonnen wurde, beigefügt sein muss. Darin ist eine Beeinträchtigung des freien Warenverkehrs im Sinne des Art. 34 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu sehen. Die Regelungen beziehen sich zwar grundsätzlich nur auf deutsches Schweinefleisch. Allerdings ist in § 11 Abs. 2 und Abs. 6 des Entwurfs geregelt, dass im Fall von frischem Schweinefleisch aus Deutschland, das mit frischem Schweinefleisch aus anderer Herkunft gemischt ist, der Anteil des nicht aus Deutschland stammenden Schweinefleisches gekennzeichnet werden muss.

Entsprechende Etikettierungsvorschriften stellen nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) ein unzulässiges Hindernis für den freien Warenverkehr dar. Diesen sieht der EuGH dann als beeinträchtigt an, wenn spezifische, produktbezogene Vorschriften auf Waren angewendet werden, die aus Mitgliedstaaten stammen, in denen sie rechtmäßig hergestellt und in Verkehr gebracht wurden. In der Verpflichtung, den Anteil nicht deutschen Fleisches an frischen Fleischprodukten zu kennzeichnen, ist eine Beeinträchtigung des freien Warenverkehrs gegeben.

**2. Diskriminierender Effekt**
Zudem hat die in § 11 Abs. 2 des Gesetzentwurfs vorgesehene Kennzeichnungsregelung einen diskriminierenden Effekt auf frisches Schweinefleisch, das nicht aus Deutschland stammt, hier aber vermarktet werden soll. Schon die Tatsache, dass der Anteil des nicht aus Deutschland stammenden Schweinefleisches im Hinblick auf die Haltungsform als „kennzeichnungsfreier Anteil“ gekennzeichnet werden muss, ist geeignet, Misstrauen bei den Verbraucherinnen und Verbrauchern zu schüren. Darüber hinaus ist in dem Entwurf auch vorgesehen, dass diese Kennzeichnung optisch noch unterhalb der niedrigsten Haltungsform „Stall“ anzubringen ist. Dies kann ebenfalls dazu beitragen, dass entsprechende Ware als weniger wertig eingeschätzt wird.

**3. Faktische Beeinträchtigung**
Der Gesetzentwurf stellt auch eine faktische Beeinträchtigung des freien Warenverkehrs dar, da Unternehmen aus Drittstaaten faktisch gezwungen werden, sich um eine Kennzeichnungsgenehmigung im Sinne des § 21 TierHaltKennzG zu bewerben. Da alle deutschen Produkte, die unter das TierHaltKennzG fallen, verpflichtend gekennzeichnet werden müssen, wird es schwer werden, in Deutschland entsprechende Produkte zu vermarkten, die nicht gekennzeichnet werden müssen, etwa, weil sie nicht aus Deutschland stammen. Die Verbraucherinnen und Verbraucher werden aus der bloßen Tatsache, dass Ware keine Tierhaltungskennzeichnung aufweist, schließen, dass diese weniger wertig als gekennzeichnete Ware ist.

Dies gilt umso mehr für nicht deutsche Unternehmen, die Lieferanten für Lebensmittel wie beispielsweise Hackfleisch sind. Wie aus der Gesetzesbegründung hervorgeht, zielt die Regelung des § 11 TierHaltKennzG darauf ab, dass die Etikettierung in solchen Fällen für das jeweilige Lebensmittel korrekt sein muss. In der Praxis wird es bei Hackfleisch nicht möglich sein, den genauen Anteil ausländischen Fleisches im jeweiligen Lebensmittel exakt zu bestimmen. Folglich werden Unternehmen, die entsprechende Produkte verkaufen wollen, darauf wertlegen, dass alle ihre Zulieferer die Voraussetzungen für die gleiche Tierhaltungsform erfüllen. Dies führt im Ergebnis dazu, dass sich auch ausländische Unternehmen um eine Kennzeichnungsgenehmigung bewerben müssen. Der EuGH sieht in solchen faktischen Beschränkungen, die durch die Gesetzgebung verursacht werden, in ständiger Rechtsprechung ebenfalls eine Beeinträchtigung des freien Warenverkehrs.

**4. Keine Rechtfertigung**
Die Beeinträchtigung des freien Warenverkehrs ist auch nicht gerechtfertigt. Nach ständiger Rechtsprechung des
EuGH kann eine Beschränkung des freien Warenverkehrs nur dann gerechtfertigt sein, wenn einer der in Art. 36
AEUV genannten Gründe des Allgemeininteresses vorliegt. Darüber hinaus muss die nationale Vorschrift geeignet
sein, die Verwirklichung des angestrebten Ziels zu gewährleisten und darf nicht über das hinausgehen, was zur Er-
reichung des Ziels erforderlich ist.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung legt nahe, dass diese durch den Entwurf das Tierwohl oder die Verbraucher oder beides schützen will. Unabhängig davon muss objektiv festgestellt werden, ob die in Rede stehenden Vorschriften den Zweck erfüllen, den sie verfolgen. Dies ist hier nicht gegeben. Im deutschen Markt existieren bereits jetzt verschiedene private Kennzeichnungssysteme, die den Verbraucherinnen und Verbrauchern hinreichende Informationen zur Haltungsform der Tiere, von denen das Lebensmittel gewonnen wurde, geben. Auch wenn diese im Hinblick auf einige Details vom geplanten staatlichen Tierwohllabel abweichen, so sind sie doch im Hinblick auf Kriterien wie Besatzdichte, Innen- und Freilufthaltung vergleichbar.

Darüber hinaus regelt Art. 7 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 1169/2011, dass Informationen über Lebensmittel nicht irreführend sein dürfen. Da Lebensmittelunternehmen folglich nur private Label nutzen dürfen, welche zutreffende Informationen liefern, besteht kein Bedarf, eine zusätzliche staatliche Kennzeichnung einzuführen. Dies gilt umso mehr mit Blick auf die Bio-Kennzeichnung. Die Verwendung des Begriffs „ökologische/biologische Produktion“ ist bereits in VO (EU) 2018/848 geregelt, so dass es hier keiner zusätzlichen nationalen Regelung bedarf. Folglich kann das vorgeschlagene staatliche Label Verbraucherinnen und Verbrauchern keine Informationen zur Verfügung stellen, die diese nicht auch durch bereits existierende private Label erlangen können.

Das Schutzniveau ist durch private Kennzeichnungssysteme darüber hinaus höher, als durch die geplante staatliche Kennzeichnung. Private Systeme setzen im Gegensatz zum TierHaltKennzG grundsätzlich eine Vorabprüfung voraus. Zudem werden sie regelmäßiger überprüft, als dies beim TierHaltKennzG zu erwarten ist.

Abschließend geht der Entwurf auch über das zur Erreichung seines Ziels Erforderliche hinaus. Denn zum einen existieren private Tierhaltungskennzeichnungssysteme bereits, die auch Lebensmittel aus anderen Herkunftsländern erfassen und somit einer nationalen Regelung vorzuziehen sind. Zweitens ist nach der Rechtsprechung des EuGH ein vorheriges Genehmigungsverfahren nur erforderlich, wenn eine spätere Kontrolle als zu spät anzusehen ist, um wirksam zu sein und das angestrebte Ziel zu erreichen.4 Wenn Vorabkontrollen für nicht-deutsches Fleisch erforderlich sind und alle zwei Jahre nachgewiesen werden müssen, sollte dies auch für deutsches Fleisch gelten. Wenn jedoch regelmäßige Kontrollen für deutsches Fleisch nicht erforderlich sind, sollte dies auch für nicht-deutsches Fleisch gelten. Um eine ungerechtfertigte Diskriminierung von Fleisch aus anderen Mitgliedstaaten zu vermeiden, sollten die Anforderungen an die Kontrollen und Nachweise unabhängig von der der Herkunft des Fleisches identisch sein. Insbesondere in Anbetracht der zu erwartenden begrenzten Kontrollen der Behörden in Deutschland erscheint es übertrieben, systematische Nachweise und Vorabgenehmigungen für nicht-deutsches Fleisch zu verlangen.

 Nachhaltigkeitskennzeichnung
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**Zusammenfassung**

Der BGA unterstützt die Ziele der Europäischen Kommission, die Lebensmittelsysteme nachhaltiger zu gestalten. Eine EU-weit einheitliche, funktionierende Nachhaltigkeitskennzeichnung für Lebensmittel setzt voraus, dass eine Methode gefunden wird, welche die verschiedenen Aspekte der Nachhaltigkeit angemessen berücksichtigt und bewertet. Gleichzeitig muss diese Methode auch auf die Vielzahl der unterschiedlichen Lebensmittelprodukte in der EU anwendbar sein. Irritationen der Verbraucher und Widersprüche zu anderen Gesetzesinitiativen müssen vermieden werden. Letztlich sollte eine solche Kennzeichnung ausschließlich freiwillig sein.

**1. Definition Nachhaltigkeit**

**Vergleichbarkeit muss sichergestellt werden**

Die Produktvielfalt auf dem europäischen Lebensmittelmarkt ist sehr groß. Damit eine EU-weit einheitliche Nachhaltigkeitskennzeichnung funktioniert, muss ein Bewertungsmaßstab entwickelt werden, der allen unterschiedlichen Fallkonstellationen gerecht wird. So unterscheidet sich etwa die Produktion von Rohwaren wie frischem Obst und Gemüse grundlegen von hochverarbeiteten Produkten wie z. B. Tiefkühlpizzen. Auch mit Blick auf die unterschiedlichen Produktionsweisen muss bei der Bewertung der Nachhaltigkeit differenziert werden: Das BMEL bezeichnet den ökologischen Landbau als das Leitbild einer nachhaltigen Landwirtschaft in Deutschland und Europa. Setzt man dem aber die unterschiedlichen Ernteerträge von konventioneller und ökologischer Landwirtschaft entgegen, stellt sich das Bild schon anders dar. Denn ökologischer Landbau beansprucht deutlich mehr Land, um auf die gleichen Erntemengen zu kommen, als konventionelle Produktion.

**Produktion nicht allein maßgeblich**

Weiter gilt es zu bedenken, dass die Produktionsumstände nicht allein maßgebend für die Bewertung der Nachhaltigkeit eines Produktes sind. Ein praktisches Beispiel hierfür sind Äpfel: Klimafreundlicher sind heimische Äpfel nur in der Zeit von ihrer Ernte im September bis Mai des Folgejahres. Von Juni bis zur neuen Ernte im September ist es nachhaltiger, Äpfel aus z. B. Chile oder Neuseeland nach Deutschland zu importieren, als hier angebaute Äpfel anzubieten, da deren monatelange Lagerung im Kühlhaus dann mehr Energie verbraucht hat, als der Transport um die halbe Welt. Auch dies muss bei der Bewertung der Nachhaltigkeit Berücksichtigung finden. Das Ziel, die Verbraucherinnen und Verbraucher mittels einer Kennzeichnung über die Nachhaltigkeit von Lebensmitteln zu informieren, wird nur erreicht werden, wenn die Bewertungskriterien widerspruchsfrei und einfach nachvollziehbar sind. Eine Kennzeichnung, die bei den Adressaten mehr Fragen als Antworten hinterlässt, wäre kontraproduktiv.

**2. Handhabbarkeit für KMU**

**Bürokratieaufwand vermeiden**

Es gibt bereits eine Vielzahl von Initiativen, die sich für mehr Nachhaltigkeit in Lebensmittellieferketten einsetzen. Beispielhaft seien hier GLOBAL G.A.P., Rainforest Alliance oder FAIRTRADE genannt. Unternehmen, die sich ent-sprechenden Initiativen angeschlossen haben, müssen dafür aufwendige Zertifizierungs- und Kontrollprozesse durchlaufen. Eine EU-weit einheitliche Nachhaltigkeitskennzeichnung sollte dies anerkennen und Regelungen vor-sehen, die es vermeiden, dass ein und derselbe Nachhaltigkeitsaspekt mehrfach kontrolliert und zertifiziert werden muss. Dies trägt dazu bei, Unternehmen vor bürokratischem Mehraufwand zu bewahren. Gleichzeitig gilt es, das Verwirrungspotential für Verbraucherinnen und Verbraucher so gering wie möglich zu halten. Daher muss vor der Entwicklung einer möglichen Nachhaltigkeitskennzeichnung deren Verhältnis zu anderen Kennzeichnungen (Tierhaltungskennzeichnung, Herkunftskennzeichnung, Nährwertkennzeichnung) klar definiert werden.

**Freiwilligkeit**

Der BGA spricht sich entschieden dafür aus, dass eine EU-weit einheitliche Nachhaltigkeitskennzeichnung freiwillig erfolgen sollte. Unternehmen, die in der Vermarktung ihrer Produkte als nachhaltig Vorteile sehen, tun dies bereits und werden dies auch ohne eine entsprechende Pflicht tun. Angesichts der oben dargestellten Schwierigkeiten eine für alle Fallkonstellationen anwendbare Bewertungsmethode zu finden, ist eine mögliche Pflicht, die Nachhaltigkeit von Lebensmitteln zu kennzeichnen, kritisch zu sehen.

 BGA-Agrarforderungen zur BTW 2021
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**1.1 Einleitung**

Die im BGA organisierten Groß- und Außenhandelsunternehmen aus der Agrar- und Ernährungswirtschaft sind eng in die internationalen Warenströme eingebunden. Sie stellen tagtäglich sicher, dass die Menschen in Deutschland mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Nahrungsmitteln aus Nah und Fern versorgt werden können. Zugleich exportieren sie einheimische Ware in die Welt und tragen so zum wirtschaftlichen Erfolg Deutschlands bei. Damit unsere Unternehmen ihre Tätigkeiten auch künftig erfolgreich fortsetzen können, benennen wir im Folgenden unsere Positionen zu wesentlichen Themen der Agrar- und Ernährungswirtschaft.

**2.1 Internationaler Handel**

Der BGA fordert ein klares Bekenntnis zum regelbasierten internationalen Handel und zum Bestand des europäischen Binnenmarktes.

Der deutsche Wohlstand basiert zu einem großen Teil auf dem Außenhandel, das gilt auch für die Agrar- und Ernährungswirtschaft. Die Bedingungen im internationalen Nahrungsmittelhandel haben sich in den letzten Jahren jedoch deutlich verändert. EU-Mitgliedstaaten haben nationale Herkunftskennzeichnungspflichten eingeführt, die Hürden für den europäischen Binnenmarkt darstellen. Teile der Politik und NGOs fordern – nicht zuletzt in Folge der Covid-19-Pandemie - kürzere Lieferketten, die dazu auch nachhaltiger und ökologischer sein sollen.

Die Corona-Pandemie hat gezeigt, dass gerade diversifizierte Lieferketten dazu in der Lage sind, die Menschen auch in Krisensituationen zuverlässig mit einem breiten Angebot an hochwertigen Lebensmitteln zu versorgen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Grenzen nach europaweit einheitlichen Regeln, insbesondere für den Waren- und Güterverkehr, offenbleiben – auch in einer Pandemie. Der Erfolg lokaler Produkte mag sich nach den Prinzipien von Angebot und Nachfrage erweisen. Eine politisch herbeigeführte Renationalisierung bzw. Reeuropäisierung von Handelsströmen würde unter dem Strich zu erhöhten Kosten und zu erheblichen Wohlfahrtsverlusten führen und ist daher entschieden abzulehnen.

Die deutsche Politik muss sich energischer für den Freihandel einsetzen und gegen die Zunahme von Handelsbeschränkungen vorgehen. „Freihandel“ ist dabei als ein gemeinsamer, verlässlicher Ordnungsrahmen zu verstehen, mit dem die Chancen der Globalisierung genutzt und ihre Risiken begrenzt werden können.

Auch im Handel mit Agrarprodukten muss die Nachhaltigkeit gestärkt werden. Hierfür muss die Reform der WTO zu einem wirkungsvollen Handelssystem zügig umgesetzt werden, da nur so das erforderliche level-playing-field geschaffen werden kann.

**3.1 Neue Züchtungstechniken**

Der BGA plädiert dafür, neue Züchtungstechniken auf Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse zu beurteilen. Ihre rechtliche Einordnung muss Rechtssicherheit für die Unternehmen und die Anbindung Deutschlands sowie der EU an den Weltmarkt sicherstellen.

Laut Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes unterfallen mit neuen Züchtungstechniken des Genome Editing gewonnene Pflanzen dem europäischen Gentechnikrecht. Bislang ist es nicht möglich, für alle Produkte allgemeingültig nachzuweisen, ob Rohwaren von genom-editierten oder konventionell gezüchteten Pflanzen stammen. Unternehmen, die entsprechende Waren international handeln oder weiterverarbeiten, sind hinsichtlich Rückverfolgbarkeit und Deklaration auf Informationen ihrer Zulieferbetriebe angewiesen. Dies stellt sie in der Praxis vor große Herausforderungen. Denn in Staaten wie etwa den USA, einem der weltweit wichtigsten Getreideproduktions- und exportländer, unterliegen genom-editierte Pflanzen ohne artfremdes genetisches Material keiner GVO-Regulierung und werden demnach nicht gekennzeichnet.

Selbst, wenn ein Nachweis möglich wäre und die Waren eindeutig gekennzeichnet würden, fielen für die Logistik der Warentrennung und den technischen und bürokratischen Aufwand erhöhte Kosten an. Denn insbesondere im Handel mit Massenschüttgütern wie z. B. Weizen oder Mais werden bislang Waren vieler Betriebe vermengt. Müssten künftig Produkte aus herkömmlicher Züchtung von mit neuen Techniken gewonnener Ware getrennt werden, würde sich dieser große Mehraufwand auf die Lebensmittelpreise und somit nachteilig für Verbraucherinnen und Verbraucher auswirken.

Im April 2021 hat die Europäische Kommission eine Studie veröffentlicht. Darin wird deutlich, dass mit den neuen Techniken erzeugte Produkte das Potenzial haben, einen Beitrag zu den Nachhaltigkeitszielen der EU sowie zu den Zielen der Vereinten Nationen für ein widerstandsfähigeres und nachhaltigeres Agrar- und Ernährungssystem leisten zu können. Die Studie zeigt, dass bestimmte Potentiale nur durch eine Neuregelung des europäischen Gentechnikrechts erzielt werden können.

**4.1 Betriebsmittel, Pflanzenschutz**

Eine Überarbeitung des Rechtsrahmens zum Einsatz von Betriebsmitteln sollte auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen, die Ernährungssicherheit gewährleisten, EU-einheitlich erfolgen und im engen Austausch mit den betroffenen Interessengruppen erarbeitet und umgesetzt werden.

Die Landwirtschaft versorgt die Menschen zuverlässig mit ausreichenden, sicheren und qualitativ hochwertigen Lebensmitteln zu erschwinglichen Preisen. Zu diesem Erfolg trägt auch der Einsatz moderner Betriebsmittel wie Pflanzenschutz- und Düngemittel wesentlich bei.

Der BGA unterstützt Bestrebungen zum Schutz natürlicher Agrarressourcen. Dafür ist es erforderlich, die vorhandenen Ressourcen bestmöglich zu nutzen. Unsere einheimischen Kulturpflanzen sind auf den zielgenauen Einsatz von Betriebsmitteln angewiesen, um einen optimalen und ressourcenschonenden Ertrag an Nahrungs- und Futtermitteln gewährleisten zu können. Düngung und Pflanzenschutz auf dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse tragen dazu bei, die Auswirkungen der Nahrungsmittelproduktion auf die Natur zu minimieren. Zudem ist Deutschland für die Erzeugung vieler agrarischer Rohstoffe ein Gunststandort, dessen Produkte weltweit geschätzt und benötigt werden. Auch dies muss berücksichtigt werden, wenn ein Rechtsrahmen zur Reduzierung des Einsatzes von Pflanzenschutz- und Düngemitteln entwickelt wird. Pauschale Reduzierungen, die nicht wissenschaftlich begründet sind, lehnen wir ab, weil sie die Ernährungssicherung gefährden und zu mehr Flächenverbrauch durch die Landwirtschaft führen können. Stattdessen sollte der Wissenstransfer in Richtung Landwirtschaft verbessert, die Entwicklung und der Einsatz innovativer Anwendungstechniken gefördert und mehr in die Entwicklung risikoarmer Pflanzenschutzmittel investiert werden.

Nationale Alleingänge beeinträchtigen nur die Wettbewerbsfähigkeit und Planungssicherheit der einheimischen Agrarwirtschaft und sind daher ebenfalls abzulehnen.

**5.1 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz**

Der BGA fordert im Hinblick auf Maßnahmen zum Schutz von Menschenrechten ein level-playing-field für die Wirtschaft.

Menschenrechte sind ein universales Gut, das es ungeachtet der wirtschaftlichen Situation jederzeit zu schützen gilt. In diesem Sinne haben Unternehmen unserer Branche schon seit langer Zeit Maßnahmen zum Schutz von Menschenrechten in ihre Unternehmensstrategie aufgenommen. Weltweiter Handel und der Austausch mit den Partnern vor Ort tragen dazu bei, grundlegende Herausforderungen in Drittstaaten zu adressieren.

Nationale regulatorische Alleingänge sind nicht zielführend, sondern schaffen Barrieren für den europäischen Binnenmarkt und Wettbewerbsnachteile für global tätige deutsche Unternehmen. Der weltweite Schutz von Menschenrechten kann nur dann durch eine europäische Regelung gefördert werden, wenn Wirtschaft und Politik gemeinsam vorgehen. Beide Seiten sollten dabei ihre jeweiligen Stärken einbringen: Diplomatie und Instrumente der Entwicklungszusammenarbeit von der Politik und Investitionen in nachhaltige Aktivitäten seitens der Wirtschaft auf Basis international anerkannter Standards und Abkommen.

Die angekündigte europäische Regelung zu Sorgfaltspflichten in der Lieferkette muss so ausgestaltet werden, dass sie digitale Lösungen fördert und unnötige Bürokratie und Rechtsunsicherheit für die Unternehmen vermeidet. Dies würde es insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen, die weit über 90 Prozent der Unternehmen des deutschen Groß- und Außenhandels und der damit verbundenen Dienstleistungen ausmachen, ermöglichen, sich weiterhin in Staaten mit schwieriger Menschenrechtssituation zu engagieren. Davon würden die Menschen in den Drittstaaten wie auch in Europa selbst profitieren.

**6.1 Lebensmittelverschwendung**

Der BGA plädiert für Anreize zur Verhinderung von Lebensmittelverschwendung und regt eine Debatte darüber an, wie europaweit einheitlich steuerrechtliche Hürden abgebaut werden können, um die Zusammenarbeit insbesondere mit gemeinnützigen Organisationen zu fördern.

**7.1 Fischereipolitik**

Wir begrüßen die Modernisierung der Fischlieferkette. Mit Blick auf die Rückverfolgbarkeit sollte die Interoperabilität zwischen digitalen Systemen einzelner Marktunternehmen gewährleistet werden.

Wir begrüßen eine auf europäischer Ebene geregelte digitale Rückverfolgbarkeit innerhalb der Fischerei-Lieferkette. Bei der konkreten Umsetzung ist zu berücksichtigen, dass verschiedene Systeme der Wirtschaftsbetriebe und etablierte Standards zum gewünschten Ziel führen können, d.h. den Datentransfer effizient gestalten. Da Fisch und Meeresfrüchte international gehandelt werden, ist die Gewährleistung der Interoperabilität zwischen den digitalen Systemen einzelner Unternehmen nicht nur innereuropäisch sondern auch auf globaler Ebene von entscheidender Bedeutung.

**8.1 Lebensmittelkennzeichnung**

Lebensmittelkennzeichnungspflichten sollten sich auf die schon jetzt durch EU-Recht geregelten Bereiche Lebensmittelsicherheit und Verbraucherinformation beschränken.

Darüber hinaus gehende geforderte Lebensmittelkennzeichnungen sollten auf freiwilliger Basis erfolgen. So haben die Erfahrungen mit verpflichtenden Herkunftskennzeichnungen für Fleisch gezeigt, dass sich der weit überwiegende Teil der Verbraucherschaft bei seinen Einkaufsentscheidungen nicht nach der Herkunftsangabe richtet. Sofern die Herkunft eines Produkts für das Kaufverhalten der Menschen entscheidend ist, nutzen herstellende Unternehmen die freiwillige Herkunftskennzeichnung zur Differenzierung ihres Produkts.

Das Beispiel „Gentechnikfrei“ zeigt, dass es einer Kennzeichnungspflicht für bestimmte Produktionsprozesse ebenfalls nicht bedarf, da Prozesse, die von Verbraucherinnen und Verbrauchern ausdrücklich nachgefragt werden, bereits in freiwilligen Systemen gekennzeichnet werden. Mit der Einführung der Haltungsformkennzeichnung, zu der sich nahezu der gesamte Lebensmitteleinzelhandel freiwillig verpflichtet hat, wird die Tierhaltungskennzeichnung bereits transparent und mit neutralen Kontrollen systematisch umgesetzt, ohne dass hierfür öffentliche Verwaltungsstrukturen geschaffen werden müssen.

Eine verpflichtende Kennzeichnung von Lebensmitteln im Hinblick auf ihre Gesundheits- oder Klimaauswirkungen ist nur schwer realisierbar, da es dazu gegenwärtig an Methoden und Modellen mangelt, um die Komplexität in einer geeigneten Form auf der Verpackung darzustellen.

**9.1 Lebensmittelsicherheit / Lebensmittelkontrollen**

Der BGA spricht sich für eine risikoorientiertere Kontrollsystematik aus.

Die Lebensmittelsicherheit in Deutschland ist auf einem sehr hohen Niveau. Dies wird abgesichert durch die amtliche Lebensmittelüberwachung, Eigenkontrollsysteme und stufenübergreifende Kontrollsysteme mit regelmäßigen neutralen Zertifizierungen. Beispielsweise darf kein Schlachtbetrieb ohne anwesenden amtlichen Veterinär oder Veterinärin den täglichen Betrieb beginnen. Dabei wird jedes Tier amtlich beurteilt und geprüft, ob es als Lebensmittel zugelassen werden kann. Eine Steigerung der Kontrolleffizienz ist nicht durch zusätzliches Personal erreichbar, sondern durch gezieltere risikoorientierte Kontrollsystematik. Die Kontrollergebnisse können nur mit Fachwissen bewertet werden, mit einer Veröffentlichung würde kein zusätzlicher Wert für die Lebensmittelsicherheit erzielt werden.

**10.1 Tierhaltung / Tierwohl**

Der BGA plädiert dafür, schnellstmöglich einen Rechtsrahmen zu schaffen, innerhalb dessen die Empfehlungen der Borchert-Kommission umgesetzt werden können.

**11.1 CO2-Ausstoß / Carbon Footprint**

Der BGA unterstützt das Ziel, CO2-Emissionen zu reduzieren. Maßnahmen hierzu müssen wissenschaftsbasiert, zielgerichtet, angemessen und WTO-konform sein und in enger Absprache mit den großen Handelspartnern umgesetzt werden.

Jeder Mensch muss essen, um zu leben. Das ist der Hauptgrund für die Produktion von und den Handel mit Lebensmitteln. In jüngster Zeit ist es populär Nahrungsmittelerzeugung und -konsum primär anhand ihrer Klimawirkungen zu beurteilen und zu regulieren. Das ist eine enorme Gefahr für die Versorgungssicherheit und eine ausgewogene gesunde Ernährung.

Die von der Europäische Kommission geplante Einführung einer CO2-Grenzsteuer verfolgt der BGA mit Sorge und warnt eindringlich vor potentiell negativen Auswirkungen für die deutsche Wirtschaft.

Eine einseitige Belastung von Einfuhren würde am Ende der Lieferkette nicht nur die Verbraucherinnen und Verbraucher treffen. Je nach Ausgestaltung der Maßnahme würde auch der Export deutscher Waren auf die Weltmärkte in Mitleidenschaft gezogen werden, da mittlerweile in deutschen Exporten rund 40% importierte Vorleistungen stecken. Zudem wäre eine einseitige CO2-Grenzsteuer ein schlechtes Signal für den Freihandel und kontraproduktiv zu den Bemühungen der EU, andere Länder zu mehr Marktöffnung zu bewegen. Weiter würde sie Gegenmaßnahmen betroffener Volkswirtschaften zur Folge haben.

 Entwurf 22. VO zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung – Stellungnahme des BGA
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Der Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen (BGA) vertritt als Dachverband ca.150.000 Unternehmen des Groß- und Außenhandels sowie unternehmensnahe Dienstleister mit über 1,9 Millionen Beschäftigten und 60.000 Auszubildenden, die einen Jahresumsatz von rund 1,328 Billionen Euro erwirtschaften. Das BGA-Netzwerk bündelt das Know-how von 42 Branchen- und 27 Landes- sowie Regionalverbänden und setzt sich vor Ort, in Berlin und Brüssel sowie in über 100 Organisationen weltweit für die Interessen seiner Mitglieder ein.

Vergleichbare Regelungen aus anderen Mitgliedsstaaten der EU oder aus Drittstaaten sind uns nicht bekannt. Daher hätte der vom BMEL vorgelegte Entwurf eine Verzerrung des innereuropäischen und auch des internationalen Wettbewerbs zur Folge. Dies kann nicht im Sinne des Verordnungsgebers sein. Wir setzten wir uns für eine gemeinsame europäische Lösung ein und lehnen nationale Alleingänge ab.

Der Verordnungsentwurf stellt nur auf einen einzigen Eintragsweg für MOAH ab. Erfahrungen aus der Praxis zeigen jedoch, dass es verschiedene Eintragswege gibt.

Maßgeblich für die Gesundheit der Verbraucher ist die Menge, die in den Lebensmitteln nachgewiesen werden kann. Daher macht es nur Sinn, diese Werte zu betrachten.

Die vom Lebensmittelverband Deutschland e.V. gemeinsam mit der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz – Arbeitsgruppe Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände, Wein und Kosmetika (ALB) – erarbeiteten Orientierungswerte für MOSH/MOAH sind ein wichtiger Schritt, um klare Anhaltspunkte zu liefern, wo Minimierungsmaßnahmen erfolgreich greifen und wo nicht.

Die Verbraucherschutzministerkonferenz der Länder unterstützt ausdrücklich die Bearbeitung weiterer Produktgruppen durch die gemeinsame Arbeitsgruppe.

 Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ Stellungnahme des BGA
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**1.1 Einleitung**

Der Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen (BGA) vertritt als Dachverband ca.150.000 Unternehmen des Groß- und Außenhandels sowie unternehmensnahe Dienstleister mit über 1,9 Millionen Beschäftigten und 60.000 Auszubildenden, die einen Jahresumsatz von rund 1,328 Billionen Euro erwirtschaften. Das BGA-Netzwerk bündelt das Know-how von 42 Branchen- und 27 Landes- sowie Regionalverbänden und setzt sich vor Ort, in Berlin und Brüssel sowie in über 100 Organisationen weltweit für die Interessen seiner Mitglieder ein.

**2.1 Allgemeine Anmerkungen**

Der BGA unterstützt die Ziele der Strategie „Vom Hof auf den Tisch (Farm-to-Fork)“, wonach die Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen erreicht, das Lebensmittelsystem in der EU nachhaltiger, belastbarer und resilienter gestaltet sowie die Wertschätzung der Bürger in der EU für (nachhaltige) Lebensmittel gesteigert werden sollen. Die Maßnahmen und Wege, über welche diese Ziele erreicht werden sollen, müssen mit Bedacht gewählt werden. Sie sollten zudem im Vorfeld einer Folgenabschätzung unterzogen werden.

**3.1 Wettbewerbsfähigkeit erhalten**

Die Bemühungen um mehr Nachhaltigkeit im EU-Lebensmittelsystem werden vom BGA grundsätzlich unterstütz. Auf dem Weg dorthin muss sichergestellt werden, dass der europäische Markt für Produzenten aus Drittstaaten attraktivbleibt und die rechtlichen Anforderungen für diese erfüllbar bleiben. Ebenso sollte bei der Festlegung des Rechtsrahmens für ein nachhaltigeres EU-Lebensmittelsystem Wert darauf gelegt werden, dass europäische Ware im internationalen Preisvergleich auch künftig wettbewerbsfähig bleibt. Der Kommission ist daher zuzustimmen, dass die Bemühungen um mehr Nachhaltigkeit innerhalb der EU von Maßnahmen flankiert werden müssen, die weltweit auf eine Anhebung der Standards hinarbeiten. Gleichzeitig muss darauf geachtet werden, dass der bürokratische Aufwand, etwa im Zusammenhang mit der Zertifizierung und Kennzeichnung der Nachhaltigkeitsleistung von Lebensmitteln, insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen handhabbar bleibt.

**4.1 Für klare Zielsetzung und Kommunikation**

Der BGA begrüßt die Ziele der Kommission, das Lebensmittelsystem nachhaltiger zu gestalten und die Wertschätzung für Lebensmittel zu steigern. Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele sollten auf Basis zutreffender Grundannahmen erfolgen und müssen von einer klaren und widerspruchsfreien Kommunikation begleitet werden.

**a) Grundannahmen**

Unter der Überschrift „Eine nachhaltige Lebensmittelerzeugung sicherstellen“ steht in der Farm-to-Fork-Strategie beispielsweise, dass der Markt für Biolebensmittel weiter wachsen wird und der ökologische Landbau weiter vorangetrieben werden muss. Die Kommission setzt also voraus, dass der Bio-Anbau eine nachhaltige Bewirtschaftungsform ist und will diesen Anteil bis 2030 auf mindestens 25 % der Fläche erhöhen. Gleichzeitig sollen alle Menschen Zugang zu ausreichenden, nahrhaften und nachhaltigen Lebensmitteln haben, die hohe Standards in Bezug auf Sicherheit und Qualität, Pflanzengesundheit sowie Tiergesundheit und Tierschutz erfüllen. Die europäische Geschichte hat gezeigt, dass die landwirtschaftliche Produktion erst mit dem zusätzlichen Einsatz synthetischer Düngemittel und moderner Pflanzenschutzmittel zum Beginn des 20. Jahrhunderts in der Lage war, eine damals viel geringere Bevölkerung nachhaltig zu ernähren. Vor diesem Hintergrund könnte es eine falsche Grundannahme sein, ökologischen Landbau als nachhaltiges Bewirtschaftungssystem anzusehen. Es bedarf einer auf wissenschaftlichen Kriterien basierender Definition von nachhaltigen Lebensmittelsystemen. Unabhängig davon setzen wir uns dafür ein, dass ökologischer und konventioneller Landbau – idealerweise synergistisch – koexistieren.

**b) Kommunikation**

Die Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ zielt darauf ab, dass „…die nachhaltigsten Lebensmittel auch die erschwinglichsten“ sein sollen. Gleichzeitig soll der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln reduziert, das Tierwohl verbessert, der Anteil ökologisch bewirtschafteter landwirtschaftlicher Flächen ausgebaut und ein gerechter wirtschaftlicher Ertrag in der Lieferkette erzeugt werden. Die Bereitschaft der Verbraucher, für nicht konventionell erzeugte Lebensmittel mehr zu bezahlen, hat sich in der breiten Masse bislang als nicht sehr ausgeprägt erwiesen. So lagen zum Beispiel die Marktanteile von Bio-Fleisch Ende 2018 bei nur rund zwei Prozent. Daher wünschen wir uns eine weitere Klarstellung, wie die Kommission diesen Zielkonflikt auflösen will. Wertschätzung für Lebensmittel bedeutet für uns, dass der Aufwand bei der Herstellung derselben von den Kunden honoriert wird. Durch die Kommunikation zur Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ sollte nicht der Eindruck erweckt werden, dass die Ziele mehr Tierwohl, weniger Pflanzenschutzmittel, gerechter wirtschaftlicher Ertrag bei gleichzeitig günstigen Preisen ohne weiteres vereinbar sind.

Chancen eröffnen in dieser Hinsicht neue Züchtungstechniken, die einen erheblichen Beitrag dazu leisten können, Pflanzen widerstandsfähiger gegen Wassermangel, Versalzung, Hitze/Kälte, Krankheiten und Schädlinge zu machen. Zudem können sie die Nährstoffeffizienz der Pflanzen verbessern und ihren Bedarf an Dünge- und Pflanzenschutzmitteln verringern. Es ist daher sehr zu begrüßen, dass die Kommission eine Studie durchführt, mit der das Potenzial neuartiger genomischer Verfahren für die Verbesserung der Nachhaltigkeit entlang der Lebensmittelversorgungskette untersucht wird. Wir benötigen zur Frage der Bewertung neuer Züchtungstechniken einen offenen, transparenten und auf wissenschaftlichen Fakten basierenden Austausch.

**5.1 Den Europäischen Binnenmarkt bewahren**

Alle Vorschläge der Farm-to-Fork-Strategie müssen auf die Gefahr überprüft werden, dass sie den Europäischen Binnenmarkt weiter fragmentieren. Die zunehmende Einführung von nationalen Nährwertprofilen sowie unterschiedlichen nationalen Regelungen zur Herkunftskennzeichnung führen zu einer Fragmentierung des Binnenmarkts und behindern den freien Warenverkehr. Eine Harmonisierung entsprechender Regeln ist deshalb zu begrüßen. Diese Harmonisierung muss jedoch auf objektiven wissenschaftlichen Kriterien beruhen und darf nicht Lebensmittel aus bestimmen Ländern bevorzugen.

Renationalisierungstendenzen, die nochmals verstärkt durch die Corona-Epidemie zu beobachten sind, müssen von der Europäischen Kommission gestoppt werden. Der Vorschlag Lieferketten zu verkürzen, kann für Lebensmittel geprüft werden, bei denen dies sinnvoll sein kann. Die Vielfalt europäischer Lebensmittel muss jedoch erhalten bleiben. Der Ruf nach kürzeren Versorgungsketten darf weder in Protektionismus münden, noch ist er mit Blick auf die Versorgungssicherheit ratsam, da diversifizierte Lieferketten risikoärmer als nur regional ausgerichtete sind. Es muss letztlich eine Entscheidung der Verbraucher und nicht der nationalen Regierungen bleiben, welche Lebensmittel sie konsumieren wollen und woher diese kommen sollen.

**6.1 Chancen der Digitalisierung nutzen**

Wir würden es begrüßen, wenn die Kommission Möglichkeiten prüfen würde, wie durch eine stärkere Nutzung digitaler Systeme Ziele der Farm-to-Fork-Strategie besser erreicht werden können. Insbesondere die Information der Konsumenten über Lebensmittel, Nährwerte, bestimmte Nährstoffe sowie die Herkunft von Lebensmitteln könnte durch digitale Labels erfolgen. Zudem könnte ein digitales Rückverfolgbarkeitssystem beim Übergang zu einer nachhaltigen Fischzucht und Produktion von Meereserzeugnissen einen wertvollen Beitrag zur Transparenz schaffen.

**7.1 Gleiche Regeln und Rechte entlang der Lieferkette**

Die Kommission kündigt in der Farm-to-Fork-Strategie an zu prüfen, wie ein Rahmen für Nachhaltigkeitskennzeichnungen geschaffen werden kann, der in Synergie mit anderen einschlägigen Initiativen Lebensmittel unter den Aspekten Nährwert, Klima, Umwelt und Soziales abdeckt. Hierbei gilt es sicherzustellen, dass daraus resultierende Maßnahmen für ALLE Glieder in der Lieferkette, von der Produktion bis zum Point of Sale, gleichermaßen gelten.

Weiter beabsichtigt die Kommission, die Wettbewerbsregeln für kollektive Initiativen zur Förderung der Nachhaltigkeit in den Lieferketten zu präzisieren, um Primärerzeuger im Übergangsprozess zu unterstützen. Sie kündigt an, Landwirte und Fischer darin zu unterstützen, ihre Position in der Lieferkette zu festigen und sich einen angemessenen Anteil am Mehrwert einer nachhaltigen Erzeugung zu sichern. Dabei muss gewährleistet bleiben, dass die Wettbewerbsregeln für alle Lebensmittelunternehmer, unabhängig von ihrer Position in der Lieferkette, gleich sind.

 Umsetzung Aktionsplan Verbraucherschutz: Entwurf eines zweiten Gesetzes zur Änderung des LFGB
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**Geplante Änderung des LFGB**

Als Reaktion auf das Vorkommen von Dioxinen in Futtermitteln hat die Bundesregierung in Zusammenarbeit mit den Bundesländern im Januar 2011 den 14 Punkte umfassenden Aktionsplan Verbraucherschutz unter dem Titel 'Unbedenkliche Futtermittel, sichere Lebensmittel, Transparenz für den Verbraucher' formuliert. Seit Anfang Februar liegt nun, als erste Umsetzung des Plans, der Gesetzesentwurf für die Änderung des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) vor. Dieser soll im sogenannten beschleunigten Gesetzgebungsverfahren bereits Mitte März dem Bundesrat vorgelegt werden. Bei der geplanten Änderung des LFGB handelt es sich um die Umsetzung der Meldepflicht für privaten Laboratorien und die Schaffung der rechtlichen Grundlagen für das Erstellen eine Monitoring-Datenbank.

Die betroffenen Wirtschaftskreise haben den Gesetzesentwurf am 2. Februar, erst nach dem Kabinettsbeschluss, vom BMELV erhalten. Der BGA und seine Mitglieder haben die geplante Einführung des §44 Absätze 4a und 5a sowie des §44a mit großer Sorge aufgenommen.

Der BGA plädiert für eine Anhörung von Sachverständigen aus Lebensmittelwirtschaft und Handelslaboren im Deutschen Bundestag. Wir vertreten die Ansicht, dass die geplante Änderung einerseits kein 'Mehr' an Verbraucherschutz gewährleistet, andererseits jedoch gravierende Auswirkungen für die betroffenen Unternehmen hätte. Im Einzelnen vertritt der BGA folgende Position:

**Einführung §44 Absatz 4a/5a LFGB: 'Unterrichtungspf licht für Labore'**

Die im Gesetzesentwurf formulierte Meldepflicht für die Laboratorien knüpft an ein Verkehrsverbot nach Art. 14 Absatz 1 der Basisverordnung (Verordnung (EG) Nr. 178/2002) an. Es handelt sich dabei um eine Rechtsfrage, die im Einzelfall sehr diffizil sein kann. Die Laboratorien werden durch die Meldepflicht zu einer intensiven rechtlichen Prüfung gezwungen, für die sie in der Regel weder alle notwendigen Informationen noch die fachliche Kompetenz haben. Dies gilt für die lebensmittelrechtliche sowie die toxikologische Bewertung der Untersuchungsergebnisse. So hat ein Labor in der Regel keine Information über den Verwendungszeck eines beprobten Rohstoffs (Lebensmittel, Futtermittel oder technischer Verwendungszweck). Der Verwendungszweck kann in manchen Fällen sogar abhängig von Untersuchungsergebnissen erst gewählt werden. Weiterhin sind in der Praxis Vorabmuster bei neuen Lieferanten oder Qualitätsproben die Regel, bei denen die entsprechende Ware noch gar nicht nach Deutschland eingeführt ist. Auch darüber hat das Labor in der Regel keine Kenntnis.

Diese kurze Analyse einiger exemplarisch gewählter Beispiele zeigt: Die Bewertung unter Kenntnis aller wichtigen Faktoren kann nur der Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer selbst vornehmen. Die bestehende Meldepflicht für den Lebens- und Futtermittelunternehmer nach §44 Absatz 4 bzw. Absatz 5 ist aus diesem Grund der richtige Ansatz und geeignet ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten.

Aufgrund der Unsicherheit bei den Verantwortlichen der Labore, ist eine große Anzahl von Meldungen bei den zuständigen Behörden zu erwarten. Für die Behörden ergibt sich daraus die Pflicht und die Verantwortung diese zeitnah und sorgfältig zu prüfen. Angesicht der ohnehin knappen Personaldecke in der Lebensmittelüberwachung wird dies eine enorme Herausforderung darstellen.

**Einführung des §44a LFGB: 'Mitteilungs- und Übermittlungspflichten'**

Der BGA hält die Einführung einer Berichtspflicht über interne Untersuchungsergebnisse bei Lebens- oder Futtermitteln für nicht sinnvoll. Es ist aus dem Gesetzesentwurf auch nicht ersichtlich, wie gewährleistet werden soll, dass die gemeldeten Daten miteinander vergleichbar sind, und damit der Inhalt der zu erstellenden Datenbank überhaupt aussagekräftig ist.

Es liegt im eigenen Interesse jedes Unternehmens und jeder Branche fundierte Kenntnisse der Rückstandssituation von relevanten gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen zu haben. Dieses Wissen dient konkret dem aktiven Verbraucherschutz: Belastete Ware wird gar nicht gekauft, gemeinsam mit Rohstoffproduzenten werden Verminderungstrategien entwickelt und die unternehmerische Qualitätskontrolle baut auf interne Untersuchungen und Monitoringdaten auf.

Es ist zu befürchten, dass eine Meldepflicht für sämtliche Gehalte nicht erwünschter Substanzen, die noch näher zu bestimmen sind, zu einer Verminderung der freiwilligen Untersuchungen und damit zu einem 'Weniger' an gesundheitlichem Verbraucherschutz führen würde. Durch das Nebeneinanderstellen von nicht vergleichbaren Daten (zum Beispiel Monitoringdaten und Risikodaten) würde ein unrichtiges Bild der Rückstandssituation gezeichnet und es können falsche Schlüsse zu Lasten der Hersteller und Importeure von Lebens- und Futtermittel gezogen werden.

Es ist aus der Sicht des BGA viel sinnvoller die bereits bestehenden Monitoringdatenbanken der einzelnen Branchen weiterzuführen und wo dies nötig ist auszuweiten. Die Mitglieder des BGA sind jederzeit bereit hier konstruktiv mit den Behörden zusammenzuarbeiten.

**Schlussbemerkung**

Auf dem Vorblatt des Gesetzesentwurfs heißt es, die geplante Änderung erfordere keine Mehrkosten für die öffentlichen Haushalte und der bürokratische Aufwand sei gering. Diese Einschätzung halten wir nicht für richtig. Die Prüfung, Bearbeitung und Auswertung der gemeldeten Daten aufgrund beider neu eingeführten Informationspflichten würde erhebliche Personalkapazitäten fordern, die nach unserem Kenntnisstand derzeit nicht zur Verfügung stehen. Aus der Kenntnis der gemeldeten Daten entsteht bei den zuständigen Behörden die Verantwortung diese sorgfältig und zeitnah zu bewerten und notwendige Maßnahmen einzuleiten.

Beide geplante Änderungen sind nicht geeignet, um das Niveau des gesundheitlichen Verbraucherschutzes zu verbessern. Vielmehr würden sie zu einer Verringerung der freiwilligen Untersuchungen durch die Unternehmen führen. Das Grundprinzip des eigenverantwortlichen Lebensmittelunternehmers würde durch die geplante Änderung stark beschädigt.

 Consulatation on market transparency
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**1.1 Introduction**

The Federation of German Wholesale, Foreign Trade and Services (BGA) is the leading organization for the wholesale, foreign trade and service sector in the Federal Republic of Germany. Our members in the agriculture and food economy branch cover the trade (external and internal) with among others meat, poultry meat, eggs, fresh fruit and vegetables, dried fruit and vegetables, grain, canned products, frozen products, nuts, flowers and coffee. BGA welcomes the Commission consultation on the Implementing Regulation as regards notifications to the Commission of information and documents, aiming at improving transparency in the EU food chain.

**2.1 General remarks**

BGA favours the market oriented approach of the current Common Agricultural Policy. We support, in principle, market transparency and the work of the current price observatories as a means of generating a better understanding of the functioning of the food supply chain at all levels. However, market transparency must not degenerate into an end in itself. Additional efforts for extra market information should always be gauged at the expected effects. In this particular case we doubt that the proposed Implementing Regulation will be of any benefit for farmers in terms of improving their negotiation position within the food chain. Therefore, it would not justify the additional efforts that would have to be made by the companies concerned. Furthermore we are concerned about the following points.

**3.1 Threat to commercial confidentiality and competition**

Adding data to be reported along the chain will be a threat to commercial confidentiality and hamper competition amongst operators, as it could impair arbitrage possibilities and therefor reduce operators’ negotiating capacity – thus restricting competition on the market. More price transparency could even lead to downward pressure on price and thereby lower farmers’ income.

**4.1 Lack of comparability**

We also doubt that the data compiled by the proposed implementing regulation can be compared in a meaningful way amongst Member States since the EU food chain is characterised by a large number of production systems with different cost bases, different distribution channels and numerous products with very different specifications.“

In the fruit sector, for example, prices change practically daily, in both directions, depending on the market situation. Neither farmers nor anyone else is helped by such detailed information about past prices.

**5.1 Prevent unnecessary bureaucracy**

In our opinion the proposed Implementing Regulation for more transparency in the EU’s food chain would only create another bureaucratic monster of no use. There is no need to intervene in ,functioning markets in a regulatory way. Experiences from the past have shown very often that measures like this have regularly led the agricultural sector into crisis.

###  Ihre Ansprechpartner

![](https://bga.de/fileadmin/_processed_/4/a/csm_Sebastian_Werren_7d0bf2ff9d.jpg)**Sebastian Werren**

*Abteilungsleiter Agrar + Ernährungswirtschaft*

Am Weidendamm 1 a
10117 Berlin

- [030 59 00 99 561](<https://bga.de/call:030 59 00 99 561>)
- <sebastian.werren@bga.de>

[vCard](https://bga.de/data:text/vcard;base64,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)