Stellungnahme
Initiative für saubere Unternehmensfahrzeuge der Europäischen Kommission
Aus Sicht des Bundesverbandes Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e.V. (BGA) ist die Initiative zur beschleunigten Umstellung auf emissionsfreie Unternehmensflotten grundsätzlich ein richtiger Schritt hin zur Erreichung der europäischen Klimaziele. Die vorgeschlagenen Maßnahmen lassen sich jedoch unter den gegebenen Rahmenbedingungen nicht umsetzen und sollten daher überprüft und angepasst werden.
Zum einen führt die verbindliche Erfüllung von Quoten insbesondere bei betroffenen kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) zu hohen Investitions- und Betriebskosten, die nur schwer zu stemmen sind. Steigende Kosten für die Anschaffung von Fahrzeugen und Ladeinfrastruktur sowie mögliche Preisaufschläge bei Transport- und Logistikdienstleistungen könnten die Wettbewerbsfähigkeit unserer Mitgliedsunternehmen schwächen. Da viele dieser Kosten entlang der Lieferketten weitergegeben werden, drohen auch Belastungen für Endkunden sowie für den Mittelstand im In- und Ausland. Deshalb ist zu beachten, dass wenn Investitionen aus der Wirtschaft gefordert werden, es an anderer Stelle Entlastungen in gleicher Höhe braucht, insbesondere angesichts der andauernden wirtschaftlichen Herausforderungen z.B. in Deutschland.
Zum anderen sind die notwendigen Rahmenbedingungen für die Erreichung der Zielvorgaben aktuell nicht gegeben. Insbesondere fehlt es an ausreichender und flächendeckender Ladeinfrastruktur.
Auch die Verfügbarkeit von E-LKW für die Logistikunternehmen ist bislang nicht in ausreichendem Maße gewährleistet. Die aktuell am Markt verfügbaren emissionsfreien Fahrzeuge können die bestehenden Anwendungsfälle noch nicht abdecken. Dies gilt insbesondere für den pharmazeutischen und agrargroßhandelsnahen Transport, bei dem die zu befördernden Produkte teilweise durchgehend gekühlt werden müssen. Hier ist die verfügbare Technik noch nicht ausreichend entwickelt. Eine Kombination aus notwendiger Reichweite und gleichzeitiger Kühlleistung – vor allem in abgelegenen Regionen, in denen viele unserer Mitgliedsunternehmen einer öffentlichen Dienstleistungsverpflichtung unterliegen – ist derzeit nicht realisierbar. Auch die mögliche Einführung zusätzlicher Überwachungs- und Berichtspflichten sowie der damit verbundene Verwaltungsaufwand für Unternehmen sind nicht mehr zeitgemäß. Die mit den aktuellen Omnibus-Paketen der Kommission angestrebten Fortschritte beim Bürokratieabbau dürfen dadurch nicht gefährdet werden. Schon die bestehenden europäischen Berichtspflichten stellen Unternehmen vor erhebliche Herausforderungen – eine Wiederholung dieser Belastung gilt es unbedingt zu vermeiden.
Der BGA setzt sich weiterhin für die Dekarbonisierung des (Güter-) Verkehres ein. Sie trägt entscheidend dazu bei, die europäischen Klimaziele zu erreichen, stärkt die Wettbewerbsfähigkeit im internationalen Handel und reduziert langfristig die Abhängigkeit von fossilen Energieträgern.
Gleichzeitig erhöht sie die Stabilität und Zukunftsfähigkeit der Lieferketten, die für den Groß- und Außenhandel von zentraler Bedeutung sind.
Nachhaltige Transportlösungen entsprechen zudem den Erwartungen von Kunden und Geschäftspartnern, fördern Innovationen in Technologie und Infrastruktur. Damit ist eine konsequente Dekarbonisierung im Güterverkehr ein zentraler Baustein für wirtschaftliches Wachstum, Planungssicherheit und die Sicherung neuer Marktpotenziale. Unternehmen werden sich dieser Transformation zwangsläufig anschließen müssen, um ihre Wettbewerbsfähigkeit zu sichern – vorausgesetzt, die notwendigen Rahmenbedingungen sind gegeben. Daher sollten von der Kommission und den Mitgliedstaaten zunächst die notwendigen Rahmenbedingungen geschaffen werden, bevor die Festlegung statischer Zielvorgaben geplant wird.
Über den BGA:
Der BGA vertritt die Interessen der Unternehmen des Groß- und Außenhandels sowie der B2B Dienstleistungen auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene. Er setzt sich ein für Weltoffenheit, freien Wettbewerb in einer liberalen, marktwirtschaftlichen Ordnung und verantwortungsvolles Unternehmertum.
Der BGA ist Ansprechpartner für die Politik und informiert die Öffentlichkeit. Dabei fokussiert sich der BGA darauf, wettbewerbsfähige Standortbedingungen zu schaffen: für eine moderne Arbeits- und Sozialpolitik, eine leistungsfähige Infrastruktur, ein leistungsgerechtes Steuersystem, praxistaugliche Regelungen und eine konsequente Deregulierung.
Unternehmer ermöglichen Wachstum, schaffen Arbeitsplätze und garantieren damit Wohlstand für alle. Ohne ihr kreatives Denken wären weder die Aufbauleistungen der Nachkriegs- und Nachwendezeit noch die Erfolge Deutschlands auf den Weltmärkten möglich gewesen, es ist auch heute Voraussetzung für künftige Prosperität.
Klimaschutzziele im Verkehrsbereich erreichen
KLIMA
1. Einleitung
Deutschland muss seine Treibhausgasemissionen deutlich senken, um die Klimaschutzziele einzuhalten. Im Verkehrssektor müssen die CO2-Emissionen bis 2030 um fast 50% gegenüber 2018 gesenkt werden, im Gebäudebereich sieht es ähnlich aus. Dabei wird die von Deutschland angestrebte Reduzierung der Treibhausgasemissionen auf Null bis 2045 den Druck zur schnellen Realisierung von CO2-Einsparungen weiter erhöhen, zumal die Bundesregierung plant, die Klimaziele noch schneller zu erreichen, als die EU plant.
Zur Erreichung der Klimaschutzziele im Verkehrssektor müssen die ökologischen Effizienzpotentiale sämtlicher Verkehrsträger schnellstmöglich gehoben werden. Dabei sollten alle technologischen Möglichkeiten gleichberechtigt betrachtet werden, so auch synthetische Kraftstoffe. Auch der Gebäudebestand steht vor einem massiven Umbruch in der ständigen Wechselwirkung zwischen Machbarkeit und Bezahlbarkeit. Dabei spielt es keine Rolle, ob Wohngebäude oder Nichtwohngebäude betrachtet werden. Klimaschutz ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, bei der Unternehmen und Wirtschaft mitgenommen werden müssen.
2. Erreichung der CO2-Ziele im Verkehrssektor
Der Transportsektor ist einer der Hauptverursacher der Treibhausgasemissionen. Diese müssen zwingend reduziert werden. Im Güterverkehr ist der LKW aktuell das am meist genutzten Transportmittel, in den letzten Jahren lag der Anteil des Straßengüterverkehrs bei rund 71 % bezogen auf die Transportleistung. Die sehr viel klimafreundliche Schiene wurde im Jahr 2021 lediglich knapp 19% genutzt. Aktuell liegt das Güterverkehrsaufkommen inländischer LKW bei 3,1 Mrd.t. Dies wird in den nächsten Jahren weiter zunehmen. Dazu brauchen wir ein starke Verkehrsinfrastruktur, die weiter ausgebaut werden muss. Das Güterverkehrsaufkommen auf der Schiene liegt aktuell bei 357,6 Mill.t, diese wird bis im Jahr 2051 bis zum 14 Prozent wachsen1. Aktuell reicht die Kapazität der Schiene nicht aus, um das zusätzliche Güteraufkommen der Straße dorthin zu verlagern. Deswegen brauchen wir sowohl eine starke Schiene, als auch eine starke Straße. Beide Verkehrsträger müssen gleichwertig nebeneinander (klimaneutral) genutzt werden können. Insbesondere für die Straße müssen hier neben dem Aus- und Neubau mehr klima-neutrale Angebote geschaffen werden.
2.a Verkehrsinfrastruktur Straße
Eine Möglichkeit, schnell und unkompliziert mehr Klimaschutz umzusetzen, ist die Anhebung des zulässigen Lkw-Gesamtgewichts auf 44 Tonnen sowie der Einsatz des Lang-LKW. Mit der Anhebung des zulässigen Gesamtgewichtes auf 44 Tonnen könnte jeder siebte Transport eingespart und damit die CO2-Emissionen um ein bis zwei Tonnen gesenkt werden. Beim Lang-LKW können zwei längere Einheiten bis zu drei konventionelle Lkw-Einheiten ersetzen.
Angleichung des zulässigen Gesamtgewichts von Lkw auf 44 Tonnen
- Ist ein aktiver Beitrag zum Klimaschutz: Der CO2-Ausstoß Deutschlands könnte schnell und für die öffentliche Hand kostenneutral um rund 1 bis 2 Mio. Tonnen jährlich reduziert werden.
- Entlastet das deutsche Straßennetz: Durch die Verringerung der Zahl der Fahrten wird die Staubelastung auf den Straßen spürbar reduziert.
- Verringert Wettbewerbsverzerrungen: In zahlreichen europäischen Ländern liegt das zulässige Lkw-Gesamtgewicht teilweise deutlich über den hierzulande erlaubten 40 Tonnen.
- Reduziert Engpässe im Logistiksektor: Durch die niedrigere Zahl an Transporten wird der bereits heute spürbare, demografisch bedingte Mangel an Lkw-Fahrern abgemildert.
- Führt nicht zu signifikanten Mehrbelastungen: Bei einer streckenbezogenen Prüfung insbesondere der Brückeninfrastruktur ist kein verstärkter Verschleiß der Infrastruktur zu erwarten.
Lang-LKW
- Zwei längere Einheiten können dabei bis zu drei konventionelle Lkw Einheiten ersetzen.
- Bei identischem Transportvolumen wird der Energie- und Personaleinsatz gesenkt und der CO2-Ausstoß um bis zu 25 Prozent reduziert.
- Lang-Lkw haben wie konventionelle Beförderungseinheiten ein zulässiges Gesamtgewicht von maximal 40 Tonnen und dürfen nur auf einem gesetzlich genau definierten Streckennetz (Positivnetz) fahren.
Seit Mitte des Jahres 2021 liegt der Entwurf für eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr, mit der weitere Logistikzentren an das Positivnetz – teilweise über Strecken von nur wenigen Kilometern – angebunden werden könnten, auf Eis. Ressortdifferenzen mit dem Bundesumweltministerium blockieren seitdem den Fortgang des Verfahrens.
Deswegen muss die Bundesregierung jetzt:
- Die fertig vorliegende 11. Änderungsverordnung für den Einsatz von Lang-Lkw beschließen und das in Vorbereitung befindliche Verfahren zur 12. Änderungsverordnung einleiten.
- Der Verlängerung des Probebetriebs des Lang-Lkw Typ 1 (verlänger ter Sattelauflieger) ab dem 1. Januar 2024 zustimmen und sich auf EU-Ebene für die Möglichkeit eines internationalen Regelbetriebs dieser Fahrzeuge einsetzen.
2.b Verkehrsinfrastruktur Schiene
Um die Klimaschutzziele im Verkehrssektor zurreichen, soll der Anteil der Schiene am Güterverkehr bis 2030 auf mindestens 25 Prozent gesteigert wer den. Das ist ohne den Ausbau eines leistungsfähigen Schienengüterverkehr nicht möglich.
Deswegen brauchen wir jetzt:
- Ausbau des Schienennetzes.
- Dies gilt sowohl innerhalb Deutschlands als auch im transeuropäischen Netz.
- Damit einhergehend muss eine Harmonisierung und Vereinheitlichung von Bahnsystemen (Stromsystem, Spurbreite, Lichtraumprofil etc.) erreicht werden. Die Reaktivierung von stillgelegten Streckenabschnitten erweitert das Schienennetz und damit die Nutzungsmöglichkeiten des Schienengüterverkehrs.
- Gleisanschlüsse für Unternehmen müssen verstärkt gefördert werden.
- Einzelwaggons müssen wieder bereitgestellt werden, um über Massengüter hinaus auch individuelle Transporte klimafreundlich zu er möglichen.
ENERGIEPOLITIK
1. Energieeffiziente Gebäude
Im Gebäudesektor hat seit langem der technische Fortschritt Einzug gehalten. Durch moderne Gebäudetechnik, wie energiesparende und diversifizierte Temperaturversorgung, effiziente Dämmung, Eigenstromerzeugung und dem Willen, einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten, ist abseits von gesetzlichen Vorgaben Tempo in die Modernisierung/Renovierung gekommen. Unternehmen betrachten immer stärker die Gesamtenergieeffizienz und setzen wirtschaftlich sinnvolle Maßnahmen um, diese zu verbessern. Der BGA unter stützt im Rahmen seiner Energieeffizienzkampagne dabei, die Bilanz zu verbessern. Durch Rechner, Best Practice Beispiele, Vernetzung und Beratung werden Unternehmen fit für eine klimagerechte Zukunft gemacht. In den letzten Jahren konnten damit viele Unternehmen an die Hand genommen wer den und auch bei Fragen wie Energieaudit und Kreislaufwirtschaft unterstützt werden. Aus nachhaltigem Bewusstsein, das häufig der Kern unternehmerischen Handels bei KMU ist, wird dieser Weg weitergegangen. Doch dafür müssen die Rahmenbedingungen stimmen.
Deswegen muss die Bundesregierung jetzt:
- Genehmigungsprozesse bei der Erzeugung von Erneuerbaren Energien vereinfachen. Je nach Anlagengröße von PV-Anlagen führen langwierige und mehr mehrstufige Genehmigungsverfahren zu Resignation. Auch müssen die Kooperationsmöglichkeiten für eine selbstinitiierte Quartierversorgung z.B. in Gewerbegebieten verbessert wer den. Es ist effizienter, Strom an den Nachbarn zu liefern, als ihn in das allgemeine Netz einspeisen zu müssen.
- Dafür sorgen, dass Energieeffizienz mit Augenmaß betrieben wird. Pauschale Verpflichtungen, wie der Vorhaltung von Ladepunkten oder Vollverkabelung im der EU-Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie werden nicht den Bedürfnissen von möglichen Nutzern gerecht, sondern führen nur zu hohen Investitionskosten für Unternehmen.
- Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von Unternehmen muss in den Blick kommen. Staat Bestrafung sollte auf Förderung von effizienter Technologie und Bausubstanz gesetzt werden, auch durch bessere steuere Abschreibungsmöglichkeiten. Die Wirtschaft braucht darüber hinaus Planungssicherheit, damit langfristige Investitionsentscheidungen nicht durch kurzfristige Rechtsänderungen unterwandert werden.
2. Sichere und bezahlbare Energieversorgung
Der russische Angriffskrieg auf die Ukraine hat zu einer massiven Verwerfung des Energiemarktes geführt, die mit massiven Kostensteigerungen einherging und die Inflation noch immer auf einem beispiellosen Niveau verharren lässt. Auch die Notwendigkeit, die Verstromung von fossilen Energieträgern zu intensivieren führt einerseits zu Klimaschäden, anderseits verschlechtert sie den grünen Fußabdruck von Unternehmen. Dass gleichzeitig Kernkraftwerke vom Netz genommen wurden, stellt die Problematik vor Augen, dass Deutschland keineswegs planvoll in die Zukunft geht. Die massive Verzögerung des Netzausbaus und der Entwicklung von großen und effizienten Speichertechnologien tut sein Übriges. Dabei geht es bei den Energiepreisen um die Existent der deutschen Wirtschaft. Gerade temperaturgeführte Logistik und Lagerhaltung benötigen eine gesicherte und bezahlbare Energieversorgung, auch die Industrie (z.B. Chemie) kann nicht einfach Produktionskapazitäten herunterfahren, nur weil kein Strom verfügbar ist.
Deswegen muss die Bundesregierung jetzt:
- Die Eigenstromversorgung stärken und nicht durch bürokratische Hürden verzögern.
- Die Steuern und Abgaben auf Energie einer kritischen Prüfung unter ziehen. Das betrifft Umsatzsteuersätze, Stromsteuer und CO2-Bepreisung. Bevor Unternehmen für konventionelle Techniken bestraft wer den (u.a. beim CO2-Preis) muss eine kostenvergleichbare klimaschonende Alternative zur Verfügung stehen. Eine technologieoffene Diversifikation des Energiemarktes vorantreiben, bei dem nicht eine Technologie bevorzugt wird, sondern betriebswirtschaftliche Entscheidungen von Unternehmen erlaubt.
- Bei der Netzplanung aller Ebenen die massiv erhöhten Strombedarfe einkalkulieren, die unter anderem durch den sprunghaften Ausbau von Ladepunkten für E-Mobilität entstehen.
- Unternehmen dürfen nicht einseitig die Kosten bei z.B. Netzverstärkung wegen Vorhaltepflichten aufgebürdet werden.
Informationen für den Logistiksektor: Auslegung zu offenen Fragen bei der Anwendung der 3G Regelung in Deutschland
Am 24. November 2021 ist die Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
in Kraft getreten. Ab diesem Zeitpunkt gelten neue Vorschriften für den Arbeitsplatz (s. § 28b IfSG). Die Umsetzung der 3G-Regelung am Arbeitsplatz
stellt gerade den Logistiksektor vor teilweise große Herausforderungen. Über
die wichtigsten Fragen möchten wir Sie kurz informieren.
1. Definitionen Arbeitsstätte in IfSG und ArbStättV:
Zählen LKWs, Schiffe etc. als Arbeitsstätte?
Gemäß § 2 Absatz 1 und 2 der Arbeitsstättenverordnung sind Arbeitsstätten:
• Arbeitsräume oder andere Orte in Gebäuden auf dem Gelände eines Betriebes,
• Orte im Freien auf dem Gelände eines Betriebes,
• Orte auf Baustellen, sofern sie zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind.
• Zur Arbeitsstätte gehören insbesondere auch:
Orte auf dem Gelände eines Betriebes oder einer Baustelle, zu denen Mitarbeiter im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben, Verkehrswege, Fluchtwege, Notausgänge, Lager-, Maschinen- und Nebenräume, Sanitärräume,
Kantinen, Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume, Unterkünfte.
• Fahrzeuge oder Verkehrsmittel gelten nicht als Arbeitsstätten im Sinne des § 28b Absatz 1 IfSG.
2. Hat der Arbeitgeber gegenüber betriebsfremden Fahrern/Dienstleistern, die auf dem Betriebsgelände z.B. nur Waren anliefern oder abholen eine Überprüfungspflicht der Einhaltung der 3G-Regelungen?
• Nein, eine solche Überprüfungspflicht besteht nicht.
• Gemäß des § 28b IfSG besteht die Überprüfung der 3G-Regelung am Arbeitsplatz nur gegenüber den eigenen Beschäftigten.
• „Beschäftigte“ sind alle Personen die nach § 2 Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetzes als solche definiert werden, darunter fallen alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
• Sobald in einer Arbeitsstätte (auch einer fremden) physische Kontakte stattfinden, findet die 3G-Regelung Anwendung.
• Somit haben Berufskraftfahrer auch bei Betreten von Arbeitsstätten anderer Arbeitgeber einen 3G-Nachweis mitzuführen, die Überprüfungspflicht liegt aber beim eigenen Arbeitgeber.
• Ausnahmen sind nur vorgesehen, wenn in der Arbeitsstätte physische Kontakte zu anderen Personen ausgeschlossen sind, z. B. wenn der Fahrer während des Ausladevorganges in der Fahrerkabine bleibt.
• Als physischer Kontakt reicht allerdings Be- oder Entladen, sowie ein Tankvorgang aus.
3. Dürfen Unternehmen den Zugang zu Ihrem Betriebsgelände für Außenstehende nur unter der Voraussetzung der Einhaltung der 3G-Regelung sowie das Tragen einer Maske beschränken?
• Die neuen Regelungen in § 28b Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes enthalten hierzu keine Regelung. Diese gelten nur im Verhältnis zum eigenen Beschäftigten.
• Es ist allerdings möglich, das Unternehmen aufgrund ihres Hausrechtes, den Zugang zu ihrem Betriebsgelände beschränken und an bestimmte Voraussetzungen knüpfen.
• Gelten diese Beschränkungen gegenüber den eigenen Beschäftigten, können diese erst recht gegenüber Außenstehenden angewendet werden.
• Hält sich ein Außenstehender nicht daran, so kann ihm der Zutritt zum Betrieb verwehrt werden.
4 Gelten Fahrer, die mit einem Impfstoff, welcher in der EU nicht zugelassen ist, geimpft sind, als ungeimpft?
• Ja, nach § 2 Nummer 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) und § 2 Nummer 10 der Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) liegt ein Nachweis eines vollständigen Impfschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 nur vor, wenn die zugrundeliegende Schutzimpfung mit einem oder mehreren der in der EU zugelassenen Impfstoffe erfolgt ist.
• Genau Informationen, welche Impfstoffe dazu zählen, finden sie hier :
www.pei.de/DE/newsroom/dossier/coronavirus/coronavirusinhalt.html;
Wichtig ist, dass die jeweiligen Unternehmen ihre Dienstleister darüber informieren, dass z.B. der Zutritt zu ihrem Betriebsgelände nur noch unter Einhaltung der 3G-Regelungen möglich ist. Arbeitgeber können untereinander auch Vereinbarungen treffen, dass Beschäftigte auf dem Betriebsgelände des anderen Arbeitgebers von deren Einlasskontrollen erfasst werden. Insbesondere auch ausländische Dienstleister müssen über die aktuellen geltenden Regelungen informiert werden.
Ihre Ansprechpartner

Lena Schlett
Abteilungsleiterin Verkehr + Logistik
10117 Berlin