11.04.2024

Update Lobbyregister

Der Fristablauf für die Aktualisierung des Lobbyregistereintrags rückt mit dem 30. Juni 2024 langsam näher. Seit dem 1. März kann die Aktualisierung des Eintrags – die sogenannte Migration – vorgenommen werden.

Angesichts des Umfangs der neu oder in anderer Form einzutragenden Daten, sollte der Zeitaufwand hierfür nicht unterschätzt und die Migration frühzeitig begonnen werden. Am 1. Juli 2024 werden nämlich Einträge, die noch nicht aktualisiert wurden, automatisch in die Liste früherer Interessenvertreter verschoben.

Erfreulicherweise stellt die Bundestagsverwaltung über die Seite des Lobbyregisters mit wiederholten Webinaren, Leitfäden und einer Neufassung des Handbuchs zum Lobbyregister umfangreiches Material für die betroffenen Interessenvertreter zur Verfügung.
Einige der neuen gesetzlichen Verpflichtungen wurden in einem Spezialwebinar der Bundestagsverwaltung am 9. April beleuchtet, nämlich die Pflicht zur Angabe der Regelungsvorhaben, zu denen Interessenvertretung betrieben wird, und die Pflicht zum Hochladen von Stellungnahmen oder Gutachten zu diesen entsprechenden Regelungsvorhaben.

Wichtig war in diesem Zusammenhang die Information, dass die Informationspflicht nicht nur nationale Regelungsvorhaben betrifft, sondern auch europäische Regelungsvorhaben aufgeführt werden müssen, wenn hierzu z.B. eine Einflussnahme des Interessenvertreters auf die Bundesregierung beabsichtigt ist. Auch muss die Eintragung eines Regelungsvorhabens nach Aussage der Bundestagsverwaltung erfolgen, sobald Interessenvertretung betrieben wird, d.h. ab Kontaktaufnahme mit der Bundesregierung oder dem Bundestag.

Die Pflicht zum Hochladen von grundlegenden schriftlichen Stellungnahmen oder Gutachten gilt nur für solche, die sich einem konkreten Regelungsvorhaben zuordnen lassen und die nicht schon (z.B. im Rahmen einer Verbändeanhörung) innerhalb formalisierter Beteiligungsverfahren veröffentlicht wurden. Dies muss in anonymisierter (ggf. Schwärzungen) und als pdf-Datei, sowie in maschinenlesbarer Form geschehen. Zeitlich muss die Eintragung bis zum Ende des Quartals erfolgen, in dem das Schriftstück abgegeben wurde. 

Die Neufassungen bescheren Interessenvertretern, die im Lobbyregister eingetragen sind, umfangreiche neue Pflichten, die eine regelmäßige Aktualisierung und häufige inhaltliche Ergänzungen der Eintragungen erfordern. Bleibt abzuwarten, ob diesem bürokratischen Mehraufwand auch ein entsprechender gesellschaftlicher Gegenwert an Transparenz in der Interessenvertretung gegenübersteht.
 

Stephanie Schmidt
Justiziarin, Abteilungsleiterin Recht + Wettbewerb
Am Weidendamm 1 a, 10117 Berlin
030 59 00 99 583
stephanie.schmidt@bga.de