14.06.2023

EU-Parlamentsposition zur Europäischen Lieferkettenrichtlinie ist beschlossene Sache

Die Europäische Lieferkettenrichtlinie Corporate Sustainability Due Diligence (CSDDD) ist angenommen worden. (366 Ja-Stimmen, 225 Nein-Stimmen und 38 Enthaltungen). Der endgültige Standpunkt des Europäischen Parlamentes entspricht im Wesentlichen dem Kompromisstext, der zuvor im federführenden Rechtsausschuss JURI erzielt wurde. Zahlreiche Änderungsanträge aus dem Plenum, teils von Fraktionen, teils von einzelnen Abgeordneten oder Gruppen, sind weitgehend gescheitert.

Erfreulicherweise wurde die sog. "Direktorenklausel" gestrichen. Sie verpflichtet die Mitglieder der Unternehmensleitung von EU-Unternehmen, die Umsetzung von Verfahren und Maßnahmen zu Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und die Anpassung der Sorgfaltspflicht an die Unternehmensstrategie einzurichten und zu überwachen.

Der von der deutschen Europaabgeordneten Angelika Niebler eingebrachte Änderungsantrag, welcher die Europäische Kommission verpflichtet hätte die Richtlinie sechs Jahre nach ihrer Umsetzung in eine Verordnung umzuwandeln, wurde dagegen abgelehnt. Dies hätte einen großen Schritt zu mehr Harmonisierung innerhalb der Mitgliedsstaaten darstellen können.

Folgende Punkte beinhaltet die Position des Europäischen Parlamentes:

Anwendungsbereich:

  • Unternehmen sind in der ersten Stufe, die direkt nach dem Inkrafttreten gelten soll, ab 1.000 Mitarbeitern und mit mindestens 150 Mio. Euro Nettojahresumsatz erfasst. Dies könnte bereits ab 2027 gelten, sofern das Gesetzgebungsverfahren ohne Verzögerungen verläuft.
  • Durch die zweite Stufe, 4 Jahre nach in Krafttreten der Richtlinie, sind Unternehmen betroffen, die mindestens 500 Mitarbeiter und einen Nettojahresumsatz von mindestens 150 Mio. Euro vorweisen können. Diese zweite Stufe könnte bereits ab 2028 der Fall sein.
  • Die dritte Phase stellt eine Übergangsphase für Unternehmen ab 250 Mitarbeitern und 40 Mio. Euro Nettojahresumsatz dar. Diese Unternehmen dürfen, sofern sie nicht die Kriterien der zweiten Stufe erfüllen, sich selbst und mit Begründung ein weiteres Jahr von den Pflichten der Richtlinie entbinden. Das Ende diese Ausnahmeregelung könnte dann ab 2029 vorliegen

Umfang:

  • Der Begriff der Wertschöpfungskette wurde neu definiert und beinhaltet nun Tätigkeiten auf allen Ebenen der gesamten Zuliefererkette: Insbesondere sind die Beschaffung, Gewinnung, Herstellung, der Transport und die Lagerung von Rohstoffen oder Teilen des Produktes oder der Dienstleistung auf allen Ebenen erfasst. Auch nachgelagerten Tätigkeiten sollen umfasst werden: Dabei jedoch nur soweit Stufen des Verkaufs, Vertriebs, Transports, der Lagerung und der Abfallbewirtschaftung betroffen sind.
  • Die Vielzahl der bereits im Vorschlag der Kommission enthaltenen internationalen Menschenrechts-, Grundfreiheits- und Umweltschutzabkommen, die detailliert im Annex aufgelistet sind, wird erheblich erweitert. Insbesondere Umwelt- und Klimaschutzaspekte sind deutlich präsenter.

Sorgfaltspflichten:

  • Die Idee eines risikobasierten Ansatzes wurde weiterentwickelt. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, dafür zu sorgen, dass die Unternehmen ihren individuellen Sorgfaltspflichten risikobasiert nachkommen.
  • Die bisherige Verpflichtung, die Einhaltung der Sorgfaltspflichten im Rahmen direkter Geschäftsbeziehungen vertraglich sicherzustellen, wird abgeschwächt und ist nur noch eine zwingende Vorsichtsmaßnahme. Das bedeutet, dass es künftig nicht mehr möglich sein wird, die Verantwortung zu übertragen oder gar eine Sorgfaltspflicht zu erfüllen.
  • Der Richtlinientext definiert nun genauer, welche Stakeholder in die verschiedenen Schritte einzubeziehen sind. Alle Personen oder Gruppen, die berechtigte Rechte oder Interessen im Zusammenhang mit einer Wertschöpfungskette haben oder haben könnten, sind zu berücksichtigen.
  • Die Bestimmungen zur Behebung tatsächlicher negativer Auswirkungen wurden ergänzt und konkretisiert. Kann eine nachteilige Auswirkung nicht sofort beseitigt werden, sollen die Unternehmen gleichzeitig geeignete Maßnahmen zur Beendigung und Beseitigung der Auswirkung ergreifen. Der neu geschaffene Artikel 8c regelt die Einzelheiten der Abhilfemaßnahmen.
     

Haftung:

  • Weiterhin besteht auch eine Regelung zur zivilrechtlichen Haftung. Unternehmen sollen dann zivilrechtlich haftbar sein, wenn ein eigenes Versäumnis bei den Sorgfaltspflichten vorliegt, dieses Versäumnis eine Ursache oder einen Beitrag zu einem Schaden darstellt und darüber hinaus ohne das Versäumnis der Schaden ermittelt, verhindert, gemildert oder beendet hätte werden können. Es sollen einstweilige Unterlassungsklagen, Sammelklagen, Klagen in Prozessstandschaft und eine Verpflichtung zur Offenlegung von Beweismitteln bei der Vorlage von Anscheinsbeweisen ermöglicht werden.

Im nächsten Schritt beginnen nun die Trilogverhandlungen. Die erste formale Sitzung fand bereits am 8. Juni statt.

Übersicht der Positionen im Trilog

Position Rat der EU

Kommissionsentwurf

Lisa-Marie Brehmer
Büroleiterin + Abteilungsleiterin Europa
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