28.08.2026

Einkommensteuertarifreformgesetz 2027

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 18. August 2026 den Entwurf eines Einkommensteuertarifreformgesetzes 2027 vorgelegt. Damit soll eine weitere im Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD vereinbarte steuerliche Maßnahme umgesetzt werden. Kleine und mittlere Einkommen sollen entlastet werden. Der Entwurf sieht aber zugleich vor, bei höheren Einkommen und gut laufenden Personenunternehmen einkommensteuerlich stärker zuzugreifen. In einer ersten Stellungnahme hat der BGA gemeinsam mit sieben weiteren Spitzenverbänden kurzfristig am 21. August 2026 kritisch Stellung genommen. 

 

Der Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 vom 18. August 2026 sieht die Anhebung des Grundfreibetrages, des Kinderfreibetrages und des Kindergeldes sowie eine Anpassung in der oberen Progressionszone vor. Die Anpassungen erfolgen in zwei Schritten zum 1. Januar 2027 und zum 1. Januar 2028. Ergänzt werden die Maßnahmen durch die Anhebung des Arbeitnehmerfreibetrages und des maximal zulässigen Grundlohnes bei steuerlich begünstigten Sonn- und Feiertagszuschlägen. Diese Entlastungen betragen 2027 5,6 Milliarden Euro und steigen 2028 auf fast 10 Milliarden Euro. 

 

Allerdings stehen diesen Entlastungen massive Mehrbelastungen gegenüber: Dazu zählt das Vorziehen der Reichensteuer von 277.826 Euro auf 250.000 Euro mit 45 Prozent, die Einführung einer zweiten Reichensteuer mit 47 Prozent ab 280.000 Euro, die Reduzierung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Handwerkerleistungen und die Anhebung der Pauschsteuer für Mini-Jobs von 2 auf 5 Prozent – jeweils ab 1. Januar 2027. Diese Maßnahmen sollen nach Schätzung des BMF 2027 4,1 Milliarden Euro und 2028 4,3 Milliarden Euro in die Kassen des Staates fließen lassen. Das Entlastungsvolumen reduziert sich damit 2027 auf 1,55 Milliarden Euro und 2028 auf 5,6 Milliarden Euro. 

Unberücksichtigt sind in dieser Rechnung die weiteren geplanten Steuererhöhungen bei Tabaksteuer, Alkohol-, Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer sowie der Alkopopsteuer und ganz aktuell die Überlegungen zur Einführung einer Zuckersteuer. Hierdurch würden allein 2027 deutlich mehr als weitere 1,2 Milliarden Euro auf die Verbraucherinnen und Verbraucher zukommen. In Abhängigkeit von den Verbrauchsgewohnheiten müssen Bürgerinnen und Bürger damit rechnen, dass ihnen von den Entlastungen wenig bis nichts übrigbleibt.

 

Aus Sicht des BGA greifen die Entlastungsmaßnahmen zu kurz. Viel schlimmer noch: Die Steuerrechtsänderungen sind eine massive Mehrbelastung vor allem für gut gehende Personenunternehmen. Für sie ist die Einkommensteuer zugleich die zentrale Unternehmensteuer. Sie bedeuten eine massive Belastung der Wettbewerbsfähigkeit und eine Verschärfung der mangelnden Rechtsformneutralität. 

 

Vor diesem Hintergrund hat der BGA gemeinsam mit weiteren sieben Spitzenverbänden in einer kurzfristigen Stellungnahme am 21. August 2026 deutlich gemacht, dass der vorliegende Gesetzentwurf hinter dem Anspruch einer echten Tarifreform mit spürbaren Entlastungen deutlich zurückbleibt. Er plädiert daher zum einen für eine deutliche Absenkung des Einkommensteuertarifs, die Streckung der Progressionswirkung und die Anhebung der Einkommensgrenze für den Spitzensteuersatz. Zum anderen setzt sich der BGA dafür ein, dass die steuerliche Diskriminierung von Personenunternehmen abgebaut wird, in dem Hürden für eine Umwandlung beseitigt sowie nicht nur die Körperschaftsteueroption, sondern auch die Thesaurierungsbegünstigung praxisgerecht und praktikabel vereinfacht werden.

 

Bei Fragen und Anmerkungen wenden Sie sich bitte an Michael Alber (michael.alber@bga.de).