14.08.2026

CBAM-Standardwerte rückwirkend korrigiert – Importeure sollten Angaben für 2026 prüfen

Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1740 die CBAM-Standardwerte in den Anhängen I und IV der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2621 berichtigt. Die Verordnung ist am 1. August 2026 in Kraft getreten, gilt jedoch rückwirkend ab dem 1. Januar 2026. Für CBAM-betroffene Importeure ist dies deshalb besonders relevant: Bereits für Einfuhren seit Jahresbeginn können nun korrigierte Werte und Zuordnungen maßgeblich sein.

 

Die Berichtigungen betreffen unter anderem fehlende oder fehlerhafte Kennzeichnungen von Produktionswegen, Einheiten, einzelne länderspezifische Standardwerte sowie KN-Codes. Gleichzeitig wurden die bislang gesondert ausgewiesenen Spalten mit um Aufschläge erhöhten Standardwerten gestrichen. Die endgültigen, einschließlich Aufschlägen anzuwendenden Werte werden künftig im CBAM-Register auf Grundlage der korrigierten Standardwerte veröffentlicht. Die in Anhang I enthaltenen Angaben zu direkten und indirekten Emissionen dienen dagegen lediglich Informationszwecken.

 

Für Importeure bedeutet das: Die bisher für 2026 verwendeten Standardwerte sollten überprüft werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn für die Einfuhren keine tatsächlichen Emissionsdaten des Herstellers vorliegen und deshalb Standardwerte herangezogen werden. Auch die korrekte Zuordnung von Produktionsweg und KN-Code sollte kontrolliert werden. Die Kommission weist darauf hin, dass die rechtlich verbindlichen Standardwerte in der entsprechenden Durchführungsverordnung festgelegt sind; die auf ihrer CBAM-Seite bereitgestellte Excel-Datei dient lediglich der Information.

 

Empfehlung: Unternehmen mit CBAM-pflichtigen Einfuhren sollten die korrigierten Anhänge mit den bislang verwendeten Werten abgleichen und insbesondere prüfen, ob sich für Einfuhren seit dem 1. Januar 2026 Änderungen bei Standardwerten, Produktionswegen oder Warennummern ergeben. Die rückwirkende Geltung macht eine solche Überprüfung für die laufende CBAM-Abwicklung besonders wichtig.

 

Die Europäische Kommission stellt die CBAM-Rechtsakte und die korrigierten Standardwerte auf ihrer zentralen CBAM-Legislationsseite bereit. (Taxation and Customs Union)
Die DVO findet sich auch hier: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32026R1740

 

Bei Fragen und Anmerkungen wenden Sie sich bitte an Alexander Hoeckle (alexander.hoeckle@bga.de).