30.11.2023

Lebensmittelverschwendung mit richtigen Maßnahmen angehen

Die EU-Kommission hatte im Juli 2023 einen Vorschlag für eine Richtlinie veröffentlicht, mit der die EU-Abfallrahmenrichtlinie überarbeitet werden soll. Ein wesentlicher Gegenstand des Vorschlags ist es, Ziele für die Reduzierung von Lebensmittelabfällen festzulegen, die von den Mitgliedstaaten der EU bis zum Jahr 2030 erreicht werden müssen. Bis Ende November bestand die Möglichkeit, den Kommissions-Entwurf zu kommentieren, was der BGA getan hat. In seiner Stellungnahme unterstützt er das Anliegen der EU-Kommission, betont aber, dass die Ziele richtig und verhältnismäßig festgelegt werden müssen.

Der Vorschlag der Kommission sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, um die Lebensmittelverschwendung pro Kopf im Einzelhandel und anderen Formen des Vertriebs von Lebensmitteln, in Gaststätten und Verpflegungsdiensten sowie in Haushalten um 30 % gegenüber 2020 zu reduzieren. Dabei haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, ein früheres Bezugsjahr als 2020 zu wählen, wenn bestimmte Daten zur Messung des Umfangs von Lebensmittelabfällen vorgelegt werden können. Der BGA begrüßt diese Flexibilität und mahnt gleichzeitig Klarstellungen zur Frage an, wie viele Daten von verschiedenen Wirtschaftsbeteiligten erforderlich sind, um die Wahl eines früheren Basiswerts zu begründen. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass die erheblichen Anstrengungen und Fortschritte, die unser Sektor seit mehr als einem Jahrzehnt bei der Reduzierung von Lebensmittelabfällen gemacht hat, übersehen werden.

Zudem kritisiert der BGA das vorgeschlagene gemeinsame Pro-Kopf-Reduktionsziel von 30 % für Handel, Lebensmitteldienstleistungen und Haushalte. Vor dem Hintergrund, dass der weit überwiegende Teil der Lebensmittelabfälle (über 50 Prozent) in privaten Haushalten erzeugt wird, während der Großhandel gemeinsam mit dem Einzelhandel nur für sieben Prozent verantwortlich ist, ist es unerlässlich, zwischen unterschiedlichen Sektoren zu unterscheiden und separate Ziele festzulegen. Dabei weist der BGA darauf hin, dass er es nicht für erforderlich hält, quantitative Ziele für die Reduzierung von Lebensmittelabfällen für Lebensmittelunternehmen festzulegen. Dies hat den einfachen Grund, dass Lebensmittelabfälle für Lebensmittelunternehmer wirtschaftliche Verluste bedeuten und jedes Unternehmen eine maximale Verwertung seiner Produkte zum Ziel hat. Hinzukommt, dass die Entsorgung von Lebensmitteln oft mit hohen Kosten verbunden ist.

Die vollständige Stellungnahme kann hier abgerufen werden.
 

Sebastian Werren
Abteilungsleiter Agrar + Ernährungswirtschaft
Am Weidendamm 1 a, 10117 Berlin
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