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title: Eu­ro­pa
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description: BGA
author: BGA
date: 2026-09-02
modified: 2026-09-23
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  - BGA
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# Eu­ro­pa

[Positionen Europa](https://bga.de/positionen/positionspapiere/europa/)
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 position
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 Die EU in der neuen Weltordnung: Souveränität sichern, Handlungsfähigkeit herstellen
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Die Europäische Union steht an einem historischen Wendepunkt. Die internationale Ordnung, die über Jahrzehnte auf Rechtsstaatlichkeit, Multilateralismus und verlässlichen Partnerschaften beruhte, wird zunehmend von Machtpolitik, militärischer Abschreckung und technologischer Dominanz verdrängt. Einflusszonen werden neu gezogen, Verträge relativiert, wirtschaftliche Abhängigkeiten gezielt als politisches Druckmittel eingesetzt. In dieser Welt gilt nicht mehr die Stärke des Rechts, sondern immer häufiger das Recht des Stärkeren.

**Zusammenfassung der BGA-Forderungen:**

**Entscheidungsfähigkeit der EU sofort erhöhen**
– Abschaffung des Einstimmigkeitsprinzips in der Außen-, Sicherheits- und zentralen wirtschaftspolitischen Koordinierung; Einführung von qualifizierter Mehrheit als Regelfall.
– Krisen- und sicherheitspolitische Entscheidungen müssen binnen Wochen, nicht Monaten möglich sein.

**EU-Institutionen verschlanken und Verantwortlichkeiten klären**
– Reduzierung und Neuzuschnitt der EU-Kommission mit klar abgegrenzten Zuständigkeiten und strategischem Führungsauftrag.
– Verbindliche Fristen für Gesetzgebungsverfahren und Folgenabschätzungen; automatische Beendigung bei Fristüberschreitung.

**Demokratische Führung klar regeln**
– Verbindliche Anwendung des Spitzenkandidatenprinzips ab der nächsten Europawahl – notfalls über eine interinstitutionelle Vereinbarung ohne Vertragsänderung.
– Fester Zeitplan: Konstituierung des Parlaments vor Personalentscheidungen der Kommission.
– Einführung transnationaler Listen zur Stärkung europäischer Verantwortung und zur Begrenzung nationaler Blockaden.

**Handelspolitik strategisch neu ausrichten**
– Beschleunigung und Priorisierung von Freihandelsabkommen mit geopolitisch relevanten Partnern (z. B. ASEAN, Australien, VAE).
– Klare Trennung von Marktöffnung und Detailregulierung: Keine zusätzlichen Berichtspflichten oder regulatorischen Nebenbedingungen in Handelsabkommen.
– Handel als Instrument der Versorgungssicherheit (Rohstoffe, Energie, Vorprodukte) systematisch nutzen.

**Bürokratieabbau und Verhältnismäßigkeit sicherstellen**
– Sofortiger Stopp aller neuen Berichtspflichten sowie Überprüfung und Aussetzung bestehender Pflichten, sofern sie Investitionen, Liquidität oder Wettbewerbsfähigkeit belasten.
– „One Single Reporting Tool“: Einführung eines einheitlichen europäischen Meldesystems, das Mehrfachmeldungen vermeidet und bestehende Berichtspflichten bündelt.
– Berichtspflichten vom Unternehmen her denken – nicht von der Behörde. Maßstab muss der Gesamtaufwand für das Unternehmen sein, nicht die Einzelperspektive jedes Regulierungsvorhabens.
– Gesamtbelastung im Blick behalten: Kumulative Effekte verschiedener EU-Rechtsakte müssen systematisch erfasst und begrenzt werden.
– Fokus auf den Grenzübergang statt auf jede Handelsstufe. Entscheidend ist die Kontrolle beim Markteintritt bzw. an der Grenze – nicht, dass jeder Händler entlang der Wertschöpfungskette identische Daten erneut weiterreichen muss.
– Zentraler Datenzugang statt redundanter Pflichten: Aufbau einer sicheren europäischen Datenbanklösung, auf die autorisierte Stellen zugreifen können – unter Wahrung des Schutzes sensibler Lieferketteninformationen (z. B. durch Blockchain-Technologie oder vergleichbare Lösungen).
– Verhältnismäßigkeitsprüfung als zwingende Voraussetzung für neue Regulierung, insbesondere mit Blick auf KMU und mittelständisch geprägte Branchen.
– Rückbesinnung des EU-Gesetzgebers auf ordnungspolitische Kernaufgaben: Setzen klarer Rahmenbedingungen statt unmittelbarer operativer Eingriffe in Unternehmensprozesse.

**Sicherheitspolitische Eigenverantwortung Europas stärken**
– Europäisierung der Verteidigung durch gemeinsame Planung, Beschaffung und Standards.
– Abbau nationaler Parallelstrukturen zugunsten einheitlicher europäischer Systeme (z. B. Panzer, Luftfahrzeuge, Ausrüstung).
– Klare politische Entscheidungen zur langfristigen europäischen Abschreckungsfähigkeit.
– Technologische Souveränität schützen
– Europäische Kontrolle über kritische digitale Infrastrukturen und KI-Anwendungen.
– Förderung europäischer Schlüsseltechnologien als sicherheits- und wirtschaftspolitische Priorität

**1. Warum strategische Handlungsfähigkeit der EU für den Groß- und Außenhandel entscheidend ist**

Gerade für den Groß- und Außenhandel ist geopolitische Stabilität keine abstrakte Größe, sondern unmittelbare Geschäftsgrundlage. Offene Märkte, funktionierende Lieferketten und verlässliche Handelspartner setzen voraus, dass internationale Regeln gelten, durchgesetzt werden können und von einer handlungsfähigen Europäische Union getragen werden. In einer Welt, in der militärische Macht offen eingesetzt wird, um politische und wirtschaftliche Interessen durchzusetzen, geraten Lieferketten unter Druck: Handelsrouten werden unsicher, Seewege blockiert, Exportkontrollen und Sanktionen politisiert. Resiliente Lieferketten lassen sich unter diesen Bedingungen nur sichern, wenn die EU außen-, sicherheits- und wirtschaftspolitisch eigenständig handlungsfähig ist.

Ohne eine handlungsfähige EU droht der Groß- und Außenhandel zwischen geopolitischen Machtblöcken zerrieben zu werden mit unmittelbaren Folgen für Wertschöpfung, Beschäftigung und soziale Stabilität in den Mitgliedstaaten.

**2. Institutionelle Reformen der EU – Voraussetzung für Handlungsfähigkeit**

Vor diesem Hintergrund ist die Handlungsfähigkeit der EU zur Schicksalsfrage geworden. Die EU kann es sich nicht leisten, außen- und sicherheitspolitisch weiter im Einstimmigkeitsprinzip gefangen zu bleiben, während andere Akteure mit militärischer Macht Fakten schaffen. Entscheidungen müssen in deutlich mehr Politikfeldern – insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik – mit qualifizierter Mehrheit getroffen werden, um Blockaden einzelner Mitgliedstaaten zu überwinden. Dabei geht es nicht um einen Verlust nationaler Souveränität, sondern um deren kollektive Sicherung in einer erweiterten Union.

Wie ernst die Lage ist, lässt sich auch ökonomisch klar belegen. Während die Europäische Union Anfang der 1990er-Jahre noch rund ein Viertel der globalen Wirtschaftsleistung erbrachte, ist ihr Anteil heute auf deutlich unter ein Sechstel geschrumpft. Parallel dazu hat China seinen wirtschaftlichen Einfluss massiv ausgeweitet und seinen Anteil an der Weltwirtschaft innerhalb weniger Jahrzehnte vervielfacht. In zentralen Industrien und Zukunftsbranchen geraten europäische Unternehmen dadurch zunehmend unter Druck, teils verlieren sie Marktanteile in rasantem Tempo. Diese Entwicklung ist kein statistisches Randphänomen, sondern Ausdruck eines strukturellen Problems: Während andere Wirtschaftsräume strategisch bündeln, investieren und skalieren, verliert die EU an relativer wirtschaftlicher Schlagkraft. Genau deshalb reicht es nicht mehr aus, auf inkrementelle Anpassungen zu setzen.

Bereits 2024 hat Mario Draghi in seinem Bericht zur Wettbewerbsfähigkeit der EU darauf hingewiesen, dass Europa in strategisch kritischen Bereichen seine Handlungsfähigkeit grundlegend stärken muss. Später brachte er diese Notwendigkeit auf den Punkt: „In kritischen Bereichen muss die EU weniger wie ein Staatenbund und mehr wie ein Bundesstaat handeln.“ Dafür braucht es eine verschlankte Europäische Kommission mit klaren Zuständigkeiten, schnellere und verbindlichere Gesetzgebungsverfahren sowie eine konsequente Neuordnung der Kompetenzen zwischen EU und Mitgliedstaaten, um Doppelstrukturen und lähmende Ineffizienzen zu beseitigen. Kurz gesagt: Die EU muss den Mut aufbringen, mehr Europa zu wagen, dort, wo ihre Zukunft entschieden wird.

**3. Demokratische Reformen: Handlungsfähigkeit der EU sichern**

Die Handlungsfähigkeit der EU entscheidet sich nicht nur an politischen Zielen, sondern an ihren Verfahren. Wer Verantwortung tragen soll, muss klar benannt werden. Wer führen soll, muss nachvollziehbar bestimmt werden. Das Spitzenkandidatenprinzip ist dafür ein zentrales Instrument und sollte verbindlich gelten.

Eine Anpassung der EU-Verträge wäre der konsequenteste Weg, dieses Prinzip dauerhaft abzusichern. Zugleich ist bekannt, dass Vertragsänderungen Zeit brauchen und ihr Ausgang ungewiss ist. In einer Phase tiefgreifender geopolitischer und wirtschaftlicher Umbrüche ist Stillstand jedoch keine Option. Deshalb braucht die EU eine pragmatische Lösung. Eine interinstitutionelle Vereinbarung zwischen Europäischem Parlament, Europäischem Rat und Europäischer Kommission kann das Spitzenkandidatenprinzip verbindlich machen – schnell, wirksam und ohne langwierige Vertragsdebatten.

Entscheidend ist ein klarer Zeitplan: Erst muss sich das Parlament konstituieren, dann dürfen die zentralen Personalentscheidungen folgen. Zur Stärkung der Handlungsfähigkeit gehört auch eine Reform des europäischen Wahlrechts. Transnationale Listen können dazu beitragen, europäische Politik aus der Logik nationaler Einzelinteressen zu lösen und stärker an gemeinsamen Zielen auszurichten. Sie stärken die europäische Dimension parlamentarischer Arbeit und reduzieren Renationalisierungstendenzen.

Vor diesem Hintergrund könnte auch die Zusammenführung der Ämter der Präsidentin bzw. des Präsidenten der Europäischen Kommission und des Europäischen Rates einen entscheidenden Beitrag zur Stärkung der EU leisten. Würde dieser sogenannte „Doppelhut“ mit dem Spitzenkandidatenprozess verbunden und über transnationale Listen bei den Europawahlen in allen Mitgliedstaaten direkt zur Wahl gestellt, entstünde an der Spitze der EU ein starkes Exekutivamt. Dieses würde politische Handlungsfähigkeit mit einer hohen demokratischen Legitimation verbinden. Ein europäischer Präsident wäre damit unmittelbar den Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern verantwortlich und dies sogar ohne zwingende Vertragsänderung.

All dies setzt eines voraus: politischen Willen zur Reform. Die Instrumente liegen auf dem Tisch. Die Notwendigkeit ist erkannt. Entscheidend ist nun, dass die Mitgliedstaaten und die europäischen Institutionen bereit sind, Verantwortung zu übernehmen und Reformen nicht weiter aufzuschieben. Demokratische Reformen sind kein Selbstzweck. Sie sind Voraussetzung dafür, dass die EU geschlossen handeln, Entscheidungen zügig treffen und ihre politischen, wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Interessen wirksam vertreten kann.

**4. Handelspolitik als geopolitischer Gestaltungsraum der EU**

Die Verschiebungen im globalen Machtgefüge schaffen für die EU einen neuen Handlungsspielraum. Immer mehr Staaten streben danach, ihre wirtschaftlichen Beziehungen breiter aufzustellen und Abhängigkeiten von einzelnen Großmächten zu verringern. Dieses Umfeld eröffnet der EU die Möglichkeit, sich als stabiler, berechenbarer und partnerschaftlicher Akteur zu positionieren.

Während andere Wirtschaftsräume zunehmend auf Druckmittel, Exportkontrollen oder handelspolitische Drohkulissen setzen, kann die EU mit Verlässlichkeit und Regelbindung punkten. Handelsabkommen sind dabei weit mehr als Instrumente der Marktöffnung: Sie sind ein zentraler Baustein zur Sicherung von Lieferketten, zur Diversifizierung von Bezugsquellen und zur Stabilisierung internationaler Wertschöpfung. Eine aktive europäische Handelspolitik stärkt zugleich die industrielle Basis der EU. Sie erleichtert den Zugang zu Wachstumsmärkten, verbessert die Wettbewerbsbedingungen für europäische Unternehmen und reduziert strategische Abhängigkeiten bei kritischen Rohstoffen und Vorprodukten. Damit wird Handel zu einem Schlüssel für wirtschaftliche Souveränität und Versorgungssicherheit.

Gerade deshalb muss die EU ihre Verhandlungen über neue Freihandelsabkommen fokussierter führen. In der aktuellen geopolitischen Lage bleibt keine Zeit für kleinteilige Detaildebatten oder die Einflechtung zusätzlicher, paralleler Nachhaltigkeitsberichtspflichten. Solche Überfrachtungen verzögern Abschlüsse, erhöhen Komplexität und untergraben das Vertrauen potenzieller Partner. Nicht selten werden sie als bevormundend wahrgenommen und schwächen damit die Attraktivität der EU als verlässlicher Handelspartner.

Gleichzeitig gilt: Hohe ökologische und soziale Standards bleiben Teil des europäischen Selbstverständnisses. Sie entfalten jedoch nur dann Wirkung, wenn sie praktikabel ausgestaltet sind und den Abschluss strategisch wichtiger Abkommen nicht blockieren. In einer Phase beschleunigter globaler Neuordnung ist Zögern ein Wettbewerbsnachteil. Für den Groß- und Außenhandel ist daher klar: Eine entschlossene, pragmatische und strategisch ausgerichtete Handelspolitik der EU ist Voraussetzung für resiliente Lieferketten, verlässliche Partnerschaften und nachhaltigen Wohlstand.

**5. Sicherheitspolitische Realität anerkennen**

Die EU muss erkennen, dass sie sich langfristig nur selbst verteidigen kann. Auf den amerikanischen Nuklearschirm ist kein verlässlicher Automatismus mehr gegeben. Strategische Eigenverantwortung ist keine ideologische Option, sondern eine sicherheitspolitische Notwendigkeit.

Eine realistische Alternative besteht darin, Frankreich beim Ausbau seiner Force de Frappe zu unterstützen, sofern Paris im Gegenzug zusichert, seine nukleare Abschreckungsdoktrin explizit auf alle EU-Mitgliedstaaten auszuweiten. Parallel dazu muss die EU ihre konventionelle Verteidigung konsequent europäisieren: gemeinsame Planung, gemeinsame Beschaffung, gemeinsame Standards: Ein europäischer Kampfpanzer statt nationaler Parallelentwicklungen; Ein europäisches Jagdflugzeug; Ein einheitliches Sturmgewehr. Effizienz, Interoperabilität und strategische Schlagkraft müssen Vorrang vor nationalem Prestige haben.

**6. Technologische Macht als geopolitische Schlüsselfrage**

Die Machtverteilung der Zukunft entscheidet sich nicht allein auf dem Schlachtfeld, sondern im Netz. Die großen Techkonzerne des Silicon Valley sind längst nicht mehr nur Wirtschaftsakteure. Sie sind Instrumente zur Durchsetzung globaler Dominanzansprüche – ökonomisch, technologisch und zunehmend politisch. Wenn die EU zulässt, dass KI-Giganten geistige Arbeit entwerten und digitale Wertschöpfung monopolisieren, gefährdet sie nicht nur einzelne Branchen, sondern die Grundlagen ihrer Demokratie und ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Technologische Souveränität ist damit keine Nebenfrage, sondern eine Voraussetzung für politische Unabhängigkeit und wirtschaftliche Stärke.

**7. Schlussfolgerung**

Wenn die EU und insbesondere Deutschland als ihr wirtschaftliches Schwergewicht nicht rasch auf einen Kurs wirtschaftlicher Stärke und militärischer Eigenverantwortung einschwenkt, droht langfristig eine Aufteilung der Welt in geopolitische Machtblöcke, ohne europäische Führungsrolle. Für den Groß- und Außenhandel, für die Wirtschaft insgesamt und für den Wohlstand der Bürgerinnen und Bürger wäre das kein abstraktes Szenario, sondern ein reales Risiko. Die Zukunft der EU entscheidet sich jetzt: durch Mut zur Reform, zur Eigenverantwortung und zur strategischen Stärke, als Grundlage für Versorgungssicherheit, stabile Lieferketten und nachhaltigen Wohlstand.

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 Omnibus-I-Paket zu Lieferkettensorgfaltspflichten, zur Nachhaltigkeitsberichterstattung und zum CO2-Grenzausgleichsmechamismus
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Vor dem Hintergrund globaler Herausforderungen und zunehmender Anforderungen an nachhaltiges Wirtschaften benötigen die Unternehmen des Groß- und Außenhandels sowie der B2B-Dienstleister eine praxistaugliche und wirtschaftlich tragfähige Ausgestaltung regulatorischer Vorgaben. Damit die Transformation hin zu nachhaltigen Geschäftsmodellen erfolgreich gelingen kann, müssen gesetzliche Regelungen auf das erforderliche Maß beschränkt und so gestaltet sein, dass sie die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland und Europa stärken.

Die in den vergangenen Jahren stark gestiegene Regulierungsdichte, insbesondere im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung hat insbesondere bei kleinen und mittelständischen Unternehmen für große Frustration geführt. Viele Unternehmen empfinden die Berichtspflichten, insbesondere die aus der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und der geplanten Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD), als übermäßig belastend und in ihrer Wirkung fragwürdig.

Der zunehmende Aufwand durch unterschiedliche Vorgaben, parallele Berichtspflichten und komplexe administrative Anforderungen beeinträchtigt die unternehmerische Handlungsfähigkeit und Innovationskraft. Erschwerend wirkt dabei, dass die meisten Unternehmen indirekt von den neuen Regulierungen betroffen sind. Die Unternehmen des Groß- und Außenhandels sind zentraler Bestandteil der Lieferkette und sind, sofern sie nicht selbst direkt verpflichtet sind, durch zahlreiche Anforderungen seitens der direkt betroffenen Kunden oder Zulieferer erfasst.

Wirksame Entlastungen durch gezielte regulatorische Vereinfachungen sind schnellstmöglich erforderlich. Die aktuelle wirtschaftliche Schwäche, teure Energieversorgung und eine angespannte geopolitische Lage dürfen nicht durch zusätzliche bürokratische Belastungen weiter verschärft werden. Notwendig sind rechtssichere, praktikable und einheitliche Regelungen, die den administrativen Aufwand reduzieren. Die Europäische Kommission ist gefordert, ihr Ziel des Bürokratieabbaus durch konkrete gesetzgeberische Initiativen umzusetzen, die rasch Wirkung in der Unternehmenspraxis entfalten. Das sogenannte Omnibus-I-Paket der Europäischen Kommission stellt hierbei einen geeigneten Ansatzpunkt dar. Die Ausweitung auf weitere Nachhaltigkeitsgesetzgebungen, wie der EUDR, ist dringend in Betracht zu ziehen. Zudem ist eine zeitnahe und klare Umsetzung der Vereinfachungen erforderlich, um den Unternehmen Rechts- und Planungssicherheit zu verschaffen.

**Zu den Änderungen der Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD)**

Die geplanten Vereinfachungen und Straffungen der CSRD und ihres Anwendungsbereichs sind ein erster Schritt in die richtige Richtung. Insbesondere die sich für KMU ergebenden Vorteile sind sehr zu begrüßen. Es ist jedoch sicherzustellen, dass diese in der Praxis tatsächlich Wirkung entfalten. Des Weiteren ist sicherzustellen, dass die CSRD mit der CSDDD höchstmöglich angeglichen wird, um Doppelbelastungen zu vermeiden und so den Berichts- und Kostenaufwand für Unternehmen möglichst gering zu halten.

– **Anwendungsbereich:** Die Beschränkung der Berichtspflicht auf solche Unternehmen, die über 1.000 Mitarbeitende haben (bislang 250), führt zu einer Entlastung weiter Teile des Mittelstands. Auch die Einführung eines höheren finanziellen Schwellenwerts von 450 Mio. Jahresumsatz für Unternehmen ohne Hauptsitz in der Union ist zu begrüßen. Einerseits entfällt die vage Definition für Unternehmen, wann ein öffentliches Interesse erfüllt ist, andererseits befreit die Erhöhung des Schwellenwertes beim Nettoumsatz zahlreiche Unternehmen von der Berichterstattung. Mit beiden Änderungen wird gleichsam eine Kohärenz zur CSDDD geschaffen.

– **Wegfall sektorspezifischer Standards:** Die in der Richtlinie vorgesehen Ermächtigung der Kommission, sektorspezifische Standards zu erlassen, entfällt. Damit wird einerseits Planungssicherheit für Unternehmen geschaffen, andererseits eine Verzerrung der Berichtsstandards vorgebeugt. Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass die weiteren Informationsanforderungen der CSRD auf ein realistisches und verhältnismäßiges Maß begrenzt werden.

– **Einführung eines freiwilligen Standards für KMU (VSME):** Grundsätzlich ist ein freiwilliger Standard (VSME) sehr zu begrüßen. Dieser muss jedoch so umrissen sein, dass er sich deutlich vom ESR-Standard unterscheidet. Der Art. 29ca legt dabei nicht fest, inwieweit bei der Schaffung dieses Standards Wirtschaftakteure einbezogen werden. Das Verbot der Einholung von Informationen, die über den freiwilligen Berichtsstandard hinausgehen, bei Akteuren der Lieferkette, die unter 1000 Beschäftigte haben, führt zu einer Entlastung von pauschalisierten Fragebögen. Allerdings muss dieses Verbot, um Wirksamkeit zu entfalten, so klar sein, dass die Marktstellung von Unternehmen nicht dazu führt, dass die erweiterte Informationsweitergabe im Rahmen von AGB- und/oder Vertragsklauseln verankert wird. Der Hinweis, dass Bestätigungsvermerke im Rahmen der Berichtsprüfung nicht aufgrund fehlender Informationen entlang der Lieferkette versagt werden dürfen, führt zu einer Rechtsicherheit berichtspflichtiger Unternehmen.

**Zu den Änderungen der Lieferkettensorgfaltspflichtenrichtlinie (CSDDD)**

Die im Rahmen des Omnibus-Pakets vorgeschlagenen Anpassungen an der CSDDD finden bei den Unternehmen des Groß- und Außenhandels grundsätzliche Zustimmung. Allerdings bleiben die vorgesehenen Erleichterungen in ihrer praktischen Wirkung begrenzt und leisten nur einen geringen Beitrag zur Verbesserung der Umsetzbarkeit sowie zum Bürokratieabbau.

– **Erweiterung des Anwendungsbereichs:** Die Kommission versäumt es, den Kreis der direkt verpflichteten Unternehmen angemessen einzugrenzen. Die zwischenzeitlich vom Europäischen Parlament vorgeschlagene Anhebung der Schwelle auf 3.000 Mitarbeitende – und vom Rat sogar auf 5.000 – ist daher zu begrüßen. Nur so kann die unmittelbare Betroffenheit reduziert und auch eine Entlastung für nachgelagerte Unternehmen in der Lieferkette, wie etwa im Groß- und Außenhandel, erreicht werden. Eine entsprechende Angleichung der CSRD-Schwellenwerte ist notwendig, um die Unternehmen nicht mit unterschiedlichen Anforderungen zu belasten.

– **Begrenzung der Sorgfaltspflichten auf „Tier 1“:** Die Beschränkung auf direkte Geschäftspartner („Tier 1“) stellt eine echte Entlastung dar und ist unbedingt umzusetzen. Ergänzend ist die von Parlament und Rat vorgeschlagene zusätzliche Einschränkung der umfassenden Sorgfaltspflichten bei Fällen, in denen dem Unternehmen plausible Informationen auf tatsächliche oder potenzielle negative Auswirkungen vorliegen, eine sinnvolle und wirksame Maßnahme zur weiteren Entlastung.

– **EU-weite Harmonisierung einzelner Sorgfaltspflichten:** Der Kommissionsvorschlag zur Harmonisierung zentraler Vorschriften ist ein Anfang, reicht aber nicht aus, um eine einheitliche Umsetzung in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Er lässt weiterhin Raum für strengere oder spezifischere nationale Regelungen in anderen Bereichen, die über die Richtlinie hinausgehen („Gold-Plating“). Auch Rat und Parlament haben bislang versäumt, den Vorschlag entsprechend zu erweitern, um eine echte EU-weite Harmonisierung sicherzustellen.

– **Weitere Vereinfachungen:** Der BGA befürwortet darüber hinaus den Verzicht auf die verpflichtende Beendigung von Geschäftsbeziehungen als letztes Mittel, die Einschränkung der Stakeholder-Einbindung, die nicht mehr verpflichtende jährliche Überprüfung der Sorgfaltsprozesse, die Streichung der Umsatzkriterien im Zusammenhang mit Zwangsgeldern, die Schutzklausel für KMU sowie die Aufgabe der Überprüfungsklausel zur Einbeziehung von Finanzdienstleistungen. Auch die Streichung einer unionsweit einheitlichen zivilrechtlichen Haftungsregelung wird begrüßt. Gleichwohl besteht in vielen dieser Bereiche weiterhin erheblicher Nachbesserungsbedarf. Hilfreich wäre insbesondere die Einführung einer White List für Länder mit hohem Schutzniveau.

**Zu den Änderungen des CO2-Grenzausgleichsmechamismus (CBAM)**

Der CBAM stellt ein zentrales klimapolitisches Instrument dar, bringt aber in seiner aktuellen Ausgestaltung erhebliche praktische und wirtschaftliche Herausforderungen für Importeure mit sich. Besonders mittelständische Unternehmen, die zentrale Produktionsinputs wie Aluminiumerzeugnisse bereitstellen, sind von Unsicherheiten und technischen Mängeln betroffen. Eine erfolgreiche Umsetzung erfordert dringend Nachbesserungen auf mehreren Ebenen, da die wirtschaftliche Umsetzbarkeit des CBAM mit seiner Transparenz, Fairness und technischen Funktionalität steht und fällt. Eine zielgerichtete Weiterentwicklung ist dringend erforderlich, um Marktverzerrungen, Versorgungsprobleme und unnötige Belastungen zu vermeiden. Die vorgeschlagenen Maßnahmen schaffen die Grundlage für ein praktikables, zukunftsfähiges Instrument.

– **Planungssicherheit durch rechtzeitige Transparenz schaffen:** Die Kalkulation von Einkaufspreisen und Angeboten ist aktuell nicht möglich, da zentrale Parameter – CBAM-Zertifikatspreise, Standardwerte und Benchmarks – zu spät veröffentlicht werden. Es sind daher Verbindliche Veröffentlichungen dieser Werte spätestens bis zum dritten Quartal 2025 oder Verschiebung der CBAM-Einführung insgesamt vorzusehen.

– **Keine Marktverzerrungen durch Schwellenwerte:** Die Einführung einer Schwelle zur Begrenzung des CBAM auf bestimmte EU-Importeure würde zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen führen. Denn CBAM belastet die betroffenen Importeure mit erheblichen Zusatzkosten, die einen nennenswerten Teil des Gesamtpreises ausmachen. CBAM muss daher ausnahmslos für alle Importeure gelten, jedoch so gestaltet sein, dass die Umsetzung für alle Beteiligten machbar ist.

– **Technische Funktionsfähigkeit und Benutzerfreundlichkeit des CBAM-Registers sicherstellen:** Aktuelle Störungen und technische Defizite des Registers erschweren die Registrierung und den Betrieb erheblich. Eine umfassende Überarbeitung der technischen Infrastruktur und anwenderfreundliche Gestaltung des Systems ist notwendig.

– **Verlässliche Testphase vor Systemstart:** Fehler im operativen Register könnten zu schwerwiegenden wirtschaftlichen Schäden führen. Von einer Einführung des Registers ohne praxisnahe Testphase und Funktionsgarantie ist abzusehen.

– **Angemessene Ausgestaltung der Meldepflichten:** Die Pflichten müssen sich auf Emissionen beschränken, die dem EU-Emissionshandelssystem (ETS) unterliegen. CBAM-Benchmark-Werte für Verbindungselemente müssen auf realen, transparenten Daten basieren.

– **Schutz etablierter Geschäftsmodelle in Lieferketten:** Zwischenhändler spielen eine zentrale Rolle in der Effizienz internationaler Lieferketten. CBAM muss so gestaltet sein, dass funktionierende Geschäftsmodelle wirtschaftlich tragfähig bleiben.

– **Standardwerte:** Standardwerte dürfen nicht künstlich hoch angesetzt werden, um protektionistische Effekte zu vermeiden. Die Anwendung von Default Values ist zu ermöglichen, jedoch auf angemessenem Niveau.

– **Zeitliche Entlastung statt zusätzlicher Komplexität:** Die Verschiebung des Zertifikaterwerbs auf 2027 ohne Anpassung der übrigen Fristen erhöht die Komplexität. Die Vollständige CBAM-Umsetzungsphase ist auf 2028 verschieben, mit mindestens einem Jahr Vorbereitungszeit für jede wesentliche Änderung.

– **Reduzierung des Anwendungsbereichs bei ausbleibender Reform:** Ohne grundlegende Vereinfachungen ist die Praxistauglichkeit gefährdet. Sollte keine umfassende Reform erfolgen, ist der CBAM auf Rohstoffimporte zu beschränken und nachgelagerte Produkte auszunehmen.

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 Für Europa handeln: Positionierung zur Wahl des Europäischen Parlaments 2024
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Die Europäische Union ist heute in der vielleicht schwersten Krise seit ihrer Gründung. 24 Jahre nach dem Beschluss der Lissabon-Strategie mit dem Ziel, die EU zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensgestützten Wirtschaftsraum der Welt zu machen, ist man weiter von den selbst gesteckten Vorgaben entfernt denn je.

Mit Blick auf die geopolitische und geowirtschaftliche Lage brauchen wir eine geeinte, starke, wettbewerbsfähige Europäische Union dringender denn je. Die 140.000 Unternehmen aus Großhandel, Außenhandel und Dienstleistungen sprechen sich deshalb für einen deutlichen Kurswechsel aus. Als mittelständische, international handelnde Wirtschaftsstufe kämpfen wir für ein wirtschaftsfreundliches, offenes, transparentes, wehrhaftes und modernes Europa, das seinen Bürgerinnen und Bürgern und den Unternehmen mehr Freiraum zum Handeln lässt.

Die EU muss sich dramatisch verändern, um im Wettbewerb mit den anderen Wirtschaftsräumen der Welt nicht dauerhaft abgehängt zu werden. Sie muss besser werden, dynamischer und mutiger. Diese Ziele lassen sich nicht mit mehr staatlichem Eingriff und mehr Vorgaben erreichen, sondern mit mehr Freiheit und weniger Regulierung. Im Vergleich zu anderen großen industriellen Wirtschaftsräumen der Welt ist die Europäische Union heute der wahrscheinlich undynamischste, wettbewerbsschwächste und vor allem überregulierteste Standort weltweit.

Insbesondere in den vergangenen fünf Jahren hat die Brüsseler Bürokratie Europas Bürger und Unternehmen weit hinter sich gelassen und überfordert. Die ursprünglichen Grundfreiheiten des Binnenmarkts verschwinden heute hinter komplexen Vorgaben, Berichtspflichten und übertriebener staatlicher Steuerung. Programme wie der „Green Deal“ setzen keine Anreize zum richtigen Handeln, sondern erzwingen durch unerreichbare ökologische Zielsetzungen ein ökonomisch zweifelhaftes Handeln, das Europas Industrien erschüttert. Wichtige politische Weichenstellungen für bessere Rahmenbedingungen, vor allem auch mit Blick auf die Digitalisierung, werden verschleppt oder nur halbherzig verfolgt.

Durch unverständliche politische Vorgaben, kleinteilige Regulierung und erzwungene Transformation gerät der gesamte notwendige Weg zu einer klimafreundlicheren Wirtschaft und Gesellschaft in Misskredit. Die Folge ist, dass die EU, Parlament und Kommission das Vertrauen der Bürger Europas in die Sinnhaftigkeit dieser Institutionen verspielen.

Die realen Folgen dieses Irrwegs sind inzwischen sichtbar und messbar. Die EU hat heute ein gewaltiges Akzeptanzproblem. Unternehmen und Forschung wandern ab, die Kritik an Europa in allen Mitgliedstaaten nimmt deutlich zu. Anti-europäische und populistische Kräfte sind auf dem Vormarsch. Die EU, einst das größte Friedens- und Freiheitsprojekt der Welt, wird zunehmend zum Paradebeispiel von Missmanagement und bürokratischer Verkrustung. Statt modern, offen und dynamisch wirkt die EU heute versteinert und brüchig. Die viel beschworene Marktmacht Europas nützt wenig, wenn andere Märkte uns längst überholt haben.

**1. Wir brauchen bessere Gesetzgebung**
Die Forderung nach weniger bürokratischer Belastung ist und bleibt ein Thema, bei dem sich der deutsche Mittelstand gehört, aber nicht erhört fühlt. Dabei werden insbesondere KMU meist völlig überfordert durch enge Fristen und immer mehr Berichtspflichten. Es wird Zeit, zuerst an die Kapazitäten und potenziellen Folgen für kleine Unternehmen zu denken, anstatt von den Möglichkeiten eines Konzerns auszugehen.

Die EU braucht bessere und durchdachte Gesetzentwürfe. Zuallererst ist dafür ein besseres Verständnis der Sektoren und Branchen sowie der Kapazitäten kleinerer Betriebe und möglicher indirekter Konsequenzen notwendig. Pauschale Vorschläge ohne qualitative empirische Belege oder zu kurze Konsultationsprozesse können nicht zu durchdachten Vorschlägen führen. Eine qualitative Folgenabschätzung darf zudem nicht nur vor dem Kommissionsentwurf erfolgen. Wir fordern zusätzlich eine Kosteneinschätzung hinsichtlich der für Unternehmen entstehenden Bürokratielast. EU-Rechtsvorschriften werden meist unabhängig voneinander vorbereitet und verabschiedet, was zu Rechts- und Planungsunsicherheit bei Unternehmen führt.

Beispiel: Bei Gesetzesvorschlägen wie der Forced Labour Verordnung erfolgte keine Folgenabschätzung aufgrund des dringenden Handlungsbedarfs.

Lösung: Die verpflichtende Einbeziehung von KMU-Vertretern bei der Konsultation und der Folgenabschätzung sowie eine tatsächliche kombinierte Auswirkungsanalyse von Legislativvorschlägen auf EU-Ebene - sie können sich von den beabsichtigten Auswirkungen völlig unterscheiden. Die Öffentlichkeit muss über die laufenden Trilogverhandlungen und deren Ergebnisse informiert werden, und zwar durch den Zugang zum sogenannten Vierspalten-Dokument, zu Tagesordnungen und Protokollen sowie durch die unverzügliche Veröffentlichung der Verhandlungsergebnisse.

Beispiel: Der Vorschlag der Zahlungsverzugsverordnung zeigt, dass grundlegende Prozesse nicht verstanden oder berücksichtigt werden. Die Lieferkettenfinanzierung ist ein Kerngeschäft des Handels und sichert eine vorteilhafte Lösung für Kunden und Lieferanten. Zahlungsfristen von mehr als 30 Tagen schließen eine Lücke für Unternehmen, die aufgrund spezifischer Marktbedingungen und Kundensituationen auf lange Zahlungsfristen angewiesen sind oder weil sie keinen Zugang zu anderen Finanzierungsinstrumenten haben.

Bei den gegen Russland gerichteten Sanktionsvorschriften der EU wird die Anwendbarkeit der Regelungen in der Praxis falsch eingeschätzt. Daraus folgt das Problem, dass EU-Unternehmen mitunter nicht wissen können, wie sie den Anforderungen gerecht werden können, obwohl sie dies unbedingt umsetzen wollen. Dies zeigt sich bei dem Importverbot für bestimmte Eisen- und Stahlerzeugnisse wie z. B. Schrauben aus Drittländern in die EU, für deren Herstellung Stahl-Produkte mit Ursprung in Russland verwendet wurden. Die EU hat ein Jahr benötigt, um eine einigermaßen nachvollziehbare Antwort auf die Frage zu liefern, wie Importeure den Nachweis erbringen sollen, dass die eingeführte Ware keine aus Russland stammenden Vormaterialien enthält. Dies hat zu vielen Verwirrungen, zu umfangreichem administrativem Aufwand und auch zu finanziellen Folgen in den weltweiten Lieferketten geführt.

Auch in der Umwelt- und Energiepolitik werden die verschiedenen Brancheneigenschaften nicht beachtet. Das gilt bei umfangreichen Dokumentationspflichten im Rahmen von REACH als auch der Vorhaltepflicht von Ladesäulen auf Kundenparkplätzen, die sich auf der „grünen Wiese“ befinden und keinen Mehrwert bringen. Die Verpackungsverordnung bringt eine Registrierungspflicht in allen 27 Mitgliedstaaten ohne irgendeine Schnittstelle mit sich. Hier werden Unternehmen mit 27-facher Bürokratie belastet. KMU verfügen nicht über die nötigen Ressourcen, um diesem Aufwand nachzukommen.

Lösung: Bessere Beteiligung von mittelständischen Stakeholdern innerhalb des Gesetzgebungsprozesses, um auch die Konsequenzen umfangreicher horizontaler Gesetzgebungen miteinzubeziehen. Statt Harmonisierung erfolgt sonst Planungsunsicherheit und die Aufhebung von etablierten, vorteilhaften Regelungen.

**2. Längere Fristen zur Umsetzung**
Oftmals wird seitens der Gesetzgeber vergessen, dass die tatsächliche Umsetzung durch die Unternehmen erfolgt. Insbesondere KMU brauchen dafür vor allem eines: Zeit. Die Mehrzahl der KMU hat keine eigene Rechtsabteilung und muss neue Ressourcen für die gesetzlichen Regelungen bereitstellen.

Beispiel: Die Einführung des CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) und dessen Übergangsphase beinhaltete zahlreiche Komplikationen. Zuerst wurden die CBAM-Bestimmungen seitens der EU-Kommission letztes Jahr kurzfristig verkündet. Dann dauerte es, bis die nationale Behörde (DEHSt) in Deutschland benannt wurde. Kaum benannt, setzt die DEHSt ein insbesondere für KMU undurchsichtiges und äußerst komplexes Verfahren auf und anschließend gab es technische Probleme mit dem CBAM-Melderegister in Brüssel.

Lösung: Es bedarf längerer Umsetzungsfristen, insbesondere bei der Etablierung nationaler Behörden. Es muss gesetzlich verankert werden, dass zunächst die technischen Voraussetzungen, die Kommunikationswege und Fristen einwandfrei funktionieren müssen. Unternehmen verlieren schnell das Vertrauen in die europäische Gesetzgebung, wenn Sanktionen drohen, ohne dass die Möglichkeit einer Umsetzung besteht.

**3. Vereinfachung der Rahmenbedingungen für Unternehmensfinanzierungen**
Durch den Ausbau der Anforderungen an Finanzierungsinstitutionen wurde die Stabilität der Finanzmärkte und auch der Finanzinstitute erhöht. Die nachfolgende Corona-Krise hat jedoch gezeigt, dass sich verschiedene dieser Regelungen krisenverschärfend auswirken – vor allem im Mittelstand.

Beispiel: Viele Unternehmen können die finanziellen Anforderungen des Strukturwandels durch Deglobalisierung, Dekarbonisierung, Digitalisierung und demografischen Wandel kaum stemmen. Es fehlen Mittel für Investitionen, für die das Eigenkapital der Unternehmen nicht ausreicht. Ein einfacher und leichter Zugang zu Kapital ist erforderlich, um das Investitionsvolumen in den nächsten Jahren im dreistelligen Milliardenbereich bewältigen zu können.

Lösung: Es muss eine Überprüfung und Evaluierung des Basel-Regelwerks auf die Stärkung der Krisenresilienz, u. a. Verbesserung des Mittelstandsfaktors und Entschärfung der Berücksichtigung von Zahlungszielen bei den Anforderungen an Unternehmen vorgenommen werden.

Der BGA tritt für ein europaweit harmonisiertes Level Playing Field in der steuerlichen Behandlung von Eigenkapital- und Fremdkapitalfinanzierungen ein. Eine verbesserte steuerliche Behandlung von Eigenkapitalfinanzierungen durch Berücksichtigung eines einfachen und praktikablen Freibetrags darf nicht zur Diskriminierung von Fremdkapital durch eine steuerliche Einschränkung der Abzugsfähigkeit von Fremdkapitalkosten führen.

**4. Subsidiarität beachten, gerade in der Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik**
Europäische Rechtsetzung ist nur zulässig, soweit der Binnenmarkt ohne einheitliche Regelungen nicht funktioniert oder unterschiedliche nationale Vorschriften zu Wettbewerbsverzerrungen führen. Die EU darf nur tätig werden, wenn sie in der Lage ist, effizienter zu handeln als die Mitgliedstaaten. Vorrang für Subsidiarität muss besonders in der Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik herrschen. Die EU-Verträge legen fest, dass primär die Mitgliedstaaten hierfür zuständig sind. Das Ziel starker Arbeitsmärkte eint Europa – aber die EU darf nicht die Wege dorthin zentral vorgeben.

Beispiel: Eine Vielzahl von Ideen in der europäischen Sozialpolitik geht zu weit und verletzt das Prinzip der Subsidiarität. Die Verträge schließen ausdrücklich eine EU-Zuständigkeit für Lohnfragen aus (Art. 153 AEUV: „… gilt nicht für das Arbeitsentgelt ...“) – das muss beachtet werden. Zudem werden die Gestaltungsspielräume für die Tarif- und Sozialpartner auf diese Weise verkleinert. Eine europäische Arbeitslosen(rück)versicherung bestraft Länder, die durch Reformen für flexible und robuste Arbeitsmärkte gesorgt haben, und belohnt jene, die genau diese Hausaufgaben nicht gemacht haben. Dennoch werden immer wieder Regulierungsvorschläge zu diesen Themen diskutiert und teilweise auch beschlossen.

Lösung: Die EU muss nationale Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik respektieren. Wir wollen die Vielfalt der Arbeitsmärkte erhalten und die Sozialsysteme weiter in den Mitgliedstaaten auch und gerade unter tatkräftiger Mitwirkung der Tarif- und Sozialpartner gestalten. Die EU-Gesetzgebung braucht hier eine Kurskorrektur: Es besteht kein Bedarf an zusätzlicher EU-Regulierung in der Sozialpolitik.

**5. Infrastrukturausbau im Binnenmarkt**
Europas Unternehmen sind auf eine funktionierende Infrastruktur zwingend angewiesen. Sie ist ein Wettbewerbsvorteil und zugleich Grundlage für die Erreichung der Klimaschutzziele. Europa kann als größter Wirtschaftsraum der Welt starke Resilenzen gegen Krisen aufbauen, z. B. mit einer koordinierten Energiepolitik und einer grenzüberschreitenden Energieinfrastruktur.

Beispiel: Das im europäischen "Green Deal" festgelegte Ziel einer Verringerung der Verkehrsemissionen um 90 Prozent bis 2050 ist nach heutigem Stand kaum erreichbar. Deutliche Verbesserungen bei den Emissionen sind nur dann realistisch, wenn gleichzeitig das Wachstum des EU-Binnenmarkts ermöglicht wird, indem insbesondere der Güterverkehr europaweit effizienter und nachhaltiger ausgebaut wird.

Lösung: Es braucht ein flächendeckendes, einheitliches grenzüberschreitendes Ladeinfrastrukturnetz. Unternehmen handeln nicht nur national oder im Nicht-EU-Ausland, sondern auch vornehmlich innerhalb des Binnenmarkts. Eine wahrhafte Harmonisierung funktioniert nur, wenn überall die gleichen Standards gelten und nicht der Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten der Harmonisierung entgegensteht.

Europa muss seine Abhängigkeiten auch in Fragen seiner digitalen Infrastruktur reduzieren, um als gleichwertiger Partner unter den neuen Bedingungen der digitalen Geopolitik wahrgenommen zu werden. Ziel muss es nicht nur sein, gegenwärtige und zukünftige Mobilfunkstandards früh, flächendeckend und konzertiert auszurollen. Europa braucht für die (Weiter-) Entwicklung seiner digitalen Dienstleister weiterhin ein neutrales Netz und mehr Souveränität und damit mehr eigene Internetknotenpunkte nach dem Vorbild des DE-CIX in Frankfurt am Main. Zudem muss die EU Unternehmen eine einzige, für Automatisierung offene Schnittstelle zur Verfügung stellen, mit der alle durch die EU geforderten Berichtspflichten eingereicht und bürokratische Lasten reduziert werden können.

Beispiel: Aktuell gelten unterschiedliche Vorschriften bei LkW-Maßen und Gewichten, diese müssen EU-weit vereinheitlicht werden. Die Angleichung des zulässigen Gesamtgewichts von Lkw auf 44 Tonnen im grenzüberschreitenden Verkehr stellt eine schnell wirksame und umsetzbare Maßnahme dar, durch welche der CO2-Ausstoß schnell um mehrere Mio. Tonnen jährlich reduziert werden könnte.

Lösung: Einheitliche Vorschriften für Maße und Gewichte bei Nutzfahrzeugen in Personen und Güterverkehr. Die Anpassung der EU-Richtlinie auf die Erhöhung des zulässigen Gesamtgewichts für grenzüberschreitende Fahrten von derzeit 40 auf 44 Tonnen wäre jedoch ein starkes Signal, damit der nationale Gesetzgeber seine Vorschriften anpasst.

**6. Bessere Digitalpolitik für eine bessere Wirtschaftspolitik**
Als Standort für digitale Technologien und KI hat Europa den Anschluss verloren. Wirtschaftsräume wie die USA, Kanada, China, aber auch Indien bieten erwiesenermaßen deutlich bessere Bedingungen für die Entwicklung technologie-basierter Unternehmen. Neben fehlendem Venture Capital macht es Europa Technologie-Unternehmen auch legislativ schwer, gesund und konkurrenzfähig zu wachsen. Kommendes konjunkturelles Wachstum in Europa hängt mehr denn je von technologischer Konkurrenzfähigkeit ab. Dass Europa die Entwicklung dieser Konkurrenzfähigkeit durch Überregulierung behindert, ist nicht akzeptabel.

Beispiel: Die aktuelle Ausgestaltung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) steht stellvertretend für diese Überregulierung, die deutlich reduziert werden kann, sowohl auf europäischer Ebene als auch in der nationalen Umsetzung, ohne wesentlichen Schutz von Daten in Europa einbüßen zu müssen. Die KI-Verordnung setzt – neben der Regulierung bestimmter Anwendungen – leistungsstarken Foundation-Modellen (1025 Flops) enge Grenzen, was deren Entwicklung für europäische Unternehmen weniger lohnenswert macht. Mit dem Digital Services Act (DSA), der richtigerweise unter anderem Hate Speech, Fake News und Propaganda im Internet eindämmen soll, nimmt die EU aufgrund fehlender Präzision in Kauf, dass auch mittelständische Handelsplattformen unter Regulierungsdruck geraten. Zudem werden sie in ihrem Wachstum gehindert, obwohl diese nicht einmal Ziel der Legislativintention waren. Die Digitalgesetzgebung der Europäischen Union bremst die technologische Fortentwicklung Europas aus, schwächt damit ihren eigenen Binnenmarkt, der weiter und in einigen Bereichen zunehmend abhängig ist von Technologieimporten.

Lösung: Die EU muss vor allem ihren digitalen Binnenmarkt stärken, indem Gesetzgebung der Prämisse „Technology first“ folgt und Technologieimporte mittelfristig an Relevanz verlieren. Verordnungen und Richtlinien wie DSA, DSGVO, KI-Verordnung oder der Digitale Produktpass, aber auch noch kommende wie die Einführung der Richtlinie über Zahlungsdienste 3 (PSD 3) und der Digitale Euro müssen darauf ausgelegt sein, den Technologiesektor zu unterstützen und darüber hinaus einer kritischen Reevaluation unterzogen werden.

**7. Handelswege und EU-Außengrenzen schützen**
Die Europäische Union als Handelskontinent ist angewiesen auf einen sicheren und störungsfreien Verkehr von Waren, Personen, Kapital und Dienstleistungen zur Versorgung von Wirtschaft und Bevölkerung. Eine jederzeitige Verfügbarkeit vieler Grund- und Rohstoffe, der Im- und Export von Vorleistungsprodukten, Fertigwaren sowie gesicherte Absatzwege auf dem Weltmarkt sind jedoch nicht mehr selbstverständlich. Das Gleiche gilt für Frieden und gesicherte Außengrenzen in Europa. Die EU hat darauf noch keine überzeugende Antwort gefunden, die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) wird seit Jahren nur zögerlich weiterentwickelt.

Beispiel: Der Zugang zum Roten Meer sowie der Durchgang des Suez-Kanals ist eine der wichtigsten Handelsrouten für die Versorgung der EU mit Waren aus Asien und Öl aus Nahost sowie den Export auf die Weltmärkte. Der Angriff der Huthi-Rebellen hat diese Lieferroute erheblich gestört. Daraus resultierten längere Lieferzeiten, Lieferengpässe und Kostenanstiege bei der Fracht. Seitens der EU erfolgten bislang jedoch nur wenig Taten. Erst viele Wochen nach den ersten Vorfällen wurde eine EU-Marinemission aufgesetzt.

Seit Beginn des russischen Angriffskrieges diskutieren die Mitgliedstaaten über militärische Hilfen für die Ukraine sowie Investitionen in die europäische Sicherheits- und Verteidigungsstruktur. Europa agiert dabei nicht nur uneins und zögerlich, sondern Mitgliedstaaten oftmals auch wenig europäisch. Das Ergebnis ist, dass die Hilfe für die Ukraine weit unter den europäischen Möglichkeiten bleibt. Nicht erst im aktuellen US-Wahljahr wird deutlich, dass die USA immer weniger bereit sind, für die Sicherheit Europas einzustehen.

Lösung: Wir müssen uns als Europa sicherheitspolitisch resilienter aufstellen und engagierter als bisher die Sicherung unserer Handelsrouten und Außengrenzen angehen. Die neue EU-Kommission muss - im eigenen Sinne eines engst in die internationale Wirtschaft verflochtenen Kontinents, der aktuell massiv bedroht wird - eine echte europäische Verteidigungsgemeinschaft forcieren sowie dafür sorgen, dass sich die nationalen Außenpolitiken stärker angleichen.

Die aktuelle Lage erfordert nicht nur, dass die EU-Armeen einsatzbereit, stark und abschreckend sein müssen, sondern sich die Außenpolitiken der Mitgliedstaaten stärker europäisch im Sinne eines Rundumblicks, der auch die Nöte der jeweiligen Nachbarn einschließt, angleichen. Wir können uns nationale Egoismen nicht mehr leisten und dürfen uns nicht länger allein auf Dritte wie US-Amerikaner und Briten verlassen, die dafür sorgen, dass unsere Wirtschaft in einem gesicherten Umfeld agieren kann. Gleichzeitig ist die Politik aufgefordert, den Bürgern und Unternehmen dies besser zu erklären, da es hohe Investitionen erfordern wird. So ist Sicherheit nicht alles, aber ohne Sicherheit ist alles nichts.

**8. Freier Handel statt Protektionismus**
Notwendig ist jetzt eine ambitionierte Außenhandelspolitik, die die Zugangsbedingungen zu neuen Märkten verbessert und erleichtert. Vor allem durch den Abschluss neuer Handelsverträge. Sie sind eines der wichtigsten Elemente zur Stärkung von Resilienz und Wettbewerbsfähigkeit. Wir können uns Protektionismus nicht leisten. Eine gewichtige Stimme für den Freihandel fehlte aber zuletzt sowohl im Europäischen Parlament als auch in der EU-Kommission.

Beispiel: Mit dem CO2-Grenzausgleichsmechanismus und der Verordnung zu entwaldungsfreien Lieferketten hat die EU neue unilaterale Handelshemmnisse aufgebaut. Die Verhandlungen zu Freihandelsabkommen wurden mit diversen EU-Forderungen im Nachhaltigkeitsbereich überladen. Die Bilanz der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten der letzten Jahre hinsichtlich des Abschlusses und der Ratifizierung neuer Handelsverträge fiel dementsprechend auch mager aus.

Lösung: Schluss mit den einseitigen, handelsbeschränkenden Instrumenten. Es braucht ein klares Bekenntnis zum Abschluss der aktuellen Verhandlungen und Ratifizierung neuer Freihandelsabkommen, insbesondere mit Indien, Indonesien, Thailand, Australien und MERCOSUR. Damit das gelingt, muss die Priorisierung des freien Austauschs von Waren und Dienstleistungen erfolgen. Zudem dürfen Nachhaltigkeitsverpflichtungen nur noch im gegenseitigen Einvernehmen verankert werden und nicht durch Sanktionsandrohungen.

**9. Faire Förderung der Arbeitnehmer- und Dienstleistungsmobilität**
Arbeitnehmerfreizügigkeit und die Dienstleistungsfreiheit dürfen nicht Opfer des neuen, auch in der EU um sich greifenden Protektionismus werden. Ein erfolgreicher Binnenmarkt kann nicht ohne diese zwei wichtigen Säulen funktionieren. Jedoch gefährden die immer komplexeren und bürokratischeren europäischen Entsenderegelungen genau diese zwei Grundfreiheiten.

Beispiel: Die arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben für die Entsendung innerhalb der EU wurden immer mehr verschärft. So wurden in den EU-Mitgliedstaaten umfangreiche und höchst unterschiedliche Melde- und Dokumentationspflichten eingeführt. Die revidierte Entsenderichtlinie erhöhte weiter die Komplexität durch die Vorgabe, die im Zielland maßgebliche tarifliche Entlohnung (in teils stark segmentierten Systemen) zu ermitteln. Zudem muss bei jeder Entsendung mit der A1-Bescheinigung der Sozialversicherungsschutz nachgewiesen werden. Dabei findet faktisch keine Unterscheidung zwischen reinen Dienstreisen und Dienstleistungserbringungen oder eine generelle Ausnahme für kurzfristige Entsendungen statt. Einige EU-Mitgliedstaaten haben zusätzlich ihre nationalen Vorschriften verschärft. Diese komplexen, bürokratischen und von Land zu Land divergierenden Vorgaben für Entsendungen führen für Arbeitgeber zu einem hohen Risiko für unwissentliche sanktionierte Verstöße und zu einem enormen administrativen Aufwand, der die Grundsätze des EU-Binnenmarktes konterkariert.

Lösung: Wir brauchen eine faire Förderung der Arbeitnehmer- und Dienstleistungsmobilität in der EU, die in einem ausgewogenen Verhältnis zur Bekämpfung von Sozialdumping und Schwarzarbeit stehen muss. So müssen kurzzeitige und kurzfristige Entsendungen aus dem Anwendungsbereich der Entsendevorgaben komplett ausgenommen werden. Zudem braucht es endlich EU-weit einheitliche und unbürokratische Regelungen anstelle des Flickenteppichs. Beispielsweise müssen die heute schon möglichen Ausnahmen vom Anwendungsbereich der Entsenderichtlinie in allen Mitgliedstaaten zwingend und einheitlich angewendet werden. Das betrifft Erstmontage- und Einbauarbeiten von bis zu acht Tagen Dauer, aber auch Dienstreisen ohne Dienstleistungserbringung.

**10. Diskontinuitätsprüfung bei EU-Gesetzesprozessen einführen**
Die EU leidet zum Teil unter nicht enden wollenden, komplexen legislativen Verfahren. Im Dreieck zwischen Parlament, Rat und Kommission dauern die Prozesse zur Beratung und Verabschiedung von Richtlinien und Verordnungen sehr lange. Häufig reichen diese Prozesse weit über das Ende der jeweiligen Legislaturperiode hinaus und werden dann als Verhandlungsstände von Parlamenten und Kommissionen fortgeführt, deren Zusammensetzung und Agenden längst andere sind. Zu prüfen ist, ob eine verpflichtende Überprüfungsklausel dazu beitragen könnte, langwierige Gesetzgebungsprozesse mit einem automatischen Enddatum zu versehen, sofern Rat, Parlament oder Kommission nicht eine Verlängerung der Beratungszeit vereinbaren.

Beispiel: Die Zahlungsverzugsverordnung (Late Payments Regulation) ist in Regelungstiefe und Inhalt höchst umstritten und wird in der laufenden Legislaturperiode aller Voraussicht nach keine ausreichende Mehrheit im Europäischen Rat erhalten. Statt dieses Stoppsignal als Auftrag zu verstehen, die Richtlinie komplett neu und inhaltlich anders aufzusetzen, würde aufgrund der geltenden Bestimmungen der aktuell gescheiterte Verhandlungsstand erneut Beratungsgrundlage in der nächsten Legislaturperiode – obwohl die politischen Mehrheiten in Kommission und Parlament 2025 andere sein werden als heute.

Lösung: Es sollte auf europäischer Ebene ein verpflichtender Prüfauftrag eingeführt werden, welche Verhandlungen in einer neuen Legislaturperiode fortgesetzt werden und welche Gesetzgebungsprozesse stattdessen automatisch auslaufen (Diskontinuitätsprüfung).

 Late Payments Regulation
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 Verordnung über den Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr
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**Der Kommissionsvorschlag für eine Verordnung über Zahlungsfristen, die den Unternehmen die Möglichkeit nimmt, Zahlungsfristen von mehr als 30 Tagen zu vereinbaren, wird die etablierten Praktiken von Groß- und Außenhändlern stark beeinträchtigen**. Der BGA hält eine gesetzliche Vorgabe von kurzen Zahlungszielen für kontraproduktiv und daher nicht erforderlich (siehe konkrete Beispiele im Annex). Im Rahmen der geplanten EU-Verordnung muss sichergestellt werden, dass Unternehmen bei B2B-Umsätzen auch weiterhin in-dividuelle Regelungen zu den Zahlungsfristen vereinbaren können. Nach Auffas-sung des BGA ist die derzeit geltende europäische Regelung ausreichend, nach der Unternehmen ihre Rechnungen innerhalb von 60 Tagen begleichen müssen, es sei denn beide Parteien vereinbaren eine längere Frist, die für den Gläubiger nicht grob unfair ist. Dies zeigen auch Daten des Verbandes der Vereine Cre-dit reform zum Zahlungsverhalten im Groß- und Außenhandel. Danach werden die Zahlungen weit überwiegend fristgerecht innerhalb eines Zeitraums von 60 Tagen beglichen. Die Regelungen in §§ 307 bis 310 BGB stehen dem nicht entgegen.

Der BGA vertritt als einer der führenden Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft die allgemeinen berufsständischen, wirtschaftspolitischen und sozialpolitischen Interessen seiner Mitgliedsverbände und -unternehmen aus den Branchenzweigen des Produktionsverbindungshandels, des Konsumgütergroßhandels und des baunahen Großhandels sowie der B2B-Dienstleistungen in Deutschland. Die Wirtschaftsstufe umfasst 139.000 Unternehmen, die mit ihren über zwei Millionen Beschäftigten im B2B-Handel mit Gütern und Dienstleistun-gen einen Gesamtumsatz von über 1.700 Milliarden Euro im Jahr 2022 erwirtschafteten.

98 Prozent der Unternehmen sind kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der europäischen KMU-Definition. Der Großhandel sieht seine Funktion dabei über den Handel mit Gütern und Dienstleistungen insbesondere auch in der Beratung und Vorfinanzierung seiner Kunden vor allem aus Industrie, Handel, Handwerk, Gastronomie und Hotellerie. Fragen der Konditionen der Geschäftstätigkeit im Groß- und Außenhandel haben daher erhebliche Bedeutung für die vielen Unter-nehmen der Wirtschaftsstufe und können sich dabei in den einzelnen Zweigen des Groß- und Außenhandels in unterschiedlichen Ausprägungen spiegeln.

**Zusammenfassung**

Der BGA unterstützt die Förderung eines zeitnahen Zahlungsverhaltens und die Bekämpfung von Zahlungsverzug. Er befürwortet grundsätzlich die Überarbeitung, der aktuellen Zahlungsverzugsrichtlinie. Dennoch möchten wir unsere Besorgnis darüber zum Ausdruck bringen, dass der aktuelle Vorschlag nicht das richtige Instrument zur erfolgreichen Bekämpfung von Zahlungsverzug ist.

Durch eine die Einführung einer Obergrenze für Zahlungsfristen von maximal 30 Tagen ohne Ausnahmen werden positive Anreize der Finanzierung in der Liefer-kette unterbunden. Zahlungsfristen über 30 Tage können eine Lücke für Unter-nehmen schließen, die auf lange Zahlungsziele auf Grund spezifischer Marktbedingungen und Kundensituation angewiesen sind oder weil der Zugang zu anderen Finanzierungsinstrumenten nicht gegeben ist.

Lange Zahlungsziele ermöglichen es Groß- und Außenhändlern sowie deren Kunden, ihren Cashflow zu sichern, Risiken in der Lieferkette zu teilen und Auswahl, Zugang und Verlässlichkeit zu bieten, um die Nachfrage von Kunden aller Einkommensschichten zu befriedigen.

Für den BGA besteht ein klarer Unterschied zwischen verspäteten Zahlungen und langen Zahlungsfristen:

• Verspätete Zahlungen sind Zahlungen, die nach der von den Parteien vereinbarten Zahlungsfrist erfolgen.

• Eine lange Zahlungsfrist ist ein von den Parteien vereinbarter Zeitraum, in dem eine Zahlung geleistet wird, die weit in der Zukunft liegen kann.

**1. Regelungsform**

Die 2011 verabschiedete Zahlungsverzugsrichtlinie hat einen Rahmen für klare Zahlungsfristen geschaffen und gleichzeitig die Freiheit der Parteien, gegebenenfalls eine längere Zahlungsfrist auszuhandeln, ermöglicht. Dies hilft vielen Groß- und Außenhändlern, wettbewerbsfähig zu bleiben und den Wettbewerb über alle Vertriebskanäle hinweg aufrechtzuerhalten.

Mit dem Übergang von der derzeitigen Zahlungsverzugsrichtlinie zur vorgeschlagenen Zahlungsverzugsverordnung sollen erstmals bestimmte Aspekte der verschiedenen nationalen Zivil-/Vertragsrechte harmonisiert werden – aus Sicht der EU-Kommission ein großer Schritt in Richtung eines harmonisierten europäischen Zivilrechts, der u. a. voraussetzt, dass die Late Payment Verordnung nicht nur rechtlich sondern auch mit Blick auf die wirtschaftlichen Auswirkungen in die nationalen zivilrechtlichen Rahmenwerke integriert werden kann.

Allerdings fehlt es der Verordnung in dieser Hinsicht an weiteren Details und Erläuterungen, beispielsweise zu den Vorschriften über den Eigentumsvorbehalt. Die Beibehaltung und Änderung der derzeitigen Richtlinie wäre daher das geeigetere Rechtsinstrument.

**2. Zahlungsfristen (Art. 3)**

In Anbetracht der wirtschaftlichen Realität der Zahlungsbedingungen und der tatsächlichen Zahlungsfristen stellt die Einführung einer Obergrenze für Zahlungs-fristen von maximal 30 Tagen ohne Ausnahmen oder Optionen einen unzulässi-gen Eingriff in die grundlegenden Rechtsprinzipien der Vertragsfreiheit und der unternehmerischen Freiheit dar. Dies wird das Problem des Zahlungsverzugs eher verschärfen als lösen.

Groß- und Außenhändler in Deutschland sind für Millionen regelmäßiger Zahlungen im B2B-Sektor verantwortlich, meist zwischen kleinen und mittelständischen Käufern und Lieferanten.

Der BGA teilt die Zielsetzung, dass Zahlungen pünktlich erfolgen sollten, aber er hält es auch für zwingend erforderlich, die Freiheit, den Zeitpunkt der Zahlungen privatrechtlich zu vereinbaren, ohne Einschränkungen zu erhalten. Wenn diese wertvolle Option aus den Vertragsverhandlungen mit Lieferanten gestrichen wird, wird der Cashflow von Groß- und Außenhändlern eingeschränkt und die Stabilität von Lieferketten gefährdet.

• Die Festlegung strenger Zahlungsbedingungen wirkt sich auf alle Verhandlungselemente aus, auch auf die Preise. Der Kaufpreis einer Ware ergibt sich aus einer Kombination von Elementen wie Zahlungsbedingungen, sonstigen Gebühren, ursprünglichen Preisen, Rabatten und sonstigen Zahlungsbedingungen (Währungen, Verwaltungsgebühren). Wenn eine Bedingung gesetzlich zu streng festgelegt wird, wirkt sich dies auf alle anderen Bedingungen aus.

• Zahlungsintervalle sind eine wichtige Finanzierungsquelle für KMU-Käufer. Für viele kleine und mittlere Groß- und Außenhändler ist oftmals der Zugang zu traditionellen Bankfinanzierungen erschwert. Zudem sind alternative Finanzierungsinstrumente nicht attraktiv oder bekannt. Auch stehen Ihnen EU-Fonds in der Regel nicht offen. Dieser schwierige Zu-gang zu externen Finanzierungsquellen in Verbindung mit einem Geschäftsmodell, das zwangsläufig finanzielle Ressourcen (insbesondere in Lagerbeständen) bindet, macht einen ausreichenden Cashflow zu einer ständigen Herausforderung, an deren Ende ein verlässlicher, zahlungsfähiger Abnehmer stehen muss.

• Eine Zahlungsreform, die strenge Zahlungsfristen vorsieht, verringert den Cashflow für KMU-Käufer. Vor allem kleine und mittlere Unternehmen werden durch die Umstellung in massive Liquiditätsengpässe geraten, wenn die Vorfinanzierungen des Lieferanten übermäßig be-grenzt werden. Dies wird eine Welle von Insolvenzen und Marktaustritten auslösen. Selbst zuvor gesunde KMU haben ihre Reserven während der COVID-19-Pandemie und der anschließenden Inflationskrise aufgebraucht.

• Die Verkürzung von Zahlungsfristen beeinträchtigt die Wettbewerbsfähigkeit von kleinen und mittleren Groß- und Außenhänd-lern. Zahlungsengpässe erschweren es kleinen und mittleren Unter-nehmen, mit größeren Unternehmen zu konkurrieren, die von den Vorteilen des Einkaufs von großen Mengen profitieren und daher günstigere Preise, eine größere Auswahl und eine schnellere Verfügbarkeit anbieten können. Außerdem entfällt dadurch ein wichtiges Element der Flexibilität. Diese ermöglicht eine auf die Markt- und Kundensituation ange-passte Vereinbarungen zwischen Käufern und Lieferanten und nicht zuletzt auch einen besseren Finanzierungszugang.

Die Tatsache, dass die Kultur der privatrechtlichen Zahlungsvereinbarungen weit verbreitet und historisch gewachsen ist, kommt nicht von ungefähr. Sie spiegelt eine wirtschaftlich optimierte Lösung wider, von der langfristig beide Parteien – Lieferant und Abnehmer - profitieren.

**3. Verzugszinsen (Art.5-6)**

Die starre Festsetzung der Verzugszinsen bis hin zu einem Ausschluss der Möglichkeit des Verzichts auf diese durch die Lieferanten erscheint angesichts der im B2B-Handel geltenden Privatautonomie nicht zielführend und dürfte in vielen Fällen sogar schädlich sein.

Oft geht es hier um Geschäftsbeziehungen, die auf eine langfristige Zusammenarbeit angelegt sind. Die Vertragsparteien haben dann ein größeres Interesse daran, auch in der Zukunft zusammenzuarbeiten, als hohe Verzugszinsen für eine verspätete Zahlung zu erheben. Dies zeigt sich schon daran, dass in einem Großteil der Verträge im Groß- und Außenhandel und den unternehmensnahen Dienstleistungen deutlich längere Zahlungsfristen als die in der Verordnung vor-gesehenen 30 Tage gängige Praxis sind.

Gerade hinsichtlich des Verbots des Verzichts auf Verzugszinsen lässt sich nicht erkennen, was durch die vollständige Aufhebung der Privatautonomie in diesem Punkt gewonnen werden soll: Insbesondere zeigt sich auch ein Widerspruch zu den insolvenzrechtlichen Bestimmungen auf Grundlage der Restrukturierungsrichtlinie: Einerseits darf der Lieferant im laufenden Vertragsverhältnis keinen Verzicht auf die Zinsen erklären, um seinem Vertragspartner entgegenzukommen. Wenn der Kunde des Lieferanten aber aufgrund der starren Fristen in eine Zahlungsunfähigkeit gerät, und Insolvenz anmelden muss, wird der Lieferant dann im Rahmen der insolvenzrechtlichen Restrukturierungsbestimmungen dazu ermuntert, mit weiteren Gläubigern einer Sanierung des Unternehmens über einen Verzicht auf Zahlungen zuzustimmen.

Hier wäre es doch nachhaltiger, den Lieferanten einen Verzicht auf die Zinsen zu ermöglichen und den wirtschaftlichen Verlust so gering zu halten. Ähnliches trifft auf außergerichtliche Vergleichsverhandlungen zu. Zudem ist es im Rahmen langfristiger Geschäftsbedingungen auch denkbar, dass die Verpflichtung zur Zinszahlung im Rahmen künftiger Geschäfte im Rahmen der Preiskalkulation zwischen den Parteien berücksichtigt würde und damit die Zahlung der erhöhten Zinsen nur auf dem Papier erfolgt. Damit wären die Vorgaben zu den Zinsen für die europäischen Unternehmen nur eine weitere bürokratische Belastung, für die es keinerlei Bedarf gibt, und die auch kaum positive Auswirkungen auf den Markt hätten.

**4. Durchsetzungsmaßnahmen (Art. 13-15)**

Die im Verordnungsentwurf vorgesehene Schaffung einer Durchsetzungsbehörde ist ebenso wie die ihr zugedachten Befugnisse als überschießender und nicht zu rechtfertigender Eingriff sowohl in die Privatautonomie als auch in den prozessualen Beibringungsgrundsatz abzulehnen und wirft zudem Fragen in Bezug auf die Trennung von Judikative und Exekutive auf.

Diese Vorgaben würden zu einem massiven Fremdkörper im deutschen Zivil-recht und Zivilprozessrecht führen. Streitfälle im Bereich von Zahlungsverzug fallen regelmäßig in die Bereiche der Zivil- oder Handelsgerichtsbarkeit, bei denen die Parteien jeweils die von ihnen geltend gemachten Forderungen, also auch eventuelle Zins- oder Schadensersatzforderungen aus Verzug, vorzubringen haben. Hier eine behördliche Durchsetzung und entsprechende Untersuchungsbefugnisse zu schaffen, würde den Grundprinzipien im Zivilprozess und der Gewaltenteilung widersprechen.

Hinzu kommt, dass auch hier wieder ein starker und entschieden abzulehnender Eingriff in die Privatautonomie erfolgen soll. Es lässt sich nicht begründen, warum für Ansprüche zwischen Unternehmern auf Zahlung gegenüber anderen Ansprüchen (z.B. auf Lieferung, Herstellung eines Werkes o.ä.) eine solche bevorzugte Behandlung erfolgen soll.

Insgesamt ist auch zu den Artikeln 13 bis 16 festzustellen, dass diese umfangreiche neue und entbehrliche Bürokratie erschaffen, obwohl auf Seiten der betroffenen Unternehmen kein Bedarf dafür besteht. Es ist nicht erkennbar, wie dies mit der Initiative der Europäischen Kommission zum Bürokratieabbau vereinbar sein kann.

**5. Alternative Streitbeilegung (Art. 16)**

Grundsätzlich ist die Förderung alternativer Streitbeilegung stets zu begrüßen, da auch diese zu langfristigen, nachhaltigen Geschäftsbeziehungen beiträgt.

Der Entwurf zeigt sich hier jedoch nicht kongruent: Einerseits werden starre Zahlungsfristen, Verzugszinsen und eine behördliche Durchsetzung der Zahlungs-fristen vorgeschrieben, andererseits soll in diesem Bereich die alternative Streitbeilegung gefördert werden. Beide widersprechen sich: Wo soll der Raum für eine alternative Streitbeilegung im Rahmen der Zahlungen geschaffen werden, wenn der Verordnungsentwurf abweichende Einigungen zwischen den Parteien, gerade verhindert? Hinzu kommt: Ein Unternehmen, das mit einem Bußgeld we-gen Versäumnis einer Zahlungsfrist belegt wird, dürfte wenig Interesse an einer Lösung der Angelegenheit durch alternative Streitbeilegung zeigen.

Tatsächlich ist es so, dass die Mehrzahl der Unternehmen an langfristigen Geschäftsbeziehungen Interesse hat, so dass hier schon aus Interesse daran oft kulante, kundenfreundliche Lösungen gefunden werden. Vielmehr sind es gerade die geplanten Vorschriften des vorliegenden Entwurfs, die die bisherige Praxis der gütlichen Einigung verhindert. Insofern stellt sich schon die Frage, ob es einer expliziten Lösung zur alternativen Streitbeilegung überhaupt bedarf und in welchen Fällen diese im Rahmen dieser Verordnung zur Anwendung kommen soll.

**6. BGA-Empfehlung**

Asymmetrien zwischen kleineren und größeren Akteuren lassen sich nicht durch Rechtsvorschriften über Zahlungsbedingungen lösen. Tatsächlich könnte die Einführung horizontaler Vorschriften, also Vorschriften, die alle Produktgruppen und Branchen betreffen, zur Lösung von Problemen in einem Sektor die Probleme in einem Teil der Versorgungskette auf einen anderen Teil der Kette verlagern; dies gefährdet die Art und Weise, wie Groß- und Außenhändler Geschäfte machen, ihre Kunden bedienen und deren Wettbewerbsfähigkeit

**Der BGA schlägt vor:**

• Nationale und EU-Gesetze bieten bereits die notwendigen Instrumente. Der Schwerpunkt sollte daraufgelegt werden, deren Nutzung zu verbessern. Stattdessen sollte ein verbesserter Zugang zu bestehenden Rechtsmitteln und alternativen Streitbeilegungsinstrumenten wie Mediation und Schiedsverfahren ermöglicht werden.

• Lange Zahlungsziele ermöglichen es Groß- und Außenhändlern sowie deren Kunden, in der Lieferkette positive Geschäftsergebnisse zu erzielen, den Cashflow zu optimieren, Risiken in der Lieferkette zu diversifi-zieren sowie Auswahl, Zugang und Verlässlichkeit in der Lieferkette zu sicheren, um die Nachfrage von Kunden zeitlich und räumlich qualitativ verlässlich zu decken.

• Die Nutzung von Instrumenten, die KMU bei der Liquiditätsbeschaffung helfen, wie Factoring und Leasing, sollte erleichtert werden.

**ANNEX: Beispiele aus dem Groß- und Außenhandel**

**Sicherung von Liefer- und Kundenbeziehungen**

Die Aushandlung von Zahlungsbedingungen ermöglicht Großhändlern den Aufbau und die Sicherung von Liefer- und Kundenbeziehungen und die Vorfinanzierung von Unternehmen in der Lieferkette. Das Angebot von Lieferantenkrediten, z. B. im Baustoffgroßhandel, kann einem unternehmerischen Kunden (z.B. Hand-werk, Handel, Handel, Industrie, Gastronomie und Hotellerie) bis zu 90 Tage Zeit geben, um die Materialien zu bezahlen oder den Händlern und Bauherren zu ermöglichen, ihre Kunden zu bedienen.

Großhändler haben immer auch eine Finanzierungsfunktion als Dienstleister ins-besondere für kleine und mittlere Kunden nachgelagerter Wirtschaftsstufen aus Einzelhandel, Handwerk sowie Hotellerie und Gastronomie.

**Im baunahen Großhandel**Am Beispiel des Einbaus von Wärmepumpen wird die Problematik der Neuregelung des Zahlungsverzugs deutlich: Ein Großhändler verkauft drei Wärmepumpen für je 80.000 Euro an einen Handwerker (Lieferzeit von 18 Monaten). Der Handwerker wird die Wärmepumpen bei seinen Kunden installieren, kann diese aber nicht innerhalb von 30 Tagen einbauen. Gerade wenn es sich um eine Reparatur oder Wartung und nicht um einen Neubau handelt, muss es einen sehr genauen Zeitplan geben, um diese Wärmepumpen bezahlen zu können. Auf einer Baustelle gibt es oft unvorhergesehene Änderungen, so dass die Zeitpläne nicht eingehalten werden können. Handwerker können dann das Risiko, hochpreisige Produkte einzubauen, nicht mehr eingehen, weil es ihre Liquidität schwächt oder zur Insolvenz führt, wenn der Kunde seine Zahlung nicht leistet.

**Im Textilgroßhandel**
Auch Abnehmer von regionaler Schafwolle aus eigener Produktion in der Textilbranche würden durch ein gesetzliches Zahlungsziel von 30 Tagen vor großen Finanzierungsproblemen stehen. Der Einsatz von regionaler Wolle ist erst wieder im Aufbau. Bis die Wolle vom Schäfer gesammelt sortiert und gewaschen wurde vergehen meist Monate. Damit immer genügend gewaschene Wolle für die Produktion zu Verfügung steht, muss der Vorrat immer neu gefüllt werden. Dieser lange Produktionsweg muss finanziert werden. Der Produktionsbetrieb mit hohen Maschinenkosten und Lagerkosten für gewaschene Wolle ist dabei jedoch schnell überfordert, da eine Finanzierung durch Banken nur bedingt zur Verfügung steht. Auch in diesem Fall helfen verlängerte Zahlungsvereinbarungen, um eine kontinuierliche Produktion sicherstellen zu können.

**Im Cash-and-Carry- und Zustellgroßhandel**
Die Vereinbarung von Zahlungszielen mit Lieferanten ist in dieser Branche ein entscheidendes Element von Geschäftsverhandlungen, insbesondere für Waren, die über einen langen Zeitraum verkauft werden, wie z.B. Non-Food-Artikel und vor allem saisonale Artikel (z.B. Artikel rund um Weihnachten & Ostern). Für solche Produkte gewähren die Lieferanten bewusst lange Zahlungsfristen, da die Produkte aufgrund von logistischen und produktionstechnischen Zwängen bereits Wochen und Monate vor den entsprechenden Feiertagen geliefert und vom Handel gelagert werden müssen. Der Vorschlag würde der Branche massiv Liquidität entziehen, was zu einem erheblichen Anstieg der Verschuldung und einer Verschlechterung der Finanzierungsbedingungen führen wird.

Dem Großhandel würde die Möglichkeit genommen, den eigenen Geschäftskunden (überwiegend KMUs) längere Zahlungsfristen einzuräumen. Dies würde insbesondere kleine Restaurants und kleine Lebensmittelhändler (z.B. Kioske) belasten, da diese darauf angewiesen sind ihre Liquidität durch längere Late PZahlungsziele zu erhöhen. Aufgrund der einseitig auf den Handel abgewälzten Lasten wird der Vorschlag erhebliche Folgen für die Endverbraucher in Bezug auf Preise, Produktverfügbarkeit und Auswahl haben und sich damit zweifellos auch negativ auf die Inflation in der EU auswirken.

**Im internationalen Rohstoffhandel**
 Im internationalen Rohstoffhandel übernimmt der Händler neben der Vermittlung von Ein- und Verkäufen sowie der Logistik in einem wesentlichen Ausmaß auch die Finanzierung von Geschäften. Dies insbesondere im außereuropäischen Ausland, wo Zahlungsziele von bis zu 90 Tagen (in Asien, Afrika und Mittlerer Osten) bzw. bis zu 120 Tagen (in Lateinamerika) die Regel statt die Ausnahme sind.

Der Handel stärkt hiermit auch seine Position, wenn der Lieferant aus politischen, wirtschaftlichen oder strategischen Gründen keine längeren Zahlungsziele dar-stellen möchte oder kann.

Eine Begrenzung des Zahlungsziels auf 30 Tage ist im internationalen Handel kontraproduktiv, weil sie dafür sorgen würde, dass Händler mit Sitz in der EU im Gegensatz zum Wettbewerb außerhalb der EU nicht mehr in der Lage wären, die vom Kunden gewünschten bzw. benötigten Zahlungsziele als wesentlichen Be-standteil der Geschäfte darzustellen. Dies würde zu einem wesentlichen Geschäftsrückgang führen.

Die geplante Geltung dieser Verordnung auch für Geschäfte mit Kunden außer-halb der EU ist aus den genannten Gründen im Außenhandel wettbewerbsverzerrend und existenzbedrohend.

**Im Recyclinggroßhandel**
Metall-Recyclingunternehmen gewähren ihren Kunden deutlich längere Zahlungsziele - zwischen 60 und 90 Tagen. Diese Kunden sind Unternehmen mit einem zeitlich langen Produktionsprozess wie Stahlwerke, Gießereien oder Schmieden. Ein Zahlungsziel von 30 Tagen ist für diese Unternehmen wirtschaftlich nicht vertretbar.

**Im Reifengroßhandel**
Insbesondere saisonale Produkte wie auch beispielsweise Sommer- und Winterreifen, würden von einem starren 30-tägigen Zahlungsziel negativ betroffen wer-den. Um kontinuierlich produzieren zu können herrscht auch im Reifenhandel eine für beide Seiten vorteilhafte Übereinkunft. Der Produzent der Reifen kann eine kontinuierliche Produktion sicherstellen, indem er die fertiggestellten Reifen bereits vor dem Saisonverkauf an den Reifengroßhändler liefert. Der Produzent spart seinen Lagerplatz, der Großhändler kann sein Lager füllen. Ein längeres Zahlungsziel ermöglicht dies, damit der Großhändler pünktlich zum Saisonstart seine Kunden beliefern kann.

**Im Agrarhandel**
Durch die weitreichende Definition des Unternehmers in dem Entwurf fallen auch Landwirte voraussichtlich in den Anwendungsbereich. In der Landwirtschaft ist es üblich, mit dem Instrument des Kontokorrents zu arbeiten, da finanzielle Verpflichtungen bei allen Beteiligten der Kette häufig saisonal anfallen. Mit der Einstellung gegenseitiger Ansprüche in ein Kontokorrentverhältnis können Liquiditätsengpässe überbrückt, mehr Flexibilität geschaffen und Bürokratie verringert werden. Mit einer verpflichtenden 30-Tage Zahlungsfrist ließe sich dieses – für alle Beteiligten vorteilhafte Vorgehen – nicht mehr aufrechterhalten. Diese könnte alle Beteiligten in Zahlungsschwierigkeiten bringen.

Das Vertragsverhältnis zwischen Landwirt und Agrarhandel stellt oft eine jahre-lange, auf Vertrauen beruhende Zusammenarbeit dar. Der Landwirt erwirbt die notwendigen Betriebsmittel (Saatgut, Pflanzenschutz, Düngemittel und ggf. Futtermittel) beim Agrarhändler, meist im Herbst bis Frühjahr. Einkünfte gibt es im Ackerbaubetrieb vor allem mit Verkauf der Ernte im Sommer, sowie durch die Direktzahlungen aus der Gemeinsamen Agrarpolitik am Jahresende. Das heißt, der Saldo ist über weite Teile des Jahres zu Lasten des Landwirts negativ und wird erst durch den Verkauf der Ernterohstoffe ausgeglichen. Der Agrarhändler wiederum verkauft die Ernte des Landwirts an seine Vertragspartner (Mühlen etc.). Die Zahlung an den Landwirt wird ins Kontokorrent eingestellt zu einem Zeitpunkt, an dem der Agrarhändler seinerseits aber ggf. noch nicht von seinem Abnehmer bezahlt wurde. Bps: Der Landwirt liefert Getreide am 1.8. ab, die 30 Tage Frist endet am 30.8. Der Agrarhändler verkauft die Ware aber erst im September, da hilft es ihm nicht, wenn seine Abnehmer dann auch nach 30 Tagen zahlen müssen.

Diese Abläufe sind zwischen den Beteiligten eingespielt. Gerade kleinere und mittelgroße Agrarhandelsunternehmen ziehen den Saldo nicht monatlich bzw. alle 30 Tage, zumal auch nicht jeden Monat Käufe und Verkäufe getätigt werden. Doch erst mit der Saldierung wäre die Zahlungsverpflichtung, die die Verordnung vorsieht, erfüllt. Selbst wenn man den Saldo nach 30 Tagen ziehen würde, müsste dann entsprechend der Verordnung der Saldo ausgeglichen werden, und somit ggf. bestünde wieder die Problematik, dass hohe Beträge gezahlt werden müssten, bezüglich derer sich eigentlich beide Parteien einig sind, sie vorerst im Kontokorrent belassen zu wollen.

 Corporate Sustainability Due Diligence
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 Europäische Lieferkettenrichtlinie
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**Die Europäische Lieferkettenrichtlinie ist in mehrfacher Hinsicht zu**
**weitgehend und droht europäische Unternehmen massiv zu überfordern.**

Für den Bundesverband Großhandel, Außenhandel und Dienstleistungen (BGA) sind Menschenrechte ein unverhandelbares Gut und müssen überall und jederzeit eingehalten werden. Auch der Schutz unserer Umwelt und des Klimas hat höchste Priorität für uns.

Der BGA kritisiert den aktuellen Entwurf der Europäische Lieferkettenrichtlinie, insbesondere die Bürokratiebelastung und die Rechtsunsicherheit des Richtlinienentwurfes sowie die damit einhergehenden unkontrollierbaren Verpflichtungen und Risiken für Unternehmen.

Wir befürchten, dass Unternehmen sich aus Entwicklungs- und Schwellenländern zurückziehen könnten, weil sie die ihnen auferlegten Administrations- und Dokumentationspflichten nicht mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand bewältigen könnten. Das würde die entwicklungsfördernde Wirkung globaler Wertschöpfungsketten schwächen und den Zweck der Richtlinie konterkarieren.

Im Vergleich zum aktuellen Lieferkettensorgfaltsgesetz sieht die Europäische Lieferkettenrichtlinie deutliche Verschärfungen für die Unternehmen vor, denn die Richtlinie wird sowohl die Gruppe der betroffenen Unternehmen als auch den Gegenstand deutlich ausweiten.

Der BGA fordert jedoch Verhältnismäßigkeit, Praktikabilität und Rechtssicherheit damit die Richtlinie den Unternehmen tatsächlich die notwendigen Schritte zu nachhaltigeren Lieferketten ermöglicht.

Folgende Punkte wären vor diesem Hintergrund dafür notwendig:

**• Harmonisierung der Rechtsetzung**

Eine Fragmentierung des europäischen Binnenmarktes muss vermieden werden. Ein einheitliches „level-playing-field“ muss sichergestellt werden, indem beispielsweise eine Binnenmarktklausel eingesetzt wird. Europäische Unternehmen dürfen nicht mit 27 verschiedenen Umsetzungen der einzelnen Mitgliedsstaaten konfrontiert werden.

**• Lieferkette statt Wertschöpfungskette**

Es ist unrealistisch und nicht umsetzbar alle Sorgfaltspflichten innerhalb der vollständigen Wertschöpfungskette umzusetzen. Bereits Lieferketten allein können mehrere Ebenen mit hunderten oder tausenden von Standorten, Produktlinien und Einheiten umfassen. Daher sollte ein risikobasierter Ansatz möglich sein, um Unternehmen eine Priorisierung zu ermöglichen.

**• Kürzung der Sorgfaltspflichtenliste im Annex**

Die Sorgfaltspflichten und Normen im Annex sind zu komplex und nicht handhabbar für Unternehmen. Sie sollten angepasst werden und es sollte herausgestellt werden, welche Anforderungen unmittelbar für Unternehmen gelten. Ein pauschaler Verweis auf die Pflichten ist unzureichend und stellt eine Überforderung dar. Unternehmen und Lieferanten, die auf der Grundlage bestehender anerkannter Branchenstandards zertifiziert sind, sollten leichter nachweisen können, dass sie ihren Sorgfaltspflichten nachkommen. Auf diese Weise kann Doppelarbeit vermieden werden.

**• Eine "Konformitätsvermutung" innerhalb der Europäischen Union**

Es sollte davon ausgegangen werden, dass die Standards für Menschenrechte und Umweltschutz innerhalb der Europäischen Union grundsätzlich eingehalten werden. Die Mitgliedstaaten und die europäischen Institutionen verfügen über die entsprechenden legislativen und exekutiven Mittel, um Menschenrechts- und Umweltstandards festzulegen und durchzusetzen.

**• Vollständige KMU-Ausnahme**

Die aktuelle Position des Parlaments sieht eine signifikante Absenkung der Schwellenwerte im Vergleich zum Kommissionsvorschlag vor. Zudem werden zahlreiche klassische KMU-Tätigkeiten in die Liste der Hochrisikosektoren aufgenommen. Infolgedessen würden Millionen von KMU direkt oder indirekt den Anforderungen der Europäischen Lieferkettenrichtlinie unterliegen. KMU sind der Beschäftigungs- und Wirtschaftsmotor in der EU. Dies würde immense bürokratische Hürden darstellen, die in der Praxis für KMU nicht umsetzbar sein werden.

**• Ausnahme von Finanzierungen für KMU und Streichung der**
**Einordnung des Finanzsektors als Hochrisikosektor**

Die Einstufung als Hochrisikosektor, die Einschränkung oder gar Streichung möglicher Ausnahmen sowie die deutliche Absenkung der Schwellenwerte führen dazu, dass einerseits selbst die kleinsten Banken und Finanzdienstleister in den Anwendungsbereich geraten und gleichzeitig die Finanzierung von KMU sehr weitgehende Compliance-Anforderungen mit sich bringen würde.

**• Streichung der zivilrechtlichen Haftung**

Die Haftungsbestimmungen müssen dem Grundsatz Rechnung tragen, dass die Sorgfaltspflicht in erster Linie eine Verpflichtung von Mitteln ist und dass Unternehmen nicht haftbar gemacht werden können für Schäden, die sie nicht verursacht oder zu denen sie nicht direkt beigetragen haben (vorsätzlich oder fahrlässig). Dies ist so bereits von den nationalen Rechtssystemen vorgesehen.

**• Keine gesonderten Vorgaben für Mitglieder der Unternehmensführung**

Gesonderte Regelungen für Mitglieder der Geschäftsführung sind unnötig und überflüssig, um die Zielsetzungen der Richtlinie einzuhalten. Es würde die Umsetzung für Unternehmen unnötig verkomplizieren, da es beispielsweise mit nationalen Gesellschaftsrechtssysteme interferieren würde.

**• Klare Leitlinien und Unterstützungsmaßnahmen**

Es müssen klare Vorgaben und Unterstützungsmaßnahmen verfügbar sein, bevor die Regelungen in Kraft treten, um Unternehmen bei der Einhaltung und nationalen Behörden bei der Durchsetzung der Rechtsvorschriften zu unterstützen.

**• Sorgfaltspflichten auf Konzernebene**

Es sollte zudem die Möglichkeit für Unternehmen bestehen, Sorgfaltspflichten auf Konzernebene zu organisieren.

Diese Vorschläge und Kritikpunkte sollten daher in der laufenden Legislativdebatte und in den Trilogverhandlungen Berücksichtigung finden. Der BGA ist jederzeit bereit, sich konstruktiv zu beteiligen, um die Europäische Lieferkettenrichtlinie zweckmäßig zu gestalten.

 Gemeinsame Verbände-Position zur EU-Verordnung über entwaldungsfreie Produkte
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 EU muss dringend Voraussetzungen zur rechtssicheren und praktikablen Durchführung schaffen
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Wir stehen hinter dem Ziel, die globale Entwaldung deutlich zu reduzieren und begrüßen die Bemühungen der Europäischen Union, mit der aktuellen Verordnung über entwaldungsfreie Produkte einen messbaren Beitrag zu leisten.

Wir sind bereit, hieran mitzuwirken, stellen aber fest, dass zahlreiche rechtliche, technische und administrative Herausforderungen hinsichtlich der praktischen Umsetzung ungelöst sind.

Zudem ist noch völlig unklar, welchen Beitrag die EU leisten will, um den Herkunftsländern auf internationaler Ebene sowie den vielen betroffenen kleinen und mittleren Unternehmen in Europa zu helfen, die mit der Umsetzung verbundenen Investitionen zu stemmen, die sich insbesondere durch die weitreichenden Rückverfolgbarkeits-Bestimmungen ergeben. Die Bürokratie, der Aufwand und die Kosten, die mit Geolokalisation, Nachweispflichten und Segregation von Warenströmen binnen kürzester Zeit verbunden sind, belasten nicht nur die Herkunftsländer außerhalb Europas, sondern auch Landwirte und Händler in der EU.

Angesichts dieses Handlungsbedarfs haben wir in den letzten Wochen bereits konkrete Fragen und Bewertungen zur Umsetzung der Verordnung in den von uns vertretenen Rohstoffsektoren an die Bundesregierung und die EU-Kommission gerichtet. Neben deren sachgerechter Beantwortung sind aus unserer Sicht in den nächsten Monaten Voraussetzungen zu schaffen, damit die Verordnung rechtssicher und praktikabel durchgeführt werden kann. Hier trägt die EU als Gesetzgeberin die Hauptverantwortung. Wir fordern daher die Kommission auf, zügig mit allen betroffenen Interessengruppen und Herkunftsländern - innerhalb wie außerhalb der EU – zusammenzuarbeiten, um die vielen Fragen, Unklarheiten und Hürden so schnell wie möglich anzupacken:

● In vielen Ländern sind amtliche Informationssysteme und -regeln anzupassen, damit Unternehmen überhaupt erst Zugang zu Informationen und Daten haben, die sie zur Erfüllung der weitreichenden Nachweispflichten benötigen.

● Es müssen auf nationaler Ebene – besonders für alle Erzeuger – die erforderlichen digitalen Systeme verfügbar sein, um vollständige und aktuelle Lokalisationsdaten erheben und weitergeben zu können.

● Es muss klare Vorgaben geben, wie und in welchen digitalen Systemen die Unternehmen die Rückverfolgungsdaten, die zur Erfüllung der Nachweispflichten erforderlich sind, bereitzustellen haben (Datenformat, Upload, Interoperabilität, Datenbank etc.).

● Es muss sichergestellt werden, dass von Erzeugern und Unternehmen zu Kontrollzwecken zur Verfügung gestellte Rückverfolgungs- und Nachweisdaten geschützt sind und nicht an Dritte gelangen.

Angesichts der kurz bemessenen Übergangsfrist von 18 Monaten besteht großer Zeitdruck. Aus den aktuellen Problemen beim unzureichend vorbereiteten Start des
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes sollten die Bundesregierung und auch die EU-Kommission ihre Lehren ziehen: Allen von der Verordnung betroffenen Unternehmen müssen rechtzeitig – und das heißt weit vor dem ersten Geltungstag – klare, detaillierte, praxisstaugliche und rohstoffspezifische Durchführungsleitlinien zur Verfügung gestellt werden. Auch die digitalen Lösungen für Datenverarbeitung und -transfer benötigen ausreichend Vorbereitungszeit. Nur so ist es den Unternehmen möglich, sich mit der gebotenen Sorgfalt auf die neuen Bestimmungen vorzubereiten. Gleiches gilt für die Behörden auf nationaler und EU-Ebene, die künftig für die Durchführung verantwortlich sein werden.

Geschieht dies nicht, so haben wir große Sorge, dass die Durchführung der Verordnungsbestimmungen unmittelbar zu massiven Störungen der Warenströme und zu einer erheblichen Verunsicherung der Marktteilnehmer weltweit führen wird. Die Folgen wären gravierend – in der EU wie außerhalb: eine massive Verteuerung von Transport und Logistik, ein Anstieg der Verbraucherpreise, Versorgungsengpässe sowie der Ausschluss vieler Landwirte und Handelspartner aus der Lieferkette.

Wir sind bereit, unser Wissen und unsere Erfahrung in komplexen Lieferketten zur Verfügung zu stellen, um die Umsetzung der Verordnung zu ermöglichen und gleichzeitig negative Auswirkungen so weit wie möglich zu minimieren. Wir erwarten aber, dass die EU-Kommission als Gesetzgeberin ihrer Verantwortung gerecht wird und in den nächsten Monaten die Voraussetzungen schafft, damit die Verordnung auch tatsächlich rechtssicher umgesetzt werden kann.

Sollte dies in dem vorgesehenen Zeitplan nicht möglich sein, so ist die Übergangsfrist zu verlängern. Die Verordnung kann erst ihre volle Wirkung entfalten, wenn alle dafür notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind. Wir fordern die EU-Kommission auf, in den kommenden Wochen auf dieses Ziel mit aller Kraft hinzuwirken, um künftig einen wirklich messbaren Beitrag für entwaldungsfreie Lieferketten leisten zu können.

 Forced Labour
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 EU-Verbot für Produkte aus Zwangsarbeit
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**Einleitung**

Der Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen, e.V. (BGA) teilt die Zielsetzung der Kommission: Waren aus Zwangsarbeit haben auf dem Unionsmarkt keinen Platz. Zwangsarbeit sollte weder innerhalb noch außerhalb der Europäischen Union akzeptiert werden. Dennoch vertreten wir die Ansicht, dass der Vorschlag in vielfacher Hinsicht Schwachpunkte und Ungenauigkeiten aufweist und europäische Unternehmen massiv zu überfordern droht. Am 14. September 2022 hat die EU-Kommission den Vorschlag unterbreitet, Produkte, die in Zwangsarbeit hergestellt werden, auf dem EU-Markt zu verbieten. (KOM (2022) 453). Der Vorschlag zur Verordnung umfasst Produkte, die in der Europäischen Union für den Inlandsverbrauch sowie für den Export hergestellt oder aus Drittstaaten importiert werden. Die nationalen Behörden der Mitgliedsstaaten sollen ermächtigt werden, Produkte die in Zwangsarbeit hergestellt wurden, nach einer Untersuchung, vom EU- Markt zu nehmen. Anschließend sollen die Zollbehörden der EU diese Produkte an den EU-Außengrenzen identifizieren und stoppen.

**Position**

Der Kommissionsvorschlag ist ein weiteres EU-Rechtsinstrument zur Wahrung der Menschenrechte, wie beispielsweise die Wertschöpfungsketten-Richtlinie (CSDDD), die Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) oder die Konfliktmineralienverordnung. Zwischen diesen Rechtsvorschriften bestehen jedoch Überschneidungen, welche in einer bürokratischen Mehrfachbelastungen für Unternehmen resultieren. Durch die die Vielzahl der Regelungen wird die erstrebte Harmonisierung inner-
halb des Binnenmarktes jedoch nicht erreicht. Nachfolgend weisen wir auf die genauen Schwachpunkte des Entwurfs hin und erläutern unsere Position.

**Fehlende Fristen**

Wir haben große Bedenken in Bezug auf den Zeitrahmen, in welchem das Verbot ausgeführt werden soll. Der Entwurf muss vom Gesetzgeber angepasst werden um eine reibungslose Umsetzung zu gewährleisten. Es fehlt eine Fristsetzung für die zuständigen Behörden für den Zeitraum seit der Einleitung der Voruntersuchung bis zum Zeitpunkt der Anforderung von Informationen durch die betroffenen Wirtschaftsbeteiligten (Artikel 4). Dies hebt sich deutlich negativ im direkten Kontrast zu den klaren Fristen in Artikel 8 ab. Es fehlt eine konkrete Frist für die maximale Dauer einer Untersuchung durch die zuständigen Behörden (Art. 6). In Artikel 6 Absatz 1 gibt es lediglich das Erfordernis einer „angemessenen Frist“. Durch fehlende oder unkonkrete Fristen entsteht das Risiko, dass Entscheidungen sich inakzeptabel lange hinauszögern könnten. Dies würde zudem eine wettbewerbsverzerrende Handhabung in den Mitgliedsstaaten hervorrufen und könnte beispielsweise Waren im Zoll oder am Hafen auf unbestimmte Zeit festhalten.

**Klarheit notwendig, hinsichtlich der Informationen, die den Zollbehörden zur Verfügung zu stellen sind**

Der Artikel 16 sieht vor, dass die Kommission delegierte Rechtsakte erlassen kann, welche die Verordnung ergänzen. Dies gilt für die Festlegung bestimmter Produkte und Produktgruppen, bei denen den Zollbehörden durch die Wirtschaftsbeteiligten Informationen zur Identifizierung des Produkts, Informationen über den Hersteller oder den Erzeuger und Informationen über die Produktlieferanten zu übermitteln wären. Zu oft besteht eine Lücke zwischen den vorgeschriebenen Compliance-Pflichten und der technischen Umsetzung durch die Mitgliedsstaaten. Die Vernachlässigung der technischen Herausforderungen lässt die sehr realen Auswirkungen, die eine unzureichende Umsetzung der Vorschriften auf die Unternehmen hat außeracht. Mit Blick auf eine Leist- und Umsetzbarkeit durch die Wirtschaftsbeteiligten ist ein höheres Maß an Konkretheit für den in Art. 16 Abs. 2 verwandten Terminus „Informationen über die Produktlieferanten“ bereits in der Verordnung wünschenswert. Dies gilt speziell im Hinblick auf die angestrebte umfassende Reichweite in der Wertschöpfungskette unter Einbeziehung sämtlicher Vorprodukte.

**Leitlinien**

Der Artikel 23 des Verordnungsentwurfs sieht vor, dass die Kommission spätestens 18 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung Leitlinien zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in Bezug auf Zwangsarbeit veröffentlicht, die unter anderen der Größe und den wirtschaftlichen Ressourcen der Wirtschaftsakteure Rechnung tragen. Rechtssicherheit erfordert klare Vorschriften und Verbote. Das wiederrum bedeutet, dass Risikoindikatoren für Wirtschaftsteilnehmende und Behörden im gesamten Binnenmarkt praktikabel und eindeutig umsetzbar sein müssen und möglichst wenig Raum für abweichende nationale Auslegungen lassen sollten. Da die Verordnung 2 Jahre nach Inkrafttreten gilt, ist es von großer Bedeutung, dass diese Veröffentlichungsfrist auch tatsächlich eingehalten wird, damit die Wirtschaft sich entsprechend vorbereiten kann. Eine Frist von 12 statt 18 Monaten wäre wünschenswert. Konkret erwartet wird zudem, dass die Leitlinien eine Struktur und ein Verfahren, beinhaltet, dass den Unternehmen einen umfassenden Weg zur Einhaltung des Zwangsarbeitsverbots aufzeigt.

**Level-playing field**

In der Praxis ist im Hinblick auf das „level playing field“ innerhalb der EU eine maximale Harmonisierung der Rechtsanwendung von zentraler Bedeutung. Die Kommission hat mit einer Verordnung das passende Rechtsinstrument gewählt, um den erwünschten Effekt flächendeckend und praktikabel in der Europäischen Union umzusetzen. Vor diesem Hintergrund wäre es zu begrüßen, wenn die Verordnung im Rahmen der Schlussbestimmungen eine turnusmäßige (z.B. 2-jährige) Berichtspflicht der Kommission über die Anwendung der Verordnung in den einzelnen Mitgliedsstaaten festlegen würde. Diese sollte eine ausführliche Evaluierung der Rechtsanwendung in den einzelnen Mitgliedsstaaten beinhalten.

**Beweislast**

Die praktische Umsetzung eines Verkehrs und Exportverbots, liegt laut Artikel 6 (Absatz 4) in der alleinigen Verantwortung der betroffenen Unternehmen. Dies kann insbesondere KMUs stark überfordern. Daher sollte die Umsetzungsverantwortung bei den Mitgliedsländern liegen. Der Artikel 30 sieht zudem vor, dass Sanktionen, durch die einzelnen Mitgliedsstaaten festgelegt werden. Sofern dies rechtlich nicht in der europäischen Verordnung einheitlich festgelegt kann, sollte zumindest ein einheitlicher Rahmen gesetzt werden, der über die allgemeinen Anforderungen in Art. 30 Abs. 2 „wirksam, verhältnismäßig und abschreckend“ hinausgeht.

**Zuständige Behörden**

Für die Umsetzung der Verordnung sind die nationalen Behörden zuständig (Artikel 12). Ab dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung sollten die zuständigen Behördeneinsatzbereit sein. Die zuständige Behörde muss zudem institutionell über ausreichende finanzielle und materielle Mittel verfügen, um das Verbot der Zwangsarbeit umzusetzen.

**Zollwesen**

Die Zollbehörden werden an den Außengrenzen der EU auf der Grundlage von Entscheidungen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten tätig. Dies kann eine ernsthafte Schwachstelle sein. Unternehmen haben immer wieder unfaire Verhaltensweisen zwischen den verschiedenen Zollbehörden der Mitgliedsländer erlebt die zu Wettbewerbsnachteilen für Unternehmen aus anderen Ländern führen. Die absolute Notwendigkeit einer konformen Umsetzung der Verordnung in den verschiedenen Mitgliedsländern sollte hervorgehoben werden. Die Zollbehörden sollten mit den zuständigen Behörden zusammenarbeiten und nicht zusätzlich zu ihnen. Zum Zeitpunkt, zu dem die Unternehmen die Verordnung einhalten müssen, sollte die Zugänglichkeit und die Datenverarbeitung, funktionsfähig sein. Die bloße Nennung der Zollbehörde (Art. 2; Art. 15) ist nicht ausreichend. Es ist erforderlich, dass Unternehmen und Beteiligte die Möglichkeit erhalten, behördliche Entscheidungen gerichtlich überprüfen zu lassen.

**Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen**
**e.V.**

Der Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e.V. (BGA) ist die Spitzenorganisation des Groß- und Außenhandels sowie der unternehmens-
nahen Dienstleistungen. Ihm gehören 69 Bundesfachverbände sowie Landes- und Regionalverbände an. Die im BGA organisierten 23 Landes- und Regionalverbände übernehmen vor Ort als Arbeitgeber- und Tarifträgerverbände u.a. die arbeitsrechtliche Beratung und arbeitsgerichtliche Vertretung der Mitgliedsunternehmen, vertreten die sozialpolitischen Interessen des Groß- und Außenhandels und schließen auf regionaler Ebene Tarifverträge für die Wirtschaftsstufe ab. Der BGA vertritt die Interessen von 143.000 Handels- und Dienstleistungsunternehmen in Deutschland mit fast 2 Millionen Beschäftigten und 60.000 Auszubildenden. Die Unternehmen im Groß- und Außenhandel erwirtschafteten 2021 einen Umsatz in Höhe von rund 1.500 Milliarden Euro.

 Europakoordination
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 Entwaldungsfreie Lieferketten & die Positionierung von EuroCommerce
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**Zusammenfassung**

Die Europäische Kommission hat einen Verordnungsentwurf zum Thema entwaldungsfreie Lieferketten veröffentlicht. Ziel ist es, von der EU mitverursachte Entwaldung und Waldschädigung auf ein Minimum zu reduzieren. So sollen „entwaldungsfreie“ Produkte gefördert werden. Die Verordnung sieht bindende Sorgfaltspflichten für sechs Produkte vor, die als Grund für Entwaldung und Waldschädigung angesehen werden: Soja, Rindfleisch, Palmöl, Holz, Kakao und Kaffee.

Der Vorschlag der Kommission soll nun im Europäischen Parlament diskutiert werden. Die Berichterstatterpflichten werden voraussichtlich im Umwelt-Ausschuss (ENVI) des Europäischen Parlaments liegen. Der Vorschlag dieser Verordnung läuft parallel zur Debatte über ein europäisches Lieferkettengestz (Due Diligence). Unser europäischer Dachverband EuroCommerce diskutiert aktuell seine Positionierung zu dem Thema. Wir haben Sie im Januar bereits um ihre Rückmeldung zu dem ersten Entwurf des Positionspapiers gebeten. Diese wurden gesammelt und an EuroCommerce übermittelt. Anbei finden Sie eine Übersicht mit Hintergrundinformationen zu dem Verordungsentwurf der Kommission, die Bewertung konkreter Punkte durch den BGA sowie eine Zusammenfassung des Positionspapiers von EuroCommerce und der internen Diskussion.

**1. Vorschlag der Europäischen Kommission**

**Hintergrund**

Am 17. November 2021 wurde von der Generaldirektion Umwelt der Europäischen Kommission eine Verordnung für entwaldungsfreie Produkte vorgeschla-gen.

Der Verordnungsvorschlag sieht bindende Sorgfaltspflichten für Wirtschaftsteilnehmer vor, die Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung gebracht werden – Soja, Rindfleisch, Palmöl, Holz, Kakao und Kaffee sowie bestimmte daraus hergestellte Produkte wie Leder, Schokolade und Möbel –, in der EU auf den Markt bringen. Die Verordnung soll sicherstellen, dass nur entwaldungsfreie und mit den Gesetzen (des Ursprungslands) im Einklang stehende Produkte auf den EU-Markt gebracht werden dürfen. Die Kommission schlägt vor, den Anwendungsbereich kontinuierlich anzupassen, indem die Liste der unter die Verordnung fallenden Erzeugnisse anhand neuer Daten regelmäßig überprüft und aktualisiert wird.

**Wichtigste Maßnahmen**

Die Wirtschaftsteilnehmer müssen die geografischen Koordinaten des Landes erfassen, in dem die von ihnen auf den Markt gebrachten Produkte erzeugt wurden. Diese genaue Rückverfolgbarkeit soll gewährleisten, dass nur entwaldungs- freie Produkte auf den EU-Markt gelangen.

Mithilfe eines Benchmarking-Systems wird die Kommission das Risiko von Ländern, nicht entwaldungsfreie oder nicht mit den nationalen Gesetzen im Einklang stehende Erzeugnisse oder Produkte herzustellen, als niedrig, mittel oder hoch einstufen. Die Pflichten von Wirtschaftsteilnehmern und Behörden variieren je nach der Risikokategorie des Ursprungslandes bzw. der Ursprungsregion, wobei weniger strenge Sorgfaltspflichten für Produkte, die aus Gebieten mit geringem Risiko stammen, und stärkere Kontrollen für Gebiete mit hohem Risiko vorgesehen sind.

**Umsetzung der Verordnung**

Unternehmen, die die fraglichen Erzeugnisse und Produkte in Verkehr bringen wollen, müssen Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht einführen und umsetzen, damit in der EU keine Produkte auf den Markt kommen, die mit Entwaldung in Verbindung gebracht werden. Dies wird von Durchsetzungsbehörden überwacht und die Unternehmen werden zur Rechenschaft gezogen, wenn sie die Bestimmungen der Verordnung nicht einhalten. Unternehmen müssen Erklärungen an ein europäisches Informationssystem übermitteln, in denen sie bestätigen, dass sie ihrer Sorgfaltspflicht nachgekommen sind und dass die Produkte, die sie auf den Markt bringen, den EU-Vorschriften entsprechen. In diesem Zusammenhang werden auch wichtige Informationen für die Überwachung übermittelt, nämlich die geografischen Koordinaten des Betriebs oder der Plantage, w die Erzeugnisse angebaut wurden.

Gemäß der neuen Verordnung müssen Wirtschaftsteilnehmer, die entsprechende Erzeugnisse oder Produkte zum ersten Mal in der EU in Verkehr bringen, Sorgfaltsplichten erfüllen und Folgendes gewährleisten:

a) Die betreffenden Erzeugnisse und Produkte stammen nicht von nach dem 31. Dezember 2020 entwaldeten oder geschädigten Waldflächen.

b) Sie wurden im Einklang mit den Gesetzen des Ursprungslands hergestellt.

**2. Position BGA**

**KMUs**

Der BGA fordert, dass KMUs vor der zusätzlichen bürokratischen Belastung ge- schützt werden müssen.

Wir begrüßen daher, dass der Vorschlag der Kommission eine Differenzierung in der Aufgabenverteilung zwischen KMUs und großen Händlern vornimmt. Gemäß den Absätzen 2 und 3 müssen Händler, bei denen es sich um KMU handelt, ein Verzeichnis ihrer Lieferanten und Kunden führen, diese Informationen mindestens fünf Jahre lang aufbewahren und sie den zu- ständigen Behörden auf Anfrage zur Verfügung stellen. Die Kosten für diese Verpflichtung werden als geringfügig eingeschätzt, da solche Informationen zum normalen Geschäftsbetrieb gehören dürften. Von Händlern, bei denen es sich um KMU handelt, wird außerdem erwartet, dass sie Maßnahmen ergreifen und die zuständigen Behörden informieren, wenn neue Informationen über die Nichteinhaltung der Vorschriften für ihre Waren und Produkte vorliegen (Absatz 4). (Proposal for a Regulation of the European Parliament and of the Council)

Gleichzeitig sehen wir jedoch die Problematik, dass die Verantwortung zur Einhaltung der Standards entlang der Lieferkette von großen Unternehmen an die Kleinen weitergegeben wird. Daher fordern wir einen Schutz von KMUs vor dieser Weitergabe.

**Technische Unterstützung**

Der Entwurf sieht vor, dass Unternehmen bei der technischen Umsetzung unterstützt werden sollen. Mitgliedstaaten \[können\] den Marktteilnehmern unter Berücksichtigung der Situation von KMU technische und sonstige Unterstützung und Beratung gewähren, um die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung zu erleichtern. (Proposal for a Regulation of the European Par- liament and of the Council) Der BGA fordert eine klare Definition, welche technische Unterstützung Unter- nehmen bei der Umsetzung der entwaldungsfreien Lieferkette zur Verfügung gestellt werden sollen.

**Kohärenz**

Der BGA fordert eine klare Kohärenz zwischen der Vielzahl an europäischen Initiativen und Regelungen, die es bereits jetzt gibt sowie zukünftiger Regelungen wie beispielsweise das europäische Lieferkettengesetz. Es darf nicht zu einer zusätzlichen Belastung für Unternehmen kommen, indem doppelte Berichterstattungspflichten gegenüber der Kommission erfüllt werden müssen. Der bürokratische Aufwand für die Unternehmen muss so gering wie möglich gehalten werden.

**Zertifizierung**

Zwar erkennt der Vorschlag die positive Rolle von Zertifizierungssystemen an, definiert diese jedoch als nicht ausreichend. Der BGA fordert, dass der Einsatz von Zertifizierungen und Verifizierungen als offizielle Anerkennung der Umsetzung der Verordnung anerkannt werden, ähnlich wie dies in der EU Timber Regulation der Fall ist. Zertifizierungs- (oder Verifizierungs-) Systeme können in einigen Fällen dazu beitragen, dass die Sorgfaltspflicht eingehalten wird, jedoch bedeutet die Verwendung einer Zertifizierung nicht automatisch, dass die Sorgfaltspflicht eingehalten wird. (Commission Staff Working Document, Impact Assessment)

**Liste nicht-kritischer Herkunftsländer**

Der Vorschlag sieht vor, dass es eine Einstufung der Erzeugerländer in geringe, normale und hoch-Risiko Länder geben soll.

Es werden Schwellenwerte auf der Grundlage von Entwaldungsraten als Anteil an der Waldfläche des Landes oder absoluten Entwaldungszahlen festgelegt, um Länder (sowohl Mitgliedstaaten als auch Drittländer) in drei Risikokategorien einzustufen: Geringes, mittleres und hohes Risiko.

Die Kommission würde die Länderrisikokategorisierung öffentlich zugänglich machen und die Liste regelmäßig aktualisieren. Die Länder werden von der Kommission über ihre Einstufung in die eine oder andere Kategorie informiert. Die Pflichten der Marktteilnehmer und der Behörden der Mitgliedstaaten werden dem Risikoniveau des Produktionslandes angepasst, wobei die Sorgfaltspflichten für Länder mit geringem Risiko vereinfacht und für Länder mit hohem Risiko verschärft werden.

Bei Waren, die in Ländern mit geringem Risiko hergestellt werden, können die Marktteilnehmer eine vereinfachte Sorgfaltspflicht anwenden, die darin besteht, sich zu vergewissern, dass diese Produkte oder Waren in einem Land mit geringem Risiko hergestellt wurden. Die Verpflichtungen zur Risikobewertung und Risikominderung würden in diesem Fall nicht gelten. Die verstärkte Kontrolle von Waren aus Hochrisikoländern würde für die Mitgliedstaaten höhere Mindestkontrollquoten für diese Sendun- gen vorsehen. (Commission Staff Working Document, Impact Assessment)

Der BGA begrüßt die Veröffentlichung einer Liste und die klare Definition von Ländern mit geringem, normalem und hohem Risiko. Gleichzeit fordern wir, dass diese Liste vor Inkrafttreten der Verordnung veröffentlicht werden muss, um den Unternehmen eine adäquate Umsetzung zu ermöglichen.

**Zugang zu Rohstoffbörsen**

Der aktuelle Text wirft die Frage auf, ob EU-Unternehmen künftig noch eine Beschaffung über Rohstoffbörsen möglich sein wird, da dort zurzeit keine Nämlichkeitssicherung bzw. Rückverfolgbarkeit gegeben ist. Somit liegen keine ausreichenden Informationen über die Einhaltung der Anforderungen der Artikel 8-11 vor.

Dabei ist zu beachten, dass die entsprechenden Börsen ihren Sitz außerhalb der EU haben. Da die Börsen eine erhebliche Bedeutung bei der Eindeckung haben und zudem aufgrund ihrer Preisbildungsfunktion schwerlich verzichtbar sind, fordert der BGA, dass die Europäische Kommission zunächst den Dialog mit den relevanten Börsen in Großbritannien und den USA sucht, um eine Änderung der Börsenregeln zu erreichen. Wir fordern außerdem, dass es diesbezüglich entsprechende Übergangsfristen geben muss.

**Erfassung des Transits**

„Relevante Rohstoffe und Erzeugnisse, die den Unionsmarkt verlassen" sind relevante Rohstoffe und Erzeugnisse, die in das Zollverfahren "Aus- fuhr" überführt werden (Artikel 2 Absatz 27, Proposal for a Regulation of the European Parliament and of the Council)

In der Wertschöpfungskette des Beispielproduktes Kakao kommt es in signifikantem Umfang zur Einlagerung von Kakao in Zolllagern, ohne dass anschließend eine Überführung in das Zollverfahren „Überlassung zum freien Verkehr“ erfolgt. Vielmehr wird die Ware in Drittländer verbracht. Artikel 2 Absatz 27 definiert „relevante Rohstoffe und Erzeugnisse“ als solche, die in das Zollverfahren Ausfuhr übergeführt werden. Diese Rohstoffe fallen in der Konsequenz in den Geltungsbereich der Verordnung. Der BGA fordert um Klarstellung, ob das Verlassen des Unionsmarktes bedeutet, dass die entsprechenden Rohstoffe zuvor zum zoll- rechtlich freien Verkehr überführt worden sein müssen? Wenn dies nicht so sein sollte, würde auch Zolllagerware und Transitware in den Geltungsbereich der Verordnung fallen, da hier ebenfalls – aus dem Zolllagerverfahren heraus – eine Überführung in das zollrechtliche Ausfuhrverfahren erfolgt. Hier bedarf es einer Klärung, wobei wir uns speziell mit Blick auf die Einlagerung von Börsenwaren (siehe oben) und Partien für Drittländern (z.B. USA dafür aussprechen, den Transit nicht in den Geltungsbereich der Verordnung zu bringen.

**3. Positionspapier EuroCommerce**

**Übersicht des EuroCommerce Positionspapiers**

• Der Einzel- und Großhandel ist sich seiner Rolle bei der Bewältigung gesellschaftlicher und ökologischer Herausforderungen bewusst.

• Der Einzel- und Großhandel unterstützt das Ziel der vorgeschlagenen Verordnungen, die EU-bedingte Entwaldung als Teil der Ziele des EU Green Deal einzudämmen, um die Ambitionen des Pariser Abkommens zu erfüllen.

• Unsere Unternehmen sind bemüht, die Auswirkungen ihrer Beschaffungspraktiken auf die Entwaldung zu verringern, indem sie sich zu einer globalen Allianz verpflichten und Zertifizierungs- und Überprüfungssysteme anwenden. Zu den Maßnahmen gehören auch die Offenlegung von Fortschritten durch messbare Indikatoren oder die Zusammenarbeit mit Lieferanten, Händlern und Regierungen sowie Investitionen in Landschaftsinitiativen.

• Unser Sektor steht am Ende einer sehr komplexen Lieferkette, was den Zugang und die Kontrolle, die Einzel- und Großhandel über die Qualität der erhaltenen Informationen haben können, einschränkt.

• Die Forderung nach Transparenz in der gesamten Lieferkette sollte auf einer strikten Definition der Verantwortung zwischen den Akteuren in der Lieferkette beruhen, bei der der erste Inverkehrbringer einer Ware oder eines Produkts dafür verantwortlich ist, sicherzustellen, dass diese Ware oder dieses Produkt frei von Entwaldung ist, und jeder nachgelagerte Lieferant in der Lage ist, die Herkunft der Ware über eine solide Produktkette zu überprüfen.

• Wir fordern die Einbeziehung von Zertifizierungs- und Überprüfungssystemen als wichtiges Instrument zur Unterstützung der Sorgfaltspflichtprozesse, auch als Teil der Risikominderung, und die Notwendigkeit eines Kriteriums, welches Artikel 4 der EUTR-Durchführungsverordnung 607/2012 über die detaillierten Regeln der Sorgfaltspflichtregelung ähnelt.

**4. Nächste Schritte**

Nach der Veröffentlichung des Kommissionsentwurfes wird der Vorschlag dem Parlament und dem Rat zugestellt. Im Parlament kommt der Text in den zuständigen Ausschuss, der darüber berät und Änderungen vorschlägt, wenn der Kommissionsentwurf nicht den Vorstellungen des Parlaments entspricht. Abschließend stimmt das Plenum über den Text ab. Die Entscheidung des EP wird dem Ministerrat übermittelt. Abschließend wird die Umsetzung der Richtlinie im Deutschen Bundestag diskutiert, bevor dieses durch einen nationalen Rechtsakt wirksam wird.

###  Ihre Ansprechpartner

![](https://bga.de/fileadmin/_processed_/c/a/csm_Lisa_Brehmer_a6673e03bd.jpg)**Lisa-Marie Kallies**

*Büroleiterin + Abteilungsleiterin Europa*

Am Weidendamm 1 a
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