16.02.2023

Neue Effizienzrichtlinie für Gebäude

Die EU-Kommission hat Ende 2021 ihren Vorschlag zur Überarbeitung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden veröffentlicht. Nach langen Beratungen haben sich die Verhandler von Kommission, Rat und Parlament nun auf einen Kompromiss geeinigt, der erhebliche Auswirkungen auch auf den Handel hat. Vor der Beratung des zuständigen Ausschusses des EU-Parlaments (Industrie, Forschung und Energie) hat sich der BGA an die deutschen Mitglieder gewandt und auf die hohen Kosten hingewiesen, die mit den neuen Pflichten verbunden sind.
 

  1. Bei Neubau und umfangreicher Renovierung (d.h. mind. 25% der Gebäudehülle oder Renovierungskosten in Höhe von 25% des Gebäudewerts) von Nichtwohngebäuden müssen nach der bisherigen Richtlinie ab 2025 jeder zehnte Parkplatz mit einem Ladepunkt für E-Mobilität ausgerüstet werden. Dies gilt, sofern mindestens zehn Parkplätze vorhanden sind. Nun soll dieser Schwellenwert auf fünf gesenkt werden. Bei Kosten von aktuell mindestens 20.000 Euro pro Ladesäule (22 kW) sind die Investitionen immens. Große Cash&Carry-Märkte haben rund 400 Parkplätze, was Investments von 1,6 Mio. pro Markt bedeuten würde. Laufende Kosten nicht eingerechnet.
  2. War bislang vorgesehen, dass jeder Parkplatz mit Leerrohren auszurüsten war, so fordert die EU nun eine Vorverkabelung. Auch der Bundesrat hat diese Vorschrift kritisiert. Einerseits sind technische Anforderungen an die Verkabelung in einigen Jahren noch nicht klar, andererseits ist sie störanfälliger als reine Schutzrohre. Darüber hinaus steigert dies die Investitionskosten noch einmal deutlich. Hier gehen Schätzungen von bis zu 1.000 Euro pro Stellplatz aus.
  3. Bei neuen oder umfassend renovierten Bürogebäuden soll sogar ein Ladepunkt je zwei Stellplätze errichtet werden (bei mehr als fünf Stellplätzen). Zwar muss die o.g. Renovierung den Parkplatz umfassen, es reicht jedoch auch schon die elektrische Infrastruktur des Parkplatzes aus (z. B. Beleuchtung).
  4. Bis 2027 müssen jedoch auch Nichtwohngebäude ohne Renovierung Ladepunkte vorhalten. Bei mindestens 20 Stellplätzen (sofern technisch, wirtschaftlich und machbar sogar ab 10 Stellplätzen) muss ein Ladepunkt je 10 Stellplätze errichtet werden. Eine Pflicht zur Vorverkabelung besteht hier nicht.


Ausnahmen oder Einzelfallregeln für KMU sind nur nach Genehmigung der EU-Kommission auf Antrag eines Mitgliedsstaats möglich.
Dabei werden neben den immensen Kosten verschiedene Aspekte nicht betrachtet, die unsere Branche deutlich von Ladengeschäften in Innenstädten unterscheidet. Die Verweildauer in den Märkten ist bisweilen so gering, dass das Angebot kaum Signifikanten Mehrwert für Kunden bieten würde. Die Kunden vertreten darüber hinaus meist Unternehmen, die bereits selbst zur Vorhaltung von Ladepunkten verpflichtet sind bzw. verpflichtet werden. Auch hindert die häufig außerstädtische Lage mögliche Durchgangskunden, das Angebot regelmäßig wahrzunehmen. Je nach Parkplatzgröße ist ggf. eine Verstärkung des Netzanschlusses notwendig. Ausnahmen sieht der Richtlinienentwurf nur vor, wenn die Stabilität des lokalen Netzes gefährdet ist.
Auch wird erst in der nationalen Umsetzung die Frage zu klären sein, in wie weit Unternehmen den Strom auch selbst anbieten müssen, oder lokale Energieversorger zum Betrieb und zur Abrechnung verpflichtet werden.  Dass eine Verschärfung zu einem Zeitpunkt stattfindet, in der noch gar keine Erfahrungen mit der Vorhaltepflicht in zwei Jahren aus der bisherigen Richtlinie gesammelt werden konnten, zeugt von Aktionismus.

Das Plenum des Europäischen Parlaments wird im März über den Vorschlag beraten, es wird erwartet, dass Ende des Jahres die finalen Abstimmungen sein werden.  [Dr. Andreas Rademachers]