10-Punkte-Plan für einen wettbewerbsfähigen Standort Deutschland
Deutschland befindet sich mitten in einer tiefgreifenden strukturellen Wirtschaftskrise. Während viele Volkswirtschaften, mit denen Unternehmen aus Deutschland im Wettbewerb stehen, die CoronaEpidemie, die Energiekrise und die schwierige Inflationsentwicklung gut überstanden haben und wieder wachsen, bleibt Deutschland hinter seinen Möglichkeiten zurück. Auch der Groß- und Außenhandel und die Dienstleistungen leiden. Die Ursachen sind vielfältig: Geopolitische Risiken fordern eine Neujustierung von Liefer- und Beschaffungswegen; der Strukturwandel aus Dekarbonisierung, Digitalisierung und demografischem Wandel fordert erhebliche Investitionen in Technologien und Produkte von Morgen. Zugleich weist Deutschland im internationalen und europäischen Vergleich die höchsten Lasten bei Steuern, Arbeitskosten, Energie und vor allem Bürokratie auf.
Die Welle der großen strukturellen Umbrüche hat Deutschland voll erreicht und trifft auf eine Wirtschaft, auf eine Gesellschaft und vor allem auf eine politische Führung, die nur unzureichend auf die Wucht der Veränderungen vorbereitet ist. Über Jahre unterbliebene Reformmaßnahmen müssen nun unter deutlich verschlechterten Bedingungen und größtem Zeitdruck nachgeholt werden. Zugleich scheinen weder die Entscheidungsträger in der Europäischen Union noch die derzeitige Bundesregierung willens oder in der Lage zu sein, auf die derzeitige Krise wettbewerbstaugliche Antworten zu geben. So folgt dem mit großer Überzeugung eingeschlagenen Kurs der völligen Abkehr von fossilen Energien weltweit kein anderes Land. Der europäische Green Deal und die staatlich gelenkte Transformation der Wirtschaft werden ohne Rücksicht auf die Wirtschaftsstruktur Deutschlands, der heute noch viertgrößten Volkswirtschaft der Welt, durchgezogen. Statt das Land und seine Unternehmen von Bürokratie zu entlasten, wurden in den vergangenen Jahren mehr Berichts- und Dokumentationspflichten eingeführt als je zuvor. Erfolgreiche Arbeitsmarktreformen vergangener Jahre wurden mittlerweile vollständig rückgängig gemacht.
Schuldenfinanzierte öffentliche Investitionen und Subventionen in Rekordhöhe können über den grundlegenden Mangel an Wettbewerbsfähigkeit und die nicht mehr genügenden Rahmenbedingungen in Deutschland hinwegtäuschen. Der Staat nimmt immer häufiger eine Rolle ein, die nicht mehr den Grundsätzen der Sozialen Marktwirtschaft entspricht, statt sich auf seine Kernaufgaben zu konzentrieren. Auch hier ist eine Umkehr dringend erforderlich.
Die mittelständisch geprägten Unternehmen aus Großhandel, Außenhandel und Dienstleistungen und der B2B-Dienstleister wollen inmitten der Krise ihren Beitrag dazu leisten, dass es in Deutschland wieder bergauf geht. Doch Wachstum und Wohlstand sind ohne wettbewerbsfähige Rahmenbedingungen und ohne eine echte Wachstumsorientierung der deutschen Wirtschafts-, Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik nicht mehr zu erreichen. Dafür ist der strukturelle Handlungsdruck zu groß und die bestehende politische Hypothek zu schwer.
Was Deutschland benötigt, ist eine komplette Umkehr. Der Bundesverband Großhandel Außenhandel Dienstleistungen e.V. (BGA) legt deshalb einen 10-Punkte-Plan vor, der Vorschläge macht, wie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Deutschlands und seines Mittelstandes in der Breite wieder gesteigert werden kann.
Die Handlungsanforderungen im Einzelnen:
1. Nationale Bürokratie und Berichtspflichten abbauen
Der BGA fordert eine drastische und wirksame Entlastung der überbordenden Bürokratie in Deutschland. Dabei geht es nicht allein um die mit der Bürokratie verbundenen Auflagen, sondern gerade auch um die damit in den Unternehmen verbundenen Prozesse. Einen wichtigen Beitrag kann
exemplarisch die Implementierung einer einzigen standardisierten digitalen Informationspflicht für Unternehmen sein, um die Anzahl paralleler Abfragen zu Themen wie ESG, CSR, Due Diligence und anderer meldepflichtiger Anforderungen zu reduzieren. Hierzu muss die Politik nicht nur die Registermodernisierung auf allen Ebenen forcieren, sondern auch verstärkt in die digitale Infrastruktur der staatlichen Institutionen investieren, um digitale und automatisierte Kommunikation auf allen Ebenen mit Unternehmen und Bürgern zu ermöglichen. Dies würde zu einer erheblichen Vereinfachung der Compliance-Anforderungen und zu einem deutlich geringeren Ressourcenbedarf für administrative Prozesse auf allen Seiten führen.
Zudem hält der BGA ein Aussetzen der deutschen Lieferkettenberichtspflicht bis zur Verabschiedung einer handwerklich besseren, einheitlichen europäischen Lösung für sinnvoll. Eine koordinierte europäische Herangehensweise an dieses Thema wäre effizienter und würde für Unternehmen klare und einheitliche Regelungen schaffen. Ein weiterer Schritt zur Reduzierung der Bürokratie ist die Implementierung eines automatischen Verfalls- oder Überprüfungsmechanismus für besonders belastende Gesetze. Dies würde sicherstellen, dass alle Regelungen, ob sie nun förderlich oder hinderlich sind, in regelmäßigen Abständen überdacht und angepasst werden müssen. Andernfalls könnten Gesetze und Vorschriften unabhängig von ihrer Qualität unbegrenzt in Kraft bleiben, was sowohl für die Wirtschaft als auch für die Verwaltung eine erhebliche Belastung darstellt.
Was jetzt kurzfristig passieren muss:
– Überprüfung der Staatsausgaben mit Blick auf eine mittel- und langfristige Rückführung des Staates auf seine originären Aufgaben. Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung und Verschlankungdes Staatsapparates müssen Hand in Hand mit einem wirksamen Bürokratieabbau gehen. Durch die Erschließung von Einspar- und Umschichtungspotenzialen muss auch der Personalbestand der öffentlichen Hand wieder reduziert werden. Allein in den Jahren 2015 bis 2022 wurden von der öffentlichen Hand über 560.000 Stellen neu geschaffen.
– Aussetzen der deutschen Berichts- und Nachweispflichten des deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes bis eine praktikable europäische Regelung geschaffen ist, die gleiche, faire und praktikable Regelungen beinhaltet.
– Zurückstellung und Abstimmung der finanziellen Nachhaltigkeitsberichterstattung, bis eine Abstimmung über eine einfache und handhabbare Regelung gefunden ist, die die Belange der von den Pflichten unmittelbar nicht erfassten kleinen und mittleren Unternehmen
2. EU-Regulierungen abbauen
In den vergangenen Jahren wurde in Brüssel eine steigende Anzahl an Regulierungen verabschiedet, die eine enorme Belastung für die Unternehmen des Groß- und Außenhandels sowie für B2BDienstleister darstellen. Diese Regelungsflut gefährdet das Gelingen der Transformation der europäischen und der deutschen Wirtschaft.
Daher fordert der BGA ein sofort geltendes Belastungsmoratorium. Eine solche Pause würde Unternehmen die notwendige Planungssicherheit bieten, um erfolgreich in nachhaltige Produkte und Technologie zu investieren und die wirtschaftliche Transformation voranzutreiben. Europa ist in der Lage, mit weniger Auflagen, Regelungen und Nachweispflichten sowie weniger Verboten und Beschränkungen den Weg hin zu einer nachhaltigen Wirtschaft zu beschreiten, ohne die Innovationskraft und Wettbewerbsfähigkeit unserer Unternehmen zu schwächen.
Um die Regelungsflut wirksam und langfristig zu begrenzen, reicht eine „One in – One out“-Regelung auf europäischer Ebene nicht aus, denn sie wirkt allenfalls bürokratieerhaltend. Stattdessen sollen aufgrund von europäischer Regulierung den Unternehmen so lange keine neuen bürokratischen Pflichten auferlegt werden, bis das selbst gesteckte Ziel eines 25-prozentigen Bürokratieabbaus von der EU nachweislich erreicht wurde. Danach könnte die 1:1-Regel in Kraft treten, bedarf allerdings einer verpflichtenden Überprüfung durch einen unabhängigen, verpflichtenden europäischen Normenkontrollrat.
Was jetzt kurzfristig passieren muss:
– Evaluation aller europäischen Regelungen hinsichtlich ihrer KMU-Auswirkungen und valides und neutrales Impact Assessment bei bestehenden Regeln und neuen Rechtssetzungsinitiativen.
– Die Folgenabschätzung soll zum verpflichtenden Standardverfahren werden: Sie sollte ausnahmslos auf alle Vorschläge der Kommission sowie auf wesentliche Änderungen im Gesetzgebungsverfahren des Rates und des Parlaments angewendet werden.
– Einführung eines Wettbewerbsfähigkeitschecks durch einen unabhängigen Normenkontrollrat für alle künftigen EU-Rechtsvorschriften: Alle Folgenabschätzungen sollten die Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit berücksichtigen. – Der Grundsatz "think small first" muss eingeführt werden; eine angemessene Beteiligung der KMU muss durch längere Konsultationszeiträume sichergestellt werden und das Feedback der KMU-Organisationen muss angemessen gewichtet werden.
3. Europaweite CO2-Bepreisung
Klimaschutzmaßnahmen müssen so gestaltet sein, dass sie sowohl bei Bürgern als auch Unternehmen positive Akzeptanz und Unterstützung finden. Ein zentraler Aspekt dieser Strategie besteht darin, erschwingliche Energie für sämtliche Unternehmen sicherzustellen. Dies erfordert die Schaffung von Anreizen anstelle von Bestrafungen. Eine wirksame Regulierung des CO2-Ausstoßes auf europäischer berücksichtigt. Ebene sollte durch Preisanreize erreicht werden und nicht durch eine Vielzahl weiterer bürokratischer Maßnahmen.
Der Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft erfordert eine ausgewogene Herangehensweise, bei der ökologische und wirtschaftliche Ziele miteinander vereinbart werden. Die Politik muss den Weg für Innovationen und Investitionen in umweltfreundliche Technologien ebnen, anstatt Unternehmen mit übermäßigen Vorschriften und Verboten zu konfrontieren.
Was jetzt kurzfristig passieren muss:
– Wirksame Instrumente, um die immer weiter steigenden Energiekosten abzufedern, wie eine dauerhafte Senkung der Stromsteuer auf den europäischen Mindestsatz und der Verzicht auf nationale Alleingänge bei der CO2-Bepreisung.
– Unterstützung statt Bestrafung für den Markthochlauf klimafreundlicher Technologien (z. B. steuerliche und monetäre Förderung von Wasserstoffantrieben).
– Kein „one size fits all”, denn jeder Unternehmensstandort bringt andere Voraussetzungen mit (z. B. bei der Vorhaltepflicht von Ladesäulen auf Kundenparkplätzen).
4. Infrastruktur ausbauen
Der Ausbau der Infrastruktur ist für die Logistikdrehscheibe Deutschland zentral für die Versorgung von Wirtschaft und Bürgern mit Rohstoffen und anderen Gütern. Dabei ist entscheidend, dass der Straßeninfrastruktur die gleiche Aufmerksamkeit gewidmet wird wie dem Schienenausbau und leistungsfähigen Seehäfen. In Anbetracht einer weiter steigenden Nachfrage im Güterverkehr ist eine Erhaltung und Erweiterung des Straßennetzesunabdingbar. Die Wirtschaft benötigt eine schnelle Modernisierung und Erweiterung der Verkehrswege, um wettbewerbsfähig zu bleiben.
Die beschleunigte Planung sollte sich dabei nicht nur auf grüne Infrastrukturprojekte beschränken, sondern auf alle Sektoren ausgeweitet werden, neben Straße, Schiene, Hafen und digitaler Infrastruktur auch auf den Wohnungsbau sowie auf beschleunigte Investitionen in Produkte und Technologien. Dies würde nicht nur die Entwicklung einer modernen Infrastruktur und umweltfreundlicherer Produkte beschleunigen, sondern auch die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Steigerung der Effizienz in vielen Sektoren unterstützen.
Was jetzt kurzfristig passieren muss:
– Beschleunigung von Sanierung, Aus- und Neubau der Verkehrsinfrastruktur, insbesondere bei Straße und Schiene durch Umsetzung des Planungsbeschleunigungsgesetzes. Allein rund 4.000 Brücken sind sanierungsbedürftig oder in einem kritischen Zustand und müssen dringend saniert oder ersetzt werden. Dazu bedarf es einer Sanierungsoffensive.
– Ausbau einer nationalen, dann europaweiten ausreichenden Ladeinfrastruktur. – Schnelle Entlastung der Verkehrsinfrastruktur durch eine Angleichung des zulässigen LKW Gesamtgewichts auf 44 Tonnen.
– Ausbau der digitalen Infrastruktur. Die Verkehrsinfrastruktur muss mit der erforderlichen digitalen Technik ausgestattet werden. Hierzu zählt auch eine flächendeckende Mobilfunkabdeckung (5G-Standard), die für die Entwicklung und spätere Nutzung des autonomen bzw. hochautomatisierten Fahrens unverzichtbar ist.
5. Digitalisierung vorantreiben
Bis 2030 müssen sämtliche staatliche Dienstleistungen sowie Kommunikation mit staatlichen Akteuren digitalisiert werden. Der Staat muss in der Lage sein, ihm bereits vorliegende Daten von Bürgern und Unternehmen unterschiedlichen staatlichen Institutionen datenschutzkonform zugänglich zu machen, sodass diese nicht aufwendig mehrfach erhoben werden müssen.
Die Modernisierung sämtlicher Register und Datenbanken sowie die Herstellung von Interkonnektivität zwischen diesen ist hierfür unerlässlich. Gleichzeitig muss die hinderliche Verantwortungsdiffusion zwischen Bund, den Ländern und den Kommunen in der Digitalisierungspolitik aufgebrochen werden. Das Ziel der Errichtung von One-Stop- oder sogar No-Stop-Government-Strukturen muss konsequent verfolgt werden. Dem gehen umfangreiche Digitalisierungen staatlicher Infrastruktur voraus, die zentral entwickelt, koordiniert und allgemeingültig sein müssen. Zudem muss der Gesetzgeber Unternehmen unterstützen, in die eigene Digitalisierung zu investieren, wie es insbesondere in solchen Ländern der Fall ist, die einen deutlich höheren Digitalisierungsgrad aufweisen. Unternehmerische Investitionen in die eigene digitale Infrastruktur müssen vom Gesetzgeber gezielt gefördert werden, indem Sonderabschreibungen auf Investitionen in wertvolle Unternehmenssoftware endlich möglich werden. Eine Einordnung als immaterielle Wirtschaftsgüter in § 7 EStG muss entfallen.
Was jetzt kurzfristig passieren muss:
– Der Bund muss die Kompetenzen in der Digitalpolitik und zur Entwicklung der digitalen Infrastruktur robust bündeln. Priorität müssen die Vorgabe verbindlicher Digitalstandards für alle staatlichen Ebenen, die Registermodernisierung und die Formulierung einer zukunftsgerichteten Digitalisierungsstrategie nach dem Vorbild Estlands haben.
– Verbesserung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von immateriellen Wirtschaftsgütern, u. a. durch Sonderabschreibungsmöglichkeiten. Um der Wirtschaft einen entsprechenden Investitionsimpuls anzubieten, sollten Investitionen in entsprechende Software mit 50 Prozent im Erwerbsjahr und der Restwert ab dem Folgejahr mit jährlich 10 Prozent linear abgeschrieben werden können.
6. Unternehmensteuern international justieren
Die Modernisierung und Vereinfachung der Unternehmenssteuern in Deutschland wird nach Jahren des Reformstillstandes dringlicher. Die effektive Steuerbelastung für Unternehmen in Deutschland lag im Jahr 2022 im Durchschnitt bei rund 30 Prozent, während diese im internationalen Durchschnitt nur 25 Prozent beträgt. Anstatt bestimmte Branchen zu subventionieren, sollte der Fokus darauf liegen, die Steuerbelastung für alle Unternehmen in Deutschland mindestens auf das internationale Durchschnittsniveau, besser noch unter die Grenze von 25 Prozent zu senken. Grundsätzlich sollten Subventionen durch verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten ersetzt werden. Dadurch würde sowohl die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft als auch Anreize für Investitionen und Innovation geschaffen werden. Dies würde auch einen effektiven Beitrag leisten, die Attraktivität als Standort für Unternehmen zu steigern und die langfristige wirtschaftliche Prosperität sicherzustellen.
Was jetzt kurzfristig passieren muss:
– Einbringung eines über das Wachstumschancengesetz hinausgehenden Konjunkturpakets mit einer verbesserten, praxistauglichen Thesaurierungsbegünstigung und Körperschaftsteueroptionsregelung, deutlich ausgeweiteten Abschreibungsregelungen für Investitionen in Technologien und Produkte von Morgen sowie zur Förderung der dringend benötigten Wohnungen, als auch vereinfachten Abzugsregelungen und Dokumentations- und Nachweisregelungen.
– Vorbereitung einer grundlegenden Unternehmenssteuerreform, die die Belastungen für Unternehmen rechtsformunabhängig auf höchstens 25 Prozent begrenzt und auf die Besteuerung von Finanzierungsaufwendungen verzichtet.
7. Bildung und den Leistungsgedanken fördern
Der BGA macht sich für ein gezieltes Investment in die Qualität der Bildungseinrichtungen, insbesondere der Berufsschulen, stark. Dies umfasst vor allem die Verbesserung der digitalen Infrastruktur und Kompetenzen im Bildungsbereich sowie eine gezielte Integration von Künstlicher Intelligenz (KI) in Bildung und Ausbildung. Die Bildungseinrichtungen müssen für die Anforderungen des 21. Jahrhunderts adäquat ausgerüstet sein.
Die schulische Bildung sollte verstärkt auf Leistungsorientierung ausgerichtet werden. Es ist von großer Bedeutung, dass Schülerinnen und Schüler die bestmöglichen Voraussetzungen erhalten, um ihr volles Potenzial auszuschöpfen. Dazu gehören die Förderung von Talenten und die Schaffung von Anreizen zur exzellenten Leistung, insbesondere auch in den MINT-Fächern. Gleichzeitig müssen diejenigen mit Defiziten gezielt unterstützt werden. Unser Wirtschaftsstandort kann es sich angesichts der demografischen Entwicklung nicht leisten, Bildungspotenziale zu verschwenden. Bildung ist eine strategische Ressource und es ist erforderlich, dass Maßnahmen ergriffen werden, um unsere Bildungseinrichtungen auf internationalem Niveau wettbewerbsfähig zu machen. Was jetzt kurzfristig passieren muss: – Stärkung der Berufsorientierung an Schulen, insbesondere an Gymnasien, die die vielfältigen Perspektiven der beruflichen Bildung aufzeigt. – Konsequente Digitalisierung an allgemeinbildenden Schulen und Berufsschulen und entsprechende Weiterbildung von Lehrkräften. – Förderung von wirtschafts- und MINT-nahen Studiengängen an Hochschulen und Universitäten.
8. Arbeits- und Fachkräfte sichern und gewinnen
Die demografische Entwicklung macht es unverzichtbar, sowohl das inländische Erwerbspotenzial besser auszuschöpfen als auch die Zuwanderung von Arbeitskräften aus Drittstaaten auszuweiten. Letzteres gelingt mit direktem Nutzen für mittelständische Unternehmen – wie sie den Groß- und Außenhandel prägen – nur dann, wenn eine Anwerbung in die Zeitarbeit zugelassen wird und wenn die Verwaltungsverfahren schnell und effizient funktionieren.
Wir müssen auch alles tun, um das inländische Potenzial an Arbeits- und Fachkräften zu nutzen. Dazu gehört es, Anreize für die Aufnahme von Arbeit durch verbesserte Hinzuverdienstmöglichkeiten und eine Begrenzung des Bürgergelds zusetzen und alle Anreize für ein früheres Ausscheiden aus dem Erwerbsleben abzuschaffen. Auch müssen jegliche Anreize zu einer Reduzierung der Arbeitszeit auf den Prüfstand gestellt werden. Die Vereinbarkeit von Beruf und Familie ist mancherorts immer noch allenfalls für Teilzeitbeschäftigung gegeben. Die berufliche Bildung muss eine größere Anerkennung und Unterstützung erhalten. In der Schule muss bereits eine bessere Berufsorientierung stattfinden. Auch weitere Gruppen wie Studienabbrecher können von einer Berufsorientierung unter Einbeziehung der dualen Ausbildung profitieren.
Was jetzt kurzfristig passieren muss:
– Anreize für ein höheres Arbeitszeitvolumen und längeres Arbeiten erhöhen z. B. durch Wiederabsenken der Midi-Job-Grenze, Überprüfung der vorgezogenen abschlagsfreien Rente, Neujustierung von Sozialleistungen (z. B. Wohngeld), die bei Überschreiten von Verdienstgrenzen heute zu einem kompletten Wegfall der Leistungen führen sowie Überprüfung und Begrenzung des neu eingeführten Bürgergelds.
– Bessere Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen.
9. Politisch veranlasste Belastung der Arbeitskosten begrenzen
Die Arbeitskosten der Unternehmen werden durch staatliche Eingriffe maßgeblich mitgestaltet und zuletzt spürbar erhöht. Die über viele Jahre gehaltene 40-Prozent-Grenze beim Gesamtsozialversicherungsbeitrag wurde unter der Ampelkoalition überschritten. Die in den Sozialversicherungen dringend erforderlichen Strukturreformen werden verschleppt oder sogar – siehe das neue Rentenpaket der Bundesregierung - verschärft. Dort und in allen Zweigen gehören
Leistungsausweitungen und deren Finanzierung auf den Prüfstand. Insgesamt müssen die Lohnnebenkosten dauerhaft auf maximal 40 Prozent begrenzt werden.
Auch die Lohnfindung selbst gehört wieder allein in die Hände von Arbeitgebern, Beschäftigten und Tarifpartnern in den Branchen und Regionen. Sie kennen die spezifische Situation in den einzelnen Branchen am besten und können tragfähige, differenzierte Lösungen finden. Ein allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn ignoriert dies, er entwertet Tarifverträge und schwächt das Tarifvertragssystem. Mit der Einführung des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns wurde eine unabhängige, paritätisch besetzte Mindestlohnkommission eingesetzt. Diese entscheidet über seine Fortentwicklung und wägt die Ziele eines angemessenen Mindestschutzes der Beschäftigten, fairer und funktionierender Wettbewerbsbedingungen sowie des Erhalts von Beschäftigung verantwortungsvoll ab und orientiert sich dabei im Grundsatz nachlaufend an der Tariflohnentwicklung. Diese Systematik ist zentral für den Schutz der Tarifautonomie. Hier darf kein weiterer politisch motivierter Eingriff stattfinden. Allein 2022 wurde der Mindestlohn dreimal angepasst, was die Kostenstruktur und die Planungssicherheit vieler Betriebe massiv beeinflusst hat.
Was jetzt kurzfristig passieren muss:
– Klares Bekenntnis der die Koalition tragenden Parteien, keine weiteren Eingriffe in die Festlegung des gesetzlichen Mindestlohns vorzunehmen. Der Mindestlohn soll alle zwei Jahre von der Mindestlohnkommission überprüft werden.
– Rücknahme von Leistungsausweitungen aus der Sozialversicherung, Streichung bzw. andere Finanzierung von versicherungsfremden Leistungen, Anpassung der Sozialversicherungen an die demografische Entwicklung zügig angehen.
10. Freihandelsabkommen verabschieden
Die primäre Aufgabe von Freihandelsabkommen besteht darin, den Handel zu erleichtern, wirtschaftliches Wachstum zu fördern und Arbeitsplätze zu schaffen. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass dieser Zweck nicht durch übermäßige anderweitige Forderungen beeinträchtigt wird, die letztlich den freien Handel erschweren und die Wettbewerbsfähigkeit unserer Unternehmen beeinträchtigen. Dafür müssen klare Richtlinien definiert und ein Mindestkatalog von grundlegenden Anforderungen festgelegt werden, der für solche Abkommen erforderlich ist. Auf Forderungen, die nicht mit dem eigentlichen Zweck von Freihandelsabkommen, nämlich der Förderung von Wirtschaft und Handel, in Einklang stehen, sollte verzichtet werden. Gleichzeitig muss in Abkommen immer der Fokus auf dem Mittelstand liegen. Dieser nutzt die Chancen von Abkommen vor allem wenn Ursprungsregeln und Nachweise sowie die Überprüfung handhabbar gestaltet sind.
Was jetzt kurzfristig passieren muss:
– Die Bundesregierung muss auf eine zügige Verabschiedung des Freihandelsabkommens EUMercosur im ersten Halbjahr 2024 dringen. Sie muss mit allen Mitteln versuchen, die Mitgliedstaaten mit bislang ablehnender Haltung von der Notwendigkeit der Ratifizierung zu überzeugen.
– Die Bundesregierung muss klarstellen, dass sie nicht auf die Integration eines Sanktionsmechanismus zur Durchsetzung von Nachhaltigkeitskapiteln (TSD) bei Freihandelsabkommen beharrt. Sie gefährdet damit erheblich den Abschluss neuer und den Fortbestand bestehender Abkommen.
– In der Entwicklungszusammenarbeit müssen Deutschlands außenwirtschaftliche Interessen wesentlich mehr Berücksichtigung finden. Kurzfristig sollten daher wieder mehr Mittel für Projekte der Zusammenarbeit mit der Wirtschaft bereitgestellt werden.
Moderner Rechtsrahmen für Deutschland
Rechtsvereinfachung zur Investitionsbeschleunigung
Krieg, Krise und Transformation verlangen von den Unternehmen erhebliche Anpassungen, um Wirtschaft und Verbraucher mit allen benötigten Gütern zeitnah zu versorgen. Zugleich belasten erheblich höhere Preise für die benötigten Güter, vor allem Energie, die Entwicklungsmöglichkeiten und engen die Finanzierungsspielräume der Unternehmen gravierend ein. Der BGA hat da her in seiner Umfrage bei den Unternehmen des Groß- und Außenhandels zum Jahreswechsel 2022/2023 nach den vordringlichen wirtschaftspolitischen Aufgaben gefragt. Aus den Ergebnissen geht hervor, dass neben einer bezahlbaren und verlässlichen Energieversorgung vor allem komplexe und bürokratische Regulierungen die Unternehmen drücken.
Der BGA unterstützt vor diesem Hintergrund die politische Zielsetzung, Vereinfachungen und Entbürokratisierung praxistauglich und spürbar voranzubringen. Aus Sicht des BGA waren die bisherigen Initiativen richtig und wichtig, jedoch in ihrer Wirkung unzureichend. Um an Attraktivität für Investitionen im aktuell schwierigen wirtschaftlichen Umfeld zu gewinnen, halten wir weitere Schritte zur Vereinfachung und Entschlackung des Rechtsrahmens für erforderlich, um mehr Dynamik durch Investitionen anzuschieben und dazu Genehmigungs-, Planungs- und Verwaltungsverfahren zu vereinfachen. Aus Sicht des BGA und der von diesem vertretenen Unternehmen der Wirtschaftsstufe aus 138.000 Unternehmen, die im Jahr 2022 Güter und Dienstleistungen mit einem Wert von 1.740 Milliarden Euro handelten und über zwei Millionen beschäftigte, halten wir folgende konkreten Maßnahmen für wichtige Signale an den Mittelstand:
- Thesaurierungsbegünstigung und Körperschaftsteueroption praxistauglich fortentwickeln
Die in den vergangenen Jahren eingeführte Thesaurierungsbegünstigung nach § 35a EStG und Körperschaftsteueroption nach § 1a KStG sind für mittelständische Unternehmen zu komplex und müssen nach justiert werden, um gerade die Eigenkapitalausstattung von Personenunternehmen zu stärken. Dazu sollte die Thesaurierungsbelastung für reinvestierte Gewinne abgesenkt und die Verwendungsreihenfolge zugunsten eines Wahlrechtes hinsichtlich der Zuordnung etwaiger Entnahmen zu Gewinnen mit bzw. ohne Nachversteuerung aufgehoben werden. Zudem sollte auf Antrag die Nachversteuerung mit dem individuellen Steuersatz möglich sein. Die Voraussetzung der Mindestbeteiligung sollte hinsichtlich der prozentualen Beteiligungsquote entfallen, da hierdurch viele Gesellschafter von der Bildung der Rücklage ausgeschlossen werden, wenn ihr Anteil am Unternehmen weniger als 10 Prozent beträgt. - Aufzeichnungspflichten für Sachzuwendungen an Geschäftskunden vereinfachen
Werbeartikel sind vor allem für kleine und mittlere Unternehmen nach wissenschaftlichen Studien der bevorzugte, wirksame Werbeträger. Sie sind häufig über mehrere Jahre in Besitz. Die Werbebotschaft wird somit über einen längeren Zeitraum transportiert. Werbeartikel haben – durch belastbare, repräsentative Studien belegt – einen positiven Einfluss auf die Kundenbeziehungen, generieren Weiterempfehlungen und steigern die Sympathiewerte einer Marke. Die er höhten Kosten infolge der Energiekrise für die Herstellung, Versand und Vertrieb belasten jedoch deren Attraktivität, gerade Produkte „Made in Germany“ sind besonders benachteiligt. Erschwerend wirkt der hohe Bürokratieaufwand durch Empfängeraufzeichnung mit monatlicher Meldung. Dies ist nicht mehr zeitgemäß, eine Digitalisierung des Prozesses ist bislang nicht möglich. Die Einführung einer objektbezogenen Freigrenze für den Betriebsausgabenabzug von Sachzuwendungen gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG würde zu einer Bürokratieentlastung führen. Durch den Verzicht von Empfängeraufzeichnungen bis zu einer objektbezogenen Freigrenze von 35 Euro für gekennzeichnete Werbeartikel könnten zudem zusätzliche Einnahmen aus Ertrags- und Umsatzbesteuerung generiert werden. - Umsatzbesteuerung auf Auto-Altteile streichen
Die Umsatzbesteuerung von wiederaufgearbeiteten Auto-Altteilen, die im Rahmen eines Austausches entsprechender, defekter Teile wieder verbaut werden, mit einem nach § 10 Abs. 5 UStG in Verbindung mit Abschnitt 10.5 Absatz 3 UStAE vorgegebenen Restwert, steht den Zielen einer ökologischen Transformation entgegen. Sie ist zudem komplex und bürokratisch mit der Folge, dass die im Grunde wieder verwertbaren und qualitativ hochwertigen Altteile nicht mehr ressourcenschonend verwandt, sondern der Entsorgung zugeführt und zu nehmend Einwegprodukte aus Billiglohnländern verwendet werden. Die bestehende Besteuerungsregelung ist nicht mehr zeitgemäß und verlangt teils aufwändige Zusatzprogrammierungen in den Warenwirtschaftssystemen, die von den Betriebsprüfern der Finanzämter aufgrund von notwendigerweise fiktiv herangezogenen Bruttoausgangs werten bei der Berechnung regelmäßig nicht nachvollzogen werden können. Aufgrund der Tatsache, dass die Umsatzsteuer vom Letztverbraucher zu tragen ist, kommt es bei privaten Kunden zu einer doppelten Besteuerung, wodurch sie juristisch latent angreifbar ist. Nur eine Streichung würde zu einer signifikanten Vereinfachung im KFZ Gewerbe bei Auto-Altteilen führen und gesellschaftspolitischen Zielen, allen voran dem Abbau von bürokratischen Hemmnissen, entsprechen. - Fristverlängerung bei Einfuhrumsatzsteuer zu Verrechnungsmodell mit entsprechendem Vorsteuerabzug fortentwickeln
Im Rahmen der steuerlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Fol gen der Corona-Krise hat die Bundesregierung nach § 21 Abs. 3a UStG den Fälligkeitszeitpunkt der Einfuhrumsatzsteuer auf den 26. des dem Abrechnungszeitraum nachfolgenden Monats verschoben, um Liquiditätsnachteile aus der zeitlich abweichenden Abführung der Einfuhrumsatzsteuer und der Geltendmachung als Vorsteuer für im portierende Unternehmen abzumildern. Die Fristverlängerung hilft je doch nicht in allen Fällen. Erschwerend wirkt, dass die Fristverlängerung die Nutzung eines Aufschubkontos voraussetzt. Zur weiteren Vereinfachung sollte die nach Artikel 211 der EU-Mehrwertsteuer Systemrichtlinie eingeräumte Möglichkeit zur Einführung eines Verrechnungsmodells bei der Einfuhrumsatzsteuer mit dem entsprechen den Vorsteuerabzug im Rahmen der vorgesehenen Evaluation genutzt werden. Dadurch würde zugleich eine mit europäischen Wettbewerbern vergleichbare Regelung geschaffen und die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen am Standort Deutschland verbessert. - EU-Kreditdienstleisterrichtlinie bürokratiearm umsetzen
In Deutschland werden Kreditdienstleistungen von umfassend regulierten Rechts- bzw. Inkassodienstleistern erbracht. Durch die Richtlinie (EU) 2021/2167 vom 8. Dezember 2021 soll der Markt für Kreditdienstleistungen gefördert werden. Der Zugang zum Markt der Kredit- bzw. Inkassodienstleistungen wird dabei durch die Rechtsdienstleistungsaufsicht geregelt. Das Rechtsdienstleistungsgesetz und die Rechtsdienstleistungsaufsicht stellen bereits heute ein hohes Schutzniveau von Schuldnern sicher. Neue Zugangsanforderungen und -prozesse sollten daher wirtschaftsfreundlich gestaltet werden. Auch sollten keine parallelen und redundanten Aufsichtsstrukturen beispielsweise bei der BaFin geschaffen werden. - Arbeitszeiterfassung praktikabel und bürokratiearm regeln
Die Unternehmen des Groß- und Außenhandels und der Dienstleistungsbranchen sind international vernetzt, über Zeitgrenzen hinweg tätig – damit ist für sie eine moderne, pragmatische Gestaltung des Arbeitszeitgesetzes essenziell. Sie sind zugleich mit einem Fach- und Arbeitskräftemangel konfrontiert, dem insbesondere durch flexible Arbeitszeitmodelle begegnet wird. Diese werden nicht nur den Erfordernissen der Unternehmen und ihrer Kunden, sondern gleichermaßen den Wünschen der Beschäftigten gerecht. Angestoßen durch den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts zur Arbeitszeiterfassung will der Gesetzgeber nun tätig werden und das BMAS hat einen entsprechen den Entwurf angekündigt. Aus Sicht des BGA ist es dringend erforderlich, die Bedarfe der modernen Arbeitswelt auch in der Gesetzgebung abzubilden und dabei vor allem folgende Punkte zu berücksichtigen:
- Die Modernisierung des materiellen Arbeitszeitrechts an die moderne Arbeitswelt anpassen: Hierbei soll der europarechtlich zulässige Rahmen genutzt werden. Insbesondere muss ein Wechsel von der täglichen auf eine wöchentliche Höchstarbeitszeit erfolgen.
- Der Gesetzgeber soll Ausnahmen von der Arbeitszeiterfassung vorsehen können, wo dies europarechtlich möglich ist. Zulässig ist dies für Beschäftigte und Tätigkeiten, in denen die Arbeitszeit nicht im Voraus festgelegt wird oder von den Arbeitnehmern selbst fest gelegt werden kann.
- Flexibilität bei der Art und Weise der Aufzeichnung: Wenn der Gesetzgeber Regelungen zur Arbeitszeiterfassung trifft, muss er eine möglichst praktikable und bürokratiearme Lösung finden, die den vielfältigen Praxisanforderungen gerecht wird. So muss insbesondere eine Delegation der Erfassung auf die Beschäftigten und als Art der Erfassung vom Papier bis zur App alles möglich bleiben.
- Schriftformerfordernis für Arbeitgeberpflichten im Nachweisgesetz aufgeben
§ 2 Abs. 1 S. 3 NachwG schließt den Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen für ein Arbeitsverhältnis in elektronischer Form aus, obwohl die zugrundeliegende Europäische Arbeitsbedingungenrichtlinie in Art. 3 ausdrücklich die Bereitstellung der erforderlichen Informationen in „Papierform oder – sofern die Informationen für den Arbeitnehmer zugänglich sind, gespeichert und ausgedruckt werden können und der Arbeitgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält – in elektronischer Form“ erlaubt. Daher würde nach der Richtlinie sogar die Textform (§ 126b BGB) genügen, wenn ein Übermittlungs- oder Empfangsnachweis vorliegt. Angesichts der fort schreitenden Digitalisierung ist es unverständlich, warum der Gesetzgeber von der ausdrücklich eingeräumten Möglichkeit der digitalen Übermittlung keinen Gebrauch macht. Das Schriftformerfordernis des § 2 Abs. 1 S. 3 NachwG sollte daher gestrichen werden. - Übermittlung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schnell und kostengünstig ermöglichen
Nach § 295 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V sind die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte verpflichtet, die von ihnen fest gestellten Arbeitsunfähigkeitsdaten, aufzunehmen und an die Krankenkassen zu übermitteln. Nach § 109 SGB IV erstellen die Krankenkassen nach Eingang der vom Arzt übermittelten Arbeitsunfähigkeitsdaten eine Meldung zum Abruf für den Arbeitgeber mit den entsprechenden Informationen zur Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers. In der Praxis führt dies oft zu einer deutlich langsameren und oft schlechteren Information des Arbeitgebers. Zwei Beispielsfälle: Übermittelt der Arzt die Daten spät am Tag – dies ist jeweils bis 24 Uhr möglich – so kann der Arbeitgeber die Abfrage oft erst verspätet am nächsten Tag vornehmen. Ist die Lohnbuchhaltung beispielsweise an ein Steuerbüro ausgelagert, so erfolgt über dieses die Abfrage, wobei in der Regel für jeden Abruf vom Steuerbüro ein einstelliger Euro-Betrag fakturiert wird. Dies summiert sich aufgrund der Vielzahl der Abfragen zu enormen Kos ten. Hier muss der Weg für eine praktikablere und kostengünstigere Abfrage der Informationen freigemacht werden. - Aufhebung der Umsatzschwelle im Agrarorganisationen- und Lieferkettengesetz (AgrarOLkG) Das AgrarOLkG schützt Unternehmen der Ernährungswirtschaft vor unlauteren Handelspraktiken, allerdings nur solche mit nicht mehr als 350 Millionen Euro Jahresumsatz. Unternehmen sind verpflichtet, ihren Jahresumsatz und sämtlicher verbundener Unternehmen jährlich zu ermitteln und sich im Rahmen des Umsatzschwellenkatalogs des AgrarOLkG einzuordnen. Dies verursacht unnötigen Aufwand, der durch den Wegfall der Umsatzschwelle beseitigt werden kann.
- Keine Verpflichtung zur Nutzung der Berichtsvorlage des BAFA zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
Die Berichtsvorlage zählt zu den Hilfestellungen des BAFA. Die Nutzung der Vorlage ist dabei rein fakultativ, d.h., dass es keine Verpflichtung zur Verwendung der Vorlage gibt. Die formellen und inhaltlichen Anforderungen an den Bericht sind abschließend in den §§ 10 und 12 LkSG geregelt und sollen den Unternehmen einen individuellen, flexiblen, risikobasierten (anhand Branche, Unternehmensgröße und -struktur) und bürokratiearmen Ansatz zur Berichterstattung ermöglichen. Hierzu sollte gegenüber dem BAFA eine Klarstellung stattfinden, dass es gerade keine gesetzliche Verpflichtung gibt, das Online-Formular zur Berichtspflicht zu nutzen, da sich das BAFA derzeit irrigerweise dazu berechtigt sieht, die Nutzung der Vorlage zu verlangen. Eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage liegt indes im LkSG nicht vor. - Risikoanalyse und -management auf der Basis von Green-/White Lists beim Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
Es sollten behördenseits sogenannte Green-/White-Lists zu Ländern/Regionen, Branchen und/oder Produkten bereitgestellt werden, deren Nutzung von Unternehmen für ihre Risikoanalyse und das Risikomanagement herangezogen werden können. - Ergänzend sollte die Funktionsfähigkeit der Online-Tools zur Risikoanalyse, wie beispielsweise der CSR-Risikocheck der Agentur für Wirtschaft und Entwicklung (AWE) bzw. der diesem zugrunde liegen den CSR-Risiko-Check des MVO Nederland ausgeweitet und insbesondere in weiteren Sprachen (aktuell: Niederländisch, Englisch, Deutsch) von BMWK/BAFA/AWE betrieben werden. Unternehmen sollten hier aktuelle und verbindliche Hintergrundinformationen, Länderrisiken, Handlungsempfehlungen bereit bestellt bekommen, die so dann zur Nutzung zur Risikoanalyse und -management herangezogen werden können.
- Denkbar wären zudem Softwarelösungen, die ein Monitoring der Lieferketten ermöglicht, wie diese bereits von privaten Anbietern betrieben werden. Diese erlauben es, Auffälligkeiten in Weltregionen verschiedenen Lieferketten zuzuordnen und betroffene Unternehmen hierüber zu informieren. Die Bereitstellung eines äquivalenten und kostengünstigen Angebots durch den Staat würde nicht nur vor dem Hintergrund der fortschreitenden Einbindung auch kleinerer Unternehmen in die unternehmerischen Sorgfaltspflichten eine flächendeckende Nutzung des Angebots ermöglichen, sondern auch dem Staat seinen Anteil an der Verantwortung in ein funktionierendes System zugunsten der weltweiten Einhaltung von Menschenrechten und Umweltschutz einräumen.
- Doppelbelastung durch fehlende Mitteilungsfiktion beim Transparenzregister beseitigen
Seit der Umstellung des Transparenzregisters auf ein Vollregister entfällt die bis dahin geltende Mitteilungsfiktion aus § 20 Abs. 2 GwG-a.F. zum wirtschaftlich Berechtigten bei den bereits im Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister oder Vereinsregister eingetragenen und eintragungspflichtigen juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften. Für die Betroffenen bedeutet dies nicht nur einen doppelten Eintragungsaufwand, sondern auch zusätzliche Gebührenpflichten, die mit der Eintragung im Transparenzregister entstehen. Anders als andere europäische Mitgliedsländer, z.B. die Niederlande oder Frankreich, hatte sich der deutsche Gesetzgeber dafür entschieden, die Umsetzung der vierten EU-Geldwäscherichtlinie über ein eigenständiges Register zu realisieren. Dabei sollte jedoch die Doppelbelastung für die betroffenen Unternehmen ursprünglich durch eine Mitteilungsfunktion verhindert werden. Dies wurde im Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz 2021 aufgegeben. In der Praxis führt dies teils zu kuriosen Situationen, in denen etwa bei Fehlen eines wirtschaftlich Berechtigtensder im Handelsregister eingetragene Vorstand als fiktiver wirtschaftlich Berechtigter eingetragen werden muss. Um den bürokratischen und den finanziellen Aufwand, aber auch den bürokratischen Aufwand für die deutschen Behörden zu reduzieren, sollte entweder die Mitteilungsfiktion wieder etabliert werden oder in Erwägung gezogen werden, die Vernetzung - wie in den genannten EU-Ländern - über bereits existente Register, z. B. das Handelsregister, vorzunehmen. Die aktuellen doppelten Mitteilungspflichten sind nicht nur aufwändig, sondern bilden auch eine häufige Fehlerquelle und binden zudem unnötige Ressourcen. - Überschießende Umsetzung Europäischer Richtlinien vermeiden
Schon seit Jahren geht der deutsche Gesetzgeber bei der Umsetzung europäischer Richtlinien in deutsches Recht immer wieder deutlich über deren Vorgaben hinaus. Ein aktuelles Beispiel findet sich im kürzlich vom Deutschen Bundestag verabschiedeten Hinweisgeberschutzgesetz, das anders als die Europäische Whistleblower-Richtlinie eine Verpflichtung für die Einrichtung anonymer Meldekanäle auch für Unternehmen mit weniger als 50 Mitarbeitern vorsieht und auch den Anwendungsbereich des Gesetzes gegenüber der Richtlinie stark erweitert. - Auch bei dem aktuellen Vorschlag eines Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetzes (VRUG) zur Umsetzung der Europäischen Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG enthält der Entwurf wieder eine überschießende Umsetzung, die auch kleinen Unternehmen die Erhebung der für Verbraucherinteressen vorgesehenen Verbandsklagen ermöglichen soll.
- Ein weiteres Beispiel hierfür war die Ausdehnung der Haftungsverschärfung des Verkäufers für Aus- und Einbaukosten im Rahmen der kaufrechtlichen Mängelgewährleistung auf den gewerblichen Bereich im deutschen Recht, die nach EU-Recht auf den Verbrauchsgüterkauf beschränkt ist.
- Der Anwendungsbereich von Gesetzgebung muss durch ihren jeweiligen Zweck klar begrenzt werden. Die zunehmende Überdehnung gefährdet die Wettbewerbsfähigkeit der mittelständischen Wirtschaft im europäischen Vergleich und schafft für die betroffenen Wirtschaftsakteure ohne Not zusätzliche Bürokratie und Belastung.
Auch in europäischen Gesetzgebungsverfahren sind die konkreten Folgen für Unternehmen und Beschäftigte aus dem Blick geraten. Immer öfter werden neue bürokratische Anforderungen in einzelnen Richtlinien und Verordnungen erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens hinzugefügt. Die konkreten administrativen Folgen sind bis dahin meistens unbekannt. Parallele Gesetzgebungsverfahren resultieren oft in unerwarteten Überschneidungen, sodass die Dimensionen von Meldepflichten nicht mehr abgeschätzt werden können.
- Europäische Lieferkettenrichtlinie risikobasiert gestalten
Die geplante EU-Lieferkettenrichtlinie soll Firmen zum sorgfältigen Umgang mit den sozialen und ökologischen Wirkungen in der gesamten Lieferkette, inklusive des eigenen Geschäftsbereichs, verpflichten. Sie ginge deutlich über das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtenge setz hinaus. Der Richtlinienvorschlag enthält umfangreiche und sehr komplexe Sorgfaltspflichten und Normen, die für Unternehmen nicht handhabbar sind. Diese und die geforderte Nachhaltigkeitsberichtserstattung führen zu enormem bürokratischem Mehraufwand und drohen damit, Investitionen zu behindern oder auszubremsen. Um Unter nehmen eine Priorisierung zu ermöglichen sollte ein risikobasierter Ansatz gewählt werden. Auch sollte eine Fragmentierung des Binnen markts zu Lasten der Unternehmen vermieden werden. - Bürokratischen Aufwand bei Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten gering halten
Die Einigung zwischen Rat und EU-Parlament beinhaltet verbindliche Sorgfaltspflichten für alle Marktteilnehmer und Händler, die die folgen den Waren auf dem EU-Markt in Verkehr bringen, bereitstellen oder aus der EU ausführen: Palmöl, Rindfleisch, Holz, Kaffee, Kakao, Kautschuk (neu) und Soja. Die Vorschriften gelten auch für eine Reihe von Folgeprodukten wie Schokolade, Möbel, bedrucktes Papier und ausgewählte Derivate auf Palmölbasis. Hier ist insbesondere eine Mehrfachbelastung von Unternehmen durch Doppelung der Sorgfaltspflichtenprüfungen bzw. doppelte Berichtserstattungspflichten zu vermeiden, um den bürokratischen Aufwand für Unternehmen so gering wie möglich zu halten. - Vorschlag einer Verordnung zum Verbot von Produkten aus Zwangsarbeit
Am 14. September 2022 hat die EU-Kommission den Vorschlag unter breitet, Produkte, die in Zwangsarbeit hergestellt werden, auf dem EU Markt zu verbieten (KOM (2022) 453). Der Vorschlag zur Verordnung umfasst Produkte, die in der Europäischen Union für den Inlandsverbrauch sowie für den Export hergestellt oder aus Drittstaaten importiert werden. Da zeitgleich in der EU mehrere Rechtsinstrumente zur Wahrung der Menschenrechte entwickelt werden, muss ein besonderes Augenmerk auf eventuelle Überschneidungen gerichtet werden. Unnötige bürokratische Mehrfachbelastungen für Unternehmen müssen vermieden werden.
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