14.08.2026

Neuer Referentenentwurf zur EUDR: Erleichterungen für Land- und Forstwirtschaft

Bundeslandwirtschaftsminister Alois Rainer hat den Referentenentwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (AVV) zur nationalen Umsetzung der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) vorgelegt. Die AVV ergänzt den Gesetzentwurf zur Durchführung der EUDR, dem EntwaldungsMG, zu dem wir bereits berichtet haben und der die Eins-zu-eins-Umsetzung der EU-Vorgaben regelt. Während das EntwaldungsMG am Mittwoch bereits im Kabinett behandelt wurde, befindet sich die AVV derzeit in der Ressort- und Länderabstimmung.

 

Im Fokus des Entwurfs einer AVV stehen bürokratische Erleichterungen für die Praxis, die sich unter anderem aus den kürzlich beschlossenen Erleichterungen auf europäischer Ebene ergeben:

 

Adresse statt Geodaten: Klein- und Kleinstunternehmen der Primärerzeugung müssen künftig keine Geolokalisierung mehr vornehmen. Die Angabe der Betriebs- bzw. Wohnanschrift in Verbindung mit einer nationalen Identifikationsnummer genügt zur Zuordnung der betroffenen Grundstücke.
Sammelerklärungen für forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse: Zusammenschlüsse, die Holz ihrer Mitglieder in Verkehr bringen oder ausführen, gelten selbst als Marktteilnehmer im Sinne der EUDR und können künftig eine gemeinsame Sorgfaltserklärung für das vermarktete Holz abgeben.
Erleichterung auch für größere Unternehmen möglich: Mittlere und große Unternehmen können die Erleichterungen für Kleinstunternehmen nutzen, sofern der auf EUDR-relevante Rohstoffe entfallende Anteil von Umsatz, Bilanzsumme und Mitarbeiterzahl die Schwellenwerte für Kleinunternehmen nicht übersteigt – eine Entlastung, die insbesondere für Kommunen mit Waldbesitz relevant sein dürfte.

 

Die AVV soll zum Anwendungsstart der EUDR ab dem 30. Dezember 2026 in Kraft treten.

 

Bei Fragen und Anmerkungen wenden Sie sich gerne an Vanessa Kassem (vanessa.kassem@bga.de).