Vorschlag für eine Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG und den Änderungsanträgen des ENVI

Der Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen (BGA) vertritt als einer der führenden Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft Dachverband ca. 120.000 Unternehmen des Groß- und Außenhandels sowie unternehmensnahe Dienstleister mit über 2 Millionen Beschäftigten und 60.000 Auszubildenden. Das BGA-Netzwerk bündelt das Know-how von 39 Branchen- und 27 Landes- sowie Regionalverbänden.

Der BGA unterstützt grundsätzlich das Ziel, Ressourcen zu schonen und die Kreislaufwirtschaft zu stärken. Die von uns vertretenen Unternehmen richten seit langer Zeit ein Augenmerk darauf, Verpackungen einzusparen, sind treibende Kraft bei Mehrwegsystem (wie der Getränke-flaschen-Bepfandung in Deutschland) oder haben teils eigene Mehrwegverpackungssysteme etabliert. Darüber hinaus werden jedoch gerade im B2B-Sektor weiterhin aus Gründen der Produktsicherheit über weitere Strecken hinweg Verpackungen benötigt. Außerdem beliefern die Unternehmen des Groß- und Außenhandels ihre Kunden in verschiedenen Mitgliedsstaaten und sind als Importeure in den Binnen-markt tätig. Daher werden Vereinheitlichungen grundsätzlich begrüßt, obgleich dies nicht zu massiv ausgeweiteten Informations- und Dokumentationspflichten führen darf.  

Im Einzelnen: 

Art. 6 
Wir begrüßen die in der Kompromissfassung 7 vorgesehenen Schaffung eines Verpackungsforums, um auch bei der Erarbeitung der delegierten Rechtsakte eine praxisnahe Begleitung sicherzustellen. 

Art. 7 
Die ambitionierten Mindestrezyklatquoten müssen marktbasiert erreicht werden können und auch den Qualitätsanforderungen bzw. Sicherheits- 
und Hygienestandards entsprechen. Die Klarstellung der Kompromissfassung 8 hinsichtlich der Lebensmittelsicherheit wird grundsätzlich begrüßt. Beispiel: Der begrenzte Markt für z.B. R-PET führt dazu, dass das Sekundärmaterial branchenfremd verwendet werden (u.a. in der Textil- und Autoindustrie statt im Getränkesektor). Auch bestehen weiterhin definitorische Unsicherheiten, ab wann ein Material als Sekundärstoff anzusehen ist (u.a. bei Industrieabfällen).  Für lebensmittelechtes PET gibt es gewisse Qualitätsanforderungen, die aktuell nicht für alle Bestandteile von Flaschen erfüllt werden können (z.B. Verschlüsse).   
Dass Abweichungen von den Vorschriften der Abs. 1 und 2 durch delegierten Rechtsakt festgelegt werden können, verhindert jedoch eine langfristige Planungssicherheit für die Wirtschaft. Daneben ist die U-setzungszeit zwischen der Festlegung der Berechnungsmethode des Rezyklatanteils zu kurz bemessen (Rechtsakt bis 31.12.2026, Umsetzung zum 1.1.2029), da hier Produktionsumstellungen notwendig sind.  
Überdies bestehen Unsicherheiten, wie mit bereits lange im Kreislauf befindlichen Mehrwegverpackungen zu verfahren ist, die kein Rezyklat enthalten, jedoch weiter nutzbar sind.  
Verpackungen für Gefahrgüter, die der Richtlinie 2008/68/EG unterliegen müssen vom Anwendungsbereich ausgenommen werden. Hier steht der Vorschlag in Konkurrenz zu den „UN Recommendations on the Transport of Dangerous Goods“, die u.a. internationale Standards für den weltweiten Handel definieren. Darüber hinaus bedürfen solche Ver-packungen spezifischer Anforderungen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und Umwelt. 

Art. 9 
Der Schutz von zerbrechlichen Waren kann häufig nur durch Polsterungen innerhalb der Verpackung gewährleistet werden. Dass der Kompro-misvorschlag 11 nun keine Ausnahmen für diese Waren vorsieht, ist nicht nachvollziehbar.  
Die Methoden für die Bewertung der Minimierung im Anhang IV sind für Kontrollbehörden zu vage formuliert, um unterschiedlich Interpretatio-nen auszuschließen.  

Art. 10 
Es ist nicht zielgerecht, dass die Kommission entsprechend der Kompromiss-Fassung 10 zukünftig die Mindestrotationszahlen für Mehrwegverpackungen festlegen soll. Hier ist eine Unterscheidung je nach Nutzung unabdingbar.  
 

Art. 11 
Die Verkürzung der Umsetzungsfristen im Kompromissvorschlag ist nicht nachvollziehbar. Es sind kostenintensive Umstellungen in der Produktion von Verpackungen erforderlich. Dies gilt vor allem dann, wenn die Verpackungen keine Etikettierungen haben, sondern eingraviert werden müssten (z.B. Getränkekästen). Hier darf die Politik nicht in ab-geschlossene Investitionsplanungen von Unternehmen eingreifen. 
Die Vorhaltung der geforderten Informationen ist für Händler im B2B-Bereich teilweise nicht möglich und auch nicht zielführend. So sind den Unternehmen Sammelstellen im Gebiet der Kunden nicht bekannt bzw. werden meist individuelle Vereinbarungen zur Rücknahme oder Entsorgung von Verpackungen getroffen.  
Der Artikel unterscheidet nicht zwischen bereits im Kreislauf befindlichen und neu in den Verkehr zu bringenden Mehrwegverpackungen. Hier ist weiterhin eine rechtsichere Klarstellung ausstehend, dass bereits im Kreislauf befindliche Mehrwergverpackungen von dieser Regelung ausgenommen sind. Darüber hinaus müssen nationale und etablierte Sicherheitskennzeichnungen für Pfandsysteme weiterhin ohne zeitliche Beschränkung genutzt werden dürfen. 
Beispiel: In Deutschland sind Millionen von Getränke-Mehrwegverpackungen (Kästen und Flaschen) im Umlauf. Da eine Nachrüstung („gut sichtbar, deutlich lesbar und dauerhaft auf der Verpackung angebracht, aufgedruckt oder eingraviert“ Art. 11 Abs. 4) nicht problemlos möglich ist, würde dies zu einem Nutzungsverbot führen bzw. ggf. durch Einwegverpackungen ersetzt werden müssen. 
Außerdem wird die Formulierung in Abs. 1 nicht der unternehmen Realität gerecht. Auch beim B2B-Geschäft ist der elektronische Handel längst etabliert, sodass die wenigen Ausnahmetatbestände (z.B. für Transportverpackungen) in der Praxis kaum greifen dürften.  

Art. 16 
Die Überprüfungspflicht für Importeure ohne entsprechende Übergangsregelung führt zu einer erheblichen Belastung kleiner und mittlerer Unternehmen und zu einem erheblichen rechtlichen Risiko für Importeure. Hier wären Unterscheidungen nach Unternehmensgröße wünschens-wert. 
Die Kennzeichnungspflichten aus Abs. 3 kann überdies zu einer unerwünschten Offenlegung von Produktherstellern bzw. vorgelagerten Händlern führen. Dies trifft vor allem auf Produkte zu, die in Drittstaaten hergestellt werden und im Namen des Händlers durch weitere Dienstleister direkt an Kunden geliefert werden, ggf. ohne Handelsnamen.

Art. 21 
Die Verpflichtung, dass Transport- und Umverpackungen und Verpackungen für elektronischen Handel maximal 40 Prozent Leerraum nutzen dürfen, ist kaum zu erfüllen bzw. in manchen Fällen mathematisch unmöglich. 
Beispiele: Einerseits kann es aus Gründen der Produktsicherheit not-wendig sein, Polstermaterial oder Kühlelemente (Lebensmittel, Medikamente) zu nutzen, anderseits kann es ökologisch und ökonomisch sinn-voll sein, vorhandenes bereits benutztes Verpackungsmaterial weiter zu nutzen, was sonst entsorgt würde.  Auf der anderen Seite kann die Produktbeschaffenheit dazu führen, dass Leerräume unvermeidbar sind (z.B. Möbel). Beim Versand von unverpackten nicht rechteckigen Gegenständen wird das Verhältnis grundsätzlich überschritten. Bei Kugel/Bällen liegt das Leeraumverhältnis bei einer quadratischen Verpackung bereits bei 48 Prozent Bei mehrförmigen Gegenständen (z.B. Gitarren, Kegeln, Ordnern) noch höher. Bei Getränkekästen (Transport- bzw. Umverpackung) mit Glasflaschen (Verkaufsverpackung) wird das Leerraumverhältnis ebenfalls überschritten.  Kleinstprodukte, wie Schmuck, kann nur in Verpackungen versandt wer-den, die die Mindestmaße der Transportdienstleister erfüllen (z.B. 140x90mm bei DHL Deutsche Post). 
Daneben verweisen wir auf den Hinweis hinsichtlich elektronischer Markplätze zu Art. 11. 

Art. 22 
Abseits der geringen Beteiligungsmöglichkeit bei delegierten Rechtsakten, die eine solch wichtige Vorschrift wie den Anhang V ändern, ist zu beachten, dass neben dem technischen und wissenschaftlichen Fort-schritt eine wirtschaftliche Betrachtung unabdingbar ist und daher in die Abwägungskriterien einbezogen werden muss.  
Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb gerade für frisches Obst und Gemüse ein Verpackungsverbot vorgesehen wird (Anhang V Nr. 2), ohne den Nutzen zu differenzieren. Gerade der Schutz vor physischen Stößungen und Quetschungen ist unabdingbar, um nicht gegen einschlägige Vermarktungsnormen zu verstoßen und mikrobiologische Gesundheitsrisiken für Verbraucher auszuschließen. Die Kompromissfassung ist ein erster Schritt in eine praktikable Richtung. 

Art. 23 
Das Erfordernis, ein Wiederverwendungssystem nach den Kriterien des Anhang VI Teil A zu etablieren bedeutet für Unternehmen, die bereits Mehrwergverpackungen in Eigenregie etabliert haben, eine Rechtsunsicherheit und ggf. Nutzungsverbot des etablierten Systems; bzw. können diese in ihrer Gesamtbilanz die Mehrwegverpackungen nicht an-rechnen. Ähnliches gilt für bepfandete Verpackungen nach Anhang X.  

Art. 26 
Die grundsätzliche Verpflichtung zur Nutzung von Mehrwegverpackungen zwischen Unternehmensstandorten ist nicht praktikabel, da dieses den Aufbau von neuer Reinigungs-, Lager- und Transportlogistik führt. Außerdem müssen häufig z.B. Kunststofffolien- und Bänder zur Palettenumhüllung eingesetzt werden müssen, die nicht wiederverwertbar sind. Ein kompletter Verzicht erscheint zum jetzigen Zeitpunkt nicht wirtschaftlich und technisch denkbar, ohne die Produktsicherheit zu gefährden.  

Art. 27 
Die Konkretisierung der Umsetzungsverpflichtungen des Art. 26 durch Durchführungsrechtsakte, die erst ein Jahr vor der Umsetzung erlassen werden ist eindeutig zu kurz bemessen.  

Art. 28 Abs. 4 
Es ist darauf zu achten, dass keine parallelen Meldesysteme etabliert werden bzw. Daten aus bereits bestehenden Systemen primär genutzt werden.  

Art. 39 i.V.m. Art. 40 
Es ist aus Effizienzgründen unabdingbar, dass die bereits in den Mitgliedsstaaten etablierten Register weiterhin genutzt werden können und eine Synchronisation der Datensätze stattfindet. Unternehmen würden sonst in der Pflicht stehen, sich in 27 verschiedenen Mitgliedsstaaten zu registrieren, sofern sie dort Verpackungen auf dem Markt bereitstellen. Dies führt zu immensen bürokratischen Mehrbelastungen und dient da-bei nicht dem Ziel der Verordnung. 

Art. 49 
Es wird darauf hingewiesen, dass die Erklärung von rechtlich festgelegten Symbolen nicht Aufgabe von Handelsunternehmen ist. 


Wir bitten Sie, die o.g. Anmerkungen im Rahmen der weiteren Beratungen des Verordnungsentwurfs zur berücksichtigen.

 

Vorschlag für eine Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG

Der Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen (BGA) vertritt als Dachverband ca. 120.000 Unternehmen des Groß- und Außenhandels sowie unternehmensnahe Dienstleister mit über 1,9 Millionen Beschäftigten und 60.000 Auszubildenden. Das BGA-Netzwerk bündelt das Know-how von 39 Branchen- und 27 Landes- sowie Regionalverbänden.

Der BGA unterstützt grundsätzlich das Ziel, Ressourcen zu schonen und die Kreislaufwirtschaft zu stärken. Die von uns vertretenen Unternehmen richten seit langer Zeit ein Augenmerk darauf, Verpackungen einzusparen, sind treibende Kraft bei Mehrwegsystem (wie der Getränkeflaschen-Bepfandung in Deutschland) oder haben teils eigene Mehrwegverpackungssysteme etabliert. Darüber hinaus werden jedoch gerade im B2B-Sektor weiterhin aus Gründen der Produktsicherheit über weitere Strecken hinweg Verpackungen benötigt. Außerdem beliefern die Unternehmen einerseits Unternehmen in verschiedenen Mitgliedsstaaten bzw. sind als Importeure in den Binnenmarkt tätig. Daher werden Vereinheitlichungen grundsätzlich begrüßt, obgleich dies nicht zu massiv ausgeweiteten Informations- und Dokumentationspflichten führen darf.


Im Einzelnen:

Art. 7
Die ambitionierten Mindestrezyklatquoten müssen marktbasiert erreicht werden können und auch den Qualitätsanforderungen bzw. Sicherheits- und Hygienestandards entsprechen. Beispiel: Der begrenzte Markt für z.B. R-PET führt dazu, dass das Sekundärmaterial branchenfremd verwendet werden (u.a. in der Textil- und Autoindustrie statt im Getränkesektor). Auch bestehen weiterhin definitorische Unsicherheiten, ab wann ein Material als Sekundärstoff anzusehen ist (u.a. bei Industrieabfällen).
Für lebensmittelechtes PET gibt es gewisse Qualitätsanforderungen, die aktuell nicht für alle Bestandteile von Flaschen erfüllt werden können (z.B. Verschlüsse).Dass Abweichungen von den Vorschriften der Abs. 1 und 2 durch delegierten Rechtsakt festgelegt werden können, verhindert eine langfristige Planungssicherheit für die Wirtschaft. Daneben ist die Umsetzungszeit zwischen der Festlegung der Berechnungsmethode des Rezyklatanteils zu kurz bemessen (Rechtsakt bis 31.12.2026, Umsetzung zum 1.1.2029), da hier ggf. Produktionsumstellungen notwendig sind.Überdies bestehen Unsicherheiten, wie mit bereits lange im Kreislauf befindlichen Mehrwegverpackungen zu verfahren ist, die kein Rezyklat enthalten, jedoch weiter nutzbar sind.


Art. 9
Die technische Dokumentation führt zu einem erheblichen Mehraufwand für die Wirtschaft. Es ist nicht umsetzbar, dass für jede Verpackung, die individuell befüllt wird, eine technische Dokumentation erstellt und vorgehalten wird. Der wirtschaftliche Erfüllungsaufwand wäre immens.Die Methoden für die Bewertung der Minimierung im Anhang IV sind vage formuliert. Hier kann es im grenzüberschreitenden Handel zu unterschiedlichen Interpretationen der Kontrollbehörden kommen.Beispiel: Je nach Unternehmensgröße wird dem Packer an der Versandstraße bereits heute eine passende Verpackungsgröße vorgeschlagen, damit eine ressourceneffiziente Verpackung genutzt wird. Die technische Dokumentation würde bedeuten, dass von jedem Einzelprodukt das genaue Außenvolumen bekannt sein muss. Ist dies noch mit erheblichem Mehraufwand durchführbar, ist spätestens bei der Stapelung von stapelungsfähigen Produkten (z.B. Stühle) eine manuelle Berechnung vonnöten.
2021 wurden rund 3,9 Milliarden gewerbliche Paketsendungen verschickt. Hier wären also technische Dokumentationen in gleicher Höhe erforderlich.
Darüber hinaus entfaltet sich bei einer paketgenauen Dokumentation eine ungelöste datenschutzrechtliche Relevanz.


Art. 11
Informations- Etikettierungs- und Kennzeichnungspflichten
Die Vorhaltung der geforderten Informationen ist für Händler im B2B-Breich teilweise nicht möglich und auch nicht zielführend. So sind den Unternehmen Sammelstellen im Gebiet der Kunden nicht bekannt bzw. werden meist individuelle Vereinbarungen zur Rücknahme bzw. Entsorgung von Verpackungen getroffen.Der Artikel unterscheidet nicht zwischen bereits im Kreislauf befindlichen und neu in den Verkehr zu bringenden Mehrwegverpackungen.Dabei sollten vor allem erstere von den Regelungen ausgenommen werden.Beispiel: In Deutschland sind Millionen von Getränke-Mehrwegverpackungen (Kästen und Flaschen) im Umlauf. Da eine Nachrüstung („gut sichtbar, deutlich lesbar und dauerhaft auf der Verpackung angebracht, aufgedruckt oder eingraviert“ Art. 11 Abs. 4) nicht problemlos möglich ist, würde dies zu einem Nutzungsverbot führen bzw. ggf. durch Einwegverpackungen ersetzt werden.Außerdem wird die Formulierung in Abs. 1 nicht der unternehmen Realität gerecht. Auch beim B2B-Geschäft ist der elektronische Handel längst etabliert, sodass die wenigen Ausnahmetatbestände (z.B. für Transportverpackungen) in der Praxis kaum greifen dürften.


Art. 16 Abs. 3
Die Kennzeichnungspflichten der Verpackungen kann zu einer unerwünschten Offenlegung von Produktherstellern bzw. vorgelagerten Händlern führen. Dies trifft vor allem auf Produkte zu, die in Drittstaaten hergestellt werden und im Namen des Händlers durch weitere Dienstleister direkt an Kunden geliefert werden, ggf. ohne Handelsnamen.


Art. 21
Die Verpflichtung, dass Transport- und Umverpackungen und Verpackungen für elektronischen Handel maximal 40 Prozent Leerraum nutzen dürfen, ist kaum zu erfüllen.

Beispiele: Einerseits kann es aus Gründen der Produktsicherheit notwendig sein, Polstermaterial zu nutzen, anderseits kann es ökologisch und ökonomisch sinnvoll sein, vorhandenes bereits benutztes Verpackungsmaterial weiter zu nutzen, was sonst entsorgt würde. Auf der anderen Seite kann die Produktbeschaffenheit dazu führen, dass Leerräume unvermeidbar sind (z.B. beim Transport von Möbeln). Beim Versand von unverpackten nicht rechteckigen Gegenständen wird das Verhältnis grundsätzlich überschritten. So hat z.B. ein Standard-Basketball ein Volumen von ca. 80m³. Selbst wenn die Verpackung genau dem Durchmesser von rund 25cm entspräche, läge das Leerraumverhältnis bei 48%. Bei mehrförmigen Gegenständen (z.B. Gitarren) ist das Verhältnis noch schlechter. Dies gilt auch für Büromaterialien (z.B. einzelne Ordner). Es kann nicht im Sinne des Rechtssetzers sein, hier eine zusätzliche Produktverpackung einzuführen, die das Abfallaufkommen signifikant erhöht.
Auch greift die starre Vorgabe in großskalierte funktionierende Mehrwegsysteme ein. So wird bei Getränkekästen (Transport- bzw. Umverpackung) mit Glasflaschen (Verkaufsverpackung) das Leerraumverhältnis überschritten. Kleinstprodukte, wie Schmuck, kann nur in Verpackungen versandt werden, die die Mindestmaße der Transportdienstleister erfüllen (z.B. 140x90mm bei DHL Deutsche Post). Der Artikel nennt zwar exemplarisch Füllmaterialien, ohne dabei zwischen verschiedenen Schutzfunktionen zu differenzieren. So ist ein Bruchschutz häufig ebenso erforderlich wie Kühlelemente (Lebensmittel, Medikamente u.a.). Auch haben Unternehmen bereits Mehrweg-Transportverpackungssysteme etabliert, die sich aus Kostengründen auf eine begrenzte Auswahl von Verpackungsgrößen beschränken müssen und es daher auch hier zu einem schlechteren Leerraumverhältnis kommen kann. Es würde dem Ziel der Kreislaufwirtschaft und der Reduzierung von Einwegverpackungen diametral entgegenstehen, solche Verpackungen nicht weiter nutzen zu können und neue Mehrwegverpackungen, i.d.R. aus Kunststoff, produziert werden müssten. Daneben verweisen wir auf den Hinweis hinsichtlich elektronischer Markplätze zu Art. 11.


Art. 22
Abseits der geringen Beteiligungsmöglichkeit bei delegierten Rechtsakten, die eine solch wichtige Vorschrift wie den Anhang V ändern, ist zu beachten, dass neben dem technischen und wissenschaftlichen Fortschritt eine wirtschaftliche Betrachtung unabdingbar ist und daher in die Abwägungskriterien einbezogen werden muss.


Art. 23
Das Erfordernis, ein Wiederverwendungssystem nach den Kriterien des Anhang VI Teil A zu etablieren bedeutet für Unternehmen, die bereits Mehrwergverpackungen in Eigenregie etabliert haben, eine Rechtsunsicherheit und ggf. Nutzungsverbot des etablierten Systems; bzw. können diese in ihrer Gesamtbilanz die Mehrwegverpackungen nicht anrechnen. Ähnliches gilt für bepfandete Verpackungen nach Anhang X.


Art. 26
Grundsätzlich sollte der Fokus beim Anteil von wiederverwendbaren Verpackungen für am Verkaufspunkt abgefüllte Lebensmittel auf dem Kundenwunsch liegen. Hier kann dem Endvertreiber nur eine Vorhaltepflicht von Mehrwegverpackungen auferlegt werden.
Die Vorschriften nach Abs. 9 und 13 sind nicht umsetzbar, dass häufig Kunststofffolien zur Palettenumhüllung eingesetzt werden müssen, die nicht wiederverwertbar sind. Ein kompletter Verzicht erscheint zum jetzigen Zeitpunkt nicht wirtschaftlich und technisch denkbar, ohne die Produktsicherheit zu gefährden.


Art. 27
Die Konkretisierung der Umsetzungsverpflichtungen des Art. 26 durch Durchführungsrechtsakte, die erst ein Jahr vor der Umsetzung erlassen werden ist eindeutig zu kurz.


Art. 28 Abs. 4
Es ist darauf zu achten, dass keine parallelen Meldesysteme etabliert werden bzw. Daten aus bereits bestehenden Systemen primär genutzt werden.


Art. 39 i.V.m. Art. 40
Es ist aus Effizienzgründen unabdingbar, dass die bereits in den Mitgliedsstaaten etablierte Register weiterhin genutzt werden können und eine Synchronisation der Datensätze stattfindet. Unternehmen würden sonst in der Pflicht stehen, sich in 27 verschiedenen Mitgliedsstaaten zu registrieren, sofern sie dort Verpackungen auf dem Markt bereitstellen. Dies führt zu immensen bürokratischen Mehrbelastungen und dient dabei nicht Ziel der Verordnung.


Art. 49
Es wird darauf hingewiesen, dass die Erklärung von rechtlich festgelegten Symbolen nicht Aufgabe von Handelsunternehmen ist.


Wir bitten Sie, die o.g. Anmerkungen im Rahmen der weiteren Beratungen des Verordnungsentwurfs zur berücksichtigen.

 

Vorschlag für eine Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG

Der Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen (BGA) vertritt als Dachverband ca. 120.000 Unternehmen des Groß- und Außenhandels sowie unternehmensnahe Dienstleister mit über 1,9 Millionen Beschäftigten und 60.000 Auszubildenden. Das BGA-Netzwerk bündelt das Know-how von 39 Branchen- und 27 Landes- sowie Regionalverbänden.

Der BGA unterstützt grundsätzlich das Ziel, Ressourcen zu schonen und die Kreislaufwirtschaft zu stärken. Die von uns vertretenen Unternehmen richten seit langer Zeit ein Augenmerk darauf, Verpackungen einzusparen, sind treibende Kraft bei Mehrwegsystem (wie der Getränkeflaschen-Bepfandung in Deutschland) oder haben teils eigene Mehrwegverpackungssysteme etabliert. Darüber hinaus werden jedoch gerade im B2B-Sektor weiterhin aus Gründen der Produktsicherheit über weitere Strecken hinweg Verpackungen benötigt. Außerdem beliefern die Unternehmen einerseits Unternehmen in verschiedenen Mitgliedsstaaten bzw. sind als Importeure in den Binnenmarkt tätig. Daher werden Vereinheitlichungen grundsätzlich begrüßt, obgleich dies nicht zu massiv ausgeweiteten Informations- und Dokumentationspflichten führen darf.


Im Einzelnen:

Art. 7
Die ambitionierten Mindestrezyklatquoten müssen marktbasiert erreicht werden können. Einerseits ist der Markt für R-PET begrenzt, anderseits sind die Preise teilweise so hoch, dass damit beispielsweise keine kostendeckende Flaschenproduktion möglich ist. Daneben gelten für lebensmittelechtes R-PET besondere Qualitätsanforderungen, ein geschlossener Kreislauf ist marktlich nicht etabliert. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass teilweise nicht alle Verpackungsbestandteile aus Rezyklaten hergestellt werden können ohne die Produktsicherheit einzuschränken (z.B. Flaschenverschlüsse). Dass Abweichungen von den Vorschriften der Abs. 1 und 2 durch delegierten Rechtsakt festgelegt werden können, verhindert eine langfristige Planungssicherheit für die Wirtschaft. Daneben ist die Umsetzungszeit zwischen der Festlegung der Berechnungsmethode des Rezyklatanteils zu kurz bemessen (Rechtsakt bis 31.12.2026, Umsetzung zum 1.1.2029), da hier ggf. Produktionsumstellungen notwendig sind. Überdies ist nicht ersichtlich, wie mit bereits lange im Kreislauf befindlichen Mehrwegverpackungen zu verfahren ist, die kein Rezyklat enthalten, jedoch weiter nutzbar sind. Eine Entsorgung würde dem Ziel der Verordnung widersprechen.


Art. 9
Die technische Dokumentation führt zu einem erheblichen Mehraufwand für die Wirtschaft. Es ist nicht umsetzbar, dass für jede Verpackung, die individuell befüllt wird, eine technische Dokumentation erstellt und vorgehalten wird. Damit müsste auch jedes Paket im eCommerce dokumentiert werden. Der wirtschaftliche Erfüllungsaufwand wäre immens. Die Methoden für die Bewertung der Minimierung im Anhang IV sind vage formuliert. Hier kann es im grenzüberschreitenden Handel zu unterschiedlichen Interpretationen der Kontrollbehörden kommen.


Art. 11
Die Vorhaltung der geforderten Informationen ist für Händler im B2B-Bereich teilweise nicht möglich und auch nicht zielführend. So sind den Unternehmen Sammelstellen im Gebiet der Kunden nicht bekannt bzw. werden meist individuelle Vereinbarungen zur Rücknahme bzw. Entsorgung von Verpackungen getroffen.Bereits millionenfach im Einsatz befindliche Getränke-Mehrwegverpackungen werden bei den Kennzeichnungspflichten nicht berücksichtigt. Da auch eine Nachrüstung nicht möglich ist, würde dies zu einem Nutzungsverbot führen.Außerdem wird die Formulierung in Abs. 1 nicht der unternehmen Realität gerecht. Auch beim B2B-Geschäft ist der elektronische Handel längst etabliert, sodass die wenigen Ausnahmetatbestände (z.B. für Transportverpackungen) in der Praxis kaum greifen dürften.


Art. 16 Abs. 3
Die Kennzeichnungspflichten der Verpackungen kann zu einer unerwünschten Offenlegung von Produktherstellern bzw. vorgelagerten Händlern führen. Dies trifft vor allem auf Produkte zu, die in Drittstaaten hergestellt werden und im Namen des Händlers durch weitere Dienstleister direkt an Kunden geliefert werden.


Art. 21
Die Verpflichtung, dass Transport- und Umverpackungen und Verpackungen für elektronischen Handel maximal 40 Prozent Leerraum nutzen dürfen, ist kaum zu erfüllen. Einerseits kann es aus Gründen der Produktsicherheit notwendig sein, Polstermaterial zu nutzen, anderseits kann es ökologisch und ökonomisch sinnvoll sein, vorhandenes bereits benutztes Verpackungsmaterial weiter zu nutzen, was sonst entsorgt würde. Auf der anderen Seite kann die Produktbeschaffenheit dazu führen, dass Leerräume unvermeidbar sind (z.B. beim Transport von Möbeln). Auch greift die starre Vorgabe in großskalierte funktionierende Mehrwegsysteme ein. So wird bei Getränkekästen (Transport- bzw. Umverpackung) mit Glasflaschen (Verkaufsverpackung) das Leerraumverhältnis überschritten.
Auch haben Unternehmen bereits Mehrweg-Transportverpackungssysteme etabliert, die sich aus Kostengründen auf eine begrenzte Auswahl von Verpackungsgrößen beschränken müssen und es daher auch hier zu einem schlechteren Leerraumverhältnis kommen kann. Es würde dem Ziel der Kreislaufwirtschaft und der Reduzierung von Einwegverpackungen diametral entgegenstehen, solche Verpackungen nicht weiter nutzen zu können und neue Mehrwegverpackungen, i.d.R. aus Kunststoff, produziert werden müssten. Daneben verweisen wir auf den Hinweis hinsichtlich elektronischer Markplätze zu Art. 11.


Art. 22
Abseits der geringen Beteiligungsmöglichkeit bei delegierten Rechtsakten, die eine solch wichtige Vorschrift wie den Anhang V ändern, ist zu beachten, dass neben dem technischen und wissenschaftlichen Fortschritt eine wirtschaftliche Betrachtung unabdingbar ist und daher in die Abwägungskriterien einbezogen werden muss.


Art. 23
Das Erfordernis, ein Wiederverwendungssystem nach den Kriterien des Anhang VI Teil A zu etablieren bedeutet für Unternehmen, die bereits Mehrwergverpackungen in Eigenregie etabliert haben, eine Rechtsunsicherheit und ggf. Nutzungsverbot des etablierten Systems; bzw. können diese in ihrer Gesamtbilanz die Mehrwegverpackungen nicht anrechnen. Ähnliches gilt für bepfandete Verpackungen nach Anhang X.


Art. 26
Grundsätzlich sollte der Fokus beim Anteil von wiederverwendbaren Verpackungen für am Verkaufspunkt abgefüllte Lebensmittel auf dem Kundenwunsch liegen. Hier kann dem Endvertreiber nur eine Vorhaltepflicht von Mehrwegverpackungen auferlegt werden. Die Vorschriften nach Abs. 9 und 13 sind nicht umsetzbar, dass häufig Kunststofffolien zur Palettenumhüllung eingesetzt werden müssen, die nicht wiederverwertbar sind. Ein kompletter Verzicht erscheint zum jetzigen Zeitpunkt nicht wirtschaftlich und technisch denkbar, ohne die Produktsicherheit zu gefährden.


Art. 27
Die Konkretisierung der Umsetzungsverpflichtungen des Art. 26 durch Durchführungsrechtsakte, die erst ein Jahr vor der Umsetzung erlassen werden ist eindeutig zu kurz.


Art. 28 Abs. 4
Es ist darauf zu achten, dass keine parallelen Meldesysteme etabliert werden bzw. Daten aus bereits bestehenden Systemen primär genutzt werden.


Art. 39 i.V.m. Art. 40
Es ist aus Effizienzgründen unabdingbar, dass die bereits in den Mitgliedsstaaten etablierte Register weiterhin genutzt werden können und eine Synchronisation der Datensätze stattfindet. Unternehmen würden sonst in der Pflicht stehen, sich in 27 verschiedenen Mitgliedsstaaten zu registrieren, sofern sie dort Verpackungen auf dem Markt bereitstellen. Dies führt zu immensen bürokratischen Mehrbelastungen und dient dabei nicht Ziel der Verordnung.


Art. 49
Es wird darauf hingewiesen, dass die Erklärung von rechtlich festgelegten Symbolen nicht Aufgabe von Handelsunternehmen ist.


Wir bitten Sie, die o.g. Anmerkungen im Rahmen der weiteren Beratungen des Verordnungsentwurfs zur berücksichtigen.

 

Auf dem Weg zur Klimaneutralität

Wir schreiben Energieeffizienz groß
Energieeffizienz ist ein wichtiger Baustein zur Einhaltung des Pariser Klimaziels. Daher hat auch der Groß- und Außenhandel in den vergangenen Jahren massiv in klimaschonende und energieeffiziente Technologien investiert. So führen intelligente Lager- und Logistikkonzepte schon heute zu signifikanten Emissionseinsparungen. Bereits seit 10 Jahren sind Energiemanagementsysteme etabliert und werden auf freiwilliger Basis in Kooperation mit dem TÜV Rheinland weiter ausgebaut. Die gravierenden Energiepreissteigerungen konnten durch Eigenstromerzeugung und Strompools nicht kompensiert aber zumindest abgefedert werden. Sogar hocheffiziente gasbetriebene Blockheizkraftwerke zur Eigenstromerzeugung mussten aufgrund der hohen Gaspreise abgeschaltet werden.

Vor über drei Jahren hat der BGA seine Energieeffizienzkampagne ins Leben gerufen, gefördert vom Bundesumweltministerium. Ziel ist es, die Unternehmen zu vernetzen, um von best practice zu lernen und das eigene Potential zu entdecken. Mit CO2- und Investitionsrechnern, Seminaren, Leitfäden und vielen anderen Instrumenten werden unsere Mitglieder darin unterstützt, ihren Beitrag zum Klimaschutz zu leisten. Die Kampagne geht aktuell in die Verlängerung.

Daneben tragen unsere Mitglieder mit ihren Produkten zu einer klimagerechten Zukunft bei. Ob Isolierung, Kälte-, Wärme- oder modernste Beleuchtungstechnologien, Lösungen für smarte Gebäude und Elektromobilität – unsere Mitgliedsunternehmen vertreiben ein breites Portfolio von innovativen Produkten. Sie haben seit vielen Jahren als Schnittstelle zwischen Produktion und Kunden Erfahrungen zu Machbarkeit- und Finanzierbarkeit gesammelt, sind beratend tätig, und können dieses Know-how auch in die politische Debatte einbringen.


Wir brauchen neue Technologien und die notwendige Infrastruktur
Aktuell sind Beschaffungspreise von wasserstoffbetriebenen LKW noch drei Mal so teuer wie konventionelle Antriebstechnologien. Auch ist die Batterie- und Ladetechnologie noch nicht so weit, um eine Alternative zu Diesel, Benzin und teilweise auch zu Gas sein zu können.  Vor allem braucht es eine ausreichende Tankinfrastruktur und E-Ladesäulen. Insbesondere Mega-Charger für schwere LKW, und eine Wasserstofftankinfrastruktur fehlen in Deutschland noch völlig. Wir begrüßen, dass die EU-Kommission dies in ihrem Fit-for-55-Paket adressiert. Damit alternative Antriebe auch im Güterverkehr überwiegen können, muss die notwendige Tank- und Ladeinfrastruktur vor allem an wichtigen logistischen Standorten wie autobahnnahen Rastplätzen, Messegeländen sowie Häfen sichergestellt werden.

Die EU-Mitgliedsstaaten haben mit „Horizon Europe“ ein neues Programm zur Forschungsförderung mit einem Volumen von rund 100 Milliarden Euro aufgelegt. Mehr als ein Drittel soll dazu verwendet werden, die Ziele des Green Deals durch den Einsatz von innovativen Technologien zu erreichen. Das unterstützen wir, denn in vielen Bereichen scheitert es nicht am Willen zu investieren, sondern an Verfügbarkeit und Bezahlbarkeit klimaschonender Produkte. Die Entwicklung innovativer Technologien muss am Anfang der Transformation stehen, nicht an dessen Ende. Außerdem darf es gerade in der Anfangsphase keine Bevorzugung einzelner Technologien geben. Die beste Technologie muss sich durchsetzen, nicht die, die von Beginn an besonders gefördert wird. Daher braucht es eine gleichberechtigte Einbindung sämtlicher Gasantriebe und Gaskraftstoffe – darunter Flüssiggas (LPG) – in die Energiewende des Verkehrssektors. Das kann auch eine zeitliche Brücke bis zum breiteren Einsatz von wasserstoffbasierten Kraftstoffen sein.

Heute findet der übergroße Teil des Güterverkehrs noch auf der Straße statt. Im Vorkrisenjahr 2019 waren es beinahe 80 Prozent (8,2 % Schiene, 10,4 % Binnenschifffahrt und Seeverkehr).1 Um zukünftig für den Transport von Waren und Gütern verstärkt auf den Schienengüterverkehr zurückgreifen zu können, ist ein Ausbau des Schienennetzes dringend geboten. Dies gilt sowohl innerhalb Deutschlands als auch im transeuropäischen Netz. Damit einhergehend braucht es eine Harmonisierung und Vereinheitlichung von Bahnsystemen (Stromsystem, Spurbreite, Lichtraumprofil etc.). Die Reaktivierung von stillgelegten Streckenabschnitten kann das Schienennetz erweitern und so die Nutzungsmöglichkeiten des Schienengüterverkehrs attraktiver und einfacher machen. Die Versäumnisse der letzten Jahrzehnte (z.B. die Stilllegung von 6.000 Trassenkilometern) werden so abgemildert.

Für klein- und mittelständische Unternehmen sind vor allem ausreichende Übergangsfristen und Planungssicherheit wichtig, um mittel- und langfristige Investitionsplanungen vornehmen zu können


Wir müssen Energiepreise bezahlen können
Seit Jahren steigen die Energiepreise und werden zu einem immer höheren Ausgabenfaktor für alle Unternehmen, Das gilt entlang der gesamten Lieferkette. So ist der Dieselpreis für Großabnehmer im Oktober 2021 um 48,8 % im Vergleich zum Vorjahr gestiegen.2 Der Strompreis für Industriekunden stieg im Jahr 2021 von durchschnittlich 17,76 ct/kWh um 18% auf 20,95 ct/kWh inkl. aller Steuern und Abgaben. Neben den Handelspreisen sind es vor allem die staatlich induzierten Preisbestandteile, die Strom und Gas verteuert haben.

Durch die Einführung einer nationalen CO2-Bepreisung verschärft sich die Situation noch einmal. Die energieintensiven Handels- und Dienstleistungssektoren, wie z.B. die temperaturgeführte Lagerung von Lebensmitteln für den Einzelhandel oder der erforderliche Lebensmitteltransport von gekühlten und tiefgekühlten Lebensmitteln stoßen an ihre wirtschaftlichen Grenzen. Handel und Dienstleister haben im Gegensatz zur Industrie keine Möglichkeit besondere Ausgleichsregelung oder Steuerentlastungen in Anspruch zu nehmen. Und das obwohl die Unternehmen oft ebenso wie die Industriepartner im internationalen Wettbewerb stehen. Die Wirtschaft ist hier sektorübergreifend auf Unterstützung angewiesen.

Die künstliche Trennung zwischen Handel und Industrie muss enden, Eine Stabilisierung des teuren CO2-Preises auf hohem Niveau bremst Innovationsmöglichkeiten in die Zukunft, wenn es nicht parallel dazu Entlastungen in vergleich- barem Ausmaß gibt. Hier kommt der Abschaffung bisher genutzter künstlicher Preisbestandteile, wie z. B. der EEG-Umlage, eine wichtige Rolle zu.

Auch die Preissteigerungen bei industriellen Produkten können nicht durch die Produzenten kompensiert werden. Sie werden entlang der gesamten Lieferkette weitergegeben und haben Auswirkungen auf langfristige Lieferverträge. Sie führen daher zwangsläufig zu höheren Preisen für Verbraucherinnen und Verbraucher.

Bei EU-weit einheitliche Preisgestaltungen und Berechnungsmethoden für den CO2-Preis würde der Wettbewerbsdruck reduziert und die bürokratischen Hürden abgebaut. Schwerpunkt muss hier der EU-Emissionshandel sein. Der vorgeschlagene Aufbau von Parallelstrukturen durch ein neues Handelssystem für Verkehr und Gebäude ist unsinnig. Auch die kompliziert ausgestaltete Carbon-Leakage-Verordnung führt nicht zum gewünschten Ausgleich zwischen Klimaschutz und Bezahlbarkeit. Die Novellierung der EU-Energiebeihilfen und die EU- Energiebesteuerungsrichtlinie wird die Situation abermals verschärfen. Oberstes Ziel muss es sein, dass das energiepolitische Zieldreieck von Versorgungssicherheit, Bezahlbarkeit und Umweltverträglichkeit wieder austariert wird. Denn deutsche Unternehmen müssen auch zukünftig international wettbewerbsfähig bleiben.


Wir leben Kreislaufwirtschaft schon heute
Der BGA bekennt sich zu den Zielen der Kreislaufwirtschaft. Entlang der gesamten Lieferkette erfüllen unsere Unternehmen bereits heute umfassende Dokumentation- und Kontrollpflichten. Etablierte Pfandsysteme, wie im Getränkebereich, sind weltweit beispielhaft und setzen Maßstäbe. Daneben sind Recycling und Aufbereitung hin zu hochwertigen Sekundärrohstoffen schon Alltag. Das zeigt sich beispielhaft im baunahen Großhandel.

Wie so oft benötigen unternehmerische Entscheidungen einen rechtlichen Rahmen, der ihnen Flexibilität ermöglicht. Dass der Koalitionsvertrag den Weg zum chemischen Recycling eröffnet, ist ein erster Schritt. Die Informationsanforderungen im Verpackungsgesetz sowie die europäischen REACH- und CLP-Verordungen sind nur zwei Beispiele, bei denen der Großhandel seine Pflichten erfüllt. Gleichzeitig ist der grenzüberschreitende Transport von Abfällen innerhalb des Binnenmarktes aber noch immer mit rechtlichen Hürden verbunden, die eine effiziente Kreislaufwirtschaft behindern. Die rechtlichen Vorgaben sind in den letzten Jahren noch strenger geworden. Schon heute haben unsere Unternehmen mit unzähligen bürokratischen Vorgaben zu kämpfen, die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR), durch die z.B. in der Abfallrahmenrichtlinie nicht nur Hersteller, sondern auch Importeure Verantwortungen für den gesamten Zyklus von Herstellung bis zur Entsorgung/Recycling übernehmen, ist nur ein Beispiel.

Daher begrüßen wir die Vorschläge der EU-Kommission, Regelungen zu harmonisieren und Doppelbelastungen zu vermeiden. Der Handel benötigt Rechtssicherheit, besonders bei Haftungsfragen. Übergangsfristen müssen so gestaltet werden, dass sie entlang der gesamten Lieferkette umsetzbar sind — auch im außereuropäischen Ausland. Die Umsetzung von Unionsrecht in nationale Gesetzgebung muss zukünftig zeitnah erfolgen und die betrieblichen Abläufe betroffener Branchen und Unternehmen nicht länger außer Acht lassen, auch bei etwaigen untergesetzlichen Verordnungen und Leitlinien. Unsere Unternehmen bieten die Infrastruktur, damit Kreislaufwirtschaft in Zukunft gelingt.


Wir setzen auf international vergleichbare Standards
Klima- und Umweltschutz ist und bleibt eine globale Aufgabe. Gerade der Außenhandel braucht vergleichbare internationale Standards, nicht nur im europäischen Binnenmarkt, sondern weltweit. Hunderte unterschiedliche Regeln und Vorgaben erschweren den grenzüberschreitenden Austausch von Waren und Dienstleistungen. Auch innerhalb der Union gibt es teilweise 27 verschiedene Regelungen zu Preisgestaltung, Dokumentationspflichten und der Umsetzung von Rechtsakten der EU. So besteht beispielsweise die Pflicht zur Nutzung der SCIP-Datenbank nach der Abfallrahmenrichtlinie in Belgien, nicht aber in Frankreich. Dies erschwert den internationalen Handel immens.

Daher ist bei der geplanten Einführung von Digitalen Produktpässen und der regelmäßigen Anpassung von Labelings darauf zu achten, dass dies einheitlich im gesamten Binnenmarkt geschieht. Nur so können Importeure mit einem verlässlichen rechtlichen Rahmen agieren. Außerdem dürfen Informationspflichten, die
auf Grundlage von Unionsrecht bestehen, nicht in allen Mitgliedsstaaten immer wieder erneut nachgewiesen werden müssen (One-Stop-Shop). Auch muss
Rechtsetzung immer im Lichte von weiteren geplanten Initiativen betrachtet werden, damit sich Regelungen ergänzen und nicht miteinander konkurrieren.

Wir begrüßen, dass sich die Vertragsstaaten der UN-Klimarahmenkonvention auf eine stärkere Zusammenarbeit und einen Weg hin zu einem international gültigen CO2-Preis geeinigt haben. Das hat auch im Koalitionsvertrag seinen Niederschlag gefunden. Nur so ist ein Klimaschutz zu erreichen, der alle Akteure mitnimmt und der Wirtschaft Planungssicherheit gibt. Dabei muss eine Balance zwischen gewünschten Regeln und lang ausgehandelten und funktionierenden internationalen Handelsabkommen gefunden werden. Diese sind für den freien Welthandel unentbehrlich, eine unnötige Aufkündigung kommt einer Verschärfung der heute bereits bestehenden Lieferengpässe gleich.


Wir stellen uns gegen Protektionismus
Der freie Welthandel ist eine der größten wirtschaftlichen Errungenschaften des letzten Jahrhunderts. Über 40 Prozent der deutschen Wirtschaftsleistung stammt aus dem Export. Gleichzeitig werden Waren in Höhe von über einer Billionen Euro jährlich importiert. Der Außenhandel ist das Rückgrat der deutschen Wirtschaft.

Bei der weltweit erstmaligen Einführung eines CO2-Grenzausgleichsmechanismus in der Europäischen Union wird das deutsche Wirtschaftsmodell unverhältnismäßig großen Risiken ausgesetzt. Dann entsteht eine Handelsbarriere mit einer erheblichen, zusätzlichen Belastung von Importeuren. Die Gefahr ist groß, dass ein Grenzausgleich in dem gegenwärtigen handelspolitischen Klima zu Retorsionsmaßnahmen betroffener Volkswirtschaften führt. Zudem ist die WTO-

Kompatibilität des Kommissionsvorschlags höchst zweifelhaft. Insbesondere eine Ausnahme der Exportindustrie stellt eine anfechtbare oder verbotene Subvention dar. Wir befürchten, dass die Einrichtung eines solchen Mechanismus mittelfristig zu deutlich mehr Protektionismus führt. Zwar bezieht sich der Vorschlag zunächst nur auf einen beschränkten Kreis von Grundwaren wie Stahl, Aluminium, Zement, Strom und Düngemitteln, doch eröffnet er die konkrete Möglichkeit, ihn auf weitere Produkte auszudehnen.

Freihandel und die Bemühungen der EU, andere Länder von einer Marktöffnung zu überzeugen, stehen in einem Widerspruch zu der geplanten CO2-Grenzsteuer. Diesen gilt es aufzulösen, um die multilaterale Handelsordnung nicht weiter zu schwächen und protektionistischen Tendenzen Vorschub zu leisten. Viel- mehr müssen Projekte wie „Carbon Contracts for Difference“ auch auf Unternehmen außerhalb der Industrie ausgedehnt werden.


Wir fordern Planungssicherheit
Seit mehreren Jahrzehnten wird die Diskussion immer wichtiger, wie die Klima- und Energiewende gelingen kann. Seit dem Stromeinspeisegesetz 1991 ist viel passiert. Spätestens seit der COP 2015 in Paris gibt es kein Zurück mehr. Der
Prozess ist dynamisch, immer wieder müssen Regelungen evaluiert werden und die Wirksamkeit infrage gestellt werden. Doch führt dies zu einer unzureichenden Planungssicherheit für Unternehmen. Gerade unsere 145.000 klein- und mittelständisch geprägten Mitgliedsunternehmen bedürfen jedoch klarer Grundlagen, um ihre betriebswirtschaftlichen Entscheidungen zu treffen. Die Einführung immer neuer Instrumente und Verschärfungen bestehender Maßnahmen sind nicht zielführend. Nicht vorhandene Sektorenziele im Klimaschutzgesetz, kaum erfüllbare Fristen in der Carbon-Leakage-Verordnung, sich regelmäßig ändernde bei- hilferechtlichen Voraussetzungen, erweiterte Dokumentationspflichten – dies alles belastetet die Unternehmen, strukturell, personell und finanziell.

 

Der BGA steht für ein marktwirtschaftliches Level-Playing-Field, in dem Lösungen ohne technologische Einschränkungen ausprobiert und die Innovationskräfte der Wirtschaft genutzt werden. Jedes Unternehmen hat seine eigenen Herausforderungen und Strukturen. Wir leisten unseren Beitrag
zum Klimaschutz und sind bereit, den Weg zur Klimaneutralität mitzugehen. Dazu braucht es Technologieoffenheit, bezahlbare Energie und Planungssicherheit.

 

CO2-Bepreisung

Deutschland wird die eigenen Klimaziele schon im Kalenderjahr 2020 verfehlen. Dies ist die offizielle Einschätzung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) in einem jüngsten Gesetzesentwurf zum Klimaschutzgesetz. Für Deutschland resultieren hieraus weitreichende finanzielle Auswirkungen, da Strafzahlungen in Milliardenhöhe zu erwarten sind.

Die primäre Intention der Klimaschutzpolitik zielt auf eine bestmögliche weltweite Reduzierung des CO2-Ausstosses. Solange hier keine nachhaltige, überzeugende internationale Lösung absehbar ist, muss Deutschland die hierfür erforderlichen Schritte eigenverantwortlich in die Wege leiten, ohne die Attraktivität des heimischen Wirtschaftsstandortes zu gefährden.  

Die aktuellen Überlegungen des BMU zur Erreichung der Klimaschutzziele, insbesondere im Rahmen des geplanten Klimaschutzgesetzes - sind aus Sicht des BGA unrealistisch. Der BGA tritt dafür ein, Maßnahmen auf den Weg zu bringen, die ökologisch effizient, ökonomisch sinnvoll, sozial vertretbar und seitens des Bürgers akzeptiert, darüber hinaus aufkommensneutral gestaltet werden können.   

Losgelöst von den konkret getroffenen gesetzlichen Vorgaben muss die Verhältnismäßigkeit im globalen Kontext berücksichtigt werden. Es ist unabdingbar, die größten Emittenten von CO2 weltweit gleichermaßen zur Reduktion von CO2-Emmissionen zu verpflichten. Dies gilt insbesondere für Russland, USA, China und Indien. Darüber hinaus muss es mittelfristig Ziel von Deutschland sein, zumindest eine EU-weit einheitliche Lösung für die Reduktion von CO2-Emmissionen zu erarbeiten. Ansonsten ist zu befürchten, dass sämtliche Fortschritte, die in Deutschland durch klimaschützende Maßnahmen getroffen werden, durch gegenläufige Aktivitäten im weltweiten Umfeld verpuffen werden.

Die Wirtschaft in Deutschland hat ein starkes eigenes Interesse, im Klima- und Umweltschutz aktiv zu sein, um den Veränderungsprozess bewusst mitgestalten zu können. Neue Vorgaben durch die Gesetzgebung sollten die Wirtschaft fördernd bei der Reduktion von CO2-Emmissionen unterstützen. Vor diesem Hintergrund sind Maßnahmen zur CO2-Bepreisung aus Sicht des BGA an mehreren Kriterien zu messen, wenn die Politik gesetzgeberische Maßnahmen auf den Weg bringen sollte:  

 

Grundsatzanforderungen an den gesetzgeberischen Rahmen

Die rechtlichen Veränderungen müssen widerspruchsfrei zu bereits bestehenden Regelungen etabliert werden. Der BGA spricht sich für marktwirtschaftliche Lösungen aus. Die Frage der Belastungen muss aufkommensneutral gestaltet werden, wobei zusätzliche Belastungen kompensiert werden müssen. Entsprechend den Koalitionsvereinbarungen von CDU, CSU, SPD sind abgesehen von den vereinbarten steuerlichen Maßnahmen keine weitergehenden steuerlichen Belastungen vorgesehen.

 

Wirtschaftsstandort Deutschland sichern

Sofern gesetzgeberische Maßnahmen angezeigt sind, ist es unverzichtbar, die Grundlagen und den Fortbestand des Wirtschaftsstandortes Deutschland nicht zu gefährden. Die Einhaltung der klimaschutzrechtlichen Vorgaben darf keinesfalls dazu führen, dass der Groß- und Außenhandel oder der Dienstleistungssektor in Deutschland Wettbewerbsnachteile erleiden. Es ist darauf zu achten, dass die Belastungen sich in einem verträglichen Rahmen halten. Nur mit einer starken Wirtschaft lassen sich diese Herausforderungen bewältigen.

Der BGA unterstützt grundsätzlich die Zielsetzung mit den knappen Ressourcen schonend umzugehen und diese effizient einzusetzen, so dass zugleich die Anforderungen an Klima- und Umweltschutz gebührend berücksichtigt werden. Die Sicherung des Standortes Deutschland beginnt nicht erst mit Maßnahmen der Förderung des Wandels zu verringerten CO2-Emmissionen in allen Sektoren des Wirtschaftslebens, sondern muss zu allererst dort angesetzt werden, wo die Umwelt selbst einen aktiven Beitrag zur CO2-Reduktion leistet: In der Stärkung einer natürlichen Umwelt. So muss insbesondere Holz als ein nachwachsender Rohstoff mit erheblichem CO2- Bindungspotenzial ein zentraler Baustein bei der Reduktion von CO2-Emmissionen sein. Deswegen ist die Zielsetzung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) nachdrücklich zu unterstützen, diesen Rohstoff durch Aufforstung zu stärken. Der BGA unterstützt die Bundesregierung darin, sich nicht nur national, sondern vor allem auf internationaler Ebene für den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen einzusetzen.

 

Umsetzbare Optionen

In der politischen Diskussion befinden sich im Wesentlichen die folgenden beiden Lösungsansätze:

  • Etablierung einer Steuer oder Abgabe
  • In Betracht kommt zunächst ein preisbasiertes Modell. Hier nimmt die Politik direkten Einfluss auf die tatsächlichen ausgestoßenen CO2-Emissionen und verteuert diese durch einen festgelegten Preis. Dies kann beispielsweise durch Abgaben oder Steuern geschehen. In der Konsequenz wird für jede Tonne CO2-Emissionen ein Preis festgelegt, der von demjenigen, der sie emittiert hat, grundsätzlich zu bezahlen ist.
  • Ausweitung des Zertifikatehandels
  • Denkbar ist alternativ die Weiterentwicklung des bereits bestehenden Systems des Handels mit Zertifikaten. Ausgangspunkt ist das europäische
  • Emissionshandelssystem (ETS), dem aktuell die Energiewirtschaft und weite Teile der Industrie unterliegen. Der ETS erteilt seit 2005 rechtsverbindliche Vorgaben, die die Reduzierung des CO2-Ausstoßes zum Ziel  haben. Die Gesamtsumme der sich im Umlauf befindlichen Zertifikate ist begrenzt.

 

Nach Auffassung des BGA gibt es letztlich keine gesicherten Erkenntnisse, dass durch eine CO2-Steuer, bzw. -Abgabe der Ausstoß an CO2 tatsächlich verringert wird. Darüber hinaus gilt es zu bedenken, dass die Einnahmen, die durch eine Steuer erzielt werden, nicht  zweckgebunden eingesetzt werden müssen. Denkbar ist daher, dass diese in einem ganz anderen Bereich Geltung erlangen und die Umwelt nicht von ihnen profitiert. Hinzukommt, dass eine CO2-Steuer eine zusätzliche Belastung für den Groß- und Außenhandel und den Dienstleistungssektor darstellt, der aktuell kein kompensationsfähiges Äquivalent zur Entlastung gegenübersteht. Denkbar sind insbesondere die steuerliche Förderung der energetischen Sanierung oder Entlastungen beim EEG. Sofern eine Reformierung des EEG anvisiert wird, fordert der BGA, dass diese zeitgleich mit einer neuen Regelung zur CO2-Bepreisung erfolgt. Nur auf diese Weise ist ein interessengerechter Ausgleich vorstellbar.   Darüber hinaus muss es die Zielsetzung sein, mittelfristig eine europäisch einheitliche Lösung zu konzipieren. Es ist unwahrscheinlich, dass sich alle Länder, die ein solches System für sich etablieren, auf den jeweils gleichen Preis für eine zugehörige Steuer/ Abgabe einigen können. Hinzukommt, dass gegenwärtig nicht einzuschätzen ist, wie sich die soziale Akzeptanz eines solchen Instruments auswirkt. Der europäische Emissionshandel (ETS) hat diverse Vorteile zu bieten. Diejenigen Unternehmen, die ihre eigenen CO2-Emissionen senken, können in der Konsequenz hierfür im Budget eingeplante Zertifikate einsparen. Diese können sie dann entweder für den Ausgleich in einem Folgejahr nutzen oder sie an ein anderes Unternehmen verkaufen. Daraus resultiert für sie ein unmittelbarer finanzieller Vorteil. Hinzukommt, dass die Bundesregierung die Menge der ausgegebenen Zertifikate für die einzelnen Branchen steuern kann. Dies führt mitunter zu einer regulären marktwirtschaftlichen Preisbildung. Dabei werden energieeffiziente Unternehmen, die ihre interne Infrastruktur auf eine Reduzierung des CO2-Ausstoßes ausrichten, klare Wettbewerbsvorteile haben. Abschließend bleibt festzuhalten, dass die Sektoren Industrie und Energiewirtschaft, die bereits dem ETS angeschlossen sind, die durch das Pariser Abkommen gesetzten Klimaziele durchweg erreicht haben. Eine Stärkung des Groß- und Außenhandels und des Dienstleistungssektors trägt dazu bei, dass innovative Produkte und Dienstleistungen, die der CO2-Reduktion dienen, in die Länder exportiert werden, welche das größte Potential zu einer CO2-Reduktion aufweisen.

 

Kompensationsmaßnahmen

Das bestehende Abgabe- und Umlagesystem verzerrt die koordinative Wirkung des Strompreissignals. Derzeit sind Entgelte, Abgaben, Umlagen und Steuern auf Strom in Deutschland je Energieeinheit zweieinhalb Mal höher als auf Benzin und Diesel, achteinhalb Mal höher als auf Erdgas und sogar dreisig Mal höher als auf Heizöl. Diese immense Verzerrung zu Lasten des Stroms muss aus Sicht des BGA baldmöglichst ein Ende finden. Eine Reform muss insbesondere Investitionssicherheit in Deutschland, sowie ein Level Playing Field für alle Energieträger und Technologien schaffen. Ein reformiertes System der Netzentgelte, Steuern und Umlagen sollte insbesondere folgende Anforderungen erfüllen:

  • Es muss einen technologieoffenen Wettbewerb aller Energieträgergewährleisten.  
  • Es darf den Preis am Großhandelsmarkt nicht verzerren.
  • Es muss im Einklang mit dem EU-Emissionshandel als Leitinstrument desKlimaschutzes stehen.  
  • Es darf die Nutzung systemdienlicher Flexibilitäten nicht verhindern.
  • Es muss transparent sein und den administrativen Aufwand begrenzen.

Zugleich ist aus Sicht des BGA denkbar, einen Neuanfang der Energiewende über einen CO2-Preis unter gleichzeitigem Wegfall des EEG, KWKG und einer reduzierten Stromsteuer einzuleiten. Mit dieser Maßnahme werden die betroffen Unternehmen sowie gleichzeitig die Bürger entlastet, und es stünden höhere Mittel für Energieeffizienzmaßnahmen zur Verfügung. Gleichzeitig erfolgt eine Reduzierung der energiewirtschaftlichen Komplexität und der sich seit Jahren erhöhenden Bürokratie.  

Unabhängig von der Frage der Ausgestaltung der CO2-Bepreisung muss sichergestellt werden, dass für die Wirtschaft und die Bürger keine zusätzlichen finanziellen Belastungen entstehen. Dies ist nur über die Etablierung geeigneter Kompensationsmaßnahmen zu erreichen. Wenn insbesondere die Bereiche Wohnungsbau und Verkehr in die CO2-Minderungsstratgie verstärkt einbezogen werden, bedarf es als kompensationsfähige Äquivalente attraktive Fördermaßnahmen. Denkbar sind hier folgende Ansätze:  

  • Implementierung von Fördermaßnahmen für die gewerbliche Wirtschaft, die darauf zielen, gewerblich genutzte Gebäude energieeffizient zu sanieren und zu modernisieren und den Fuhrpark auf CO2-ärmere Fahrzeugen umzustellen. Auch die Umstellung auf Elektrofahrzeuge mit den entsprechenden technischen Ausrüstungen muss stärker gefördert werden. Entsprechende baurechtliche Anforderungen für die Sicherstellung der energetischen Versorgung müssen ggf. dazu erleichtert bzw. entbürokratisiert werden. 
  • Technologieoffener Ausbau einer einfachen und transparenten Förderung mit einer effektiveren Abstimmung der einzelnen Instrumente im Wohnungsbau. Die Förderung des privaten und gewerblichen energieeffizienten Neubaus muss gestärkt und die Modernisierung durch energetische Sanierung zur CO2-Reduktion ausgeweitet werden. Hierzu bedarf es neben Sonderabschreibungen auch Investitionszuschüsse, beispielsweise über die KfW, für selbst genutztes Wohneigentum. Die Fördermaßnahmen müssen technologieoffen sein und alle Materialen gleichermaßen in der Förderung berücksichtigen. Konkret bedeutet dies, dass im Bauwesen insbesondere Materialen wie Baustoffe, die noch ungenutzte Potenziale zur CO2-Reduktion umfassen, gleichermaßen in den kommenden Jahren höhere Aufmerksamkeit und damit wirtschaftliche Förderung erhalten müssen. Entsprechend gilt es auch als eine weitere Option technische Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz bzw. CO2-Emmissionsreduktion durch entsprechende staatliche finanzielle Anreize für den Einbau von CO2-armen modernen Heizanlagen und der Optimierung der Wohnungselektrik zu berücksichtigen. Bei der Festlegung der Förderung bedarf es einfacher und transparenter Regelungen ohne politische Vorfestlegungen und Bevorzugungen oder Benachteiligung einzelner Materialien oder Technologien. 
  • Verbesserung der Effizienz in Transport und Logistik. Die verschiedenen Verkehrsträger müssen auch künftig kostengünstig den Transport von Waren und Personen leisten können. Dazu müssen Effizienzpotenziale im Verkehrswesen stärker erschlossen werden. Zur Verringerung der CO2- Emissionen im Verkehrssektor müssen ebenso zielführende Maßnahmen ergriffen werden. Denkbar ist hier unter anderem die Weiterentwicklung neuer Technologien wie dem Oberleitungs-LWK und dem Wasserstoff-LWK sowie der vermehrte Einsatz des Lang-LWK’s. Weiterhin sollten Anreize zur Nutzung moderner emissionsarmer Antriebe, wie der Euro-VId-Generation geschaffen werden. In der Luftfahrt könnte die Nutzung innovativer E-Fuels zielführend sein. Zugleich sollte eine Ausweitung der Verlagerung des Transportes von der Straße auf die Schiene und die Binnenschifffahrt erfolgen. Deren Potenziale werden noch nicht ausreichend berücksichtigt und sollten zur Sicherung der Zukunftsfähigkeit verstärkt gefördert werden. Hierzu zählen gerade insbesondere der Ausbau der entsprechenden Infrastruktur sowie das Vorantreiben der Digitalisierung in der Logistik.

 

Zusammenfassung

Die gegenwärtige Situation bietet die seltene Möglichkeit, die deutsche Klimapolitik zu modifizieren. Die sich darstellende teure und ineffiziente Vorgehensweise sollte verändert werden in ein System, das sich auf die Bepreisung von Treibhausgasemissionen fokussiert. Nur auf diese Weise ist eine Eindämmung der Erderwärmung eine realistische Zielsetzung. Für Deutschland ergibt sich dadurch die Chance, Emissionsminderungen mit niedrigeren Kosten zu erzielen. Der BGA fordert eine Sicherung des Wirtschaftsstandortes Deutschland. Eine Maßnahme, die sich auf den Klimaschutz auswirkt, darf nicht zugleich dazu führen, dass in Deutschland Arbeitsplätze gefährdet werden oder die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Exportnation Deutschland eingeschränkt wird.   Weiterhin muss es die Zielsetzung der Bundesregierung sein, weitere Nationen zu klimaschützenden Maßnahmen zu gewinnen. Hier sind insbesondere die 4 großen Industrienationen USA, Russland, China und Indien zu nennen. Zugleich sind Lösungen auf EU-Ebene anzuvisieren. Der BGA fordert daher den Ansatz, der die Interessen der Industrie/ Wirtschaft, des Groß- und Außenhandels, des Dienstleistungssektors und den Klimaschutz am ehesten vereint, nämlich den Weg über einen Emissionshandel (ETS). Zugleich sind in ausreichendem Umfang für die betroffenen Kreise Kompensationsmaßnahmen zu schaffen, um die finanziellen Belastungen in einem angemessenen Rahmen zu halten. Überdies hat die Bundesregierung zu gewährleisten, dass unter dem Strich keine zusätzlichen steuerrechtlichen Belastungen entstehen.

 

Auswirkungen de Verpackungsgesetzes auf die Praxis im Großhandel

Mit dem Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen ist den Betroffenen eine normeninterpretierende Verwaltungsvorschrift von der ZSVR zur Verfügung gestellt werden, anhand derer geklärt werden kann, ob eine Verpackung aus der Sicht des ZSVR als systembeteiligungspflichtig einzuordnen ist oder nicht. Zugleich ist der Katalog Richtschnur für spätere einzelfallbezogene Entscheidungen dahingehend, wann eine Verpackung aus der Sicht der ZSVR als „typischerweise“ im Endverbraucherbereich anfallend und damit als systembeteiligungspflichtig zu bewerten ist.

Entgegen der Aussage (Ziffer 3.2.3 des Leitfadens), dass neben der Füllgröße vor allem auch das Produkt und auf das Packmittel und den Packstoff bezogene Abgrenzungskriterien für eine Entscheidung herangezogen werden, ist damit zu rechnen, dass mit den im Katalog benannten absoluten Füllgrößen eine zu große und alleinige Indizwirkung verbunden ist und für Einzelfälle und weitere Auslegungsfragen kaum Entscheidungsspielräume verbleiben. Dies gilt ungeachtet dessen, dass – so zutreffend Ziffer 2.1 des Leitfadens – der Rechtsbegriff „typischerweise“ ein unbestimmter Rechtsbegriff ist, der der rechtlichen Auslegung zugänglich ist und ggfs. in vollem Umfang einer gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Auch gerichtliche Auslegungen dürften sich aber im Zweifel wesentlich an den Mengenangaben des Kataloges orientieren.

Nicht- oder Falscheinschätzungen hinsichtlich der Systembeteiligungspflichtigkeit dürfen keine negativen Rechtsfolgen für die betroffenen Unternehmen haben, solange der Katalog weder rechtssicher noch konsistent und vollständig gestaltet sowie ausreichend kommuniziert worden ist.

 

Herstellerregistrierung

Auffällig ist zunächst, dass in dem öffentlichen Herstellerregister sämtliche Kundenmarken aufgeführt werden. Die Zielsetzung dieser Maßnahme ist nicht erkennbar. Es ist nicht auszuschließen, dass Unter- nehmen gerade nicht in jedem denkbaren Bereich aufgeführt werden möchten. Weiterhin stellt sich die Frage, ob es Sicherheitsmaßnahmen
gibt, die eine Fehlverwendung der Informationen ausschließen. Gänzlich vernachlässigt wird der Tätigkeitsbereich im internationalen Umfeld. So ist eine Herstellerregistrierung mit unterschiedlichen Produktions- und Logistikstandorten in unterschiedlichen EU-Ländern (mehrere UST-ID.-Nrn.) gegenwärtig nicht möglich.

Probleme mit dem ZSVR-Katalog

a) Erhebliche materielle Änderungen durch die Festlegung der
Grenzfüllmengen

Auf Seite 7 des Leitfadens der ZSVR wird ausgeführt: „Der Gesetzgeber hat dabei in der Begründung klargestellt, dass er mit der Definition systembeteiligungspflichtiger Verpackungen in § 3 Abs. 8 VerpackG und dem darin enthaltenen Rechtsbegriff „typischerweise“ keine erheblichen materiellen Änderungen gegenüber der Rechtslage in der Verpackungsverordnung beabsichtigt hat.“ Beispielsweise bei den Konserven und Ölsaaten ergeben sich aber erhebliche materielle Änderungen aus den festgelegten Grenzfüllmengen die typischerweise für Endverbraucher und gleichgestellte Anfallsstellen angenommen werden.

Das Kriterium der Füllgrößenbetrachtung reicht beispielsweise bei den Konserven und Ölsaaten nicht aus, um typischerweise beim privaten Verbraucher und gleichgestellten Anfallsstellen anfallende Verpackungen von denen bei der weiterverarbeitenden Lebensmittelindustrie anfallenden Verpackungen zu unterscheiden.

b) Weitere Kriterien für die Einordnung des typischen Anfalls der
Verpackung

Im Leitfaden der ZSVR wird auf Seite 8 folgendes ausgeführt: „Soweit die Füllgrößenbetrachtung nicht zu einem eindeutigen Ergebnis führt, sind nach der Verkehrsanschauung weitere Kriterien (Inhalt der Verpackung, Verpackungsmerkmale, typischer Vertriebsweg) heranzuziehen, um eine Einordnung des typischen Anfalls nach der Verkehrsanschauung zu ermöglichen. Hierzu sind auch bisherige Erfahrungswerte zum Anfall unter dem Geltungsbereich der VerpackV heranzuziehen.“

Das im Leitfaden genannte Abgrenzungskriterium „Packmittel- oder Packstoffbezogene Abgrenzungskriterien“ (Verpackungen einer konkret beschriebenen Form und Aufmachung sind systembeteiligungspflichtig, andere nicht) wird nicht ausreichend ausgeschöpft, obwohl es vorgesehen ist. Hierzu ein Beispiel aus der Lebensmittelbranche: Die Kennzeichnung für Waren an die verarbeitende Lebensmittelindustrie nach Artikel 8 (8) Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) sieht vor, dass Lebensmittel, die an die verarbeitende Lebensmittelindustrie geliefert werden, nicht gekennzeichnet werden müssen. Es muss lediglich sichergestellt sein, dass „Pflichtangaben“ übergeben werden (z.B. auf Begleitpapieren) und für diese ein eindeutiger Bezug zur Ware möglich ist (z.B. über eine Partienummer). Die so beispielsweise auf Kartons und teilweise auch auf den blanken Dosen (z.B. per Inkjet) gemachten Angaben folgen keinen rechtlichen Vorgaben, sondern dienen ausschließlich internen, organisatorischen Zwecken bzw. Kundenwünschen.

Lebensmittel die „an Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind“ müssen hingegen gemäß LMIV ausführlich gekennzeichnet werden. Daraus folgt, dass Lebensmittel, die ausschließlich nur an die verarbeitende Industrie geliefert werden dürfen, eindeutig über die (quasi fehlende) Kennzeichnung identifiziert werden können.

Festzuhalten ist allerdings, daß die Regelung, wie sie bei den Konserven unter "Besonderheiten" vermerkt ist, ein Schritt in die richtige Richtung ist, weil die ZSVR letztlich hier bereits auf die an dieser Stelle aufgeführte Argumentation eingegangen ist.

Was aussteht ist, dass alle Lebensmittel mit Hilfe dieses Kriterium eingeordnet werden. Hier muss es eine Gleichbehandlung aller Lebensmittel geben. Das ist zwar im Newsletter vage dahingehend dar- gestellt, dies aber noch nicht in einer Form, die Sicherheit dafür bietet, dass sich ein Hersteller darauf verlassen kann. Dies vor dem Hintergrund, dass ihm hohe Strafzahlungen drohen, falls er fälschlicherweise nicht anmeldet.

c) Verkaufseinheiten

Mit Blick auf die im Katalog benannten Mengenschwellen ist zunächst
grundsätzlich anzumerken, dass unklar bleibt, was mit den Begrifflichkeiten „Füllgröße“ bzw. „Grenzfüllgröße“ genau gemeint ist. Erst in Abhängigkeit davon, ob hiermit die tatsächlich enthaltene Füllmenge oder die Nennfüllmenge (also maximal mögliche Füllmenge des Gebindes) gemeint ist, entscheidet sich – entsprechend den im Katalog benannten Mengenangaben – in vielen Fällen das „Schicksal“ einer Verpackung i.S.d. Systembeteiligungspflicht.

Neben der Füllgröße werden die unter Ziffer 3.2.2 des Leitfadens benannten Abgrenzungskriterien im Katalog zwar benannt, jedoch tatsächlich nicht i.S.e Unterscheidung für oder gegen eine Systempflichtigkeit herangezogen. Ergänzend zu den dort ja nur beispielhaften „wesentlichen“ Kriterien sollte ergänzend der Umstand Berücksichtigung finden, dass Verpackungen oftmals stark konzentrierte Produkte beinhalten, die also per se schon dem abfallwirtschaftlichen Ziel des Verpackungsgesetzes dienen, indem die umschließende Verpackungsmenge hiermit deutlich reduziert wird. Mit der Einführung eines entsprechenden Unterscheidungskriteriums könnte diese Form der Verpackungsvermeidung oder Reduzierung weiter gefördert werden. Durch die im Katalog genannten hohen Füllvolumen von 28 Liter und 25 kg werden die Firmen bestraft, die durch Vermarktung von Konzentraten in kleineren Verpackungen der verpackungsrechtlichen Zielsetzung und auch den Zielen des Arbeitsschutzes (Reduzierung Tragegewicht) gefolgt sind. Besonders im Flüssigbereich sollte die Berücksichtigungsgrenze auf 18 Liter Behältervolumen gesenkt werden, um Rückschritte in diesem Bereich zu vermeiden.

Zudem bleibt der Aspekt des Arbeitsschutzes bei der typisierenden Betrachtungsweise außer Acht: Als ein Teil davon wird die Handhabbarkeit der Gebindegrößen in Bezug auf die Füllgrößen nicht oder jedenfalls nicht erkennbar als Typ-bildend berücksichtigt: Private Anfallstellen verfügen – anders als gewerbliche Stellen – gerade nicht über Hebeeinrichtungen oder über Vorrichtungen zur Entnahme (Pumpen u.ä.) für ein regelmäßiges Handling größerer Gebinde. Bei Reinigern für Autowaschanlagen etwa (Katalog Seite 1150) soll gelten, dass bis zu einer Füllgröße von 28 Litern eine Systembeteiligungspflicht besteht bzw. bis zu dieser Grenze die Gebinde als „typischerweise“ im haushaltsnahen Bereich zu sehen sind – dies ist aus den benannten Gründen praxisfern! Folge der gewählten Füllgröße wäre wiederum, dass die eben nicht bei privaten Stellen anfallenden Verpackungen zum einen lizensiert werden müssten, zum anderen aber – da tatsächlich / „typischerweise“ bei gewerblichen Stellen anfallend – dann doch nicht über diese dualen Systeme entsorgt würden. Dies führt zu der bereits benannten Doppelbelastung der Inverkehrbringer. Mit dem Ansetzen solch großer Mengen ist zudem die Gefahr verbunden, dass die Füllgrößen in der Praxis später allein aufgrund der Katalogvorgaben nur deshalb noch weiter erhöht werden (und zugleich i.S.d. Arbeitsschutzes nochmals problematischer wären), damit eine Lizensierungspflicht vermieden wird. Dann wiederum von Bedeutung
wäre auch die bereits angesprochene Frage der geltenden Bezugsgröße (tatsächliche Füllmenge oder Nennfüllmenge – s.o.).

Als Herausforderung stellt sich beispielsweise die Bewertung von Mehrstückeinheiten dar. Gleiches gilt für die Klassifizierung, welcher Teil der Verpackung im Einzelfall systembeteiligungspflichtig ist und welcher nicht. Diese Fragestellungen zeigen sich beispielsweise in der Lebensmittelbranche:

a. Fruchtkonserve, 6 x 5,0 kg im Verbund (Umkarton aus Wellpappe)

b. Fruchtkonserve, 6 x 1,8 kg im Verbund (Umkarton aus Wellpappe)

c. Fruchtkonserve, 6 x 1,2 kg im Verbund (Umkarton aus Wellpappe)

d. Fruchtkonserve, 20 x 1,2 kg im Verbund (Umkarton aus Wellpappe)

 

Detailfragen

a) Importwaren

Hier stellen sich vielfältige Fragen für den Großhandel. Die Abgrenzung einzelner Produkte voneinander (bzw. hinsichtlich der jeweils zugehörigen Produktgruppen) ist nicht durchgängig einwandfrei möglich. Exemplarisch sei auf die Einordnung von Nüssen verwiesen. Zunächst einmal ist es so, dass nicht alle Nüsse, die nach Deutschland geliefert werden, explizit im Katalog aufgeführt werden. Darüber hinaus ist die Abgrenzung von Nüssen zu Ölsaaten nicht immer in der erforderlichen Trennschärfe möglich. So ist beispielsweise nicht geklärt, ob Mandeln, Pinienkerne, Pekannüsse, Pistazien, Macadamia, Cashewkerne, getrocknete Kokosnussstreifen und Kokosraspel durchgängig zu den Nüssen klassifiziert werden oder einzelne Sorten in den Bereich der Ölsaaten fallen. Es liegt eine planwidrige Regelungslücke bei einem vergleichbaren Sachverhalt (bestimmte Nusssorten sind kategorisiert worden, andere nicht) vor. Hier liegen somit die Voraussetzungen für das Analogieprinzip vor, d. h. dass für die nicht explizit aufgeführten Nüsse (um bei obigem Beispiel zu bleiben) die Vorgaben für vergleichbare Nüsse gelten, die ausdrücklich aufgeführt worden sind.

Unklar ist die Rechtslage überdies, wenn ein Lebensmittelhersteller Ware in systembeteiligungspflichtiger Füllmengengröße importiert und sie direkt bei sich im Betrieb weiterverarbeitet. Hier gilt es zu klären, ob er diese Ware dann anmelden und die Systemabgaben dafür zahlen muss oder nicht. An diesem Punkt besteht Klärungsbedarf.

b) Inverkehrbringer

Es sei auf die Besonderheiten beim Inverkehrbringen verwiesen. Hier ist beispielsweise ein Themenkomplex, wie mit den Sachverhalten zu verfahren ist, bei denen der Firmenname von Firma X auf dem Produkt erscheint, die Verpackung aber von Firma Y in Verkehr gebracht wird. Bei Handelsmarken ist § 3 IX 2 VerpackG zu beachten. Demnach ist der Handelsmarkenbetreiber trotz Angabe der Marke auf der Verpackung nicht Inverkehrbringer, wenn zugleich der Produzent des Produktes auf der Verpackung genannt ist.

Es stellen sich in diesem Kontext vielseitige Fragen, beispielsweise welche Anforderungen im Einzelfall gestellt werden, um als Hersteller nach dem VerpackG klassifiziert zu werden, bzw. gerade aus diesem Anwendungsbereich herauszufallen. Dieses Mehrpersonenverhältnis sei am Beispiel der Werbeartikel illustriert. Hier läuft es regelmäßig darauf hinaus, dass der Produzent/ Werbeartikelhersteller Zwischenhändler ist und seine Produkte beispielsweise selbst vom Hersteller bezieht. Am Ende der Lieferkette stehen (aus Sicht der Werbeartikelhersteller) entweder Industrie- oder Endkunden.

Hieraus ergibt sich die Frage, ob § 3 IX 2 VerpackG auch in einer mehrstufigen Lieferkette Anwendung findet, wenn zum Beispiel der Auftrag an den Produzenten zur Befüllung von Verpackungen nicht von dem Dritten unmittelbar erteilt wird, sondern von einem dazwischen geschalteten Werbeartikelberater?

Reicht eine der folgenden Konstellationen eines Aufdrucks auf dem
Werbeartikel aus, damit der Produzent/ Abfüller als Hersteller im Sinne des VerpackG gilt? Bei der nachfolgend angegebenen fiktiven Regist-
rierungsnummer (Reg.-Nr. 1234567891011) handelt es sich beispielhaft um die des Produzenten/ Abfüllers.

aa. Hergestellt von LUCID Reg.-Nr. 1234567891011 für Sparkasse
Musterstadt, Musterstraße 1, 12345 Musterstadt

bb. Hergestellt von LUCID Reg.-Nr. 1234567891011, Verpackungsre-
gister, für Sparkasse Musterstadt, Musterstraße 1, 12345 Musterstadt

cc. Hergestellt von Reg.-Nr. 1234567891011 (Angabe/ Kennzeichnung
gemäß Registrierung bei der ZSVR) für Sparkasse Musterstadt, Mus-
terstraße 1, 12345 Musterstadt

dd. Hergestellt von: Hersteller nach VerpackungsG, Registernummer:
1234567891011, Verpackungsregister für Sparkasse Musterstadt,
Musterstraße 1, 12345 Musterstadt

ee. Hergestellt von: Herstellerregister, Reg.-Nr. 1234567891011,
ZSVR für Sparkasse Musterstadt, Musterstraße 1, 12345 Musterstadt

Durch die Angabe der Registernummer des Herstellerverzeichnisses ist eine Identifikation des Produzenten/ Abfüllers gewährleistet, so dass dieser als Hersteller/ Inverkehrbringer iSd. VerpackG gilt und über die vorab vorgeschlagenen Angaben ermittelt werden kann. Eine solche Lösung wird branchenunabhängig auf große Zustimmung stoßen.

c) Musterbeutel B2B

Fraglich ist zudem, wie Musterbeutel im B2B-Geschäft bewertet werden. Es ist unklar, ob Musterbeutel oder aufwendig verpackte Muster, die an Agenturen, Außendienstler, Kunden gegeben werden und dort verbleiben, systembeteiligungspflichtig sind. Die gleiche Fragestellung ergibt sich bei Versandverpackungen (Beutel, Kartons) für Werbe- oder Weihnachtsgeschenke (beispielsweise Wein, Pralinen oder Bücher).

Wie werden Musterbeutel bzgl. der Systembeteiligungspflicht eingeordnet, die in Testproduktionen bei einem Abpacker entstehen und die an Mitarbeiter verteilt werden? Wie verhält es sich mit der Abgabe von Musterbeuteln an Mitarbeiter kurz vor MHD-Ablauf? Die genannten Musterbeutel sind zu keinem Zeitpunkt für den Verkauf oder die kostenlose Abgabe an Endverbraucher vorgesehen.

d) Sonstige Themen

Wie wird die Systembeteiligungspflicht bei Copacking für Kunden gehandhabt, die Packmittel bereitstellen?

e) Lösungsansätze: Gewichtung der Anteile der Entsorgung über
Privathaushalte/ Industrie

Eine weitere Möglichkeit, die Systembeteiligungspflicht gerechter und praxisnäher zu gestalten, wäre die österreichische Vorgehensweise von ARA plus, nach der eine Gewichtung der Anteile Entsorgung über Privathaushalte/ duales System und Entsorgung auf eigene Kosten/ Industrie vorgenommen wurde.

f) Umgang der ZSVR mit Einordnungsfragen

Anfragen von Unternehmen werden oftmals nur pauschal beantwortet, ohne auf die konkreten Umstände des Einzelfalles einzugehen. In der Regel wird auf die Internetseite der ZSVR verwiesen. Die Anfragen werden jedoch vor dem Hintergrund gestellt, dass die Internetseite gerade keine ausreichend Auskunft beinhaltet.

Neben diesem "formellen" Einwand geht es inhaltlich um das Problem der unterschiedlichen Kundenstruktur. Die gleiche Ware wird einmal an einen Kunden geliefert, der unter die Definition der vergleichbaren Anfallstelle fällt (insb. kleine Handwerksbetriebe), und ein anderes Mal an großgewerbliche Anfallstellen, die von der dualen Systemlösung nicht erfasst werden. Hier ist die Frage, wie mit Verpackungen, die an zweitere geliefert werden, umzugehen ist. Bei den eigenen Verpackungen der Großhändler (insb. Versandverpackung) stellt sich hier zunächst die Frage, ob diese ebenfalls am System zu beteiligen sind. Und zum anderen ist aus Kundensicht (Großgewerbe) unklar, wie im Rahmen der Abfallentsorgung mit den an sich systembeteiligungspflichtigen Verpackungen zu verfahren ist. Denn diese Anfallstellen bleiben bei der Systeminfrastruktur außen vor.

g) Umgang mit Verpackungen im Überarbeitungsprozess

Es stellt sich die Frage, wie mit den Verpackungen umzugehen ist, deren Eingruppierung im Katalog sich gerade "In Revision" befinden. Beispiel Spülkästen: in der ursprünglichen Fassung waren die Verkaufsverpackungen als systembeteiligungspflichtig eingestuft - nun ist diese Produktgruppe in Revision. Bei Spülkästen gibt es zwei große Anbieter, nennen wir sie exemplarisch A und B. A hat sich - offenbar aufgrund der Eingruppierung im Katalog - bei LUCID registriert, B aber bisher nicht.

Bei dieser Sachlage stellt sich die Frage, was aus Verbandssicht insoweit rechtlich gilt, und was ein Verband daher seinen Mitgliedsverbänden raten sollte (also, Registrierung als Systembeteiligungspflichtig oder nicht). Gegenwärtig führt dies zu dem absurden Ergebnis, dass vor Ort der Entsorgungsweg nicht nur nach Produkt, sondern auch noch nach Hersteller unterschieden werden muss.

h) Schwierigkeiten bei der Einordnung von Verpackungsgrößen

Es wird regelmäßig eine Abgrenzung nur nach Gewichtsstufen vorgenommen. Dabei werden alle Packstücke mit einem Gewicht bis zu 6 kg als systembeteiligungspflichtig deklariert. Dabei ist indes zu betonen, dass ein Großteil der verkauften Ware nicht beim Endverbraucher landet, sondern im Lebensmitteleinzelhandel (LEH). Die ursprüngliche Verpackung wird vom Laden (oder im Falle der Fleischwarenindustrie von der Fabrik) außerhalb des Systems über eigene Schienen mit erneuten Kosten entsorgt. Es gibt sicherlich Betriebe, bei denen die Menge dieser Teilstücke vernachlässigbar ist. Zugleich existieren auch Unternehmen, bei denen diese Fraktion einen großen Anteil hat. All- gemein sollte es die Option geben, darzulegen, wo die Verpackungen landen und dann anhand der Ergebnisse die Mengen zu melden, die systempflichtig sind.

i) Herausforderungen des Pharmagroßhandels

Ein Teil der Lieferungen des Pharmagroßhandels an Apotheken erfolgt mittels üblicher Mehrweg-"Großhandelswannen" für die das VerpackG ohnehin nicht einschlägig ist. Auch bei diesen Mehrweg- „Großhandelswannen“ wird dann aber zusätzlich zwecks „Warensicherung“ weiteres Verpackungsmaterial (wie beispielsweise Kunststoff- Polstermaterial, Füllmaterial, Kartoneinlagen, usw.) eingesetzt. In beträchtlichem Umfang erfolgen Lieferungen an Apotheken aber auch auf dem Postweg, bzw. über die bekannten, bundesweit tätigen Transportdienstleister. Hier wird die Ware (beispielsweise Arzneimittel) in geeignete Versandkartons verpackt (auch hier ggf. zur Sicherheit der Ware mit Kunststoff-Polstermaterial, Füllmaterial, Kartoneinlagen, usw.). Bei den dabei verwendeten Verpackungsmaterialien (Versandkartons, Polstermaterial. usw.) handelt es sich um Transportverpackungen, da sie für den Transport der Ware an den Händler (hier Apotheker) bestimmt sind. Solche Transportverpackungen sind eigentlich nicht systembeteiligungspflichtig.

Ursprünglich wurden Apotheken von der ZSVR als „gleichgestellte Anfallstellen“ und an Apotheken gelieferte Verpackungen als solche, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, eingestuft. Da Apotheken die Arzneimittel vom pharmazeutischen Großhändler und von pharmazeutischen Unternehmern als Gewerbebetriebe beziehen, können diese aber nicht mit einem privaten Endverbraucher gleichgestellt werden.

Ein Mitgliedsunternehmen erhielt von der Abteilung Recht/ Entsorgung der ZSVR auf Anfrage die Mitteilung, dass Apotheken als Händler eingestuft werden, weswegen Verpackungen, die in Apotheken anfallen, als Transportverpackung nicht systembeteiligungs- und registrierungspflichtig sind.

Der BGA bittet um eine offizielle, norminterpretierende Bestätigung der ZSVR, dass Apotheken von der ZSVR nun als Händler angesehen werden und dementsprechend bei der Apothekenanlieferung anfallende Verpackungsmaterialien keiner Systembeteiligungs- und Registrierungspflicht unterliegen.

 

Verbesserungsvorschläge

Das VerpackG ist erst ein paar Wochen in Kraft. Gerade im Hinblick auf den Katalog wurde ein umfassendes Konsultationsverfahren durchgeführt. Jetzt werden schon Änderungen vorgenommen, obwohl Wirtschaftsakteure - basierend auf der Einordnung der Verpackungen in der bisherigen Fassung des Kataloges - Dispositionen hinsichtlich ihrer eigenen Verpackungen bzw. der bei ihnen anfallenden Verpackungen getroffen haben. Hier ist ein gewisses Maß an Planungssicherheit erforderlich, damit die getroffenen Maßnahmen nicht kurze Zeit später wieder verworfen werden müssen (Beispiel "Heizkörper").

Aus unserer Sicht ist es überraschend, dass - obwohl ein ausführliches Konsultationsverfahren vorab stattgefunden hat - bereits kurz nach Inkrafttreten des Kataloges Änderungen durchgeführt wurden. Um sachgerecht informieren zu können, ist eine transparente Kommunikation notwendig. Diese haben wir vermisst. Eine Übersicht zu den Produkten, die sich in Bearbeitung befinden, wäre beispielsweise eine enorme Erleichterung. Auch ist eine klare Kennzeichnung der jeweiligen Bearbeitungsstände im Katalog zwingend erforderlich - momentan werden beide Versionen des Kataloges mit "Stand 2018" angegeben.

An diesem Punkt ist eine aussagekräftige Synopse zu begrüßen. Wichtig wäre auch, dass über bereits abgeschlossene Überarbeitungen informiert wird, damit man ggf. erforderliche Anpassungen in der Praxis einleiten kann. Ein gutes Beispiel für einen Newsletter einer der ZSVR verwandten Einrichtung ist der Infobrief der Stiftung EAR.
Dies ist ein guter Weg, um Betroffene und Interessierte besser zu informieren. Bisher findet sich auf der Website der ZSVR nichts Ver-
gleichbares. Nach unserem Kenntnisstand hat die ZSVR die bei ihr registrierten Unternehmen über die laufenden Änderungen nicht informiert. Unabhängig davon müssen aber auch nicht registrierte Interessenvertreter einen Zugang zu Informationen betreffend das Verpackungsregister und den Katalog haben.

Weiterhin sollte die ZSVR ihrem Aufklärungsauftrag gerecht werden. Das bedeutet für uns der Verzicht auf Pauschalaussagen und stattdessen die gezielte Beantwortung eingehender Anfragen. Auch hier gibt es Beispiele, wie man es besser machen kann: Stiftung EAR, DIBt.

Die Begrifflichkeit „typischerweise“ wird unter Ziffer 2.1 des Leitfadens u.a. in der Weise charakterisiert, dass eine Verpackung mehrheitlich oder gewöhnlich im einen oder anderen Bereich anfällt. Dies hat zur Konsequenz, dass der Inverkehrbringer ggfs. einer Doppelbelastung unterliegt, wenn er bei der Belieferung großgewerblicher Kunden zum einen der Rücknahmepflicht nach § 15 VerpackG unterliegt (und ein entsprechendes System bereithält) und zum anderen dieselbe Verpackung über ein duales System zu lizensieren hat. Letzteres wird dann jedoch tatsächlich nicht genutzt, denn der gewerbliche Kunde wird sich hier der seit langem etablierten (gewerblichen) Rücknahmesysteme bedienen. Wird ein duales System dann tatsächlich aber doch einmal genutzt, wäre auch zu beachten, dass hierüber Verpackungen entsorgt werden, für deren Anfallstellen das System nicht eingerichtet bzw. die zu bedienen es u.U. auch nicht befugt ist. Hier sehen wir Handlungsbedarf.

Mit der Entsorgung von Verpackungen großgewerblicher Kunden über duale Systeme geht oftmals die Gefahr einher, dass die (unvermeidlichen) Restanhaftungen - auch und vor allem von Gefahrstoffen - hier in einem größeren Umfang anfallen. Werden die hier etablierten Rücknahme- und Entsorgungssysteme in Frage gestellt oder beendigt, könnten sich daraus für die dualen Systeme unerwarteterweise auch arbeitsschutzrechtliche Probleme ergeben. Eine Lösung ist darin zu sehen, die Auflistung der „schadstoffhaltigen Füllgüter“ (Anlage II VerpackG) auf weitere Gefahrstoffe auszuweiten, womit deren Verpackungen gemäß § 12 Abs. 4 VerpackG von der Systembeteiligungspflicht insgesamt ausgeschlossen wären.

Der BGA fordert die ZSVR daher dringend auf, die noch offenen Fragen abschließend zu klären.

 

Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Effizienzmaßnahmen

EDL-G

Der BGA unterstützt grundlegend den genannten Entwurf und die Sicherstellung, dass Energieaudits auf einer aktuellen Grundlage technischen Wissens beruhen. Inhaltlich sehen wir bei zwei Punkten jedoch noch Verbesserungsbedarf.

Im Einzelnen:

Durchführung eines Energieaudits nach § 8 c Abs. 1 EDL-G

Bei den neuen Vorgaben hat das betroffene Unternehmen weitreichende Informationen zu kommunizieren, die den laufenden internen Geschäftsbetrieb betreffen.

Dies sehen wir kritisch. Es ist nicht klar, warum so umfangreiche Daten abgefragt und seitens des Unternehmens einzureichen sind. Wenn hier entsprechende Daten abzufragen sind, sollte sich dies auf ein absolut erforderliches Minimum reduzieren. Dies entspricht bereits dem allgemeinen Grundsatz der Datensparsamkeit. Weiterhin entspricht es den Interessen jeden Unternehmens, nur die unabdingbaren Informationen gegenüber dritten Personen zu kommunizieren.

In diesem Zusammenhang stellt sich überdies die Frage, wie die Daten dann bei der zuständigen Behörde vorgehalten werden. Denkbar ist zunächst, dass diese nur behördenintern verfügbar sind. Weiterhin denkbar ist, dass diese in einem Portal o. ä. eingestellt werden, das von jedem beliebigen Dritten einsehbar ist. Hier ist vorab nicht grundlegend auszuschließen, dass auf diese Weise Betriebsinterna an Unbeteiligte Dritte gelangen, was unbedingt zu verhindern ist! Wir sprechen uns daher dafür aus, dass die benannten Informationen, sofern sie tatsächlich in dieser Masse erforderlich sind, dann jeden- falls nur intern und nicht frei zugänglich auf einem Internetportal o. ä. bei der zuständigen Behörde verfügbar sein sollten.

 

Voraussetzungen zum Entfallen eines Energieaudits nach § 8 IV EDL-G

Die Voraussetzungen, unter denen das besagte Energieaudit entfallen kann, sind insbesondere in § 8 IV EDL-G festgelegt. Demnach kann ein solches entfallen, wenn der jeweilige Gesamtenergieverbrauch über alle Energieträger hinweg umgerechnet den Wert von 500.000 Kilowattstunden pro Jahr nicht überschreitet. Wir halten diese Vorgabe für zu restriktiv. Letztlich ist zu erwarten, dass die meisten Unternehmen, die grundlegend unter den Anwendungsbereich des EDL-G fallen, weit höhere Verbrauchszahlen aufweisen. Auf dieser Sachlage ist zu erwarten, dass verhältnismäßig wenige Unternehmen von dem Ausnahmetatbestand profitieren werden. Davon ausgehend sind wir der Ansicht, dass dieser Bereich auf einen Wert von 750.000 Kilowattstunden pro Jahr ausgeweitet werden sollte. Nur so ist eine gewisse Gewähr dafür geboten, dass dieser Ausnahmetatbestand auch sinnvoll zur Anwendung gelangen kann.

 

Begriffsbestimmungen und Verbesserungsvorschläge

  • zu § 2 Begriffsbestimmungen, Nr. 3 Energie

Wenn jede Form von Energie zu bilanzieren ist, wird das Gesetz in der Anwendung nicht leichter, sondern wesentlich schwieriger umzusetzen sein. Die Folge wäre nämlich dann, dass grundsätzlich auch nicht primär für energetische Zwecke eingesetzte Energieträger, wie z.B. unter Druck stehende Gasbehälter, bilanziert werden müssten. Die alte Definition „handelsübliche“ Energie ist daher aus Gründen der Praktikabilität und Verständlichkeit eine wesentlich bessere Lösung.

  • zu § 2 Begriffsbestimmungen, Nr. 17 Energiemanagementsystem

Bis August 2020 müssen auch Energiemanagementsysteme nach ISO 5.0001 Ausgabe 2011 noch EDL-G-konform sein, weil andernfalls ein unverhältnismäßiger Zertifizierungsaufwand entsteht.

  • zu § 8 b Anforderungen an die das Energieaudit durchführenden Personen

Die Erhöhung der Anforderungen an die Qualifikation der Energieauditoren in Form der zusätzlichen Voraussetzung „regelmäßiger Fortbildungen“ führt nach unserer Auffassung zu einer weiteren Verknappung von qualifizierten Energieauditoren. Diese sind aufgrund des dauerhaft bestehenden Fachkräftemangels jetzt schon kaum zu finden. Die bisherigen Qualifikationsmerkmale sind auch aus Sicht der Praxis vollkommen ausreichend. Unabhängig davon ist die Beschreibung „regelmäßiger Fortbildungen“ zu unbestimmt und bedarf daher einer weiteren Konkretisierung.

  • zu § 8 c Nachweisführung

Die Neuregelung würde bedeuten, dass alle Energieaudits mit allen Detailinformationen aktiv an das BAFA gemeldet werden müssten. Sogar Unternehmen, die nicht auditpflichtig sind, müssten entsprechende Daten melden, um zu belegen, dass sie gerade nicht auditpflichtig sind.

Dies führte sowohl bei betroffenen Unternehmen als auch dem BAFA u.a. zu einem erheblichen zusätzlichen Verwaltungs-, Umsetzungs- und Dokumentationsaufwand. Wir plädieren daher für eine Streichung der Regelung- zumindest in dieser Form. Der zusätzliche Aufwand stände in keinem Verhältnis zu den Ergebnissen.

Es sollte daher bei Stichproben und einem Bußgeldkatalog durch das BAFA bleiben, was sich in der Praxis durchaus bewährt hat.

 

Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus

Der BGA unterstützt eine Beschleunigung des Netzausbaus und die Optimierung der Netznutzung, um die physikalischen Bedingungen für einen großen, gemeinsamen Strommarkt zu verbessern. Zugleich lehnt der BGA eine Erweiterung des Spielraums der Übertragungsnetzbetreiber ab.

Die Neufassung von § 13 und § 13a EnWG lässt große Freiheitsgrade für die Übertragungsnetzbetreiber, die aus unserer Sicht den Markt beeinflussen können. Insbesondere lehnen wir die Möglichkeit ab, dass die ÜNBs für Engpassmanagementmaßnahmen auch Regelenergie einsetzen können. Darüber hinaus ist insbesondere die Kapazitätsreserve nicht korrekt geregelt.

Der BGA begrüßt die Zusammenführung von Einspeisemanagement und Redispatch zu einem einheitlichen Regime. Notwendig ist hierbei, ein Level Playing Field in jeglicher Hinsicht für konventionelle und erneuerbare Anlagen zu gewährleisten. Hierzu gehört auch die finanzielle Kompensation. Dies sollte ohne Verzögerung umgesetzt werden.

Das Zusammenführen von Einspeisemanagement und Redispatch zu einem einheitlichen Regime ist ein erster Schritt in Richtung eines effizienten und harmonisierten Redispatchprozesses. Langfristig sind aber die Vorgaben aus dem Clean Energy Package zu berücksichtigen, das grundsätzlich den Rahmen für einen marktbasierten Ansatz vorgibt.

 

Im Einzelnen:

Systemverantwortung von Betreibern von Übertragungsnetzen zum neuen letzten Satz von § 13 Abs. 1 EnWG (Art. 1 Nr. 7 a) bb) des NABEG):

Mit dem neuen, kostenbasierten Ansatz wird die Kapazitätsreserve dem gleichen Regime wie die Regelenergie, der Redispatch und die Netzreserve unterworfen. Das scheint weder von den Voraussetzungen der Kapazitätsreserve nach § 13e EnWG noch von der Vergütungsstruktur her sinnvoll.

Um das aufzulösen gibt es zwei Wege:

a. Entweder man trennt in § 13 Abs. 1 die Nr. 3 auf, indem man eine neue Nr. 4 einfügt: „3. die Netzreserve nach § 13d sowie 4. weitere Reserven, insbesondere die Kapazitätsreserve nach § 13e und die Sicherheitsbereitschaft nach § 13g Abs. 2.“

b. Alternativ wird in den neuen Satz 2 von § 13 Abs. 1 EnWG folgende Ergänzung eingefügt, die zudem die Abweichungsbasis und eine Einsatzrangfolge klarstellen würde:

„§ 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert: „Bei strom- und spannungsbedingten Anpassungen der Wirkleistungserzeugung oder des Wirkleistungsbezugs sind abweichend von [der Reihenfolge nach] Satz 1 von mehreren geeigneten Maßnahmen, ausgenommen Maßnahmen nach § 13e (Kapazitätsreserve) nach Satz 1 Nummer 2 und 3 die Maßnahmen außerhalb des Regelenergiemarktes auszuwählen, die voraussichtlich insgesamt die geringsten Kosten verursachen.“

 

Mindestfaktor im Rahmen der Reduzierung der Wirkleistungserzeugung (§ 13 Abs. 1a neu EnWG) (Art. 1 Nr. 7 b) des NABEG)

Im neuen Absatz 1a in § 13 wird gefordert, dass die Reduzierung der Wirkleistungserzeugung nur so hoch sein darf, wenn dadurch in der Regel mindestens das Fünffache und höchstens das Fünfzehnfache an Reduzierung von nicht vorrangberechtigter Erzeugung ersetzt werden kann (Mindestfaktor). Dies ergibt sich aus den Analysen der Consentec-Studie.1 Diese Bandbreite zwischen dem Fünf- und Fünfzehnfachen eröffnet aus unserer Sicht einen zu hohen Entscheidungsspielraum für die ÜNB, dessen unterschiedliche Anwendung zu einer extremen Kostenspreizung führen kann. Wir schlagen daher vor, einen festen Wert (z.B. das Zehnfache) anzugeben.

 

Kosten für Netzreserveanlagen (§ 13 Abs. 1c neu EnWG)

In § 13 Abs. 1c neu wird gefordert, dass für die Anlagen zur Netzreserve die einheitlichen kalkulatorischen Kosten bei der Auswahlentscheidung anzusetzen sind. Dies impliziert eine Abkehr von dem bestehenden Prinzip des nachrangigen Einsatzes der Netzreserve, wie es auch in der Gesetzeserklärung niedergeschrieben ist. Diese Abkehr sehen wir als sehr kritisch an. Ein häufiger Einsatz der Netzreserve wirkt sich auf das Marktgeschehen verzerrend aus und wirkt nicht als neutrale Maßnahme. Sie sollte weiterhin nur nachrangig, d.h. dann zum Zuge kommen, wenn alle vorrangehenden Optionen (Einspeisemanagement, Redispatch) versagen. Ein häufigerer Einsatz der Netzreserve ist nicht neutral für den Energiemarkt.

 

Benachrichtigung des Bilanzkreisverantwortlichen durch den Netzbetreibers zur EinsMan-Maßnahme ( § 13 a Abs. 1a neu EnWG)

Im neu geschaffenen § 13a Abs. 1a wird der Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet, den Bilanzkreisverantwortlichen unverzüglich über den geplanten Zeitpunkt, den Umfang und die Dauer der Einspeisemanagement-Maßnahme zu unterrichten. Dieser vage gefasste Zeithorizont reicht aus unserer Sicht nicht aus. Der Übertragungsnetzbetreiber weiß mit einer hohen Wahrscheinlichkeit bereits 24 Stunden vor der geplanten Maßnahme, bei welchen Anlagen er die Wirkleistung aufgrund der angestellten Wetterprognose anpassen muss. Aus diesem Grund muss der Bilanzkreisverantwortliche mit hinreichendem Vorlauf bereits vor der geplanten Maßnahme informiert werden.

 

Anpassung von Einspeisungen und ihre Vergütung § 13a Abs. 1 EnWG in der Neufassung (Art. 1 Nr. 8 b) NABEG)

Hiernach ist vorgesehen, dass die Maßnahmen keiner anderen Voraussetzung mehr als dem Wunsch der Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) bedürfen. So heißt es in der Vorlage: „auf Aufforderung durch Betreiber von Übertragungsnetzen“. In der aktuell gültigen Fassung des EnWG sind dagegen Maßnahmen nur dann zulässig, wenn sie für „die Durchführung von Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3“ erforderlich sind.

Bisher sind Maßnahmen nach § 13a Abs. 1 EnWG dementsprechend keine eigene Kategorie, sondern nur eine besondere Sorte von sog. marktbezogenen Maßnahmen, die aber dann auch der Voraussetzung nach § 13 Abs. 1 EnWG unterliegen, also nur im Falle einer Gefährdung oder Störung der „Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems in der jeweiligen Regelzone“ abgerufen werden dürfen. In den § 13d und 13e wird das auch nicht geändert; hier ist die Abwehr einer Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems jeweils eigenständig genannte Voraussetzung.

In Zukunft hätten also die ÜNB zwei Möglichkeiten, auf § 13a-Maßnahmen zuzugreifen: entweder im Gefährdungs- und Störungsfall über § 13 Abs. 1 Nr. 2 oder nach Wunsch direkt nach § 13a EnWG. Maßnahmen nach § 13a Abs. 1 könnten damit jedoch auch in Konkurrenz zu Maßnahmen nach § 13 Abs. 2 treten. Das wird nicht beabsichtigt sein.

In Art. 1 Nr. 8 b) NABEG sollte also folgende Ergänzung aufgenommen werden:

„(1) Im Fall einer Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems in einer Regelzone sind Betreiber von Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung von elektrischer Energie mit einer Nennleistung ab 100 Kilowatt sowie von Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung von elektrischer Energie, die durch einen Netzbetreiber jederzeit fernsteuerbar sind, verpflichtet, auf Anforderung durch den jeweiligen Betreiber…“

 

Definition Redispatch

Sinnvoll erscheint es entsprechend, den „Redispatch“ eindeutig rechtlich zu definieren, um den Begriff „marktbezogene Maßnahmen“ nur für solche Maßnahmen zu verwenden, denen tatsächlich eine freiwillige vertragliche Einigung zwischen Anlagenbetreiber und ÜNB zugrunde liegt. Entsprechend kann dann für die erforderliche Transparenz gesorgt werden.

 

Stellungnahme zum Entwurf der TA Luft

1. BGA 
Der Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e.V. (BGA) ist die Spitzenorganisation des Groß- und Außenhandels sowie der unter-nehmensnahen Dienstleistungen. Ihm gehören 45 Bundesfachverbände sowie insgesamt 23 Landes- und Regionalverbände an. Der BGA vertritt die Interessen von 125.000 Handels- und Dienstleistungsunternehmen in Deutschland mit 1,5 Millionen Beschäftigten und 60.000 Auszubildenden. Damit ist der Groß- und Außenhandel der drittgrößte Arbeitgeber in Deutschland. Mit einem Jahresumsatz von etwa 1,2 Billionen Euro ist der deutsche Großhandel am Umsatz gemessen der zweitgrößte Wirtschaftszweig in Deutschland.  

 

2. Einleitung 
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) hat einen Entwurf zur Änderung der TA-Luft vorgelegt. Von den Änderungen sind im Groß- und Außenhandel vor allem Unternehmen des Chemiehandels, des Deutschen Kaffeeverbandes und des Bundesverbandes der Agrargewerblichen Wirtschaft betroffen. Zum Teil sind aber auch alle die Unternehmen betroffen, die Verdunstungskühlanlagen einsetzen.  

Aus Sicht des BGA muss der Entwurf an einigen Stellen überarbeitet werden.  

Zum einen sind einige Anforderungen nicht europarechtlich erforderlich und sollten deshalb aus Gründen des Wettbewerbs auch nicht gefordert werden. Wir weisen in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass der europäische Immissionsschutz bereits einen hohen Schutzstandard darstellt, sodass natioal eine Verschärfung auch nicht notwendig ist.  

Zum anderen sprechen auch wissenschaftliche bzw. systematische Gründe gegen die Aufnahme bestimmter Anforderungen. Dies betrifft die Aufnahme der Bioaerosole sowie die Aufnahme der Geruchsimmissionsrichtlinie.

Außerdem hält der BGA eine Regelung für erforderlich, die die automatisierte Verknüpfung von Einstufungen nach der CLP-Verordnung und der Festlegung von Emissionswerten in der TA Luft aus Verhältnismäßigkeitsgründen unterbrechen kann. Denn andernfalls führt dies im Einzelfall zu unverhältnismäßigen Folgen für Anlagenbetreiber.

 

3. Im Einzelnen

3.1 Aufnahme der Geruchsimmissionsrichtlinie der Bu nd-/Länder-Arbeitsgemeinschaft (GIRL) in die TA-Luft (Nr. 4.3. 2)

Der BGA lehnt eine Aufnahme der GIRL in die TA Luft ab. Denn die GIRL weist eine Regelungssystematik auf, die von der TA Luft verschieden ist. Während die TA Luft bisher in der Regel feste Emissionswerte aufweist, unterscheidet die GIRL nach Plangebieten, in denen sich die Anlage befindet. Dieser Widerspruch ist bisher nicht aufgelöst.  

Außerdem sieht der BGA eine Reihe von offenen Fragen in Bezug auf Anwendung und Auslegung der GIRL. Dies widerspricht auch einer Aufnahme. So bestehen vor allem in Bezug auf die räumlichen Bereiche, für die die GIRL anzuwenden ist, Unsicherheiten. Es ist nicht geregelt, wie groß das Gebiet um die Anlage sein soll, für welches die in die TA Luft integrierte GIRL Anwendung findet. Ferner ist unklar, welche Regelungen für interne größere Betriebsgelände gelten sollten oder wie mit heranrückender Wohnbebauung umzugehen ist.

Ferner sehen wir keine Notwendigkeit, die Regelungen der GIRL auf Kaffee-röstanlagen anzuwenden. Derzeit dürfen die Emissionen an Gesamtkohlenstoff den Wert von 50 mg/m³ Kaffeeröst-Abluft nicht überschreiten. Dies führt bereits zu erheblichen Geruchsminimierungen. Eine Anwendung der GIRL neben dieser bestehenden strengen Regelung erscheint vor diesem Hintergrund als unnötige Überregulierung.

Schließlich entstehen den Unternehmen unverhältnismäßige wirtschaftliche Nachteile. So ist völlig offen, welche Pflichten den Unternehmen durch erhöhte Messungen auferlegt werden sollen. Auch sind keine Übergangsregelungen erkennbar.  

 

3.2 Staubförmige Emissionen bei Umschlag, Lagerung oder Bearbeitung von festen Stoffen (Nr. 5.2.3)  

Der Entwurf sieht vor, dass an Anlagen, in denen feste Stoffe be- oder entladen, gefördert, transportiert, bearbeitet, aufbereitet oder gelagert werden, geeignete Maßnahmen zur Emissionsminderung ergriffen werden sollen. So sollen Übergabestellen gekapselt werden und Öffnungen von Räumen (z. B. Tore und Fenster), in denen feste Stoffe gehandhabt werden, möglichst ge-schlossen gehalten werden. Nur für notwendige Ein- und Ausfahrten von Fahrzeugen dürfen die Tore geöffnet werden.  

Wir weisen darauf hin, dass die TA Luft im Einklang mit bestehenden Vorschriften zum Explosionsschutz stehen sollte. Für die Anlagenbetreiber ergeben sich zum Schutz ihrer Mitarbeiter vor Explosionsgefahren Pflichten u. a. aus der Betriebssicherheitsverordnung und aus der Gefahrstoffverordnung. Sie müssen dafür Sorge tragen, dass eine Explosionsgefahr im Betrieb nicht entstehen kann. So darf eben gerade keine explosivartige Atmosphäre in Räumen entstehen.

Bei der Formulierung wie „sind zu kapseln“ oder „Tore dürfen nur für notwendige Fahrzeugeinfahrten und –ausfahrten geöffnet werden.“ sehen wir die Gefahr, dass Belange und Vorschriften, die sich z. B. aus dem Explosionsschutz ergeben, bei einer Beurteilung nach der TA Luft nicht mit in die Betrachtung einbezogen werden. Eine Einbeziehung bzw. Abwägung mit den Vorschriften zur Arbeitssicherheit ist jedoch wichtig, da andernfalls der der Anlagenbetreiber nicht all seinen Schutzpflichten gerecht werden kann. Wir fordern daher, dass die TA Luft im Einklang mit Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung und Gefahrstoffverordnung steht.

 

3.3 Bioaerosole (Nr. 5.2.9 und Anhang 10)

Die Aufnahme der Bioaerosole in die TA Luft lehnen wir aus mehreren Gründen ab.  

Formal weisen wir daraufhin, dass diese Vorgabe europarechtlich nicht gefordert wird.

Darüber hinaus führt die Aufnahme nicht zu einer erhöhten Rechtsklarheit und –sicherheit für die Anlagenbetreiber und Nachbarn von eventuell Keimen und Endotoxinen emittierenden Anlagen.  

So gibt es derzeit keine gesicherten Kenntnisse, die eine Aufnahme begründen. Im Anhang 10 der TA Luft wird sich auf einen Leitfaden der LAI bezogen. Dieser Leitfaden von 2014 spricht selbst von einer nicht sicher belastbaren Datenlage. Das LGL Bayern forschte dazu zur Ermittlung von Expositions-Wirkungs-Beziehungen und Wirkungsschwellen und kam zu dem Ergebnis, dass die bisherige Forschung in der Umweltmedizin keine Ursache-Wirkungs-Beziehung feststellen konnte.  

Außerdem wird jetzt eine deutliche Verschärfung für Neu- und Bestandsanlagen eingeführt. Denn bisher mussten Maßnahmen bezüglich der Anforderungen an Keime und Endotoxine lediglich geprüft und nicht wie jetzt direkt getroffen werden.  

 

3.4 Anforderungen an Verdunstungskühlanlagen (Nr. 5 .2.9)

Wir lehnen auch die Anforderungen an Verdunstungskühlanlagen ab, da über das BMUB eine Verordnung über Verdunstungskühlanlagen veröffentlicht wurde, die noch in dieser Legislaturperiode verabschiedet werden soll. Die Fachverbände haben zu den Detailfragen bezüglich Verdunstungskühlanlagen im diesbezüglichen Anhörungsverfahren Stellung genommen. Insofern ist die vorgesehene Regelung in der TA Luft gerade im Sinne einer effektiven Gesetzgebung überflüssig.  

 

3.5 Formaldehyd ( Nr. 5.4.7 29/30)

Gemäß dem aktuellen Entwurf TA Luft dürfen Formaldehydemissionen im Abgas aus Anlagen der Nummern 5.4.7.29/30 die Massenkonzentration 15 mg/m³ nicht überschreiten.

Der BGA weist daraufhin, dass dieser Grenzwert für die Kaffeewirtschaft die unterste Grenze dessen darstellt, was im Regelbetrieb der meisten Röstabluftkatalysatoren überhaupt erreichbar ist. Dies wird durch umfangreiche Daten zu Formaldehydemissionen bei der Kaffeeverarbeitung, welche die deutsche Kaffeewirtschaft im Vorfeld der Entwurfserstellung dem Umweltbundesamt (UBA) zur Verfügung gestellt hat, bestätigt.  

Hinzuweisen bleibt in diesem Zusammenhang, dass der verschärfte Emissionswert von 15 mg/m³ bei älteren Anlagen auch nur erreicht werden kann, wenn die Katalysatorentemperatur erhöht wird. Das führt neben höheren Kosten auch zu steigenden NOx-Emissionen, CO2-Emissionen und Energieverbrauch.

 

Ihre Ansprechpartner

Dr. Andreas Rademachers

Leiter Politik + Strategie

Am Weidendamm 1 a
10117 Berlin

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