10.08.2023

Novellierung des Lobbyregistergesetz

In der vergangenen Woche beschloss das Bundeskabinett eine Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen für einen aus der Mitte des Deutschen Bundestags einzubringenden Gesetzesentwurf zur Änderung des Lobbyregistergesetzes. Auf der Grundlage dieser Formulierungshilfe soll die schon im Koalitionsvertrag angekündigte „Nachschärfung“ des Lobbyregistergesetzes erfolgen.

Sollten die Koalitionsfraktionen die wesentlichen Punkte der Formulierungshilfe übernehmen, so wird die Eintragung im Lobbyregister künftig für betroffene Interessenvertreter noch aufwändiger werden:
Wie erwartet wurde der Anwendungsbereich des Lobbyregisters erweitert auf die Kontaktaufnahme zu Referatsleiterinnen und Referatsleitern und Referentinnen und Referenten, sowie auf die Gremien, also alle Untergliederungen des deutschen Bundestags (hier gab es wohl Unsicherheiten). Von größerer Bedeutung für die betroffenen Interessenvertreter dürfte jedoch die geplante Pflicht zur Angabe konkreter Gesetzes- und Verordnungsvorhaben sein, auf die sich die Interessenvertretung bezieht, sowie zum Hochladen der dazugehörigen wesentlichen Stellungnahmen. Das Lobbyregister sieht derzeit schon freiwillige Angaben hierzu vor.

Neu ist die Transparenzpflicht von in der Interessenvertretung tätigen Personen zu einer vorherigen Tätigkeit als Amtsträger (auch: Bundestagsverwaltung), Mandatsträger oder Mitarbeiter von Abgeordneten in eine Tätigkeit der Interessenvertretung, die nicht länger als fünf Jahre zurückliegt. Konkrete Fraktionen müssen hierbei aber nicht genannt werden.

Im Hinblick auf die finanziellen Aufwendungen für Interessenvertretung soll die Option zur Verweigerung der Angaben künftig entfallen, d.h. die Angabe ist stets verpflichtend. Zudem sollen Mitgliedsbeiträge verpflichtend angegeben werden, und zwar einerseits die Gesamtsumme der Beiträge im Geschäftsjahr, andererseits diejenigen Mitgliedsbeiträge von mehr als 10.000 Euro, die 10 % der Gesamtsumme der Mitgliedsbeiträge übersteigen, unter Angabe des jeweiligen Beitragszahlers.

Schließlich werden der registerführenden Stelle Befugnisse eingeräumt, bei offensichtlich widersprüchlichen Eintragungen und konkreten Hinweisen Nachweise für die veröffentlichten Angaben zu fordern und offensichtlich missbräuchliche Neueinträge zu entfernen.  

Fazit: Die vorgeschlagenen Änderungen der Formulierungshilfe enthalten zwar einige sinnvolle Klarstellungen und sogar einige Streichungen und Neufassungen zugunsten von Datensparsamkeit und Geschäftsgeheimnissen. Sie gehen aber insgesamt deutlich über das hinaus, was bereits im Koalitionsvertrag vorgesehen war, dürften also in der Praxis zu noch mehr Aufwand für die Eintragung führen. Es bleibt nun abzuwarten, inwieweit die Änderungsvorschläge von den Koalitionsfraktionen vollständig für den Gesetzesentwurf übernommen werden.
 

Stephanie Schmidt
Justiziarin, Abteilungsleiterin Recht + Wettbewerb
Am Weidendamm 1 a, 10117 Berlin
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