Schriftformerfordernis im Nachweisgesetz fällt
Der Bundesminister der Justiz, Dr. Marco Buschmann, hat uns am 21. März 2024 in einem Verbändeschreiben über einen erfreulichen Durchbruch in Sachen Nachweisgesetz informiert: Im parlamentarischen Verfahren zum BEG IV soll nunmehr die Schriftform durch die Textform ersetzt werden.
Damit soll künftig der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen in Textform möglich sein, sofern das Dokument für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zugänglich ist, gespeichert und ausgedruckt werden kann und der Arbeitgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.
Der Arbeitgeber soll nur noch dann verpflichtet sein, einen schriftlichen Nachweis zur Verfügung zu stellen, wenn die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dies verlangen. Eine Ausnahme gilt noch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in einem Wirtschaftsbereich oder Wirtschaftszweig des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes tätig sind: Dort soll die Schriftform bei der Nachweiserteilung erhalten bleiben. Ergänzend soll auch das Schriftformerfordernis für den Überlassungsvertrag zwischen Ver- und Entleiher des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) durch die Textform abgelöst werden.
Bewertung: Die geplanten Erleichterungen sind sehr zu begrüßen und eine deutliche Verbesserung gegenüber der im Regierungsentwurf des BEG IV vorgesehenen Übermittlung der Dokumente in elektronischer Form. Diese hätte jeweils eine qualifizierte elektronische Signatur erfordert und war daher für die Praxis wenig geeignet.
Mit den Änderungen im Nachweisgesetz setzt die Bundesregierung eine langjährige Forderung des BGA um, die wir unter anderem in der Verbändeanhörung zum Bürokratieabbau 2023 erhoben und zum BEG IV noch einmal deutlich wiederholt hatten.
Stephanie Schmidt
Justiziarin, Abteilungsleiterin Recht + Wettbewerb
Am Weidendamm 1 a, 10117 Berlin
030 59 00 99 583
stephanie.schmidt@bga.de