11.09.2026

BGA fordert Klarstellungen und praxistauglichen Vollzug der PPWR

Seit dem 12. August 2026 gilt die EU Verpackungsverordnung (PPWR). Kurz vor ihrem Geltungsbeginn hatte die EU Kommission ihre Auslegung zentraler Vorschriften noch einmal geändert. Die neuen Hinweise weichen teilweise erheblich von den bisherigen Auffassungen deutscher Stellen ab. Für die Unternehmen bleiben damit wichtige Fragen offen, obwohl Verstöße gegen die Vorgaben sanktioniert werden können.

 

Der BGA hat sich deshalb mit Schreiben an verschiedene Vertreter der Bundesregierung und des Deutschen Bundestages gewandt. Im Mittelpunkt steht die Forderung nach einer europaweit einheitlichen und praxistauglichen Anwendung der PPWR. Besonders deutlich zeigt sich der Handlungsbedarf bei Transportverpackungen. Nach der aktuellen Auslegung der EU Kommission ist bei Standardverpackungen grundsätzlich der tatsächliche Produzent als Erzeuger anzusehen. Dies gilt etwa auch für flach gelieferte Kartonagen und Stretchfolien. Diese Auslegung widerspricht teilweise den bisherigen Hinweisen deutscher Stellen und wirft neue Fragen zur Kennzeichnung, Dokumentation und Verantwortlichkeit auf.

 

Ein weiterer Schwerpunkt ist die erweiterte Herstellerverantwortung. Unternehmen können verpflichtet sein, sich in mehreren Mitgliedstaaten zu registrieren, unterschiedliche nationale Verfahren einzuhalten und bei grenzüberschreitenden Geschäften zusätzliche Bevollmächtigte zu benennen. Gerade für kleine und mittelständische Unternehmen entsteht dadurch erheblicher Verwaltungsaufwand. Der BGA fordert deshalb eine stärkere Vereinheitlichung der nationalen Verfahren und die Abschaffung verpflichtender Bevollmächtigter innerhalb des europäischen Binnenmarktes.

 

Rechtsunsicherheit besteht zudem dort, wo wesentliche Detailregelungen der PPWR erst durch spätere Rechtsakte konkretisiert werden. Dies betrifft beispielsweise langlebige Mehrwegverpackungen, die bereits heute in Verkehr gebracht werden. Der BGA spricht sich hier für einen rechtssicheren Bestandsschutz und ausreichende Übergangsfristen aus. Unternehmen müssen wissen, welche Anforderungen gelten, bevor sie ihre Produkte und Prozesse entsprechend ausrichten können.

 

Von der Bundesregierung erwartet der BGA, sich sowohl national als auch auf europäischer Ebene für verbindliche Klarstellungen einzusetzen. Die Hinweise deutscher Behörden und der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister müssen an eine europaweit einheitliche Auslegung angepasst werden. Gleichzeitig sollten Dokumentations-, Nachweis- und Meldepflichten auf das notwendige Maß begrenzt und insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen vereinfacht werden.

 

Solange wesentliche Auslegungs- und Verfahrensfragen nicht geklärt sind, braucht es aus Sicht des BGA außerdem einen bundesweit abgestimmten, risikobasierten und verhältnismäßigen Übergangsvollzug. Bei neuen oder ungeklärten Pflichten sollten zunächst Beratung, Beanstandung und angemessene Korrekturfristen im Vordergrund stehen. Ziel muss eine Kreislaufwirtschaft sein, die ökologische Wirkung mit wettbewerbsfähigen Unternehmen und einem funktionierenden europäischen Binnenmarkt verbindet.

 

Bei Fragen und Anmerkungen wenden Sie sich gerne an Dr. Andreas Rademachers (andreas.rademachers@bga.de).