Referentenentwurf eines Tariftreuegesetzes veröffentlicht
Am 22. Juli erreichte uns vom BMAS der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes (Tariftreuegesetz) mit dem eine Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt werden soll. Die Grundlage für den Referentenentwurf bildet im Wesentlichen der Regierungsentwurf, den die verbliebene rot-grüne Bundesregierung nach dem Scheitern der Ampelkoalition am 27. November 2024 beschlossen hatte. Dieser Entwurf wurde jedoch durch das vorzeitige Ende der Legislaturperiode hinfällig. Das Gesetz soll für die Vergabe von Bau, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen des Bundes ab einem einheitlichen Auftragswert von 50.000 Euro gelten. Es fehlt allerdings der im Koalitionsvertrag vorgesehene höhere Schwellenwert von 100.000 Euro für Start-ups mit innovativen Leistungen in den ersten vier Jahren nach ihrer Gründung.
Nach einem neuen „Bundestariftreuegesetz“ (BTTG) setzt das BMAS die für einzelne Branchen maßgeblichen Arbeitsbedingungen bundesweit fest, soweit diese Gegenstand eines Tarifvertrages sind. Den Antrag hierzu können Gewerkschaften oder Vereinigungen von Arbeitgebern stellen. Eine Rechtsverordnung soll die geltenden Arbeitsbedingungen für eine Branche enthalten. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollen Arbeitsbedingungen aus unterschiedlichen regionalen Tarifverträgen mit demselben fachlichen Geltungsbereich von einer gemeinsamen Rechtsverordnung erfasst werden. In Konkurrenzfällen sollen die Sozialpartner über eine Clearingstelle beteiligt werden.
Die bei der Durchführung eines öffentlichen Auftrags einzuhaltenden Arbeitsbedingungen sollen sich nach der Auftragsdauer richten. Bis zu einer Auftragsdauer von zwei Monaten sollen „nur“ die in einer Rechtsverordnung vom BMAS vorgegebenen Tariflöhne verbindlich gelten. Bei länger andauernden Aufträgen sind darüber hinaus auch die Regelungen zum Mindestjahresurlaub, Höchstarbeitszeiten, Mindestruhezeiten und Ruhepausenzeiten einzuhalten. Für einmalige Lieferleistungen dürften damit, wenn überhaupt, regelmäßig lediglich die Lohnvorgaben gelten.
Auftragnehmer sind sodann verpflichtet, den bei ihnen zur Leistungserbringung eingesetzten Beschäftigten für die Dauer, in der sie in Ausführung des öffentlichen Auftrags tätig sind, mindestens die durch die einschlägige Rechtsverordnung festgesetzten Arbeitsbedingungen zu gewähren. Gleiches gilt für ggf. eingesetzte Nachunternehmen und Zeitarbeitsunternehmen.
Die betroffenen Beschäftigten sind vom Arbeitgeber über ihre Rechte zu informieren. Zudem ist ein Verzicht auf Ansprüche der Beschäftigten nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig und eine Verwirkung von Ansprüchen ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen können ausschließlich in dem der Rechtsverordnung zugrundeliegenden Tarifvertrag geregelt werden.Es ist eine Nachunternehmerhaftung in ähnlicher Weise wie beim gesetzlichen Mindestlohn vorgesehen. Verstöße des Auftragnehmers haben neben dem Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge und einer fristlosen Kündigung des laufenden Auftrages auch (zu vereinbarende) Vertragsstrafen zur Folge.
Auch wenn der Referentenentwurf gegenüber dem früheren Gesetzentwurf einige Verbesserungen enthält, steht das gesamte Vorhaben diametral dem eigentlich notwendigen Bürokratieabbau entgegen. Es bleibt ein bürokratisches Zwangsgesetz, dass Wirtschaft und Tarifautonomie unnötig belastet. Das Gesetzespaket leistet keinen Beitrag zur Stärkung der Tarifautonomie. Es ist unklar, wie regional unterschiedlich gestaltete Tarifwerke mit dem Ziel von branchenbezogenen bundesweit geltenden Verordnungen in Einklang zu bringen sind. Kein Unternehmen wird deswegen in einen Tarifträgerverband, kein Arbeitnehmer in eine Gewerkschaft eintreten. Zudem werden die Vorschläge zur Tariftreue erhebliche bürokratische Belastungen und Kosten für die Wirtschaft und die öffentliche Hand nach sich ziehen. Angesichts der bekanntermaßen schwierigen wirtschaftlichen Lage ist dies das vollkommen falsche Signal.
Wir haben im Rahmen der Verbändeanhörung zum Referentenentwurf eine Stellungnahme abgeben. Dabei haben wir uns vor allem darauf konzentriert, Lieferleistungen vollständig aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes herauszunehmen, wie es in einigen Landestariftreueregelungen schon der Fall ist.
Das Bundeskabinett wird sich voraussichtlich am 6. August 2025 mit dem Vorhaben befassen und einen Regierungsentwurf beschließen. Über das weitere parlamentarische Gesetzgebungsverfahren werden wir Sie informieren.
Bei weiteren Anmerkungen oder Fragen wenden Sie sich gern an Denis Henkel (denis.henkel@bga.de).


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