18.01.2024

Lobbyregister – erweiterte Eintragungspflichten in 2024

Anfang März 2024 wird eine Neufassung des Lobbyregistergesetzes in Kraft treten. Für Interessenvertreter, die sich im Lobbyregister eintragen müssen, bedeutet dies eine erhebliche Erweiterung der Informationen, die bisher schon anzugeben waren.  Dabei gelten Übergangsfristen: Interessenvertreter, die schon vor dem 1. März 2024 im Lobbyregister eingetragen waren, profitieren von einer Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2024 einschließlich, um den Eintrag anzupassen. Für alle anderen gilt: Eintragungen, die innerhalb von zwei Monaten nach dem Inkrafttreten des Gesetzes vorgenommen werden, gelten noch als unverzüglich und damit als rechtzeitig im Sinne des Gesetzes.
Inhaltlich gibt es bei den Eintragungspflichten sowohl Verschärfungen als auch Erweiterungen. Hier die wichtigsten Beispiele:

  • Finanzielle Angaben können künftig nicht mehr verweigert werden.
  • Es müssen detailliertere Angaben zu den Mitgliedsbeiträgen gemacht werden, nämlich die Angabe der Gesamtsumme in Stufen von 10.000 Euro und die namentliche Angabe derjenigen Mitglieder, deren Mitgliedsbeitrag jeweils 10 Prozent des gesamten Beitragsvolumen übersteigt und mehr als 10.000 Euro beträgt (aber ohne Nennung des jeweiligen Beitrags).
  • Die üblichen Tätigkeiten im Bereich der Interessenvertretung müssen konkret beschrieben werden.
  • Konkrete Regelungsvorhaben, die angestrebt werden oder verhindert werden sollen, müssen angegeben werden.
  • Stellungnahmen mit Argumenten von grundlegender Bedeutung zu den angegebenen Regelungsvorhaben müssen im Lobbyregister hochgeladen werden, wenn sie nicht schon im Rahmen förmlicher Beteiligungsverfahren veröffentlicht werden (z.B. auf Homepages der Bundesministerien).
  • Sogenannter Drehtüreffekt: Für die im Registereintrag aufgeführten vertretungsberechtigten Personen und unmittelbar mit Ausübung von Interessenvertretung betraute Personen muss angegeben werden, wenn diese in den letzten fünf Jahren ein Mandat, ein Amt oder eine Funktion in Bundestag, Bundesregierung oder Bundesverwaltung ausgeübt haben oder noch ausüben.

Obwohl das Lobbyregistergesetz in der vom Bundestag verabschiedeten Fassung noch nicht veröffentlicht wurde, hat die Bundestagsverwaltung als registerführende Stelle bereits eine To-Do-Liste veröffentlicht, wie bestehende Registereinträge an die neuen Voraussetzungen angepasst werden können. Auch das umfangreiche Handbuch zum Lobbyregister soll zum März neu aufgelegt werden. (To-Do-Liste für juristische Personen und Einrichtungen, To-Do-Liste für Interessenvertreter, die als natürliche Personen registriert sind)
Schließlich werden aktuell Webinare durch die Bundestagsverwaltung angeboten, die die bevorstehenden Änderungen erläutern. Diese werden aktuell den bereits eingetragenen Administratoren von Interessenvertretern angeboten. Eine Anmeldung erfolgt direkt bei der registerführenden Stelle.
 

Stephanie Schmidt
Justiziarin, Abteilungsleiterin Recht + Wettbewerb
Am Weidendamm 1 a, 10117 Berlin
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stephanie.schmidt@bga.de