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title: "Recht & Wett­be­werb"
url: "https://bga.de/positionen/positionspapiere/recht-wettbewerb/"
description: BGA
author: BGA
date: 2026-09-02
modified: 2026-09-23
keywords:
  - BGA
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# Recht & Wett­be­werb

[Positionen Recht & Wettbewerb](https://bga.de/positionen/positionspapiere/recht-wettbewerb/)
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 Late Payments Regulation - Verordnung über den Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr
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Der Kommissionsvorschlag für eine Verordnung über Zahlungsfristen, die den Unternehmen die Möglichkeit nimmt, Zahlungsfristen von mehr als 30 Tagen zu vereinbaren, wird die etablierten Praktiken von Groß- und Außenhändlern stark beeinträchtigen. Der BGA hält eine gesetzliche Vorgabe von kurzen Zahlungszielen für kontraproduktiv und daher nicht erforderlich (siehe konkrete Beispiele im Annex). Im Rahmen der geplanten EU-Verordnung muss sichergestellt werden, dass Unternehmen bei B2B-Umsätzen auch weiterhin individuelle Regelungen zu den Zahlungsfristen vereinbaren können. Nach Auffassung des BGA ist die derzeit geltende europäische Regelung ausreichend, nach der Unternehmen ihre Rechnungen innerhalb von 60 Tagen begleichen müssen, es sei denn, beide Parteien vereinbaren eine längere Frist, die für den Gläubiger nicht grob unfair ist. Dies zeigen auch Daten des Verbandes der Vereine Creditreform zum Zahlungsverhalten im Groß- und Außenhandel. Danach werden die Zahlungen weit überwiegend fristgerecht innerhalb eines Zeitraums von 60 Tagen beglichen. Die Regelungen in §§ 307 bis 310 BGB stehen dem nicht entgegen.

Der BGA vertritt als einer der führenden Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft die allgemeinen berufsständischen, wirtschaftspolitischen und sozialpolitischen Interessen seiner Mitgliedsverbände und -unternehmen aus den Branchenzweigen des Produktionsverbindungshandels, des Konsumgütergroßhandels und des baunahen Großhandels sowie der B2B-Dienstleistungen in Deutschland. Die Wirtschaftsstufe umfasst 139.000 Unternehmen, die mit ihren über zwei Millionen Beschäftigten im B2B-Handel mit Gütern und Dienstleistungen einen Gesamtumsatz von über 1.700 Milliarden Euro im Jahr 2022 erwirtschafteten.

98 Prozent der Unternehmen sind kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der europäischen KMU-Definition. Der Großhandel sieht seine Funktion dabei über den Handel mit Gütern und Dienstleistungen insbesondere auch in der Beratung und Vorfinanzierung seiner Kunden vor allem aus Industrie, Handel, Handwerk, Gastronomie und Hotellerie. Fragen der Konditionen der Geschäftstätigkeit im Groß- und Außenhandel haben daher erhebliche Bedeutung für die vielen Unternehmen der Wirtschaftsstufe und können sich dabei in den einzelnen Zweigen des Groß- und Außenhandels in unterschiedlichen Ausprägungen spiegeln.

**Zusammenfassung**

Der BGA unterstützt die Förderung eines zeitnahen Zahlungsverhaltens und die Bekämpfung von Zahlungsverzug. Er befürwortet grundsätzlich die Überarbeitung der aktuellen Zahlungsverzugsrichtlinie. Dennoch möchten wir unsere Besorgnis darüber zum Ausdruck bringen, dass der aktuelle Vorschlag nicht das richtige Instrument zur erfolgreichen Bekämpfung von Zahlungsverzug ist.

Durch eine die Einführung einer Obergrenze für Zahlungsfristen von maximal 30 Tagen ohne Ausnahmen werden positive Anreize der Finanzierung in der Lieferkette unterbunden. Zahlungsfristen über 30 Tage können eine Lücke für Unternehmen schließen, die auf lange Zahlungsziele aufgrund spezifischer Marktbedingungen und Kundensituation angewiesen sind oder weil der Zugang zu anderen Finanzierungsinstrumenten nicht gegeben ist.

Lange Zahlungsziele ermöglichen es Groß- und Außenhändlern sowie deren Kunden, ihren Cashflow zu sichern, Risiken in der Lieferkette zu teilen und Auswahl, Zugang und Verlässlichkeit zu bieten, um die Nachfrage von Kunden aller Einkommensschichten zu befriedigen.

Für den BGA besteht ein klarer Unterschied zwischen verspäteten Zahlungen und langen Zahlungsfristen:

- Verspätete Zahlungen sind Zahlungen, die nach der von den Parteien vereinbarten Zahlungsfrist erfolgen.
- Eine lange Zahlungsfrist ist ein von den Parteien vereinbarter Zeitraum, in dem eine Zahlung geleistet wird, die weit in der Zukunft liegen kann.

**1. Regelungsform**

Die 2011 verabschiedete Zahlungsverzugsrichtlinie hat einen Rahmen für klare Zahlungsfristen geschaffen und gleichzeitig die Freiheit der Parteien, gegebenenfalls eine längere Zahlungsfrist auszuhandeln, ermöglicht. Dies hilft vielen Groß- und Außenhändlern, wettbewerbsfähig zu bleiben und den Wettbewerb über alle Vertriebskanäle hinweg aufrechtzuerhalten.

Mit dem Übergang von der derzeitigen Zahlungsverzugsrichtlinie zur vorgeschlagenen Zahlungsverzugsverordnung sollen erstmals bestimmte Aspekte der verschiedenen nationalen Zivil-/Vertragsrechte harmonisiert werden – aus Sicht der EU-Kommission ein großer Schritt in Richtung eines harmonisierten europäischen Zivilrechts, der u. a. voraussetzt, dass die Late Payment Verordnung nicht nur rechtlich sondern auch mit Blick auf die wirtschaftlichen Auswirkungen in die nationalen zivilrechtlichen Rahmenwerke integriert werden kann.

Allerdings fehlt es der Verordnung in dieser Hinsicht an weiteren Details und Erläuterungen, beispielsweise zu den Vorschriften über den Eigentumsvorbehalt. Die Beibehaltung und Änderung der derzeitigen Richtlinie wäre daher das geeignetere Rechtsinstrument.

**2. Zahlungsfristen (Art. 3)**

In Anbetracht der wirtschaftlichen Realität der Zahlungsbedingungen und der tatsächlichen Zahlungsfristen stellt die Einführung einer Obergrenze für Zahlungsfristen von maximal 30 Tagen ohne Ausnahmen oder Optionen einen unzulässigen Eingriff in die grundlegenden Rechtsprinzipien der Vertragsfreiheit und der unternehmerischen Freiheit dar. Dies wird das Problem des Zahlungsverzugs eher verschärfen als lösen.

Groß- und Außenhändler in Deutschland sind für Millionen regelmäßiger Zahlungen im B2B Sektor verantwortlich, meist zwischen kleinen und mittelständischen Käufern und Lieferanten.

Der BGA teilt die Zielsetzung, dass Zahlungen pünktlich erfolgen sollten, aber er hält es auch für zwingend erforderlich, die Freiheit, den Zeitpunkt der Zahlungen privatrechtlich zu vereinbaren, ohne Einschränkungen zu erhalten. Wenn diese wertvolle Option aus den Vertragsverhandlungen mit Lieferanten gestrichen wird, wird der Cashflow von Groß- und Außenhändlern eingeschränkt und die Stabilität von Lieferketten gefährdet.

- Die Festlegung strenger Zahlungsbedingungen wirkt sich auf alle Verhandlungselemente aus, auch auf die Preise. Der Kaufpreis einer Ware ergibt sich aus einer Kombination von Elementen wie Zahlungsbedingungen, sonstigen Gebühren, ursprünglichen Preisen, Rabatten und sonstigen Zahlungsbedingungen (Währungen, Verwaltungsgebühren). Wenn eine Bedingung gesetzlich zu streng festgelegt wird, wirkt sich dies auf alle anderen Bedingungen aus.
- Zahlungsintervalle sind eine wichtige Finanzierungsquelle für KMU-Käufer. Für viele kleine und mittlere Groß- und Außenhändler ist oftmals der Zugang zu traditionellen Bankfinanzierungen erschwert. Zudem sind alternative Finanzierungsinstrumente nicht attraktiv oder bekannt. Auch stehen Ihnen EU-Fonds in der Regel nicht offen. Dieser schwierige Zugang zu externen Finanzierungsquellen in Verbindung mit einem Geschäftsmodell, das zwangsläufig finanzielle Ressourcen (insbesondere in Lagerbeständen) bindet, macht einen ausreichenden Cashflow zu einer ständigen Herausforderung, an deren Ende ein verlässlicher, zahlungsfähiger Abnehmer stehen muss.
- Eine Zahlungsreform, die strenge Zahlungsfristen vorsieht, verringert den Cashflow für KMU-Käufer. Vor allem kleine und mittlere Unternehmen werden durch die Umstellung in massive Liquiditätsengpässe geraten, wenn die Vorfinanzierungen des Lieferanten übermäßig begrenzt werden. Dies wird eine Welle von Insolvenzen und Marktaustritten auslösen. Selbst zuvor gesunde KMU haben ihre Reserven während der COVID-19 Pandemie und der anschließenden Inflationskrise aufgebraucht.
- Die Verkürzung von Zahlungsfristen beeinträchtigt die Wettbewerbsfähigkeit von kleinen und mittleren Groß- und Außenhändlern. Zahlungsengpässe erschweren es kleinen und mittleren Unternehmen, mit größeren Unternehmen zu konkurrieren, die von den Vorteilen des Einkaufs von großen Mengen profitieren und daher günstigere Preise, eine größere Auswahl und eine schnellere Verfügbarkeit anbieten können. Außerdem entfällt dadurch ein wichtiges Element der Flexibilität. Diese ermöglicht eine auf die Markt- und Kundensituation angepasste Vereinbarungen zwischen Käufern und Lieferanten und nicht zuletzt auch einen besseren Finanzierungszugang.

Die Tatsache, dass die Kultur der privatrechtlichen Zahlungsvereinbarungen weit verbreitet und historisch gewachsen ist, kommt nicht von ungefähr. Sie spiegelt eine wirtschaftlich optimierte Lösung wider, von der langfristig beide Parteien – Lieferant und Abnehmer – profitieren.

**3. Verzugszinsen (Art. 5–6)**

Die starre Festsetzung der Verzugszinsen bis hin zu einem Ausschluss der Möglichkeit des Verzichts auf diese durch die Lieferanten erscheint angesichts der im B2B-Handel geltenden Privatautonomie nicht zielführend und dürfte in vielen Fällen sogar schädlich sein.

Oft geht es hier um Geschäftsbeziehungen, die auf eine langfristige Zusammenarbeit angelegt sind. Die Vertragsparteien haben dann ein größeres Interesse daran, auch in der Zukunft zusammenzuarbeiten, als hohe Verzugszinsen für eine verspätete Zahlung zu erheben. Dies zeigt sich schon daran, dass in einem Großteil der Verträge im Groß- und Außenhandel und den unternehmensnahen Dienstleistungen deutlich längere Zahlungsfristen als die in der Verordnung vorgesehenen 30 Tage gängige Praxis sind.

Gerade hinsichtlich des Verbots des Verzichts auf Verzugszinsen lässt sich nicht erkennen, was durch die vollständige Aufhebung der Privatautonomie in diesem Punkt gewonnen werden soll: Insbesondere zeigt sich auch ein Widerspruch zu den insolvenzrechtlichen Bestimmungen auf Grundlage der Restrukturierungsrichtlinie: Einerseits darf der Lieferant im laufenden Vertragsverhältnis keinen Verzicht auf die Zinsen erklären, um seinem Vertragspartner entgegenzukommen. Wenn der Kunde des Lieferanten aber aufgrund der starren Fristen in eine Zahlungsunfähigkeit gerät, und Insolvenz anmelden muss, wird der Lieferant dann im Rahmen der insolvenzrechtlichen Restrukturierungsbestimmungen dazu ermuntert, mit weiteren Gläubigern einer Sanierung des Unternehmens über einen Verzicht auf Zahlungen zuzustimmen.

Hier wäre es doch nachhaltiger, den Lieferanten einen Verzicht auf die Zinsen zu ermöglichen und den wirtschaftlichen Verlust so gering zu halten. Ähnliches trifft auf außergerichtliche Vergleichsverhandlungen zu. Zudem ist es im Rahmen langfristiger Geschäftsbedingungen auch denkbar, dass die Verpflichtung zur Zinszahlung im Rahmen künftiger Geschäfte im Rahmen der Preiskalkulation zwischen den Parteien berücksichtigt würde und damit die Zahlung der erhöhten Zinsen nur auf dem Papier erfolgt. Damit wären die Vorgaben zu den Zinsen für die europäischen Unternehmen nur eine weitere bürokratische Belastung, für die es keinerlei Bedarf gibt und die auch kaum positive Auswirkungen auf den Markt hätten.

**4. Durchsetzungsmaßnahmen (Art. 13–15)**

Die im Verordnungsentwurf vorgesehene Schaffung einer Durchsetzungsbehörde ist ebenso wie die ihr zugedachten Befugnisse als überschießender und nicht zu rechtfertigender Eingriff sowohl in die Privatautonomie als auch in den prozessualen Beibringungsgrundsatz abzulehnen und wirft zudem Fragen in Bezug auf die Trennung von Judikative und Exekutive auf.

Diese Vorgaben würden zu einem massiven Fremdkörper im deutschen Zivilrecht und Zivilprozessrecht führen. Streitfälle im Bereich von Zahlungsverzug fallen regelmäßig in die Bereiche der Zivil- oder Handelsgerichtsbarkeit, bei denen die Parteien jeweils die von ihnen geltend gemachten Forderungen, also auch eventuelle Zins- oder Schadensersatzforderungen aus Verzug, vorzubringen haben. Hier eine behördliche Durchsetzung und entsprechende Untersuchungsbefugnisse zu schaffen, würde den Grundprinzipien im Zivilprozess und der Gewaltenteilung widersprechen.

Hinzu kommt, dass auch hier wieder ein starker und entschieden abzulehnender Eingriff in die Privatautonomie erfolgen soll. Es lässt sich nicht begründen, warum für Ansprüche zwischen Unternehmern auf Zahlung gegenüber anderen Ansprüchen (z. B. auf Lieferung, Herstellung eines Werkes o. ä.) eine solche bevorzugte Behandlung erfolgen soll.

Insgesamt ist auch zu den Artikeln 13 bis 16 festzustellen, dass diese umfangreiche neue und entbehrliche Bürokratie erschaffen, obwohl auf Seiten der betroffenen Unternehmen kein Bedarf dafür besteht. Es ist nicht erkennbar, wie dies mit der Initiative der Europäischen Kommission zum Bürokratieabbau vereinbar sein kann.

**5. Alternative Streitbeilegung (Art. 16)**

Grundsätzlich ist die Förderung alternativer Streitbeilegung stets zu begrüßen, da auch diese zu langfristigen, nachhaltigen Geschäftsbeziehungen beiträgt.

Der Entwurf zeigt sich hier jedoch nicht kongruent: Einerseits werden starre Zahlungsfristen, Verzugszinsen und eine behördliche Durchsetzung der Zahlungsfristen vorgeschrieben, andererseits soll in diesem Bereich die alternative Streitbeilegung gefördert werden. Beide widersprechen sich: Wo soll der Raum für eine alternative Streitbeilegung im Rahmen der Zahlungen geschaffen werden, wenn der Verordnungsentwurf abweichende Einigungen zwischen den Parteien gerade verhindert? Hinzu kommt: Ein Unternehmen, das mit einem Bußgeld wegen Versäumnis einer Zahlungsfrist belegt wird, dürfte wenig Interesse an einer Lösung der Angelegenheit durch alternative Streitbeilegung zeigen.

Tatsächlich ist es so, dass die Mehrzahl der Unternehmen an langfristigen Geschäftsbeziehungen Interesse hat, so dass hier schon aus Interesse daran oft kulante, kundenfreundliche Lösungen gefunden werden. Vielmehr sind es gerade die geplanten Vorschriften des vorliegenden Entwurfs, die die bisherige Praxis der gütlichen Einigung verhindert. Insofern stellt sich schon die Frage, ob es einer expliziten Lösung zur alternativen Streitbeilegung überhaupt bedarf und in welchen Fällen diese im Rahmen dieser Verordnung zur Anwendung kommen soll.

**6. BGA-Empfehlung**

Asymmetrien zwischen kleineren und größeren Akteuren lassen sich nicht durch Rechtsvorschriften über Zahlungsbedingungen lösen. Tatsächlich könnte die Einführung horizontaler Vorschriften, also Vorschriften, die alle Produktgruppen und Branchen betreffen, zur Lösung von Problemen in einem Sektor die Probleme in einem Teil der Versorgungskette auf einen anderen Teil der Kette verlagern; dies gefährdet die Art und Weise, wie Groß- und Außenhändler Geschäfte machen, ihre Kunden bedienen und deren Wettbewerbsfähigkeit.

Der BGA schlägt vor:

− Nationale und EU-Gesetze bieten bereits die notwendigen Instrumente. Der Schwerpunkt sollte daraufgelegt werden, deren Nutzung zu verbessern. Stattdessen sollte ein verbesserter Zugang zu bestehenden Rechtsmitteln und alternativen Streitbeilegungsinstrumenten wie Mediation und Schiedsverfahren ermöglicht werden.

− Lange Zahlungsziele ermöglichen es Groß- und Außenhändlern sowie deren Kunden, in der Lieferkette positive Geschäftsergebnisse zu erzielen, den Cashflow zu optimieren, Risiken in der Lieferkette zu diversifizieren sowie Auswahl, Zugang und Verlässlichkeit in der Lieferkette zu sichern, um die Nachfrage von Kunden zeitlich und räumlich qualitativ verlässlich zu decken.

− Die Nutzung von Instrumenten, die KMU bei der Liquiditätsbeschaffung helfen, wie Factoring und Leasing, sollte erleichtert werden.

**ANNEX: Beispiele aus dem Groß- und Außenhandel**

**Sicherung von Liefer- und Kundenbeziehungen**

Die Aushandlung von Zahlungsbedingungen ermöglicht Großhändlern den Aufbau und die Sicherung von Liefer- und Kundenbeziehungen und die Vorfinanzierung von Unternehmen in der Lieferkette. Das Angebot von Lieferantenkrediten, z. B. im Baustoffgroßhandel, kann einem unternehmerischen Kunden (z. B. Handwerk, Handel, Industrie, Gastronomie und Hotellerie) bis zu 90 Tage Zeit geben, um die Materialien zu bezahlen oder den Händlern und Bauherren zu ermöglichen, ihre Kunden zu bedienen.

Großhändler haben immer auch eine Finanzierungsfunktion als Dienstleister insbesondere für kleine und mittlere Kunden nachgelagerter Wirtschaftsstufen aus Einzelhandel, Handwerk sowie Hotellerie und Gastronomie.

**Im baunahen Großhandel**

Am Beispiel des Einbaus von Wärmepumpen wird die Problematik der Neuregelung des Zahlungsverzugs deutlich: Ein Großhändler verkauft drei Wärmepumpen für je 80.000 Euro an einen Handwerker (Lieferzeit von 18 Monaten). Der Handwerker wird die Wärmepumpen bei seinen Kunden installieren, kann diese aber nicht innerhalb von 30 Tagen einbauen. Gerade wenn es sich um eine Reparatur oder Wartung und nicht um einen Neubau handelt, muss es einen sehr genauen Zeitplan geben, um diese Wärmepumpen bezahlen zu können. Auf einer Baustelle gibt es oft unvorhergesehene Änderungen, sodass die Zeitpläne nicht eingehalten werden können. Handwerker können dann das Risiko, hochpreisige Produkte einzubauen, nicht mehr eingehen, weil es ihre Liquidität schwächt oder zur Insolvenz führt, wenn der Kunde seine Zahlung nicht leistet.

**Im Textilgroßhandel**

Auch Abnehmer von regionaler Schafwolle aus eigener Produktion in der Textilbranche würden durch ein gesetzliches Zahlungsziel von 30 Tagen vor großen Finanzierungsproblemen stehen. Der Einsatz von regionaler Wolle ist erst wieder im Aufbau. Bis die Wolle vom Schäfer gesammelt, sortiert und gewaschen wurde, vergehen meist Monate. Damit immer genügend gewaschene Wolle für die Produktion zur Verfügung steht, muss der Vorrat immer neu gefüllt werden. Dieser lange Produktionsweg muss finanziert werden. Der Produktionsbetrieb mit hohen Maschinenkosten und Lagerkosten für gewaschene Wolle ist dabei jedoch schnell überfordert, da eine Finanzierung durch Banken nur bedingt zur Verfügung steht. Auch in diesem Fall helfen verlängerte Zahlungsvereinbarungen, um eine kontinuierliche Produktion sicherstellen zu können.

**Im Cash-and-Carry- und Zustellgroßhandel**

Die Vereinbarung von Zahlungszielen mit Lieferanten ist in dieser Branche ein entscheidendes Element von Geschäftsverhandlungen, insbesondere für Waren, die über einen langen Zeitraum verkauft werden, wie z. B. Non-Food-Artikel und vor allem saisonale Artikel (z. B. Artikel rund um Weihnachten & Ostern). Für solche Produkte gewähren die Lieferanten bewusst lange Zahlungsfristen, da die Produkte aufgrund von logistischen und produktionstechnischen Zwängen bereits Wochen und Monate vor den entsprechenden Feiertagen geliefert und vom Handel gelagert werden müssen. Der Vorschlag würde der Branche massiv Liquidität entziehen, was zu einem erheblichen Anstieg der Verschuldung und einer Verschlechterung der Finanzierungsbedingungen führen wird.

Dem Großhandel würde die Möglichkeit genommen, den eigenen Geschäftskunden (überwiegend KMUs) längere Zahlungsfristen einzuräumen. Dies würde insbesondere kleine Restaurants und kleine Lebensmittelhändler (z. B. Kioske) belasten, da diese darauf angewiesen sind, ihre Liquidität durch längere Zahlungsziele zu erhöhen. Aufgrund der einseitig auf den Handel abgewälzten Lasten wird der Vorschlag erhebliche Folgen für die Endverbraucher in Bezug auf Preise, Produktverfügbarkeit und Auswahl haben und sich damit zweifellos auch negativ auf die Inflation in der EU auswirken.

**Im internationalen Rohstoffhandel**

Im internationalen Rohstoffhandel übernimmt der Händler neben der Vermittlung von Ein- und Verkäufen sowie der Logistik in einem wesentlichen Ausmaß auch die Finanzierung von Geschäften. Dies insbesondere im außereuropäischen Ausland, wo Zahlungsziele von bis zu 90 Tagen (in Asien, Afrika und Mittlerer Osten) bzw. bis zu 120 Tagen (in Lateinamerika) die Regel statt die Ausnahme sind.

Der Handel stärkt hiermit auch seine Position, wenn der Lieferant aus politischen, wirtschaftlichen oder strategischen Gründen keine längeren Zahlungsziele darstellen möchte oder kann.

Eine Begrenzung des Zahlungsziels auf 30 Tage ist im internationalen Handel kontraproduktiv, weil sie dafür sorgen würde, dass Händler mit Sitz in der EU im Gegensatz zum Wettbewerb außerhalb der EU nicht mehr in der Lage wären, die vom Kunden gewünschten bzw. benötigten Zahlungsziele als wesentlichen Bestandteil der Geschäfte darzustellen. Dies würde zu einem wesentlichen Geschäftsrückgang führen.

Die geplante Geltung dieser Verordnung auch für Geschäfte mit Kunden außerhalb der EU ist aus den genannten Gründen im Außenhandel wettbewerbsverzerrend und existenzbedrohend.

**Im Recyclinggroßhandel**

Metall-Recyclingunternehmen gewähren ihren Kunden deutlich längere Zahlungsziele – zwischen 60 und 90 Tagen. Diese Kunden sind Unternehmen mit einem zeitlich langen Produktionsprozess wie Stahlwerke, Gießereien oder Schmieden. Ein Zahlungsziel von 30 Tagen ist für diese Unternehmen wirtschaftlich nicht vertretbar.

**Im Reifengroßhandel**

Insbesondere saisonale Produkte wie auch beispielsweise Sommer- und Winterreifen würden von einem starren 30-tägigen Zahlungsziel negativ betroffen werden. Um kontinuierlich produzieren zu können, herrscht auch im Reifenhandel eine für beide Seiten vorteilhafte Übereinkunft. Der Produzent der Reifen kann eine kontinuierliche Produktion sicherstellen, indem er die fertiggestellten Reifen bereits vor dem Saisonverkauf an den Reifengroßhändler liefert. Der Produzent spart seinen Lagerplatz, der Großhändler kann sein Lager füllen. Ein längeres Zahlungsziel ermöglicht dies, damit der Großhändler pünktlich zum Saisonstart seine Kunden beliefern kann.

**Im Agrarhandel**

Durch die weitreichende Definition des Unternehmers in dem Entwurf fallen auch Landwirte voraussichtlich in den Anwendungsbereich. In der Landwirtschaft ist es üblich, mit dem Instrument des Kontokorrents zu arbeiten, da finanzielle Verpflichtungen bei allen Beteiligten der Kette häufig saisonal anfallen. Mit der Einstellung gegenseitiger Ansprüche in ein Kontokorrentverhältnis können Liquiditätsengpässe überbrückt, mehr Flexibilität geschaffen und Bürokratie verringert werden. Mit einer verpflichtenden 30-Tage-Zahlungsfrist ließe sich dieses – für alle Beteiligten vorteilhafte Vorgehen – nicht mehr aufrechterhalten. Diese könnte alle Beteiligten in Zahlungsschwierigkeiten bringen.

Das Vertragsverhältnis zwischen Landwirt und Agrarhandel stellt oft eine jahrelange, auf Vertrauen beruhende Zusammenarbeit dar. Der Landwirt erwirbt die notwendigen Betriebsmittel (Saatgut, Pflanzenschutz, Düngemittel und ggf. Futtermittel) beim Agrarhändler, meist im Herbst bis Frühjahr. Einkünfte gibt es im Ackerbaubetrieb vor allem mit Verkauf der Ernte im Sommer sowie durch die Direktzahlungen aus der Gemeinsamen Agrarpolitik am Jahresende. Das heißt, der Saldo ist über weite Teile des Jahres zu Lasten des Landwirts negativ und wird erst durch den Verkauf der Ernterohstoffe ausgeglichen.

Der Agrarhändler wiederum verkauft die Ernte des Landwirts an seine Vertragspartner (Mühlen etc.). Die Zahlung an den Landwirt wird ins Kontokorrent eingestellt zu einem Zeitpunkt, an dem der Agrarhändler seinerseits aber ggf. noch nicht von seinem Abnehmer bezahlt wurde. Bsp.: Der Landwirt liefert Getreide am 1.8. ab, die 30-Tage-Frist endet am 30.8. Der Agrarhändler verkauft die Ware aber erst im September, da hilft es ihm nicht, wenn seine Abnehmer dann auch nach 30 Tagen zahlen müssen.

Diese Abläufe sind zwischen den Beteiligten eingespielt. Gerade kleinere und mittelgroße Agrarhandelsunternehmen ziehen den Saldo nicht monatlich bzw. alle 30 Tage, zumal auch nicht jeden Monat Käufe und Verkäufe getätigt werden. Doch erst mit der Saldierung wäre die Zahlungsverpflichtung, die die Verordnung vorsieht, erfüllt. Selbst wenn man den Saldo nach 30 Tagen ziehen würde, müsste dann entsprechend der Verordnung der Saldo ausgeglichen werden, und somit ggf. bestünde wieder die Problematik, dass hohe Beträge gezahlt werden müssten, bezüglich derer sich eigentlich beide Parteien einig sind, sie vorerst im Kontokorrent belassen zu wollen.

 Entwurf des vierten Bürokratieentlastungsgesetzes (BEG IV)
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Der Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e. V. (BGA) unterstützt die politische Zielsetzung, Vereinfachungen und Entbürokratisierung praxistauglich und spürbar voranzubringen. Der Groß- und Außenhandel in Deutschland ist Bindeglied und Versorger der verschiedenen Wirtschaftsstufen von Landwirtschaft und Industrie über Handwerk und Einzelhandel bis hin zu Gastronomie, Hotellerie und anderen Dienstleistungen in Deutschland wie auch mit europäischen und weltweiten Partnern. Die 139.000 Unternehmen der Wirtschaftsstufe erwirtschafteten mit ihren zwei Millionen Beschäftigten Güter und Dienstleistungen mit einem Wert von 1.700 Milliarden Euro im Jahr 2023. Für die wirtschaftliche Entwicklung und die Bewältigung der strukturellen Herausforderungen benötigen die Unternehmen im Groß- und Außenhandel deshalb moderne, einfache und verlässliche Rahmenbedingungen.

Die Eindämmung von ausufernder Bürokratie ist im aktuell schwierigen wirtschaftlichen Umfeld nach Auffassung des BGA die zentrale politische Aufgabe. Nach der BGA-Konjunkturumfrage im Dezember 2023 zur wirtschaftlichen Lage und den weiteren Perspektiven verliert der Wirtschaftsstandort Deutschland massiv an Attraktivität. 55 Prozent der Groß- und Außenhändler stellen den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Deutschland ein schlechtes bis sehr schlechtes Zeugnis aus. Um der deutlich eingetrübten Stimmung entgegenzuwirken, bedarf es eines schnellen, entschlossenen Umsteuerns. Neun von zehn Groß- und Außenhändlern erwarten von der Politik den wirksamen Abbau von Bürokratie und Kostenbelastungen.

Aus diesem Grund hat sich der BGA an der Verbändeabfrage des Bundesministeriums der Justiz im Jahr 2023 beteiligt und den Bedarf der Unternehmen nach Entlastung von komplexen und bürokratischen Regelungen in zahlreichen politischen Äußerungen, Veranstaltungen und Positionspapieren immer wieder in den politischen Diskurs eingebracht.

**1. Allgemeine Anmerkungen**
Der vorliegende Entwurf enthält viele positive Ansätze, durch die Entlastungen und Vereinfachungen erreicht werden sollen. So begrüßen wir ausdrücklich die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege im Handels- und Steuerrecht, sowie die Ersetzung des Schriftformerfordernisses durch die Textform im BGB und in zahlreichen weiteren Gesetzen.

Mit Enttäuschung nehmen wir jedoch zur Kenntnis, dass von den mehr als 700 Seiten Vorschläge zum Bürokratieabbau, die im Rahmen der o. g. Verbändeabfrage von den Wirtschaftsverbänden eingereicht wurden, nur sehr wenige in diesen Entwurf aufgenommen wurden. Wir sehen in diesen zahlreichen Vorschlägen ein großes Potential, das von der Bundesregierung unbedingt ausgeschöpft werden sollte, um die Reduzierung der bürokratischen Regelungen in Deutschland auf ein angemessenes und handhabbares Maß zu erreichen. Aus diesem Grund möchten wir hier neben einer kurzen Kommentierung ergänzend diejenigen Maßnahmen hervorheben, die dringlich umgesetzt werden sollten:

**2. Anmerkungen zu den einzelnen Artikeln**

Textform im Nachweisgesetz konsequent ermöglichen
Soweit durch die geplanten Änderungen in §§ 2 und 3 des Nachweisgesetzes (NachwG) für die Angabe der wesentlichen Vertragsbedingungen künftig die elektronische Form im Sinne von § 126a BGB zulässt, ist dies zwar eine Verbesserung gegenüber dem aktuellen Schriftformerfordernis. Hieraus wird sich jedoch wenig Erleichterung für Unternehmen ergeben, da die elektronische Form für Arbeitsverträge in der Praxis nur sehr selten zur Anwendung kommt.

**Petitum**
Hier sollte vielmehr der Spielraum von Art. 3 der Europäischen Arbeitsbedingungenrichtlinie genutzt werden, nach dem auch die Textform im Sinne von § 126b BGB zulässig wäre, wenn der Arbeitgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält. Das Schriftformerfordernis des § 2 Abs. 1 S. 3 NachwG sollte daher gestrichen werden.

**3. Weitere notwendige Entlastungsmaßnahmen**

3.1. Vereinfachung der Aufzeichnungspflichten bei Sachzuwendungen an Geschäftskunden - § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG
Die Anhebung der Freigrenze von 35 Euro auf 50 Euro wie dies im Beschluss des Deutschen Bundestages zum Wachstumschancengesetz vorgesehen ist, ist hinsichtlich des Ziels, die steuerrechtlichen Nachteile von Werbeartikeln abzumildern, zu begrüßen.

Dieses Ziel wird allerdings allein durch eine betragsmäßige Anhebung der Freigrenze des § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG nicht erreicht. Die gesamte Wirtschaft steht unverändert vor dem kaum zu bewältigenden Bürokratieaufwand durch die Empfängeraufzeichnung von Geschäftsgeschenken mit monatlicher Meldung. Dies ist nicht mehr zeitgemäß und steht einer Digitalisierung des Prozesses im Wege. Die bisherige Praxis der empfängerbezogenen Aufzeichnungspflichten ist für eine Vielzahl mittelständischer Betriebe der heimischen Werbeartikelwirtschaft zudem existenzbedrohend. Nur eine praktikable Umgestaltung der bislang empfängerbezogenen Aufzeichnungspflichten für den Betriebsausgabenabzug durch einen Wechsel zu einer objektbezogenen Freigrenze führt hier zu einer spürbaren Entbürokratisierung in der Wirtschaft. Der bei kleinen und mittleren Unternehmen nach wissenschaftlichen Studien bevorzugte, wirksame Werbeträger würde durch die Rechtsvereinfachung attraktiver und kann infolge attraktiverer Rahmenbedingungen dazu beitragen, ein höheres Umsatz- und Ertragsteueraufkommen aus Herstellung, Versand und Vertrieb von Werbeartikeln zu erzielen. Alternativ kann gesetzlich geregelt werden, dass gegenständliche Werbeartikel bis zu der erhöhten Freigrenze kein Geschenk darstellen. Flankierend muss eine Ausnahme dieser typischen Werbeartikel von der Besteuerung beim Empfänger geregelt werden. Diese Vereinfachungen würden dem Bürokratieabbau wirksam Rechnung tragen und die mittelständisch geprägte Werbeartikel-Wirtschaft im internationalen Wettbewerb stärken.

**Petitum**

Der Vorschlag zur Entbürokratisierung der Aufzeichnungspflichten bei Sachzuwendungen an Geschäftskunden wurde auch in die Konsultation des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) im Februar 2023 eingebracht und vom Statistischen Bundesamt quantitativ und qualitativ nach dem möglichen Entlastungspotenzial in Kategorie 2 eingeordnet, für die geprüft werden sollte, ob mit entsprechender gesetzlicher Regelung oder mit einer untergesetzlichen Maßnahme die Rahmenbedingungen für Verfahrensverbesserungen geschaffen werden können. Der BGA bedauert, dass zu dieser Prüfung bislang kein überzeugender Umsetzungsvorschlag von der Bundesregierung vorgelegt wurde. Auf dieser Grundlage muss nun endlich § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG bei betraglich erhöhter Freigrenze in eine objektbezogene Freigrenze umgewandelt werden. Alternativ sind Werbeartikel mit einem Wert bis zur Freigrenze ausdrücklich vom Geschäftsgeschenkebegriff des § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG auszunehmen. Ferner sollte gesetzlich geregelt werden, dass gegenständliche Werbeartikel beim Empfänger nicht der Besteuerung unterliegen.

3.2. Umsatzbesteuerung auf Auto-Altteile aufheben
Die Umsatzbesteuerung von wiederaufgearbeiteten Auto-Altteilen, die im Rahmen eines Austausches entsprechender, defekter Teile wieder verbaut werden, mit einem nach § 10 Abs. 5 UStG in Verbindung mit Abschnitt 10.5 Absatz 3 UStAE vorgegebenen Restwert, steht den Zielen einer ökologischen Transformation entgegen. Sie ist zudem komplex und bürokratisch mit der Folge, dass die im Grunde wiederverwertbaren und qualitativ hochwertigen Altteile nicht mehr ressourcenschonend verwandt, sondern der Entsorgung zugeführt und zunehmend Einwegprodukte aus Billiglohnländern verwendet werden. Die bestehende Besteuerungsregelung ist nicht mehr zeitgemäß und verlangt teils aufwändige Zusatzprogrammierungen in den Warenwirtschaftssystemen, die von den Betriebsprüfern der Finanzämter aufgrund von notwendigerweise fiktiv herangezogenen Bruttoausgangswerten bei der Berechnung regelmäßig nicht nachvollzogen werden können. Aufgrund der Tatsache, dass die Umsatzsteuer vom Letztverbraucher zu tragen ist, kommt es bei privaten Kunden zu einer doppelten Besteuerung, wodurch sie juristisch latent angreifbar ist. Nur eine Streichung würde zu einer signifikanten Vereinfachung im KFZ-Gewerbe bei Auto-Altteilen führen und gesellschaftspolitischen Zielen, allen voran dem Abbau von bürokratischen Hemmnissen, entsprechen.

**Petitum**

Der Vorschlag zur Streichung der Kfz-Altteilebesteung wurde im Rahmen der BMJ-Konsultation in Kategorie 1 "Potenziell geeignet für unmittlbare gesetzliche Maßnahmen der Ressorts oder in einem weitere Bürokratieentlastungsgesetz ("BEG IV")" eingeordnet, jedoch findet sich dieser Maßnahmenvorschlag nicht im Entwurf des BEG IV. Mit Blick auf eine wirksame Entbürokratisierung und förderliche Ausrichtung der Besteuerung auf die ökologische Transformation sollte die Maßnahme entsprechend der Priorisierung umgesetzt werden

3.3. Übermittlung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schnell und kostengünstig ermöglichen
Nach § 295 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V sind die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte verpflichtet, die von ihnen festgestellten Arbeitsunfähigkeitsdaten, aufzunehmen und an die Krankenkassen zu übermitteln. Nach § 109 SGB IV erstellen die Krankenkassen nach Eingang der vom Arzt übermittelten Arbeitsunfähigkeitsdaten eine Meldung zum Abruf für den Arbeitgeber mit den entsprechenden Informationen zur Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers. In der Praxis führt dies oft zu einer deutlich langsameren und oft schlechteren Information des Arbeitgebers. Zwei Beispielsfälle:

Übermittelt der Arzt die Daten spät am Tag – dies ist jeweils bis 24 Uhr möglich – so kann der Arbeitgeber die Abfrage oft erst verspätet am nächsten Tag vornehmen.

Ist die Lohnbuchhaltung beispielsweise an ein Steuerbüro ausgelagert, so erfolgt über dieses die Abfrage, wobei in der Regel für jeden Abruf vom Steuerbüro ein einstelliger Euro-Betrag fakturiert wird. Dies summiert sich aufgrund der Vielzahl der Abfragen zu enormen Kosten. Hier muss der Weg für eine praktikablere und kostengünstigere Abfrage der Informationen freigemacht werden.

3.4. Doppelbelastung durch fehlende Mitteilungsfiktion beim Transparenzregister beseitigen
Seit der Umstellung des Transparenzregisters auf ein Vollregister entfällt die bis dahin geltende Mitteilungsfiktion aus § 20 Abs. 2 GwG-a.F. zum wirtschaftlich Berechtigten bei den bereits im Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister oder Vereinsregister eingetragenen und eintragungspflichtigen juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften. Für die Betroffenen bedeutet dies nicht nur einen doppelten Eintragungsaufwand, sondern auch zusätzliche Gebührenpflichten, die mit der Eintragung im Transparenzregister entstehen.
Anders als andere europäische Mitgliedsländer, z.B. die Niederlande oder Frankreich hatte sich der deutsche Gesetzgeber dafür entschieden, die Umsetzung der vierten EU-Geldwäscherichtlinie über ein eigenständiges Register zu realisieren. Dabei sollte jedoch die Doppelbelastung für die betroffenen Unternehmen ursprünglich durch eine Mitteilungsfunktion verhindert werden. Dies wurde im Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz 2021 aufgegeben.
In der Praxis führt dies teils zu kuriosen Situationen, in denen etwa bei Fehlen eines wirtschaftlich Berechtigten der im Handelsregister eingetragene Vorstand als fiktiver wirtschaftlich Berechtigter eingetragen werden muss.

**Petitum**

Um den bürokratischen und den finanziellen Aufwand, aber auch den bürokratischen Aufwand für die deutschen Behörden zu reduzieren, sollte entweder die Mitteilungsfiktion wieder etabliert werden, oder in Erwägung gezogen werden die Vernetzung (wie in den o.g. EU-Ländern) über bereits existente Register (z. B. das Handelsregister) vorzunehmen. Die aktuellen doppelten Mitteilungspflichten sind nicht nur aufwändig, sondern bilden auch eine häufige Fehlerquelle und binden zudem unnötige Ressourcen.

3.5. BMAS-Entlastungsvorschläge auf das LkSG anwenden
Das Lieferkettensorgfaltsgesetz (LkSG) stellt für Unternehmen in Deutschland eine immense bürokratische Belastung dar. Hier können die vom BMAS vorgeschlagenen Entlastungsmaßnahmen schon vor dem Inkrafttreten der der geplanten Neufassung der Lieferkettensorgfaltsrichtlinie den Unternehmen Erleichterung verschaffen.

**Petitum**

Aussetzen der LkSG-Berichtspflicht: Zur Vermeidung von doppelten Berichtspflichten und unerwünschtem Umstellungsaufwand in den deutschen Unternehmen sollten die Berichtspflichten nach dem LkSG solange ausgesetzt werden, bis feststeht, wie künftig ein einheitlicher und gemeinsamer Nachhaltigkeitsbericht für alle Regularien (CSDDD, European Sustainability Reporting Standards, CSRD) aussehen wird. Nur so kann sichergestellt werden, dass ab 2025 keine Dopplungen entstehen.

Aufnahme der entlastenden Regelungen aus der CSDD-Richtlinie in das LkSG: Angesichts der bekannten Belastungen und Fehler des LkSG sollten die entlastenden Regelungen aus der CSDD-Richtlinie im LkSG implementiert werden. Hierunter fallen etwa

– die konsolidierte Erfüllung der Due Diligence für den gesamten Konzern (Entlastung der konzernzugehörigen Unternehmen,

– das Pooling von Audits zur Vermeidung von Mehrfachauditierungen

– die unternehmensübergreifende Erfüllung von Sorgfaltspflichten im Rahmen von Brancheninitiativen,

– die Möglichkeit, bei der De-Priorisierung von Sachverhalten das hohe Rechtsdurchsetzungniveau im Produktionsland zu berücksichtigen, etwa in EU-Mitgliedstaaten, sowie

– die Konkretisierung des risikobasierten Ansatzes, um zu vermeiden, dass Verantwortung unangemessen an kleine und mittlere Unternehmen weitergereicht wird.

Mittelstandsfreundliche Umsetzung: Gerade kleine und mittlere Unternehmen sind von der Belastung durch Bürokratie besonders betroffen. Es bedarf endlich einer Klärung, wie der Over-Compliance der Großunternehmen entgegen gewirkt werden kann. Dass KMU jährlich hunderte Frageböge zu Nachhaltigkeitsaspekten auszufüllen haben, kann auch auf kurze Sicht nicht die Lösung sein.

– Lösungsvorschlag 1: Nicht vom LkSG betroffenen Unternehmen muss die offiziell anerkannte Möglichkeit gegeben werden sich durch eine eigene Grundsatzerklärung zum LkSG von dem Erfordernis der Beantwortung eines jeden Fragenbogens eines jeden direkt vom LkSG verpflichteten Geschäftspartners zu befreien. Dies könnte auch durch die einmalige Hinterlegung aller relevanter Daten auf einem digitalen Meldeportal geschehen (s. Ziff. II. Nr. 5), auf welches direkt verpflichtete Unternehmen zugreifen können und somit alle Daten für ihren Bericht erhalten, ohne eigenen Fragebögen zu nutzen.

– Lösungsvorschlag 2: Seitens der BReg wird EIN offizieller Fragebogen für nicht verpflichtete Unternehmen bereitgestellt, die Unternehmen einmalig ausfüllen können und jedem verpflichteten Unternehmen entgegenhalten können.

Unterstützung und Entlastung der Unternehmen durch standardisierte Anforderungen: Für die Umsetzung der Berichtspflichten sollten optionale Muster-Vertragsklauseln und Musterfragebögen entwickelt werden. Hierdurch könnte auch das das Durchreichen von Berichtspflichten von großen Unternehmen an KMU verhindert werden.

3.6. Vermeidung von Gold-Plating:
Nicht nur im Rahmen des LkSG, sondern für die Umsetzung aller europäischen Richtlinien gilt, dass diese ohne zusätzliche Bürokratie in nationales Recht umgesetzt werden sollten. Eine Übererfüllung von EU-Anforderungen sollte generell vermieden werden. Dort, wo das nationale Recht bereits jetzt über die Richtlinie hinausgeht, sollte das nationale Recht auf den europäischen Standard abgesenkt werden.

3.7. Systematischer Berichtspflichten-Check und digitales Meldeportal:
Angesichts der zahlreichen Berichtspflichten, von denen Unternehmen nicht nur im Hinblick auf die Lieferkettenregulierung betroffen sind, fordern wir einen systematischen Berichtspflichten-Check mit dem Ziel, Doppelungen zu identifizieren, zusammenzuführen oder abzuschaffen. Auch ein digitales Meldeportal, auf dem für Unternehmen relevante Informationen gebündelt bereitgestellt werden und das eine zentrale Einreichung von Berichten ermöglicht begrüßen wir. Diese würde auch bei den Fragebögen und Abfragen Vereinfachungen zulassen.

 Entwurf einer Formulierungshilfe zur Anhebung der Schwellenwerte für die Unternehmensgrößenklassen nach der Richtlinie 2013/34/EU
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Die Anhebung der HGB-Schwellenwerte zur Bestimmung der Größenklassen für Kapitalgesellschaften und diesen gleichgestellte Gesellschaften begrüßen wir ausdrücklich, da sie zu einer Erleichterung für die betroffenen Unternehmen führt. Für betroffene Unternehmen bedeutet der Wechsel in eine niedrigere Größenklasse aufgrund der Änderungen eine Ersparnis von Arbeit, Zeit und Geld, vor allem mit Blick auf die Prüfungspflicht für die Jahresabschlüsse von mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften. Zu begrüßen ist auch, dass sich Kleinstkapitalgesellschaften sowie kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften neben der Prüfungspflicht insbesondere die zukünftig verpflichtende Nachhaltigkeitsberichterstattung sparen können.

Aus Sicht des Großhandels wäre eine noch deutlich höhere Anpassung wünschenswert, insbesondere bei den mittelgroßen und auch bei den großen Kapitalgesellschaften. So sollte als große Kapitalgesellschaft erst gelten, wer mehr als 100 Mio. € Umsatz erzielt oder mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigt.

**Über den BGA:**
Der Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e.V. (BGA) ist die Spitzenorganisation des Groß- und Außenhandels sowie der unternehmensnahmen Dienstleistungen. Ihm gehören 63 Bundesfachverbände sowie Landes- und Regionalverbände an.

Der BGA vertritt die Interessen von 143.000 Handels- und Dienstleistungsunternehmen in Deutschland mit rund 2 Millionen Beschäftigten und 60.000 Auszubildenden. Die Unternehmen sind im Wesentlichen im B2B-Geschäft tätig.

 Gesetzentwurf zur Änderung des Lobbyregistergesetzes (20/7346)
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Politische Interessenvertretung in den verschiedensten Formen und Inhalten ist ein wesentliches Element des demokratischen Willensbildungsprozesses. Der erforderliche Austausch zwischen Politik und Interessenvertreter:innen ist für beide Seiten ein wichtiger Grundpfeiler bei der Entstehung von Gesetzen und für politische Entscheidungen.

Aufgabe der Politik ist es, bei ihren Entscheidungen unterschiedliche Interessen einzubeziehen und tragfähige Kompromisse zu finden. Eine frühzeitige und umfassende Einbindung aller Stakeholder ist dafür von zentraler Bedeutung.

Die Einführung des Lobbyregisters 2022 war ein wichtiger und richtiger Schritt, um diese Prozesse transparent zu machen und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Politik und die Entscheidungsprozesse von Parlament und Regierung zu stärken.

Transparenz in der politischen Interessenvertretung erfordert einen ganzheitlichen Ansatz, der einerseits deutlich macht, wer wessen Interessen vertritt und außerdem offenlegt, wer sich mit welchem Inhalt in ein Gesetzgebungsverfahren eingebracht hat. Daher ist auch die im Koalitionsvertrag beabsichtigte Einführung eines exekutiven Fußabdrucks zu begrüßen.

**Das Lobbyregister ist der falsche Ort für den politischen Fußabdruck**

Der aktuelle Gesetzentwurf sieht die Angabe konkreter Gesetzes- und Verordnungsvorhaben sowie Hochladen von „grundsätzlichen“ Stellungnahmen und Gutachten, also eine Dokumentationspflicht aufseiten der Interessenvertreter:innen, vor.

Aufgrund des unklaren und schwer zu definierenden Begriffs der „grundsätzlichen Stellungnahmen“ in Verbindung mit der geplanten „unverzüglichen“ Aktualisierung würde dies jedoch einen enormen bürokratischen Aufwand mit sich bringen. Bereits ohne diese geplante Regelung zur Dokumentation der „bezweckten Einflussnahme“ ist angesichts der Vielzahl an strukturellen Änderungen im LobbyRG mit erheblichem Mehraufwand für Interessenvertreter:innen zu rechnen.

Hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung des politischen Fußabdrucks empfehlen wir daher ein anderes Vorgehen. Als Vorlage halten wir den Entwurf des BMI unter Einbezug des BMJV aus dem Jahr 2020/2021 für ein geeignetes Verfahren. Der exekutive Fußabdruck sollte in der jeweiligen Gesetzesbegründung enthalten sein, aus der hervorgeht, wer sich mit welchen Inhalten im Rahmen der Vorbereitung der Referenten- und Gesetzentwürfe wesentlich eingebracht hat.

Bereits heute werden Stellungnahmen von Interessenvertreter:innen auf der Webseite des jeweiligen Ministeriums veröffentlicht. Das ist mittlerweile auch Grundlage dafür geworden, sich überhaupt mit Stellungnahmen einbringen zu dürfen. Es fehlt jedoch eine zentrale Seite der Bundesregierung, an der alle Referentenentwürfe und deren Stellungnahmen gesammelt, aufgelistet und nach Gesetz, Ministerium oder Interessenvertreter sortiert werden.

Diese zentrale Plattform der Bundesregierung sollte auch für das im Koalitionsvertrag vereinbarte Onlinekonsultationsverfahren genutzt werden. Hierüber könnten sich Interessenvertreter:innen einerseits am Gesetzgebungsprozess beteiligen und andererseits ihre Stellungnahmen transparent veröffentlichen.

Mithilfe der verpflichtend anzugebenden Lobbyregisternummer könnte anschließend das jeweilige Gesetzesvorhaben im Lobbyregistereintrag der Interessenvertreter:innen aufgelistet und für alle transparent auf die Stellungnahme verlinkt werden.

Hierdurch würde das Gesetzesziel erreicht und alle wesentlichen Informationen (konkrete Gesetzes- und Verordnungsvorhaben, Stellungnahmen von grundsätzlicher Bedeutung in maschinenlesbarer Form, Adressat:in, Zeitpunkt) zu dem Gesetzgebungsprozess im Lobbyregister dokumentiert werden. Gleichzeitig würde sich der bürokratische Erfüllungsaufwand erheblich reduzieren.

**Höhe der Mitgliedsbeiträge ist als Indikator für den Grad der Einflussnahme ungeeignet**

Neben der Frage, wer sich mit welchem Inhalt in ein Gesetzgebungsverfahren eingebracht hat, ist für die Transparenz in der politischen Interessenvertretung von ebenfalls zentraler Bedeutung, wer wessen Interessen vertritt. Wesentlicher Indikator hierfür ist die Herkunft der finanziellen Zuwendungen. Der Gesetzentwurf sieht jedoch zusätzlich eine Veröffentlichung der Höhe der Mitgliedsbeiträge in Stufen von 10.000 Euro ab 10 Prozent der Gesamtsumme der Mitgliedsbeiträge vor.

Hieraus ergeben sich insbesondere für zahlreiche Verbände kartellrechtliche Probleme. Gleichzeitig würde diese Veröffentlichungspflicht einen unverhältnismäßigen Eingriff in Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen, zumal es sich bei der Höhe der Beiträge um einen ungeeigneten und irreführenden Indikator handelt.

Bei der von der Koalition anvisierte Anlehnung an die EU-Regelung wird übersehen, dass auf EU-Ebene die 10 Prozent Regel für Mitgliedsbeiträge bei kommerziellen Interessen aus guten Gründen explizit nicht gilt.

**Kartellrechtliche Problematik**

Bei Wirtschaftsvereinigungen und Verbänden basiert der Mitgliedsbeitrag aus Gründen der Beitragsgerechtigkeit in der Regel auf speziellen marktnahen Wirtschaftskennzahlen (wie beispielsweise Absatzmengen), die handelsrechtlich nicht veröffentlichungspflichtig sind. Anhand der Beitragsordnung können daher durch die Veröffentlichung des Mitgliedsbeitrages in Schritten von 10.000 Euro gerade bei kleineren spezialisierten Verbänden Rückschlüsse auf Umsätze und Marktanteile geschlossen werden, was zu erheblichen kartellrechtlichen Problemen führen kann.

**Unverhältnismäßiger Eingriff in Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse**

Ein noch viel größerer Kreis der Betroffenheit ergibt sich durch die mit der Veröffentlichung verbundenen unverhältnismäßigen Eingriff in Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Schließlich werden zur Berechnung der Mitgliedsbeiträge wirtschaftliche Kennzahlen von Unternehmen verwendet, die – auch nach handelsrechtlichen Vorgaben – grundsätzlich nicht veröffentlicht werden. Entsprechend ist diese Information auch von wirtschaftlichem Wert für die Unternehmen, sodass ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse beispielsweise angesichts möglicher Rückschlüsse auf Umsätze in (Teil-)Märkten besteht.

**Existenzbedrohung vor allem für kleine Verbände**

Die Pflicht zur Veröffentlichung dieser sensiblen Informationen birgt gerade bei Verbänden mit wenigen Mitgliedern die Gefahr, dass Mitglieder austreten, weil sie diese Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht veröffentlichen möchten. Den Verbänden könnte so ihre Finanzierungsgrundlage entzogen werden, womit die Gefahr der Auflösung dieser Verbände verbunden wäre.

Dies wiegt umso schwerer, als dass die Koalitionsfraktion ihrem Gesetzentwurf die Veröffentlichung von Spender:innen über 20.000 Euro mit der Begründung, dass diese einen „erheblichen Spendenrückgang“ prognostiziert hätten, gestrichen hat. Während hier die neue 10 Prozent Regelung de facto dazu führt, dass spendenbasierten Organisationen keine Großspender:innen mehr veröffentlichen müssten, würde diese Regelung mitgliederbasierte Organisationen unverhältnismäßig hart treffen.

**Ungeeigneter und irreführender Indikator**

Die Mitgliedschaft in Verbänden ist mit klaren Rechten (Stimmrecht) und Pflichten (Beitragszahlung) verbunden, die für alle gleichermaßen gelten. Bei der Festlegung der Mitgliedsbeiträge wird für alle Mitglieder die gleiche Berechnungsgrundlage angewendet. Wie auch bei Parteien unterscheiden sich daher die Mitgliedsbeiträge in der Höhe, ohne dass damit Rückschlüsse auf die Einflussmöglichkeiten in der Partei bzw. in dem Verband gezogen werden können. Es kommt also - wie bei Parteien - auf die Partizipation und die Ausübung des Stimmrechtes an, was wiederum auf subsidiär-demokratischen Mitgliederstrukturen basiert.

Zudem ist Interessenvertretung nur eine von vielen Funktionen von Verbänden. Schließlich bezahlen Mitglieder vor allem auch für exklusive Dienst- und Serviceleistungen (z.B. Rechtberatung, Messen) oder eine große Reihe weiterer Aufgaben, die im Mitgliedsbeitrag enthalten sind. Je nach Präferenz gibt es Mitglieder, die weniger bezahlen und sich intensiv einbringen oder solche, die mehr bezahlen aber primär die Serviceleistungen nutzen. So würde in den meisten Fällen unterschiedlicher Einfluss suggeriert, der nicht vorhanden ist.

Folglich ist die Höhe des jeweiligen Mitgliedsbeitrages als Indikator nicht valide und ungeeigneter, um unterschiedlichen Einfluss abzuleiten.

Selbst unter der Annahme, die der Gesetzesbegründung (S. 31) zu Grunde liegt, dass ein Mitglied mit über 10 Prozent Anteil an der Summe der Mitgliedsbeiträge „maßgeblichen Einfluss hat“, wäre die Nennung des Namens, der Firma oder der Bezeichnung hinreichend und eine Veröffentlichung der Beitragshöhe – auch in Schritten von 10.000 Euro – nicht erforderlich und würde die oben dargestellten Eingriffe nicht rechtfertigen.

Entscheidend für Transparenz sind Herkunft und Name, nicht die Höhe des Beitrags. Wir empfehlen daher die Angaben zu Mitgliedsbeiträgen auf die Nennung der Herkunft zu beschränken, sofern diese auf einen Betragszahler bezogen den Gesamtwert von 10 Prozent der jährlichen Beitragssumme des Verbandes übersteigt.

**Empfehlungen:**

1\. Einführung eines exekutiven Fußabdrucks sowie Online-Konsultationsverfahrens mit Schnittstelle zum Lobbyregister.

2\. Veröffentlichung der Herkunft von Mitgliedsbeiträgen über 10 Prozent der jährlichen Beitragssumme in Form von Namen, Firma oder Bezeichnung des Beitragszahlers.

 Moderner Rechtsrahmen für Deutschland
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Krieg, Krise und Transformation verlangen von den Unternehmen erhebliche Anpassungen, um Wirtschaft und Verbraucher mit allen benötigten Gütern zeitnah zu versorgen. Zugleich belasten erheblich höhere Preise für die benö- tigten Güter, vor allem Energie, die Entwicklungsmöglichkeiten und engen die Finanzierungsspielräume der Unternehmen gravierend ein. Der BGA hat da- her in seiner Umfrage bei den Unternehmen des Groß- und Außenhandels zum Jahreswechsel 2022/2023 nach den vordringlichen wirtschaftspolitischen Aufgaben gefragt. Aus den Ergebnissen geht hervor, dass neben einer be- zahlbaren und verlässlichen Energieversorgung vor allem komplexe und büro- kratische Regulierungen die Unternehmen drücken.

Der BGA unterstützt vor diesem Hintergrund die politische Zielsetzung, Ver- einfachungen und Entbürokratisierung praxistauglich und spürbar voranzu- bringen. Aus Sicht des BGA waren die bisherigen Initiativen richtig und wich- tig, jedoch in ihrer Wirkung unzureichend. Um an Attraktivität für Investitionen im aktuell schwierigen wirtschaftlichen Umfeld zu gewinnen, halten wir weitere Schritte zur Vereinfachung und Entschlackung des Rechtsrahmens für erfor- derlich, um mehr Dynamik durch Investitionen anzuschieben und dazu Ge- nehmigungs-, Planungs- und Verwaltungsverfahren zu vereinfachen. Aus Sicht des BGA und der von diesem vertretenen Unternehmen der Wirtschafts- stufe aus 138.000 Unternehmen, die im Jahr 2022 Güter und Dienstleistungen mit einem Wert von 1.740 Milliarden Euro handelten und über zwei Millionen beschäftigte, halten wir folgende konkreten Maßnahmen für wichtige Signale an den Mittelstand:

➢ **Thesaurierungsbegünstigung und Körperschaftsteueroption**

praxisstauglich fortentwickeln Die in den vergangenen Jahren eingeführte Thesaurierungsbegünstigung nach § 35a EStG und Körperschaftsteueroption nach § 1a KStG sind für mittelständische Unternehmen zu komplex und müssen nach- justiert werden, um gerade die Eigenkapitalausstattung von Personenunternehmen zu stärken. Dazu sollte die Thesaurierungsbelastung für reinvestierte Gewinne abgesenkt und die Verwendungsreihenfolge zugunsten eines Wahlrechtes hinsichtlich der Zuordnung etwaiger Entnahmen zu Gewinnen mit bzw. ohne Nachversteuerung aufgehoben werden. Zudem sollte auf Antrag die Nachversteuerung mit dem individuellen Steuersatz möglich sein. Die Voraussetzung der Mindestbeteiligung sollte hinsichtlich der prozentualen Beteiligungsquote entfallen, da hierdurch viele Gesellschafter von der Bildung der Rücklage ausgeschlossen werden, wenn ihr Anteil am Unternehmen weniger als 10 Prozent beträgt.

➢ **Aufzeichnungspflichten für Sachzuwendungen an Geschäftskunden vereinfachen**

Werbeartikel sind vor allem für kleine und mittlere Unternehmen nach wissenschaftlichen Studien der bevorzugte, wirksame Werbeträger. Sie sind häufig über mehrere Jahre in Besitz. Die Werbebotschaft wird somit über einen längeren Zeitraum transportiert. Werbeartikel haben – durch belastbare, repräsentative Studien belegt – einen positiven Einfluss auf die Kundenbeziehungen, generieren Weiter- empfehlungen und steigern die Sympathiewerte einer Marke. Die er- höhten Kosten infolge der Energiekrise für die Herstellung, Versand und Vertrieb belasten jedoch deren Attraktivität, gerade Produkte „Made in Germany“ sind besonders benachteiligt. Erschwerend wirkt der hohe Bürokratieaufwand durch Empfängeraufzeichnung mit monatlicher Meldung. Dies ist nicht mehr zeitgemäß, eine Digitalisierung des Prozesses ist bislang nicht möglich. Die Einführung einer objekt- bezogenen Freigrenze für den Betriebsausgabenabzug von Sachzuwendungen gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG würde zu einer Bürokratieentlastung führen. Durch den Verzicht von Empfängeraufzeichnungen bis zu einer objektbezogenen Freigrenze von 35 Euro für gekennzeichnete Werbeartikel könnten zudem zusätzliche Einnahmen aus Ertrags- und Umsatzbesteuerung generiert werden.

➢ **Umsatzbesteuerung auf Auto-Altteile streichen**

Die Umsatzbesteuerung von wiederaufgearbeiteten Auto-Altteilen, die im Rahmen eines Austausches entsprechender, defekter Teile wieder verbaut werden, mit einem nach § 10 Abs. 5 UStG in Verbindung mit Abschnitt 10.5 Absatz 3 UStAE vorgegebenen Restwert, steht den Zielen einer ökologischen Transformation entgegen. Sie ist zudem komplex und bürokratisch mit der Folge, dass die im Grunde wieder- verwertbaren und qualitativ hochwertigen Altteile nicht mehr ressour- ceschonend verwandt, sondern der Entsorgung zugeführt und zu- nehmend Einwegprodukte aus Billiglohnländern verwendet werden. Die bestehende Besteuerungsregelung ist nicht mehr zeitgemäß und verlangt teils aufwändige Zusatzprogrammierungen in den Warenwirtschaftssystemen, die von den Betriebsprüfern der Finanzämter aufgrund von notwendigerweise fiktiv herangezogenen Bruttoausgangs- werten bei der Berechnung regelmäßig nicht nachvollzogen werden können. Aufgrund der Tatsache, dass die Umsatzsteuer vom Letztver- braucher zu tragen ist, kommt es bei privaten Kunden zu einer dop- pelten Besteuerung, wodurch sie juristisch latent angreifbar ist. Nur eine Streichung würde zu einer signifikanten Vereinfachung im KFZ- Gewerbe bei Auto-Altteilen führen und gesellschaftspolitischen Zielen, allen voran dem Abbau von bürokratischen Hemmnissen, entsprechen.

➢ **Fristverlängerung bei Einfuhrumsatzsteuer zu Verrechnungsmodell mit entsprechendem Vorsteuerabzug fortentwickeln**

Im Rahmen der steuerlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Fol- gen der Corona-Krise hat die Bundesregierung nach § 21 Abs. 3a UStG den Fälligkeitszeitpunkt der Einfuhrumsatzsteuer auf den 26. des dem Abrechnungszeitraum nachfolgenden Monats verschoben, um Liquiditätsnachteile aus der zeitlich abweichenden Abführung der Einfuhrumsatzsteuer und der Geltendmachung als Vorsteuer für im- portierende Unternehmen abzumildern. Die Fristverlängerung hilft je- doch nicht in allen Fällen. Erschwerend wirkt, dass die Fristverlänge- rung die Nutzung eines Aufschubkontos voraussetzt. Zur weiteren Vereinfachung sollte die nach Artikel 211 der EU-Mehrwertsteuer- Systemrichtlinie eingeräumte Möglichkeit zur Einführung eines Ver- rechnungsmodells bei der Einfuhrumsatzsteuer mit dem entsprechen- den Vorsteuerabzug im Rahmen der vorgesehenen Evaluation ge- nutzt werden. Dadurch würde zugleich eine mit europäischen Wettbewerbern vergleichbare Regelung geschaffen und die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen am Standort Deutschland verbessert.

➢ **EU-Kreditdienstleisterrichtlinie bürokratiearm umsetzen**

In Deutschland werden Kreditdienstleistungen von umfassend regulierten Rechts- bzw. Inkassodienstleistern erbracht. Durch die Richtlinie (EU) 2021/2167 vom 8. Dezember 2021 soll der Markt für Kreditdienstleistungen gefördert werden. Der Zugang zum Markt der Kredit- bzw. Inkassodienstleistungen wird dabei durch die Rechtsdienstleistungsaufsicht geregelt. Das Rechtsdienstleistungsgesetz und die Rechtsdienstleistungsaufsicht stellen bereits heute ein hohes Schutzniveau von Schuldnern sicher. Neue Zugangsanforderungen und -prozesse sollten daher wirtschaftsfreundlich gestaltet werden. Auch sollten keine parallelen und redundanten Aufsichtsstrukturen beispiels- weise bei der BaFin geschaffen werden.

➢ **Arbeitszeiterfassung praktikabel und bürokratiearm regeln**

Die Unternehmen des Groß- und Außenhandels und der Dienstleistungsbranchen sind international vernetzt, über Zeitgrenzen hinweg tätig – damit ist für sie eine moderne, pragmatische Gestaltung des Arbeitszeitgesetzes essenziell. Sie sind zugleich mit einem Fach- und Arbeitskräftemangel konfrontiert, dem insbesondere durch flexible Arbeitszeitmodelle begegnet wird. Diese werden nicht nur den Erfordernissen der Unternehmen und ihrer Kunden, sondern gleichermaßen den Wünschen der Beschäftigten gerecht. Angestoßen durch den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts zur Arbeitszeiterfassung will der Gesetzgeber nun tätig werden und das BMAS hat einen entsprechen- den Entwurf angekündigt. Aus Sicht des BGA ist es dringend erforderlich, die Bedarfe der modernen Arbeitswelt auch in der Gesetzgebung abzubilden und dabei vor allem folgende Punkte zu berücksichtigen:

• Die Modernisierung des materiellen Arbeitszeitrechts an die moderne Arbeitswelt anpassen: Hierbei soll der europarechtlich zulässige Rahmen genutzt werden. Insbesondere muss ein Wechsel von der täglichen auf eine wöchentliche Höchstarbeitszeit erfolgen.

• Der Gesetzgeber soll Ausnahmen von der Arbeitszeiterfassung vorsehen können, wo dies europarechtlich möglich ist. Zulässig ist dies für Beschäftigte und Tätigkeiten, in denen die Arbeitszeit nicht im Voraus festgelegt wird oder von den Arbeitnehmern selbst fest- gelegt werden kann.

• Flexibilität bei der Art und Weise der Aufzeichnung: Wenn der Gesetzgeber Regelungen zur Arbeitszeiterfassung trifft, muss er eine möglichst praktikable und bürokratiearme Lösung finden, die den vielfältigen Praxisanforderungen gerecht wird. So muss insbesondere eine Delegation der Erfassung auf die Beschäftigten und als Art der Erfassung vom Papier bis zur App alles möglich bleiben.

➢ **Schriftformerfordernis für Arbeitgeberpflichten im Nachweisgesetz aufgeben**

§ 2 Abs. 1 S. 3 NachwG schließt den Nachweis der wesentlichen Vetragsbedingungen für ein Arbeitsverhältnis in elektronischer Form aus, obwohl die zugrundeliegende Europäische Arbeitsbedingungenrichtlinie in Art. 3 ausdrücklich die Bereitstellung der erforderlichen Informationen in „Papierform oder – sofern die Informationen für den Arbeitnehmer zugänglich sind, gespeichert und ausgedruckt werden können und der Arbeitgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält – in elektronischer Form“ erlaubt. Daher würde nach der Richtlinie sogar die Textform (§ 126b BGB) genügen, wenn ein Übermittlungs- oder Empfangsnachweis vorliegt. Angesichts der fort- schreitenden Digitalisierung ist es unverständlich, warum der Gesetz- geber von der ausdrücklich eingeräumten Möglichkeit der digitalen Übermittlung keinen Gebrauch macht. Das Schriftformerfordernis des § 2 Abs. 1 S. 3 NachwG sollte daher gestrichen werden.

➢ **Übermittlung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schnell und kostengünstig ermöglichen**

Nach § 295 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V sind die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte verpflichtet, die von ihnen fest- gestellten Arbeitsunfähigkeitsdaten, aufzunehmen und an die Krankenkassen zu übermitteln. Nach § 109 SGB IV erstellen die Krankenkassen nach Eingang der vom Arzt übermittelten Arbeitsunfähigkeits- daten eine Meldung zum Abruf für den Arbeitgeber mit den entsprechenden Informationen zur Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers. In der Praxis führt dies oft zu einer deutlich langsameren und oft schlechteren Information des Arbeitgebers. Zwei Beispielsfälle:
Übermittelt der Arzt die Daten spät am Tag – dies ist jeweils bis 24 Uhr möglich – so kann der Arbeitgeber die Abfrage oft erst verspätet am nächsten Tag vornehmen.

Ist die Lohnbuchhaltung beispielsweise an ein Steuerbüro ausgelagert, so erfolgt über dieses die Abfrage, wobei in der Regel für jeden Abruf vom Steuerbüro ein einstelliger Euro-Betrag fakturiert wird. Dies summiert sich aufgrund der Vielzahl der Abfragen zu enormen Kos- ten. Hier muss der Weg für eine praktikablere und kostengünstigere Abfrage der Informationen freigemacht werden.

➢ **Aufhebung der Umsatzschwelle im Agrarorganisationen- und Lieferkettengesetz (AgrarOLkG)**

Das AgrarOLkG schützt Unternehmen der Ernährungswirtschaft vor unlauteren Handelspraktiken, allerdings nur solche mit nicht mehr als 350 Millionen Euro Jahresumsatz. Unternehmen sind verpflichtet, ihren Jahresumsatz und sämtlicher verbundener Unternehmen jährlich zu ermitteln und sich im Rahmen des Umsatzschwellenkatalogs des AgrarOLkG einzuordnen. Dies verursacht unnötigen Aufwand, der durch den Wegfall der Umsatzschwelle beseitigt werden kann.

➢ **Keine Verpflichtung zur Nutzung der Berichtsvorlage des BAFA zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz**

Die Berichtsvorlage zählt zu den Hilfestellungen des BAFA. Die Nutzung der Vorlage ist dabei rein fakultativ, d.h., dass es keine Verpflichtung zur Verwendung der Vorlage gibt. Die formellen und inhaltlichen Anforderungen an den Bericht sind abschließend in den §§ 10 und 12 LkSG geregelt und sollen den Unternehmen einen individuellen, flelexiblen, risikobasierten (anhand Branche, Unternehmensgröße und -struktur) und bürokratiearmen Ansatz zur Berichterstattung ermöglichen.

Hierzu sollte gegenüber dem BAFA eine Klarstellung stattfinden, dass es gerade keine gesetzliche Verpflichtung gibt, das Online-Formular zur Berichtspflicht zu nutzen, da sich das BAFA derzeit irrigerweise dazu berechtigt sieht, die Nutzung der Vorlage zu verlangen. Eine ent- sprechende Ermächtigungsgrundlage liegt indes im LkSG nicht vor.

➢ **Risikoanalyse und -management auf der Basis von Green-/White- Lists beim Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz**

Es sollten behördenseits sogenannte Green-/White-Lists zu Lädern/Regionen, Branchen und/oder Produkten bereitgestellt werden, deren Nutzung von Unternehmen für ihre Risikoanalyse und das Risikomanagement herangezogen werden können.

Ergänzend sollte die Funktionsfähigkeit der Online-Tools zur Risikoanalyse, wie beispielsweise der CSR-Risikocheck der Agentur für Wirtschaft und Entwicklung (AWE) bzw. der diesem zugrunde liegen- den CSR-Risiko-Check des MVO Nederland ausgeweitet und insbesondere in weiteren Sprachen (aktuell: Niederländisch, Englisch, Deutsch) von BMWK/BAFA/AWE betrieben werden. Unternehmen sollten hier aktuelle und verbindliche Hintergrundinformationen, Länderrisiken, Handlungsempfehlungen bereit bestellt bekommen, die so- dann zur Nutzung zur Risikoanalyse und -management herangezogen werden können.

Denkbar wären zudem Softwarelösungen, die ein Monitoring der Lieferketten ermöglicht, wie diese bereits von privaten Anbietern betrieben werden. Diese erlauben es, Auffälligkeiten in Weltregionen verschiedenen Lieferketten zuzuordnen und betroffene Unternehmen hierüber zu informieren. Die Bereitstellung eines äquivalenten und kostengünstigen Angebots durch den Staat würde nicht nur vor dem Hintergrund der fortschreitenden Einbindung auch kleinerer Unternehmen in die unternehmerischen Sorgfaltspflichten eine flächendeckende Nutzung des Angebots ermöglichen, sondern auch dem Staat seinen Anteil an der Verantwortung in ein funktionierendes System zugunsten der weltweiten Einhaltung von Menschenrechten und Umweltschutz einräumen.

➢ **Doppelbelastung durch fehlende Mitteilungsfiktion beim Transparenzregister beseitigen**

Seit der Umstellung des Transparenzregisters auf ein Vollregister enfällt die bis dahin geltende Mitteilungsfiktion aus § 20 Abs. 2 GwG-a.F. zum wirtschaftlich Berechtigten bei den bereits im Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister oder Vereinsregister eingetragenen und eintragungspflichtigen juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften. Für die Be- troffenen bedeutet dies nicht nur einen doppelten Eintragungsauf- wand, sondern auch zusätzliche Gebührenpflichten, die mit der Ein- tragung im Transparenzregister entstehen. Anders als andere europä- ische Mitgliedsländer, z.B. die Niederlande oder Frankreich, hatte sich der deutsche Gesetzgeber dafür entschieden, die Umsetzung der vierten EU-Geldwäscherichtlinie über ein eigenständiges Register zu realisieren. Dabei sollte jedoch die Doppelbelastung für die betroffe- nen Unternehmen ursprünglich durch eine Mitteilungsfunktion verhin- dert werden. Dies wurde im Transparenzregister- und Finanzinformati- onsgesetz 2021 aufgegeben. In der Praxis führt dies teils zu kuriosen Situationen, in denen etwa bei Fehlen eines wirtschaftlich Berechtigtensder im Handelsregister eingetragene Vorstand als fiktiver wirtschaftlich Berechtigter eingetragen werden muss. Um den bürokratischen und den finanziellen Aufwand, aber auch den bürokratischen Aufwand für die deutschen Behörden zu reduzieren, sollte entweder die Mitteilungsfiktion wieder etabliert werden oder in Erwägung gezogen werden, die Vernetzung - wie in den genannten EU-Ländern

- über bereits existente Register, z. B. das Handelsregister, vorzunehmen. Die aktuellen doppelten Mitteilungspflichten sind nicht nur aufwändig, sondern bilden auch eine häufige Fehlerquelle und binden zudem unnötige Ressourcen.
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➢ **Überschießende Umsetzung Europäischer Richtlinien vermeiden**

Schon seit Jahren geht der deutsche Gesetzgeber bei der Umsetzung europäischer Richtlinien in deutsches Recht immer wieder deutlich über deren Vorgaben hinaus. Ein aktuelles Beispiel findet sich im kürzlich vom Deutschen Bundestag verabschiedeten Hinweisgeberschutzgesetz, das anders als die Europäische Whistleblower-Richtlinie eine Verpflichtung für die Einrichtung anonymer Meldekanäle auch für Unternehmen mit weniger als 50 Mitarbeitern vorsieht und auch den Anwendungsbereich des Gesetzes gegenüber der Richtlinie stark erweitert.

Auch bei dem aktuellen Vorschlag eines Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetzes (VRUG) zur Umsetzung der Europäischen Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG enthält der Entwurf wieder eine überschießende Umsetzung, die auch kleinen Unternehmen die Erhebung der für Verbraucherinteressen vorgesehenen Verbandsklagen ermöglichen soll.

Ein weiteres Beispiel hierfür war die Ausdehnung der Haftungsverschärfung des Verkäufers für Aus- und Einbaukosten im Rahmen der kaufrechtlichen Mängelgewährleistung auf den gewerblichen Bereich im deutschen Recht, die nach EU-Recht auf den Verbrauchsgüterkauf beschränkt ist.

Der Anwendungsbereich von Gesetzgebung muss durch ihren jeweiligen Zweck klar begrenzt werden. Die zunehmende Überdehnung gefährdet die Wettbewerbsfähigkeit der mittelständischen Wirtschaft im europäischen Vergleich und schafft für die betroffenen Wirtschaftsakteure ohne Not zusätzliche Bürokratie und Belastung.

Auch in europäischen Gesetzgebungsverfahren sind die konkreten Folgen für Unternehmen und Beschäftigte aus dem Blick geraten. Immer öfter werden neue bürokratische Anforderungen in einzelnen Richtlinien und Verordnungen erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens hinzugefügt. Die konkreten administrativen Folgen sind bis dahin meistens unbekannt. Parallele Gesetzgebungsverfahren resultieren oft in unerwarteten Überschneidungen, sodass die Dimensionen von Meldepflichten nicht mehr abgeschätzt werden können.

➢ **Europäische Lieferkettenrichtlinie risikobasiert gestalten**

Die geplante EU-Lieferkettenrichtlinie soll Firmen zum sorgfältigen Umgang mit den sozialen und ökologischen Wirkungen in der gesamten Lieferkette, inklusive des eigenen Geschäftsbereichs, verpflichten. Sie ginge deutlich über das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtenge- setz hinaus. Der Richtlinienvorschlag enthält umfangreiche und sehr komplexe Sorgfaltspflichten und Normen, die für Unternehmen nicht handhabbar sind. Diese und die geforderte Nachhaltigkeitsberichtser- stattung führen zu enormem bürokratischem Mehraufwand und dro- hen damit, Investitionen zu behindern oder auszubremsen. Um Unter- nehmen eine Priorisierung zu ermöglichen sollte ein risikobasierter Ansatz gewählt werden. Auch sollte eine Fragmentierung des Binnen- markts zu Lasten der Unternehmen vermieden werden.

➢ **Bürokratischen Aufwand bei Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten gering halten**

Die Einigung zwischen Rat und EU-Parlament beinhaltet verbindliche Sorgfaltspflichten für alle Marktteilnehmer und Händler, die die folgen- den Waren auf dem EU-Markt in Verkehr bringen, bereitstellen oder aus der EU ausführen: Palmöl, Rindfleisch, Holz, Kaffee, Kakao, Kautschuk (neu) und Soja. Die Vorschriften gelten auch für eine Reihe von Folgeprodukten wie Schokolade, Möbel, bedrucktes Papier und ausgewählte Derivate auf Palmölbasis. Hier ist insbesondere eine Mehrfachbelastung von Unternehmen durch Doppelung der Sorgfaltspflichtenprüfungen bzw. doppelte Berichtserstattungspflichten zu vermeiden, um den bürokratischen Aufwand für Unternehmen so gering wie möglich zu halten.

➢ **Vorschlag einer Verordnung zum Verbot von Produkten aus Zwangsarbeit**

Am 14. September 2022 hat die EU-Kommission den Vorschlag unter- breitet, Produkte, die in Zwangsarbeit hergestellt werden, auf dem EU- Markt zu verbieten (KOM (2022) 453). Der Vorschlag zur Verordnung umfasst Produkte, die in der Europäischen Union für den Inlandsver- brauch sowie für den Export hergestellt oder aus Drittstaaten impor- tiert werden. Da zeitgleich in der EU mehrere Rechtsinstrumente zur Wahrung der Menschenrechte entwickelt werden, muss ein besonderes Augenmerk auf eventuelle Überschneidungen gerichtet werden. Unnötige bürokratische Mehrfachbelastungen für Unternehmen müssen vermieden werden.

 EU-Richtlinienvorschlag zur Harmonisierung des Insolvenzrechts
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**1. Einleitung**

1.1. Zielsetzung des Richtlinienvorschlags

Der Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte der nationalen Insolvenzrechte (COM (2022) 702 final), hat zum Ziel, die Insolvenzrechte der Mitgliedsstaaten der EU weiter anzugleichen um damit grenzüberschreitende Investitionen zu fördern. Mit dem Regelungsvorschlag soll auch die Kapitalmarktunion weiter gefördert und Hemmnisse für den grenzüberschreitenden Kapitalverkehr beseitigt werden.

1.2. BGA – Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen

Der Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e.V. (BGA) ist die Spitzenorganisation des Groß- und Außenhandels sowie der unternehmensnahen Dienstleistungen. Ihm gehören 63 Bundesfachverbände sowie Landes- und Regionalverbände an.

Der BGA vertritt die Interessen von 120.000 Handels- und Dienstleistungsunternehmen in Deutschland mit 1,9 Millionen Beschäftigten und 60.000 Auszubildenden. Die Unternehmen sind im Wesentlichen im B2B-Geschäft tätig.

1.3. Vorbemerkungen

Der BGA begrüßt im Grundsatz die Bestrebungen der Europäischen Kommission, durch eine stärkere Harmonisierung des Insolvenzrechts in der EU die Insolvenzverfahren effizienter und kostengünstiger zu gestalten.

Ob die Effizienz der nationalen Insolvenzrechtsregime mit den vorgeschlagenen Regelungen gestärkt und die Kosten der Verfahren verringert werden können, stellt der BGA jedoch in Frage. Zudem erscheint es übereilt, so kurz nach 2019 in Kraft getretenen Restrukturierungsrichtlinie, die erst zum Juli 2021 umzusetzen war, erneut eine derartig weitreichende Überarbeitung des europäischen Insolvenzrechts vorzunehmen. Hier sollten zumindest die Auswirkungen und Erfahrungen der letzten Novelle abgewartet werden.

Im Einzelnen nimmt der BGA zum Richtlinienvorschlag wie folgt Stellung:

**2. Zu den einzelnen Regelungsvorhaben**

2.1. Anfechtungsklagen

Wir begrüßen, dass die Vorschriften zur Insolvenzanfechtung als Mindestharmonisierung angelegt sind und damit einen weiteren Gläubigerschutz im nationalen Recht grundsätzlich ermöglichen. Angesichts der großen Ähnlichkeit des deutschen Anfechtungsrechts zu den vorgeschlagenen Regelungen im Titel II gehen wir von einem nur geringen Anpassungsbedarf des deutschen Rechts aus.

Wir möchten uns jedoch dafür aussprechen, in den Artikeln 6 Abs. 2 b und 8 Abs. 1 b des Entwurfs jeweils die Worte „hätte wissen müssen“ zu streichen, um damit nur eine Anfechtung wegen positiver Kenntnis zu ermöglichen.

Wir sehen die Gefahr, dass bei der Eröffnung der Anfechtung für Fälle der Fahrlässigkeit erneut eine Situation geschaffen werden könnte, wie sie vor der gesetzlichen Neuregelung des Insolvenzanfechtungsrechts in Deutschland im April 2017 bestand: Damals war es auf der Basis der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jahrelange Praxis von Insolvenzverwaltern, Großhändler aufzufordern, bis zu 10 Jahre zurückliegende Zahlungen ihrer mittlerweile insolventen Kunden zurückzuzahlen. Gegenstand der zum Teil serienmäßig betriebenen Rückforderungen waren Zahlungen, die die Unternehmen von ihren Kunden im Rahmen von üblichen Geschäftsvorgängen wie Ratenzahlungen, Stundungen oder sonstigen Warenkrediten erhalten hatten. Mit der Möglichkeit einer Anfechtung wegen Fahrlässigkeit könnten hier erneut erhebliche Unsicherheiten und Belastungen für Unternehmen geschaffen werden, die ihren Kunden entsprechende Finanzierungsinstrumente anbieten. Dies gilt umso mehr, als die Rechtsprechung in diesem Bereich in letzter Instanz künftig dem Europäischen Gerichtshof überlassen sein wird, so dass die entsprechenden Korrekturen im deutschen Recht aus dem Jahr 2017 keine Wirkung mehr entfalten würden.

Wir sprechen uns zudem dafür aus, im Richtlinienentwurf eine Ausnahme von der Anfechtbarkeit für Bargeschäfte des täglichen Lebens – entsprechend dem § 142 InsO –vorzusehen. Diese Regelung sorgt in erheblichem Maße für Rechtssicherheit im Wirtschaftsverkehr. Zwar wurde in Art. 6 Abs. 3a) des Entwurfs eine vergleichbare Regelung geschaffen, nach der Rechtshandlungen, die unmittelbar gegen eine angemessene Gegenleistung zugunsten der Insolvenzmasse vorgenommen werden, nicht mehr für nichtig erklärt werden können. Jedoch ist unklar, ob diese Regelung das Ausmaß von § 142 InsO erreicht, da sie sich hinsichtlich der Gegenleistung nicht auf das Schuldnervermögen, sondern auf die Insolvenzmasse bezieht. Um eine vergleichbare Privilegierung von Bargeschäften auch im europäischen Anfechtungsrecht zu schaffen, und damit auch europaweit die Rechtssicherheit im Wirtschaftsverkehr zu stärken, regen wir daher eine Klarstellung des Wortlauts an, z.B. durch eine weite Definition des Begriffs der Insolvenzmasse.

Wir empfehlen zudem, den Begriff der „Absicht“ in Art. 8 des Entwurfs noch einmal zu überprüfen. Da es sich zumindest im deutschen Recht um eine besondere Form des Vorsatzes handelt und dieser bislang in § 133 der Insolvenzordnung nicht vorausgesetzt wird, könnte die Formulierung für rechtliche Unsicherheiten sorgen. Dies sollte im Rahmen der späteren Übersetzung vermieden werden.

2.2. Pre-pack-Verfahren

Mit dem Pre-pack-Verfahren ermöglicht der Richtlinienentwurf einen schnellen Unternehmensverkauf im Rahmen des Insolvenzrechts, der sich in zwei Phasen aufgliedert: In der Vorbereitungsphase wird versucht, einen Käufer für das ganze Unternehmen oder Unternehmensteile zu finden. In der Liquidationsphase wird der Verkauf genehmigt und ausgeführt und der Erlös an die Gläubiger verteilt.

Zwar ist es verständlich, dass der Richtlinienentwurf betroffene Unternehmen möglichst in ihrer Gänze erhalten will. Auch das deutsche Insolvenzrecht ermöglicht insbesondere im vorläufigen Insolvenzverfahren bereits die Veräußerung eines insolventen Unternehmens. Die Erhaltung von Unternehmen sollte jedoch nicht um jeden Preis geschehen:

Kritisch ist etwa, dass es im Entwurf an klaren Bestimmungen fehlt, unter welchen Voraussetzungen das Pre-pack-Verfahren eingeleitet wird. Dies sollte unbedingt nachgebessert werden, um ein rechtssicheres Verfahren und auch die Wahrung der Rechte von Gläubigern und Vertragspartnern zu gewährleisten.

Mit großen Bedenken sehen wir auch, dass im Rahmen des Pre-pack-Verfahrens die Wahrung der Gläubigerrechte nicht hinreichend Berücksichtigung findet. Dies betrifft etwa die Regelungen zu Moratorien bzw. der Aussetzung von Einzelvollstreckungsmaßnahmen (Art. 23).

Auch fehlt es an einer Beteiligung oder Information des Gläubigers bei der Auswahl des „Sachwalters“ (Monitor), der in der ersten Phase die Suche nach einem Käufer durchführt. Vielmehr soll dieser auf Antrag des Schuldners durch das Gericht bestimmt werden. Sofern der Schuldner bei der Auswahl eine ähnliche Möglichkeit des Einflusses hat, wie bei der Auswahl des Insolvenzverwalters im deutschen Recht, kann es zu einer fehlenden Neutralität des Sachwalters und damit zu einer möglichen Gläubigerbenachteiligung kommen. Auch können durch die fehlende Gläubigerbeteiligung beim Vorverfahren diese den Verkaufsprozess nicht überwachen, was einen Schwachpunkt des Vorverfahrens darstellt. Es fehlt an klaren Hinweisen, wie detailliert die Dokumentation des Vorverfahrens zu gestalten ist. Hierfür sollten eindeutig Regelungen getroffen werden, um einen einheitlichen Verfahrensablauf zwischen den Mitgliedsstaaten aber auch innerhalb einzelner Mitgliedsstaaten zu gewährleisten.

Als sehr problematisch ist es auch anzusehen, dass Art. 27 eine Vertragsübernahme der noch zu erfüllenden und für die Weiterführung der Geschäftstätigkeit erforderlichen Verträge des (vom Pre-pack-Verfahren) betroffenen Unternehmens vorsieht, ohne dass dafür die Zustimmung der Gegenpartei erforderlich wäre. Selbst wenn Art. 27 dies nur auf solche Verträge beschränkt, deren Aussetzung die Geschäftstätigkeit zum Erliegen brächte und die Vertragsübernahme für Fälle ausschließt, bei denen der Käufer ein Wettbewerber des betroffenen Unternehmens ist: Es fehlt an einer Definition dieser Begriffe, die für eine rechtssicheren Anwendung erforderlich wäre.

Entscheidend ist: durch die Übertragung von Verträgen auf einen neuen Vertragspartner ohne Zustimmung der bisherigen Vertragspartei würde ein massiver Eingriff in die Vertragsfreiheit im Sinne des Art. 2 Grundgesetz stattfinden. Zumindest sollten hier zugunsten des Gläubigers Maßnahmen für einen Interessensausgleich vorgesehen werden, wie etwa eine zeitliche Begrenzung der Fortführungspflicht oder ein erweitertes Recht zu einer außerordentlichen Kündigung. Es sollten auch Ausnahmen für die Fälle vorgesehen werden, in denen, in denen ein erzwungener Wechsel des Vertragspartners aufgrund besonderer gesetzlicher Regelungen gar nicht zulässig ist.

Sehr bedenklich sind aus unserer Sicht die erheblichen Missbrauchsmöglichkeiten, die das Verfahren aufweist. Dies gilt insbesondere für die Möglichkeit des Verkaufs des Unternehmens an nahestehende Personen des Schuldners. Hier besteht aufgrund der fehlenden Beteiligung der Gläubiger das Risiko, dass ein Verkauf deutlich unter dem Marktpreis des Unternehmens realisiert wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Schuldner auf die Auswahl der Person des Sachwalters Einfluss nehmen kann.

Hinzu kommt, dass das Vorverfahren so gut wie keine Transparenz bietet. Dies verhindert auch eventuelle Überprüfungen durch neutrale Dritte.

Im Hinblick auf das deutsche Insolvenzrecht besteht derzeit vor allem auch kein Bedürfnis, noch ein weiteres Sanierungsverfahren zu schaffen: Hier existieren zahlreiche Möglichkeiten, erhaltungswürdige Unternehmen oder Teile von diesen im Vorfeld oder im Rahmen eines Insolvenzverfahrens zu erhalten.

Angesichts dieses geringen Nutzens des Pre-Pack-Verfahrens und seines erheblichen Missbrauchspotentials sprechen wir uns daher deutlich gegen dessen Einführung im Rahmen einer europäischen Insolvenzrechtsrichtlinie aus. Zumindest müssten hier erhebliche Nachbesserungen erfolgen, mit denen das Verfahren transparenter gemacht, besser gegen Missbrauch abgesichert und die Gläubiger deutlich stärker beteiligt werden sollten.

2.3. Vereinfachtes Verfahren für Kleinstunternehmer

Das vorgeschlagene vereinfachte Verfahren für zahlungsunfähige Kleinstunternehmen sehen wir als ungeeignet und missbrauchsanfällig an und lehnen es ab. Dieses verwalterlos konzipierte Verfahren soll sich nur auf solche Unternehmen beziehen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz oder Bilanzsumme bis zu 2 Mio Euro beträgt.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Kommissionsentwurf offensichtlich auf einer falschen Grundannahme beruht. So wird in der Begründung des Richtlinienentwurfs auf Seite 20 ausgeführt, dass Kleinstunternehmen selten einen Antrag auf Eröffnung eines regulären Insolvenzverfahrens stellen. In der Praxis sieht dies jedoch anders aus: So hatten 2021 weniger als 10 % der insolventen Unternehmen mehr als 10 Mitarbeiter.1 In Deutschland würde das geplante Verfahren daher einen Großteil der Unternehmensinsolvenzen betreffen. Faktisch würde damit kein Ausnahmeverfahren, sondern vielmehr ein neues Regelinsolvenzverfahren geschaffen.

Soweit das Verfahren grundsätzlich als verwalterloses Verfahren angelegt ist, das der Schuldner in Eigenverwaltung durchführen soll, sehen wir dies als unpassend und missbrauchsanfällig an. So ist davon auszugehen, dass der Schuldner oft mit der Aufgabe überfordert sein wird, die für die Durchführung des Verfahrens erforderlichen Angaben zu seinen Vermögenswerten, den ihm gegenüber bestehenden Forderungen und diese betreffenden dinglichen Sicherheiten und Eigentumsvorbehalte im Standardformular für das Verfahren darzulegen. Es besteht daher die Gefahr, dass durch einen fehlenden Überblick über die Vermögensverhältnisse Gläubigerrechte nicht hinreichend berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn miteinander konkurrierende Sicherheitsrechte zu erwarten sind.

Dies können auch die im Richtlinienentwurf angelegten Korrektive nicht beheben: so kann ein Gläubiger oder eine Gruppe von Gläubigern zwar die Bestellung eines Insolvenzverwalters herbeiführen, muss jedoch die Kosten hierfür übernehmen, wenn diese aus der Insolvenzmasse nicht getragen werden können (Art. 39). Dies dürfte in der Praxis eher zu weniger Einschaltungen von Insolvenzverwaltern führen.

Auch die Möglichkeit, dem Schuldner die Verfügungsbefugnis über seine Vermögenswerte zu entziehen und unter den Vorbehalt des Insolvenzgerichts oder eines Gläubigers zu stellen (Art. 43 Abs. 4), erscheint wenig zielführend. Denn einerseits fehlen (zumindest in Deutschland) die erforderlichen Kapazitäten der Gerichte hierfür, andererseits ist es fraglich, ob das Gericht oder einzelne Gläubiger in der Lage sein werden, die Geschäfte des Schuldners zu führen. Auch ist zu befürchten, dass zumindest bei den Gerichten hierdurch eher eine Kostensteigerung als die gewünschte Kostensenkung zu erwarten ist.

Nach alledem erkennt der BGA nicht den von der EU-Kommission beabsichtigten Mehrwert des vereinfachten Verfahrens für Kleinstunternehmen. Weder ist mit einer größeren Verfahrenseffizienz zu rechnen, noch mit Kostenersparnissen. Aus Sicht des BGA sollte das Verfahren daher in dieser Form nicht realisiert werden, sondern könnte allenfalls als Ausnahmeverfahren für redliche Schuldner geschaffen werden, die bei der Geschäftsführung nachweislich große Sorgfalt an den Tag gelegt haben.

**3. Gesprächsangebot**

Wir bitten um Berücksichtigung unserer Einschätzung zum Richtlinienvorschlag und seiner Auswirkungen auf die deutschen Handels- und Dienstleistungsunternehmen. Der BGA steht dem EU-Gesetzgeber, der Bundesregierung sowie anderen Institutionen und Personen zur Erörterung des Sachverhalts, rechtlicher und wirtschaftlicher Fragestellungen gern zur Verfügung.

 Verbandsklagenrichtlinien-Umsetzungsgesetz - VRUG
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**1. Einleitung**

1.1. Zielsetzung des Richtlinienvorschlags

Der Gesetzesentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 über

Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur

Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG. Der Entwurf erweitert den Anwendungsbereich für Verbandsklagen und führt Abhilfeklagen ein, mit denen Ansprüche von Verbrauchern aufgrund von Verbraucherrechtsverstößen gegen Unternehmer eingeklagt werden können. Auch regelt der Entwurf die verjährungshemmende Wirkung von Klagen auf Unterlassungs- und Abhilfeentscheidungen und legt einheitliche Kriterien für qualifizierte Einrichtungen fest, die grenzüberschreitende Verbandsklagen erheben können.

1.2. BGA – Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen

Der Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e.V. (BGA) ist die Spitzenorganisation des Groß- und Außenhandels sowie der unternehmensnahen Dienstleistungen. Ihm gehören 63 Bundesfachverbände sowie Landes- und Regionalverbände an.

Der BGA vertritt die Interessen von 120.000 Handels- und Dienstleistungsunternehmen in Deutschland mit 1,9 Millionen Beschäftigten und 60.000 Auszubildenden. Die Unternehmen sind im Wesentlichen im B2B-Geschäft tätig.

1.3. Vorbemerkungen

Der BGA begrüßt, dass mit dem vorliegenden Entwurf eine ausgewogene Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie angestrebt wurde. Aus Sicht des BGA darf das Risiko des Missbrauchs dieses neuen Klageinstruments nicht unterschätzt werden. So könnten einerseits Unternehmen durch die Drohung mit reputationsschädigenden Sammelklagen zu einem konkreten Verhalten genötigt werden. Andererseits ist zur berücksichtigen, dass die jahrelange Praxis der Sammelklagen in den Vereinigten Staaten zu einer wahren Klageindustrie geführt hat. Diese Entwicklungen gilt es bei der Einführung dieses neuen Klageinstruments in Deutschland durch ausreichende Sicherheitsvorkehrungen zu verhindern.

Zu den im Anhörungsschreiben erwähnten offenen Punkten und zu einzelnen Regelungen im Entwurf möchte der BGA sich wie folgt äußern:

**2. Zu den offenen Punkten**

2.1. Zeitpunkt der Verbraucheranmeldung

Im Sinne eines Klageinstruments, das einen Missbrauch verhindert, ist es essentiell, den Zeitpunkt für die Anmeldung von Verbrauchern zur Klage möglichst früh anzusetzen. Nur dies gewährt den beklagten Unternehmen die Möglichkeit, den Umfang der gegen sie erhobenen Forderungen einzuschätzen und entsprechende finanzielle Rückstellungen vorzunehmen. Würde den Verbrauchern ermöglicht, sich bis zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung oder sogar noch danach für die Klage anzumelden, so bestünde die Gefahr eines erheblichen Missbrauchs.

2.2. Verjährungshemmung für die von einer Verbandsklage betroffenen Verbraucheransprüche

Wir befürworten die in § 204a Abs. 1 Nr. 4 BGB-E vorgeschlagene Beschränkung der Verjährungshemmung nur auf die im Klageregister angemeldeten Ansprüche. Es ist nicht einzusehen, warum die Verjährungshemmung durch die Verbandsklage auch Verbraucher betreffen sollte, die an der Klage nicht beteiligt sind. Hier muss auch im Sinne eines fairen Verfahrens der Umfang der Ansprüche aus der Klage für die betroffenen Unternehmen berechenbar sein.

2.3. Anforderungen an die Klagebefugnis nationaler qualifizierter Einrichtungen

Der BGA begrüßt, dass sich die Klagebefugnis qualifizierter Verbraucherverbände an den bewährten Kriterien der Musterfeststellungsklage orientiert. Um zu verhindern, dass sich die Verbandsklagen zu einem Geschäftsmodell mit dem Ziel der Gewinnerzielung entwickeln, sollte hieran unbedingt festgehalten werden. Vor diesem Hintergrund befürworten wir auch, dass ad-hoc-gegründeten Organisationen keine Klagebefugnis erteilt wird.

2.4. Zusätzliche Einführung einer Gruppenklage

Für die zusätzliche Einführung einer Gruppenklage besteht aus Sicht des BGA kein Anlass. Vielmehr sollte vor der Einführung weiterer Klageinstitute zunächst ausgewertet werden, inwieweit die Verbandsklage die gewünschte Stärkung von Verbraucherrechten und deren Durchsetzung bewirken kann. Erst wenn nach Inkrafttreten der neuen Vorschriften erste Erfahrungen mit deren Anwendung ausgewertet wurden, kann festgestellt werden, ob ein Bedarf für weitere Klageinstitute besteht.

2.5. Einführung eines behördlichen Instruments, um verbraucherfreundliche Geschäftspraktiken von Unternehmern für verbindlich zu erklären

Die Einführung eines solchen behördlichen Instruments ist entschieden abzulehnen!

Dieses würde klar dem Prinzip der Vertragsfreiheit widersprechen und beinhaltet die Gefahr, dass unternehmerisches Handeln in Deutschland künftig nur noch unter staatlicher Kontrolle bzw. nach staatlichen Vorgaben stattzufinden hätte. Auch stellt sich die Frage, in welchem Rahmen denn diese Verbindlichkeit erklärt werden sollte: Sollte sie nur für das fragliche Unternehmen gegenüber allen Verbrauchern gelten, oder gar für alle Unternehmen gegenüber allen Verbrauchern? Ein solcher massiver Eingriff würde deutsche Unternehmen im Vergleich zu Unternehmen aus anderen EU-Mitgliedsländern massiv benachteiligen. Auch ist nicht nachvollziehbar, wie angesichts der Vielzahl von Geschäftsvorgängen in den sehr unterschiedlichen Unternehmen die entsprechenden Detailkenntnisse in einer Behörde vorhanden sein sollen, um Geschäftspraktiken angemessen für alle Unternehmen vorgeben zu können.

Zudem bestehen hier erhebliche Zweifel, ob eine solche Regelung verfassungsrechtlich überhaupt zulässig wäre, da bei entsprechenden Allgemeinverbindlicherklärungen von einzelnen Geschäftspraktiken ein Eingriff in Grundrechte vorliegen dürfte. Nicht zuletzt würde dies über einen Umweg die Möglichkeit neuer Rechtssetzung allein durch die Exekutive schaffen. Hierfür ist jedoch aus gutem Grund und mit einem klaren Gesetzgebungsverfahren das Parlament zuständig.

**3. Zu den einzelnen Regelungen**

3.1. Zum Anwendungsbereich nach § 1 Abs. 1 VDuG-E

Die Formulierung des Anwendungsbereichs in § 1 Abs. 1 Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz-Entwurf (VDuG-E) ist mit dem Begriff der „bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten“ zu weit gefasst und kann zu Unsicherheiten bei der Rechtsanwendung führen. Wir sprechen uns dafür aus, den Anwendungsbereich auf Verbraucherrecht und die in Anhang I der Richtlinie (EU) 2020/1828 erwähnten europäischen Rechtssetzungsakte bzw. ihre Umsetzungsgesetze im deutschen Recht zu beschränken.

3.2. Zur Einbindung von kleinen Unternehme nach § 1 Abs. 2 VDuG-E

Die Gleichstellung von kleinen oder Kleinstunternehmen mit Verbrauchern im VDuG-E ist abzulehnen, da diese nicht in vergleichbarer Weise schutzbedürftig sind wie Verbraucher und oft von verbraucherschützenden Normen wegen abweichender gesellschaftlicher Realitäten ganz bewusst nicht erfasst sind. Zudem ist unverständlich, warum Verbraucherverbände künftig auch die Interessen von kleinen oder Kleinstunternehmen vertreten sollten. Auch schafft dies die Gefahr von Missbrauch angesichts der fehlenden materiellrechtlichen Beschränkung auf Verbraucherrecht (s.o. unter 3.1.).

Darüber hinaus sehen wir eine Unklarheit zwischen Gesetzeswortlaut und der Begründung, da nicht eindeutig ist, ob sich kleine Unternehmen nur Verbraucherklagen anschließen können oder auch eigenständige Verfahren von Kleinstunternehmen möglich sein sollen.

Wir sprechen uns daher deutlich gegen diese Ausdehnung des Anwendungsbereichs über die Vorgaben der Richtlinie hinaus aus.

**4. Gesprächsangebot**

Wir bitten um Berücksichtigung unserer Einschätzung vorliegenden Referentenentwurf und seine Auswirkungen auf die deutschen Handels- und Dienstleistungsunternehmen. Der BGA steht der Bundesregierung zur Erörterung des Sachverhalts, rechtlicher und wirtschaftlicher Fragestellungen gern zur Verfügung.

 Paradigmenwechsel im Wettbewerbsrecht
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Schaden für den Standort Deutschland – Kurzposition der Deutschen Wirtschaft zum sog. Wettbewerbsdurchsetzungsgesetz (11. GWB-Novelle)

Im sog. Wettbewerbsdurchsetzungsgesetz (11. GWB-Novelle), das sich zurzeit in der Ressortabstimmung innerhalb der Bundesregierung befindet, sind erstmals in der deutschen Kartellrechtsgeschichte und ohne Vorbild im EU-Recht massive Verhaltens- und Struktureingriffe bei Unternehmen vorgesehen – und dies ohne vorwerfbares Verhalten der Unternehmen. Erfasst werden alle Marktstrukturen, alle Unternehmensgrößen und Branchen. Anknüpfungspunkt soll nur eine Störung des Wettbewerbs sein, nicht aber ein Verstoß gegen geltendes Wettbewerbsrecht.

Bei Umsetzung dieses Gesetzesvorhabens käme es zu einem Paradigmenwechsel in der Wettbewerbspolitik. Die Kartellbehörde hätte künftig die Möglichkeit, unternehmerische Handlungsspielräume zu definieren (darunter die Verwendung bestimmter Vertragsgestaltungen bzw. AGB, Zwangslizenzen, Offenlegung von Know-how und Daten, Festsetzung konkreter Preise, Anordnung von Liefergebieten oder die Aufnahme von Lieferbeziehungen, organisatorische Maßnahmen in der Unternehmensgruppe, Zerschlagung von Unternehmen). Eine derartige Eingriffstiefe in die Privatautonomie ist allerdings dem Gesetzgeber vorzubehalten. Zudem: Unternehmen hätten keine Möglichkeit, den Erlass dieser behördlichen Verhaltensvorgaben bis hin zu entschädigungslosen Entflechtungsanordnungen vorherzusehen oder zu vermeiden, da diese Maßnahmen gerade nicht an rechtswidriges Verhalten und einem damit verbundenen Regelungswerk anknüpfen.

Die Wirtschaft soll mit diesem Entwurf dem Risiko einer dirigistischen strukturellen und letztlich politisch-administrativen Neuordnung von Märkten und Unternehmen durch das Bundeskartellamt ausgesetzt werden („Market by Design“). Sektorspezifische Regulierung muss aber – wenn überhaupt – zwingend Aufgabe des demokratisch legitimierten Gesetzgebers bleiben und darf nicht an eine Behörde delegiert werden. Es ist nicht Aufgabe des Bundeskartellamts, einen Markt neu zu strukturieren.

Es besteht weder ein rechtliches noch ein wettbewerbspolitisches Bedürfnis für eine Generalbefugnis, die in Voraussetzungen und Rechtsfolge gänzlich unbestimmt und weitgehend unbestimmbar ist. Eine Gesetzeslücke liegt nicht vor. Schon jetzt gibt es die Instrumente einer scharfen Verhaltenskontrolle des Kartell- und des Missbrauchsverbots sowie eine strenge Fusionskontrolle, die den Wettbewerb in Deutschland umfassend und wirksam schützen können.

Das Gesetz kollidiert auch in mehrerlei Hinsicht mit vorrangigem EU-Recht und hält verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht stand. In Kartellrechtsfragen liegt die primäre Gesetzgebungskompetenz im hier geregelten Bereich allein bei der EU, die nicht durch den nationalen Gesetzgeber unterlaufen werden darf. Der Entwurf gefährdet insoweit den fairen Wettbewerb im Binnenmarkt und strapaziert die derzeit ohnehin sehr sensible wettbewerbspolitische Situation in der EU zusätzlich.

Die vorgesehene Entflechtungsbefugnis würde sich faktisch auf Unternehmen mit Sitz in Deutschland beschränken, weil eine solche Maßnahme gegen ausländische Unternehmen rechtlich nicht durchsetzbar wäre. Ein solches Vorgehen würde daher zu einer Diskriminierung deutscher Unternehmen im internationalen Wettbewerb führen.

Unternehmensentflechtungen bei erfolgreichen deutschen Unternehmen und ohne anknüpfbaren Rechtsverstoß schwächen die deutsche Wirtschaft. Der Vorschlag für das Wettbewerbsdurchsetzungsgesetz greift massiv in unternehmerische Rechtspositionen ein und setzt ein fatales Signal für De-Investitionen und De-Industrialisierung. Einer entschädigungslosen Zerschlagung von Unternehmen steht bereits das deutsche Verfassungsrecht entgegen.

Mit Blick auf Transformationsprozesse, aktuelle Krisen und den Erhalt der globalen Wettbewerbsfähigkeit gegenüber autokratischen Systemen werden jedoch dringend Unternehmensgrößen benötigt, die auf den jeweiligen Märkten signifikante Investitionen und Innovationen hervorbringen. Rechtmäßiges internes Wachstum sollte der Staat fördern und gerade nicht durch eine verdoppelte Verschärfung von niedrigeren Eingriffsmerkmalen und härteren Sanktionen im Wettbewerbsrecht bestrafen. Ein Ausbremsen unternehmerischen Engagements und ein Abschrecken von Investoren kann sich Deutschland zur Erreichung der Transformationsziele und im immer intensiveren internationalen Wettbewerb nicht leisten. Die gezielte Abkehr vom ordnungspolitischen Leitbild des Wettbewerbs wäre ein Signal gegen die soziale und auch gegen eine erfolgreiche ökologische Marktwirtschaft.

 11. GWB-Novelle
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**Zusammenfassung**

Mit dem vorliegenden Referentenentwurf strebt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz eine Stärkung des Wettbewerbs zugunsten der Verbraucher an. Hierfür sollen die Befugnisse des Bundeskartellamts durch eine umfassende Reform der Sektoruntersuchung und die Einführung direkter Eingriffsmöglichkeiten des Bundeskartellamts im Anschluss an diese sowie eine erhebliche Erleichterung der Vorteilsabschöpfung unter Verzicht auf das Verschuldenskriterium deutlich erweitert werden. Zudem dient der Entwurf der behördlichen Durchsetzung der Vorschriften des Digital Markets Act.

Der Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e.V. begrüßt das Ziel des vorliegenden Referentenentwurfs, den Wettbewerb zugunsten von Verbrauchern zu stärken und bedankt sich für die Gelegenheit zur Stellungnahme. Angesichts der knappen Stellungnahmefrist beschränken sich unsere Anmerkungen jedoch auf die nachfolgende kurze Kommentierung.

Inhaltlich sehen wir bei dem vorliegenden Referentenentwurf einigen Nachbesserungsbedarf:

Die Schaffung neuer Befugnisse des Bundeskartellamts, im Anschluss an eine Sektoruntersuchung unabhängig von Kartellrechtsverstößen umfangreiche Maßnahmen bis hin zur Entflechtung von Unternehmen vorzunehmen, geht deutlich zu weit: Das Bundeskartellamt ist eine Exekutivbehörde. Es darf nicht ermächtigt werden, auf diese Weise künftig nach eigenem Ermessen regulierend in die Märkte einzugreifen.

Die auf mehreren kombinierten gesetzlichen Vermutungen basierende Gewinnabschöpfung nach § 34 GWB-E widerspricht dem kartellrechtlichen Amtsermittlungsgrundsatz und birgt die Gefahr willkürlicher Entscheidungen: Die Neufassung sieht nicht nur die Vorteilsabschöpfung unabhängig von einem Verschulden eines Unternehmens vor, sondern darüber hinaus eine gesetzliche Vermutung eines kausal durch den Kartellrechtsverstoß verursachten wirtschaftlichen Vorteils. Schließlich ermächtigt der Regelungsvorschlag das Bundeskartellamt noch zur Schätzung der Höhe des wirtschaftlichen Vorteils bzw. gibt auch hier noch eine gesetzliche Vermutung der Höhe des vermuteten Vorteils ab.

**1. Eingriffsbefugnisse nach einer Sektoruntersuchung**

**Keine hinreichende Begrenzung der Eingriffsbefugnisse**

Kritisch sieht der BGA die geplante Schaffung neuer Eingriffsbefugnisse des Bundeskartellamts in § 32f Absatz 3 GWB-E. Hier wird der Kartellbehörde auch bei fehlenden Verstößen gegen Kartellrecht angesichts einer „erheblichen, andauernden oder wiederholten Störung des Wettbewerbs“ eine sehr weitreichende Eingriffsbefugnis zugestanden. Diese beschränkt sich keineswegs auf

die in § 32f Abs. 3 aufgeführten beispielhaften Maßnahmen, sondern umfasst „alle zur Beseitigung oder Verringerung der Störung des Wettbewerbs erforderlichen Abhilfemaßnahmen verhaltensorientierter oder struktureller Art“.

Auch wenn einzelne der genannten Eingriffsmaßnahmen wie etwa die Gewährung des Zugangs zu Daten, Schnittstellen, Netzen oder sonstigen Einrichtungen positive Auswirkungen haben könnten, halten wir die konkrete Umsetzung für zu weitgehend: Die weiten Formulierungen im Entwurf zeigen, dass dem Bundeskartellamt eine größtmögliche Kompetenz zugestanden werden soll, gewachsene Marktstrukturen durch Eingriffe zu gestalten und vermeintlich vorzugswürdige Strukturen zu schaffen. Angesicht der fehlenden Einschränkungen im Wortlaut können auch Unternehmen, die sich kartellrechtskonform verhalten oder keinen nennenswerten Beitrag zur Wettbewerbsstörung geleistet haben, von einer der Maßnahmen des § 32 Abs. 3 erfasst werden. Regelungen dazu, nach welchen Kriterien die Adressaten der Maßnahmen ausgewählt werden, fehlen. Hier soll offenbar freies Ermessen der Kartellbehörde gelten. Im Extremfall kann dies dazu führen, dass Unternehmen allein für Effizienz und geschäftlichen Erfolg bestraft werden.

Besonders problematisch ist, dass der Entwurf für betroffene Unternehmen keinen gestärkten Rechtsschutz gegen diese Eingriffsbefugnisse wie etwa durch eine aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs vorsieht. Angesichts der enormen Eingriffskompetenz und des weiten Ermessens, die hier dem Bundeskartellamt zugestanden werden, wird hier die Position der Unternehmen ganz erheblich geschwächt.

**Entflechtung ohne Kartellrechtsverstoß verfassungsrechtlich bedenklich**

Soweit der Maßnahmenkatalog des § 32 Absatz 3 GWB-E auch die eigentumsrechtliche Entflechtung vorsieht, ist es - auch wenn diese als ultima ratio angelegt wurde - unverständlich, dass deren Voraussetzungen nicht klarer ausformuliert wurden, und dass diese auch ohne einen Verstoß gegen Kartellrecht angeordnet werden kann. Immerhin handelt es sich hier um einen massiven Grundrechtseingriff in Artikel 12 und Artikel 14, der auch eine hinreichende Bestimmtheit der Voraussetzungen für die Maßnahme erfordern dürfte. Daran dürfte es hier aufgrund der vagen Begrifflichkeiten in den Absätzen 3 und 4 des § 32 GWB-E jedoch fehlen. Darüber hinaus dürfte es angesichts des Fehlens eines Kartellrechtsverstoßes auch nicht verhältnismäßig sein, wenn ein solcher massiver Grundrechtseingriff vorgenommen wird, um die Marktstruktur in gewünschter Weise umzugestalten. Dies gilt umso mehr angesichts der unzureichenden Klarstellung der Voraussetzungen für derartige Eingriffe.

**2. Erleichterte Vorteilsabschöpfung**

Die Vereinfachung der Voraussetzungen einer Vorteilsabschöpfung unter Aufgabe des kartellrechtlichen Amtsermittlungsgrundsatzes in § 34 Absatz 4 GWBE lehnen wir ab.

Zum einen verleiht der Verzicht auf das Verschulden bei einem Kartellrechtsverstoß der Vorteilsabschöpfung den Charakter einer Sanktion, die ohne Notwendigkeit zusätzlich zu bereits bestehenden Bußgeldern des GWB verhängt würde.

Zum anderen entzieht die doppelte gesetzliche Vermutung betroffenen Unternehmen die Möglichkeit, sich wirksam rechtlich gegen eine Vorteilsabschöpfung zu verteidigen: Eine gesetzliche Vermutung soll sowohl im Hinblick auf die Kausalität des Verstoßes für einen wirtschaftlichen Vorteil als auch im Hinblick auf das Vorhandensein eines solchen wirtschaftlichen Vorteils gelten: Dieser kann vom Bundeskartellamt geschätzt werden, wobei auch hier eine gesetzliche Vermutung zugunsten eines wirtschaftlichen Vorteils in Höhe von mindestens einem Prozent der Umsätze im Inland gilt, die das Unternehmen mit den Produkten oder Dienstleistungen erzielt hat, die mit der Zuwiderhandlung im Zusammenhang stehen.

Die Widerlegung dieser gesetzlichen Vermutungen ist jedoch nur in Bezug auf die Höhe des entstandenen Vorteils möglich. Eine solche Einschränkung der rechtlichen Verteidigungsmöglichkeiten betroffener Unternehmen ist insbesondere angesichts der Streichung des Verschuldenserfordernisses nicht verhältnismäßig. Hier sollten die Widerlegung sämtlicher gesetzlicher Vermutungen und der Entlastungsbeweis im Hinblick auf das Verschulden ermöglicht werden.

Erschwerend kommt noch hinzu, dass die verschuldensunabhängige Vorteilsabschöpfung begründet auf den gesetzlichen Vermutungen nach § 34 Abs. 5 GWB-E rückwirkend über einen Zeitraum von 10 Jahren angeordnet werden kann. Dies macht die Auswirkungen für betroffene Unternehmen insbesondere mangels hinreichender Rechtsschutzmöglichkeiten völlig unvorhersehbar.

**3. Fazit**

Aus Sicht des BGA ist der vorliegende Referentenentwurf das falsche Signal in der aktuellen schwierigen wirtschaftlichen Phase. Er sorgt durch den Vorschlag weitreichender Eingriffsbefugnisse des Staates unabhängig von Rechtsverstößen oder eindeutiger Kausalität für große Rechtsunsicherheit. Wir sprechen uns daher für eine Nachbesserung in den erwähnten Punkten aus.

Über den BGA:

Der Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e.V. (BGA) ist die Spitzenorganisation des Groß- und Außenhandels sowie der unternehmensnahmen Dienstleistungen. Ihm gehören 63 Bundesfachverbände sowie Landesund Regionalverbände an.

Der BGA vertritt die Interessen von 143.000 Handels- und Dienstleistungsunternehmen in Deutschland mit rund 2 Millionen Beschäftigten und 60.000 Auszubildenden. Die Unternehmen sind im Wesentlichen im B2B-Geschäft tätig.

 Revision des Lobbyregistergesetzes
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**Zusammenfassung**

Während die Eintragungspflichten und Offenlegungspflichten für Interessenvertreter erst Anfang März 2022 gelten, plant die Bundesregierung, schon sehr bald einen Gesetzesentwurf für eine Verschärfung des Lobbyregistergesetzes vorzulegen.

Der BGA sieht diese angekündigte Überarbeitung des Gesetzes noch bevor hinreichende Erfahrungen aus dessen Anwendung gesammelt werden können, mit großen Bedenken.

Mit dem vorliegenden Positionspapier möchten wir einerseits ein Fazit aus der ersten Eintragung ziehen, das sich aus eigenen Erfahrungen und aus dem Austausch mit unseren Mitgliedern und anderen Interessenvertretern begründet. Andererseits möchten wir darlegen, aus welchen Gründen wir eine Verschärfung des Gesetzes zum jetzigen Zeitpunkt ablehnen.

**1. Fazit nach der ersten Eintragung**

Die Regelungen des aktuellen Lobbyregistergesetzes sind sehr lückenhaft und unklar. Dies betrifft sowohl den eintragungspflichtigen Adressatenkreis als auch die jeweils einzutragenden Informationen. Für die in der Interessenvertretung aktiven und damit potentiell eintragungspflichtigen Verbände, Unternehmen und sonstigen Organisationen führte dies von Anfang an zu einer ganz erheblichen Rechtsunsicherheit.

Für die Anwender wog dies umso schwerer, als sie selbst bei einer versehentlichen, also fahrlässigen Falscheintragung mit einem Bußgeld von bis zu 20.000 Euro rechnen müssen. Daher war es erfreulich, dass der Bundestag als registerführende Stelle kurz vor Inkrafttreten des Lobbyregistergesetzes einen sehr ausführlichen Leitfaden (187 Seiten) zur Verfügung stellte und im Vorfeld eine Testphase für die Eintragung durchführte. Bedauerlich war dagegen, dass diese Erläuterungen erst zwei Tage vor Inkrafttreten des Gesetzes veröffentlicht wurden. Dies führte bei den Anwendern zu einem erheblichen Zeitdruck bei der Vorbereitung der Eintragung.

**Hoher administrativer Aufwand**

In der Praxis zeigte sich, dass die Eintragung selbst mithilfe des Leitfadens des Bundestags für die Anwender einen enormen administrativen Aufwand und einen massiven Zeitaufwand bedeutete: Viele der anzugebenden Informationen können nicht ohne weiteres aus bereits bestehenden Dokumentationen entnommen werden. So werden finanziellen Aufwendungen für Interessenvertretung im Gesetz als anzugebene Information lapidar in zwei Worten erwähnt. Nach den Ausführungen im Leitfaden des Bundestags zum Lobbyregistergesetz müssen jedoch die einzelnen Ausgabeposten der eintragungspflichtigen Organisation anhand der konkreten Tätigkeit der einzelnen Mitarbeiter im Bereich Interessenvertretung Berücksichtigung finden.

Je nach Größe und Komplexität der einzelnen eintragungspflichtigen Organisation führt dies zu umfangreichen Berechnungen und einem großen Zeit- und Finanzaufwand für die Eintragung. Dem BGA wurden für kleinere Verbände ein Zeitaufwand für die Eintragung von etwa zehn Arbeitstagen eines Mitarbeiters benannt. Größere Verbände und Unternehmen kamen dagegen auf bis zu drei Monate, in denen ein Mitarbeiter sich schwerpunktmäßig oder gar ausschließlich mit der Eintragung befasste.

Angesichts dieses faktischen Aufwands der Eintragung ins Lobbyregister lagen die Schätzungen im Regierungsentwurf von 2021 zum finanziellen Aufwand der (gesamten!) Wirtschaft für die Umsetzung des Gesetzes mit einmalig 119.000 Euro und jährlich 41.000 Euro jenseits jeglicher Realität.

**Technische Umsetzung des Lobbyregisters**

Was die technischen Gegebenheiten bei der Eintragung angeht, sei hervorgehoben, dass das System sich intuitiv recht gut bedienen lässt und auch der großen Zahl von Eintragungen in den letzten Tagen vor Wirksamwerden der Eintragungspflicht am 01. März standgehalten hat. Auch die gute Erreichbarkeit und schnelle Reaktionen der Hotline des Bundestags sollen hier betont werden.

Sehr bedauerlich ist jedoch, dass in technischer Hinsicht das Erfordernis eines postalisch übersendeten Codes für die Eintragung geschaffen wurde. Dies führte faktisch zu einer weiteren Verkürzung der ohnehin kurzen Frist von 2 Monaten für die Eintragung um ein bis zwei Wochen – je nach Dauer des Postversandes. Warum bei einem rein elektronisch eingerichteten Register hier ein solches schriftliches Element geschaffen wurde, das die Eintragung bremste, erschließt sich nicht.

**2. Stellungnahme zur geplanten Verschärfung des Gesetzes**

**Verschärfung ist verfrüht**

Die bereits im Koalitionsvertrag angekündigte Verschärfung des Lobbyregisters hält der BGA zu diesem frühen Zeitpunkt für unangebracht. Im ursprünglichen Lobbyregistergesetz ist ein Bericht von Bundestag und Bundesregierung zur Anwendung des Gesetzes erstmalig bis zum 31. März 2024 vorgesehen, sowie eine Evaluierung des Gesetzes nach fünf Jahren.

Dieser Zeitrahmen ist einem Gesetz von der Komplexität des Lobbyregisters auch angemessen. Die vollkommen realitätsfremde Schätzung des Aufwands der Wirtschaft für die Eintragung durch die Bundesregierung zeigt, dass die praktischen Auswirkungen des Gesetzes nicht hinreichend berücksichtigt wurden. Dies muss vor einer weiteren Verschärfung unbedingt nachgeholt werden!

**Klarstellung muss priorisiert werden**

Wir sehen die Priorität einer Überarbeitung des Lobbyregistergesetzes vielmehr bei einer Klarstellung der zahlreichen unbestimmten Rechtsbegriffe. Dies gilt umso mehr, als selbst fahrlässige Falschangaben im Lobbyregister, die auf einem unrichtigen Verständnis dieser Regelungen beruhen, mit empfindlichen Bußgeldern bedroht sind. Dies erscheint unverhältnismäßig.

Einige der bestehenden Pflichtangaben gehören zudem auf dem Prüfstand: So stellt sich die Frage, zu welchem Zweck die Bundestagsverwaltung die zweiten Vornamen und Geburtsnamen von Mitarbeitern von Interessenvertretern benötigen, die aktiv Interessenvertretung betreiben. Noch bedenklicher ist aus unserer Sicht, dass sich anhand der detaillierten Suchfunktionen bei den aktuellen und vergangenen Einträgen von Interessenvertretern ganze Werdegänge von Mitarbeitern von Interessenvertretern nachvollziehen lassen. Warum gilt in diesem Fall nicht der Grundsatz der Datensparsamkeit gegenüber diesen personenbezogenen Daten der Betroffenen?

**Administrativen Aufwand begrenzen, Haftungsfallen vermeiden**

Vor allem befürchten wir aber, dass die von der Bundesregierung geplanten Änderungen noch zu einer Erweiterung der anzugebenden Informationen und damit zu einer noch stärkeren administrativen Belastung der Interessenvertreter führen wird. So darf die geplante Verpflichtung zum administrativen Fußabdruck von Gesetzen keinesfalls bei den Interessenvertretern angesiedelt werden, zumal diesen alle erforderlichen Informationen gar nicht vorliegen und es der Übersichtlichkeit und Klarheit dieser Informationen zur Gesetzgebung auch entgegenstehen würde.

Vehement möchten wir uns zudem dagegen aussprechen, die derzeit noch freiwillige Angabe zu Gesetzgebungsverfahren, mit denen ein Interessenvertreter befasst ist, zur Pflichtangabe zu machen.

Eine solche Verpflichtung würde in der Praxis zu einer wahren Haftungsfalle für Interessenvertreter führen. Hintergrund ist, dass insbesondere Interessenverbände sich nicht auf wenige Schwerpunktthemen beschränken, sondern gemäß den Aktivitäten Ihrer jeweiligen Mitglieder zahlreiche politische Themen und Bereiche gleichzeitig verfolgen und je nach politischen Entwicklungen oder Mitgliederinteressen sich auch spontan oder sehr kurzfristig positionieren. Eine Notifizierungspflicht für jedes einzelne Gesetzgebungsverfahren, zu dem ein Kontakt zu Ministerien oder Abgeordneten hergestellt wird, würde die Interessenvertretung in Bürokratie ersticken lassen und ein ständiges Risiko schaffen, wegen Verstößen hiergegen mit einem Ordnungswidrigkeitsverfahren konfrontiert oder mit einem Bußgeld belegt zu werden.

**3. Gesprächsangebot**

Wir bitten darum, unsere Anmerkungen im geplanten Gesetzgebungsverfahren zu berücksichtigen. Gern stehen wir auch für ein persönliches Gespräch hierzu zur Verfügung.

 Entwurf eines zweiten Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammer
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**1. Einleitung**

**1.1. Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern**

Mit dem vorbezeichneten Referentenentwurf soll der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK e.V.) in eine Körperschaft des öffentlichen Rechts umgewandelt werden. Gleichzeitig soll eine Neuordnung der Struktur der Kammervertretung auf Bundesebene und eine Konkretisierung der Grenzen der Aufgabenwahrnehmung im IHKG erfolgen, ohne den Aufgabenkatalog der IHKs dabei zu erweitern.

**1.2. BGA – Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen**

Der Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e.V. (BGA) ist die Spitzenorganisation des Groß- und Außenhandels sowie der unternehmensnahen Dienstleistungen. Ihm gehören 69 Bundesfachverbände sowie Landes- und Regionalverbände an.

Die im BGA organisierten 23 Landes- und Regionalverbände übernehmen vor Ort als Arbeitgeber- und Tarifträgerverbände u.a. die arbeitsrechtliche Beratung und arbeitsgerichtliche Vertretung der Mitgliedsunternehmen, vertreten die sozialpolitischen Interessen des Groß- und Außenhandels und schließen auf regionaler Ebene Tarifverträge für die Wirtschaftsstufe ab.

Der BGA vertritt die Interessen von 120.000 Handels- und Dienstleistungsunternehmen in Deutschland mit 1,9 Millionen Beschäftigten und 60.000 Auszubildenden. Die Unternehmen sind im Wesentlichen im B2B-Geschäft tätig.

**2. BGA-Stellungnahme**

Hintergrund vorliegenden Gesetzesinitiative ist die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der die Kompetenzen des DIHK im Bereich der politischen Interessenswahrnehmung sich an denen seiner jeweiligen IHK-Mitglieder orientieren. Das Bundesverwaltungsgericht statuierte daher zugunsten der gesetzlichen Mitglieder einer IHK einen grundrechtlichen Anspruch auf Austritt dieser IHK aus dem Dachverband DIHK, wenn dieser mehrfach gegen die Kompetenzgrenzen seiner Mitgliedskammern nach § 1 Absatz 1 IHKG verstoßen hat und mit weiteren Verstößen zu rechnen ist.

Mit Urteil vom 14. Oktober 2020 hat das Bundesverwaltungsgericht (8 C 23.19) erstmalig eine IHK verpflichtet, aufgrund wiederholt kompetenzüberschreitender Äußerungen der Vertreter des DIHK e.V. aus diesem auszutreten.

Durch die Umwandlung des DIHK e.V. in eine Körperschaft öffentlichen Rechts mit entsprechender Pflichtmitgliedschaft aller IHKs soll weiterhin die Vertretung des Gesamtinteresses der IHKs auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene durch den DIHK sichergestellt werden. Gleichzeitig sollen die Grenzen dieser Aufgabenwahrnehmung im IHKG besser und deutlicher konkretisiert werden, ohne den Aufgabenkatalog der IHKs dabei zu erweitern.

Es ist nachvollziehbar, dass durch die Neuordnung der Kammervertretung auf Bundesebene die Bündelung der Interessenvertretung der Industrie- und Handelskammern durch den DIHK auch künftig gewahrt werden soll. Der gesetzgeberische Handlungsbedarf hierbei berührt jedoch keinesfalls die aktuelle Aufgabenbeschreibung der Industrie- und Handelskammern.

Die faktische Erweiterung des Aufgabenkatalogs der IHKs in den arbeitsrechtlichen und sozialpolitischen Bereich hinein durch die geplante Neufassung des § 1 Abs. 5 IHKG-E ist vielmehr nicht notwendig und auch völlig unangebracht und wird von uns strikt abgelehnt.

Nachfolgend möchten wir dies näher erläutern.

**2.1. Erweiterung des Aufgabenkatalogs durch § 1 Abs. 5 IHKG-E**

Die geplante Neufassung des § 1 Abs. 5 IHKG-E weckt beim BGA und seinen Mitgliedsverbänden völliges Unverständnis:

Entgegen der ausdrücklichen Gesetzesbegründung beschränkt sie sich nicht darauf, die bisherigen Aufgaben der Industrie- und Handelskammern zu präzisieren, „ohne den Aufgabenkatalog der IHKs dabei zu erweitern“. Vielmehr gibt sie im Bereich der sozialpolitischen und arbeitsrechtlichen Beratung und Interessenvertretung die klare Trennung zwischen den Aufgaben der Industrie- und Handelskammern und denjenigen der Arbeitgeberverbände auf.

Indem § 1 Abs. 5 S. 2 IHKG-E auch Fragen der Sozialpolitik und des Arbeitsrechts unter die Aufgabe, nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 IHKG-E das Gesamtinteresses der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden wahrzunehmen (…) fasst, „soweit diese nicht in den grundrechtlich geschützten Aufgabenbereich der Vereinigungen im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 Satz 1 Grundgesetz fallen“, schafft der Entwurf unnötiger Weise einen Konflikt zwischen der Aufgabe der Arbeitgeberverbände als Sozialpartner und einer künftigen Tätigkeit der Industrie- und Handelskammern auf diesem Gebiet. Wird doch im bisherigen §

1 Abs. 5 IHKG eindeutig präzisiert, dass die Wahrnehmung sozialpolitischer und arbeitsrechtlicher Interessen nicht zu den Aufgaben der Industrie- und Handelskammern gehört.

Auch § 1 Abs. 5 S. 3 beschränkt einen Aufgabenbereich der arbeitsrechtlichen Beratung von Industrie- und Handelskammern nur insoweit, als „in ihrem Bezirk eine solche Beratung von Vereinigungen der Arbeitgeber im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 Satz 1 Grundgesetz angeboten wird.“

Mit dieser faktischen Schaffung eines bislang ausgeschlossenen Aufgabenbereichs der Industrie- und Handelskammern sowohl in der arbeitsrechtlichen Beratung als auch in der Wahrnehmung sozialpolitischer und arbeitsrechtlicher Interessen würde massiv in die bewährte Sozialpartnerschaft eingegriffen.

Soweit nach der Gesetzesbegründung beabsichtigt ist, einen „Konflikt mit dem (…) geschützten Aufgabenbereich der Tarifpartner auszuschließen“ (S. 18 des Referentenentwurfs), würde durch die vorgeschlagenen Änderungen genau das Gegenteil erreicht.

Auch besteht angesichts der mit einem Großteil der IHKs in Deutschland gelebten erfolgreichen Aufgabenteilung zwischen diesen und den privatrechtlich organisierten Arbeitgeberverbänden kein Bedarf für die beabsichtigte Klarstellung. Die vorgeschlagenen Änderungen würden vielmehr zu einer Vielzahl von Prozessen führen und drohen damit, das Verhältnis von Industrie- und Handelskammern und Arbeitgeberverbänden nachhaltig zu schädigen. Zudem würde durch die Zunahme von Konflikten die Arbeit dieser Organisationen stark beeinträchtigt.

**Wir fordern daher, § 1 Absatz 5 Satz 2 und Satz 3 IHKG-E ersatzlos zu streichen.**

**2.2. Gesprächsangebot**

Wir bitten um Berücksichtigung unserer Einschätzung im weiteren Gesetzgebungsverfahren und stehen zur Erörterung unserer Position gern zur Verfügung.

Ergänzend beziehen wir uns auf die dem Bundeswirtschaftsministerium bereits zugegangene Stellungnahme unseres Arbeitgeber-Dachverbandes, der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA).

 Evaluierung des Bundesschutzgesetzes
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**1. Einleitung**

**1.1. Fragebogen zur Evaluierung des BDSG**

Mit der durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durchgeführten Evaluierung des Bundesdatenschutzgesetzes soll dessen Zweckmäßigkeit Praktikabilität und Normenklarheit überprüft werden.

**1.2. BGA – Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen**

Der Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e.V. (BGA) ist die Spitzenorganisation des Groß- und Außenhandels sowie der unternehmensnahen Dienstleistungen. Ihm gehören 69 Bundesfachverbände sowie Landes- und Regionalverbände an.

Der BGA vertritt die Interessen von 120.000 Handels- und Dienstleistungsunternehmen in Deutschland mit 1,9 Millionen Beschäftigten und 60.000 Auszubildenden. Die Unternehmen sind im Wesentlichen im B2B-Geschäft tätig.

**2. BGA-Stellungnahme**

Der BGA bedankt sich für die Gelegenheit der Stellungnahme. Nachfolgend möchten wir uns zu einigen Themenkomplexen des Fragebogens äußern.

**2.1. Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung (II.)**

Wir sprechen uns für die Aufnahme einer Norm in das BDSG aus die in Entsprechung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO eine zweckändernde Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten nach Durchführung einer allgemeinen Interessenabwägung erlaubt.

Derzeit ist eine zweckändernde Weiterverarbeitung nur in den gesetzlich aufgeführten Fällen des § 24 Abs.1 Nr. 1 und 2 BDSG zulässig. Es fehlt jedoch an einer Bestimmung, die es ermöglicht, die zweckändernde Weiterverarbeitung von Daten auf eine allgemeine Interessenabwägungsklausel im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO zu stützen.

Soweit eine zweckändernde Weiterverarbeitung auf Art. 6 Abs. 4 DSGVO gestützt werden soll, müssen hierfür die recht komplexen Kriterien des Kompatibilitätstests erfüllt werden. Dies kann im Handel bei so wichtigen Fällen wie z.B. der Weitergabe von Daten an Inkassounternehmen oder Auskunfteien zu Rechtsunsicherheit führen.

Durch eine entsprechende Ergänzung des BDSG könnte diese Rechtsunsicherheit reduziert bzw. vermieden werden.

**2.2. Betroffenenrechte (V.)**

Bei den Betroffenenrechten halten wir einige Anpassungen für erforderlich:

- Für Fälle, in denen die Daten bei der betroffenen Person selbst erhoben wurden, sollte § 32 BDSG um eine entsprechende Ausnahme im Sinne von Art. 14 Abs. 5 DSGVO ergänzt werden.
- Es bedarf einer Konkretisierung und Einschränkung des Auskunftsanspruchs nach § 34 BDSG, da dieser durch die Rechtsprechung zunehmend überdehnt worden ist und damit zu bedeutender Rechtsunsicherheit führt. So sollte klargestellt werden, dass ein Auskunftsanspruch nicht gegeben ist, wenn eine Informationspflicht nach § 33 Abs. 1 Nr. 2a BDSG nicht besteht. Auch sollte die in § 34 Abs. 1 Nr. 2 BDSG dargestellte Verhältnismäßigkeitseinrede so ergänzt werden, dass eine missbräuchliche Geltendmachung des Auskunftsanspruchs möglichst vermieden wird.
- Wir plädieren dafür, das Recht auf Löschung in § 35 BDSG zu konkretisieren. Derzeit beschränkt sich dieses auf die analoge Verarbeitung von Daten. Angemessener erscheint es jedoch, auch die digitale Datenverarbeitung in diese Verhältnismäßigkeitseinrede einzubeziehen, so dass anstatt der Löschung der Daten dann die Sperrung von deren Verarbeitung erfolgen müsste.

**3. Gesprächsangebot**

Wir bitten um Berücksichtigung unserer Einschätzung im weiteren Gesetzgebungsverfahren und stehen zur Erörterung unserer Position gern zur Verfügung.

###  Ihre Ansprechpartner

![](https://bga.de/fileadmin/_processed_/1/9/csm_Stephanie_Schmidt_c60e3134b3.jpg)**Stephanie Schmidt**

*Justiziarin, Abteilungsleiterin Recht + Wettbewerb*

Am Weidendamm 1 a
10117 Berlin

- [030 59 00 99 583](<https://bga.de/call:030 59 00 99 583>)
- <stephanie.schmidt@bga.de>

[vCard](https://bga.de/data:text/vcard;base64,QkVHSU46VkNBUkQNClZFUlNJT046My4wDQpSRVY6MjAyNi0wOS0yM1QxMDo1MTozMloNCk47Q0hBUlNFVD11dGYtODpTY2htaWR0O1N0ZXBoYW5pZTs7Ow0KRk47Q0hBUlNFVD11dGYtODpTdGVwaGFuaWUgU2NobWlkdA0KT1JHO0NIQVJTRVQ9dXRmLTg6QnVuZGVzdmVyYmFuZCBHcm/Dn2hhbmRlbCwgQXXDn2VuaGFuZGVsLCBEaWVuc3RsZWlzdHVuZ2VuIGUNCiAuIFYuDQpUSVRMRTtDSEFSU0VUPXV0Zi04Okp1c3RpemlhcmluLCBBYnRlaWx1bmdzbGVpdGVyaW4gUmVjaHQgKyBXZXR0YmV3ZXJiDQpFTUFJTDtJTlRFUk5FVDpzdGVwaGFuaWUuc2NobWlkdEBiZ2EuZGUNClRFTDowMzAgNTkgMDAgOTkgNTgzDQpBRFI7V09SSztQT1NUQUw7Q0hBUlNFVD11dGYtODpBbSBXZWlkZW5kYW1tIDEgYTs7O0Jlcmxpbjs7MTAxMTc7DQpFTkQ6VkNBUkQNCg==)