19.10.2023

Neufassung des Lobbyregistergesetzes wird verabschiedet

In der Nacht vom 19. auf den 20. Oktober wird sich der Bundestag in 2. und 3. Lesung mit dem Gesetz zur Änderung des Lobbyregistergesetzes beschäftigen. Es ist davon auszugehen, dass das Plenum dem Votum des federführenden Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung folgen und den geänderten Entwurf annehmen wird.

Inhaltlich gab es zahlreiche Ergänzungen, von denen hier nur einige erwähnt werden sollen. So wird die Pflicht zur Eintragung im Lobbyregister künftig auch für solche Interessenvertreter bestehen, die Kontakte ab der Ebene der Referatsleiterinnen und Referatsleiter haben. Bislang galt dies für Kontakte auf der deutlich höheren Ebene der Unterabteilungsleiterinnen und -abteilungsleiter. Auch soll künftig schon ab 30 unterschiedlichen Interessenvertretungskontakten in drei Monaten eine Eintragungspflicht bestehen. Die Grenze lag bisher bei 50 Interessenvertretungskontakten.
Praktisch deutlich bedeutsamer sind die Änderungen, die den sogenannten Drehtüreffekt betreffen: Danach sind bei Interessenvertretern und bei Mitarbeitern die Interessenvertretung betreiben für einen zurückliegenden Zeitraum von fünf Jahren allgemeine Angaben zu aktuellen oder vorherigen Mitgliedschaften im Deutschen Bundestag oder Regierungsämtern sowie Beschäftigungsverhältnissen für den Bundestag oder die Bundesverwaltung zu machen. Diese müssen aber nicht nach Partei- oder Ministerialzugehörigkeit konkretisiert werden.

Ein sehr umstrittener Punkt des Gesetzesentwurfs wurden abgeändert: Der erste Entwurf sah bei mitgliedschaftlich organisierten Einrichtungen die Pflicht zur Offenlegung der Mitgliedsbeiträge und Namen für diejenigen Mitglieder vor, die mindestens 10 Prozent des Gesamtaufkommens der Beiträge und mindestens 10.000 Euro zahlen. Nach der Ausschussfassung soll zwar deren Name weiterhin genannt werden, aber nicht mehr die konkrete Summe, die diese jeweils zahlen. Diese abgeschwächte Fassung der Offenlegungspflicht dürfte maßgeblich auf einer großen Verbändeinitiative beruhen, an der sich auch der BGA beteiligt hatte.

Eine leichte Abschwächung erfuhr auch im ersten Entwurf vorgesehene Pflicht, grundlegende Stellungnahmen und Gutachten zu Regelungsvorhaben, hinsichtlich derer Interessenvertretung betrieben wird, im Lobbyregister hochzuladen: Hier soll die Pflicht nur gelten, soweit diese innerhalb formalisierter Beteiligungsvorhaben nicht veröffentlicht werden. Auch in diesem Punkt hatte sich der BGA in einer Verbändegemeinschaft maßgeblich für eine Abschwächung eingesetzt. Da aktuell schon eine Veröffentlichung von Stellungnahme durch die meisten Bundesministerien auf ihren Homepages erfolgt und künftig eine noch weitergehende öffentliche Dokumentation der Entstehung von Gesetzgebung geplant ist, dürfte der befürchtete Aufwand für Interessenvertreter langfristig geringer werden.

Zwei kleinere Forderungen de BGA wurden erfreulicherweise aufgegriffen: natürliche Personen, die als Interessenvertreter oder als Mitarbeiter von Interessenvertretern eintragungspflichtig sind, müssen künftig nicht mehr ihren Geburtsnamen und auch nur noch jeweils einen Vornamen angeben. Der BGA hatte die weitergehenden Pflichten im Lobbyregistergesetz als Verstoß gegen das Gebot der Datensparsamkeit gerügt.

Geändert wurden auch die Aktualisierungsfristen: So sind Angaben zur Identität des Interessenvertreters und Details zu den Personen, die Interessenvertretung betreiben, künftig unverzüglich zu aktualisieren, während Angaben zum Gegenstand der Interessenvertretung zum Quartalsende aktualisiert werden müssen. Bei den finanziellen Angaben gilt wie bisher eine Aktualisierungspflicht sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, wobei der gesamte Eintrag zu überprüfen ist.

Die neuen Regeln zum Lobbyregistergesetz werden voraussichtlich zum 1. Januar 2024 in Kraft treten. Eintragungen, die schon vor dem 1. März 2024 vorgenommen wurde, müssen bis zum 30. Juni 2024 an die neue Rechtslage angepasst werden.
 

Ansprechpartner:

Stephanie Schmidt
Abteilungsleiterin Recht + Wettbewerb
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