09.06.2026

Wegfall der 150-Euro-Zollfreigrenze ab Juli 2026: Neue Pauschalverzollung und mögliche Auswirkungen auf die Zollabfertigung

Zum 1. Juli 2026 tritt die Verordnung (EU) 2026/382 in Kraft. Damit wird die bisherige Zollfreigrenze für Warensendungen mit einem Warenwert von bis zu 150 Euro im E-Commerce abgeschafft. Gleichzeitig wird für entsprechende Sendungen ein pauschaler Zollbetrag von 3 Euro je angemeldeter Warenposition eingeführt.

Die konkrete Ausgestaltung der neuen Regelungen ist auf EU-Ebene weiterhin Gegenstand laufender Abstimmungen. Die Generalzolldirektion (GZD) hat jedoch bereits erste Informationen zur geplanten Umsetzung in Deutschland veröffentlicht. Demnach soll die Erhebung der Pauschalzölle transaktionsbezogen über die Systeme ATLAS IMPOST und ATLAS Zollbehandlung erfolgen. Voraussetzung hierfür ist die Nutzung eines Zahlungsaufschubs gemäß Art. 110 Buchstabe b) des Unionszollkodex. Unternehmen, die künftig entsprechende Einfuhren abwickeln möchten, sollten frühzeitig die erforderlichen Bewilligungen sowie ihre bestehenden Zahlungsaufschub- und Sicherheitsleistungen überprüfen.

Auch technisch ergeben sich Anpassungen: Künftig wird in ATLAS IMPOST ein Zahlungsaufschub nicht nur für die Einfuhrumsatzsteuer, sondern auch für Zölle erforderlich sein. Zudem können Unternehmen, die das IOSS-Verfahren nutzen, aufgrund der zusätzlichen Zollbeträge eine Anpassung ihrer Referenzbeträge beziehungsweise Sicherheitsleistungen vornehmen müssen.

Neben den administrativen Anforderungen werden zunehmend auch operative Herausforderungen diskutiert. Die Abschaffung der Freigrenze führt zu einer erheblichen Ausweitung der zollrechtlich zu behandelnden Sendungen. Vertreter der Zollverwaltung und der Bundesverband Deutscher Zollbeamter (BDZ) weisen darauf hin, dass die bestehenden Kapazitäts- und Digitalisierungsdefizite an den Zollstellen bereits heute eine Herausforderung darstellen. Vor diesem Hintergrund können zusätzliche Belastungen der Zollverwaltung sowie Verzögerungen bei der Abfertigung nicht ausgeschlossen werden.
Unternehmen, die im Fernabsatz tätig sind oder ab Juli 2026 entsprechende Geschäftsmodelle planen, sollten die Auswirkungen der neuen Regelungen frühzeitig analysieren, ihre zollrechtlichen Bewilligungen und Sicherheiten überprüfen sowie mögliche Auswirkungen auf Lieferketten und Abfertigungszeiten in ihre Planungen einbeziehen.

Wir werden die weiteren Entwicklungen verfolgen und über relevante Änderungen informieren.

Bei Fragen oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an Alexander Hoeckle (alexander.hoeckle@bga.de) oder Vanessa Kassem (vanessa.kassem@bga.de).