CBAM: Weiterhin großer Ärger
Nachdem auch der BGA im letzten Jahr ordentlich Druck gemacht hat, wurde kurz vor dem Jahreswechsel die deutsche CBAM-Behörde offiziell benannt: die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) DEHSt - CO2-Grenzausgleich CBAM . Damit hätten die betroffenen Unternehmen endlich die Möglichkeit, sich endlich im vorläufigen CBAM-Register einzutragen, eine zwingende Voraussetzung, um den seit dem 1.10.23 vorgeschriebenen CBAM-Bericht abgeben zu können.
Hätten … - denn sehr zum Ärger der Betroffenen hat die DEHST ein sehr kompliziertes Verfahren gewählt, welches teils nicht nur großen Zusatzaufwand verursacht, sondern zudem auch nicht störungsfrei läuft. Immerhin gesteht die DEHSt Probleme ein, indem sie u. a. schreibt: "Die verzögerte Bereitstellung der Registrierungsmöglichkeiten für berichtspflichtige Anmelder und somit die späte Möglichkeit zur Erstellung der CBAM-Berichte in Deutschland führen für berichtspflichtige Anmelder nicht zur Verhängung von Sanktionen oder anderen Nachteilen. Die CBAM-Berichte für die ersten beiden Berichtszeiträume können bis zum 31. Juli 2024 abgeändert werden. Zudem sind mit der Möglichkeit der Verwendung von Standardwerten in den CBAM-Berichten bis zum 31. Juli 2024 Erleichterungen bei der Berichterstattung vorgesehen. Sanktionen werden grundsätzlich nicht ohne die vorherige Durchführung eines Berichtigungsverfahrens verhängt. Schließlich werden wir als zuständige Behörde für die Einleitung von Sanktionsverfahren die verzögerte Bereitstellung der Registrierungsmöglichkeiten sowie die Bereitschaft der Anmelder zur Mitwirkung bei der Anwendung der Rechtsvorschriften im Rahmen unserer Entscheidungsspielräume angemessen berücksichtigen."
Alexander Hoeckle
Abteilungsleiter Außenwirtschaft + Zoll
Am Weidendamm 1 a, 10117 Berlin
030 59 00 99 565
alexander.hoeckle@bga.de
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