11.05.2023

Vielzahl an Steuergesetzen werfen Schatten voraus

Die Bundesregierung befasst sich nun wieder vermehrt mit steuerpolitischen Schwerpunkten, die im Koalitionsvertrag von SPD, Grünen und FDP verankert sind. So hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) Mitte März 2023 den Diskussionsentwurf zum Mindestbesteuerungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz vorgelegt, der die Umsetzung der EU-Richtlinie zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Europäischen Union enthält. Die rechtlichen Regelungen zur Anwendung der Nachversteuerungsvorschriften sollen ab dem 31. Dezember 2023 zur Anwendung kommen und mit einem neu eingeführten Mindeststeuergesetz (MinStG) umgesetzt werden. Der Mindeststeuer unterliegen im Inland belegene Geschäftseinheiten großer Unternehmensgruppen, die die Umsatzgrenze von 750 Millionen Euro überschreiten. Für Unternehmensgruppen mit untergeordneter internationaler Tätigkeit ist für die ersten 5 Jahre eine Steuerbefreiung vorgesehen. Die Steuerpflicht der im Inland belegenen Geschäftseinheiten ist unabhängig von der jeweiligen Rechtsform. Die Berechnung der Mindeststeuer soll unter Zugrundelegung eines Mindeststeuersatzes von 15 Prozent auf Basis der handelsrechtlichen Rechnungslegung und bestimmter erforderlicher Anpassungen erfolgen. Der BGA hat hierzu gemeinsam mit den weiteren Spitzenverbänden der deutschen Wirtschaft eine Stellungnahme abgegeben und in einer detaillierten Stellungnahme auf die Folgen und Änderungsbedarf hingewiesen.

In Umsetzung der im Koalitionsvertrag festgehaltenen Einführung eines bundesweiten einheitlichen Meldesystems zur Erstellung, Prüfung und Weiterleitung von Rechnungen hat das BMF einen Diskussionsentwurf einer Gesetzesänderung zur Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung für inländische B2B-Umsätze vorgelegt. Dies ist der erste Schritt hin zu einer späteren Einführung eines entsprechenden transaktionsbezogenen Meldesystems für die obligatorische Verwendung von elektronischen Rechnungen (e-Rechnungen) für inländische B2B-Umsätze. Die Bundesregierung hat hierzu bei der EU-Kommission einen Antrag auf Erteilung einer Ermächtigung der Mehrwertsteuer-System-Richtlinie gestellt. Zeitgleich wird bereits der von der EU-Kommission vorgelegte Vorschlag zur Umsatzbesteuerung im digitalen Zeitalter (VIDA) beraten, der insbesondere harmonisierte Regelungen für die e-Rechnung und ein Meldesystem vorsieht. Die Überlegungen der EU wurden bereits in der Sitzung des BGA-Ausschusses Steuern und Finanzen am Ende Januar 2023 aufgegriffen und erstmals beraten. Grundsätzlich wird die stärkere Nutzung der Digitalisierung in der Besteuerung begrüßt, bei der der Umsetzung jedoch auch kritische Aspekte gesehen. Diese hat der BGA bereits in einer Stellungnahme von EuroCommerce beigesteuert.

Von BMF und BMJ liegt inzwischen zudem der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen vor. Aus Sicht des BGA sind die darin enthaltenen neuenRegelungen zur Mitarbeiterkapitalbeteiligung und zur Vermögensbildung grundsätzlich ein positives Signal. Der steuerfreie Höchstbetragim Einkommensteuergesetz für überlassene Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers soll von 1.440 Euro auf 5.000 Euro im Jahr angehoben werden. Die Einkommensgrenze für Vermögensbeteiligungen soll aufgehoben und der Höchstbetrag der Arbeitnehmer-Sparzulage von 400 Euro auf 1.200 Euro im Jahr angehoben werden. Die maximale Arbeitnehmer-Sparzulage soll damit 240 Euro jährlich betragen.
Weitere Steuergesetze sind angekündigt, wie ein Wachstumsstärkungsgesetz oder ein Steuerbürokratieabbaugesetz. Hierzu liegen aber noch keine konkreten Überlegungen für die gesetzliche Ausgestaltung vor. Der BGA wird die weiteren steuerlichen Entwicklungen engagiert begleiten und über die weitere Entwicklung informieren. Zudem wird er auch seine Positionen und Erwartungen in die politische und öffentliche Diskussion um die Ausgestaltung einbringen. Er wird damit seine bisherigen Initiativen wie bei den Vorschlägen für Rechtsvereinfachungen zur Beschleunigung von Investitionen oder bei Sachzuwendungen für Geschäftskunden, der Verrechnung der Einfuhrumsatzsteuer mit dem entsprechenden Vorsteuerabzug und der Streichung der umsatzsteuerlichen Altteilebesteuerung fortsetzen.
 

Michael Alber
Geschäftsführer
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