BGA fordert Klarheit und Übergangsregelungen bei der PPWR
Mit den aktualisierten FAQ zur EU-Verpackungsverordnung (PPWR) hat die EU-Kommission wichtige Fragen zur Rollenverteilung bei Verpackungen geklärt. Dies betrifft insbesondere Transportverpackungen: Bei Standardverpackungen liegt die Erzeugereigenschaft grundsätzlich beim tatsächlichen Produzenten, auch wenn die Verpackung oder einzelne Bestandteile erst später zusammengesetzt werden. Als Beispiele nennt die Kommission flachliegende Kartonagen und Stretchfolie auf Rollen. Damit weicht die europäische Auslegung teilweise von den bislang in Deutschland vertretenen Auffassungen ab.
In einem Schreiben an das Bundesumweltministerium hat der BGA daher angeregt, die deutschen Auslegungshinweise, insbesondere der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR), an die neue europäische Auslegung anzupassen. Zugleich bestehen Folgefragen, etwa zur Kennzeichnung von Transportverpackungen. So ist weiterhin unklar, ob einzelne Folien oder Umreifungsbänder jeweils mit den Angaben des Erzeugers gekennzeichnet werden müssen oder ob eine gemeinsame Angabe auf einem Begleitdokument ausreicht.
Handlungsbedarf besteht auch bei der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR). Die EU-Kommission hat im Rahmen des Umwelt-Omnibus vorgeschlagen, die Pflicht zur Benennung eines Bevollmächtigten in jedem Mitgliedstaat zunächst auszusetzen. Bis zum Inkrafttreten dieser Änderung gilt die Verpflichtung jedoch fort. Deutschland sollte sich deshalb für einen möglichst schnellen Abschluss des europäischen Gesetzgebungsverfahrens einsetzen.
Darüber hinaus braucht es eine europaweit einheitliche und verhältnismäßige Übergangs- und Vollzugspraxis. Gerade angesichts kurzfristig geänderter Auslegungen benötigen die Unternehmen ausreichend Zeit und Rechtssicherheit, um ihre Prozesse an die neuen Anforderungen anzupassen. Das Umweltministerium wurde dazu um einen Gesprächstermin gebeten.


Dr. Andreas Rademachers
Leiter Politik + Strategie
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