21. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
In der vergangenen Woche ist die 21. Änderungsverordnung der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) in Kraft getreten. Die Neuregelungen umfassen unter anderem Anpassungen der Ausfuhrliste (Anlage 1 zur AWV), Änderungen bei den Ausnahmeregelungen in § 76 AWV und neue Ordnungswidrigkeiten bei Verstößen gegen Russlandsanktionen.
Die Änderungen der Ausfuhrliste sehen zum einen eine Erweiterung des Teil I Abschnitt B um acht neue Kategorien im Bereich „Emerging Technologies“ vor. Zum anderen wird für die neuen Güter ein einheitliches Nummerierungssystem vorgesehen, welches sich an Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 (Dual-Use-Verordnung) orientiert und zukünftig sechs anstatt fünf Stellen umfasst, indem eine „1“ vorangestellt wird. Außerdem erfolgt eine Einarbeitung der Änderungen des internationalen Wassenaar-Abkommens für konventionelle Rüstungsgüter aus dem Jahr 2023 in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste.
Für Unternehmen empfiehlt es sich jetzt, die neuen Regelungen zu überprüfen und insbesondere in Bezug auf die Änderungen der Ausfuhrliste die internen Systeme entsprechend anzupassen. Der neue Gesetzestext findet sich hier.


Vanessa Kassem
Referentin Außenwirtschaft + Zoll + Europa
Am Weidendamm 1 a, 10117 Berlin
030 59 00 99 591
vanessa.kassem@bga.de

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