Änderungen an der DGUV Vorschrift 2
Mannheim – Für Betriebe des Handels und der Warenlogistik ändern sich die Vorgaben für die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung. Grund hierfür sind Änderungen an der „DGUV Vorschrift 2“, die die Vertreterversammlung der Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW) am 21. Mai 2025 beschlossen hat und die am 1. Juli 2025 in Kraft tritt (Download: www.bghw-medienshop.de/regelwerk/details/dguv-vorschrift-2). Die überarbeitete Regelung ersetzt die bisherige Fassung vom 1. Januar 2018. Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit unterstützen den Unternehmer bei der Organisation von Sicherheit und Gesundheit im Betrieb. Die „DGUV Vorschrift 2“ konkretisiert die rechtlichen Pflichten der Unternehmerinnen und Unternehmer aus dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG). Um die Anforderungen verständlicher zu gestalten und die Effektivität der bestellten Fachleute zu verbessern, wurde diese Vorschrift überarbeitet. Manches ist neu, manches bleibt in bewährter Form erhalten.
Dazu ein Überblick über die wichtigsten Änderungen:
1. Anhebung der Beschäftigten-Grenze: von 10 auf 20
Die Grenze für die vereinfachte Betreuungsform wird von 10 auf 20 Beschäftigte angehoben. Damit können mehr kleine Unternehmen nach den Anlagen 1 und 4 der Vorschrift die Sicherheit und Gesundheit in Ihren Betrieben umsetzen. Die neue Grenze von 20 Beschäftigten führt auch zu einer Harmonisierung mit weiteren Vorschriften im Arbeitsschutz, wie zum Beispiel der Einrichtung eines Arbeitsschutzausschusses – ASA - und Bestellungsgrenzen bei betrieblich Beauftragten.
2. Erweiterung der Zielgruppen für die Sifa-Ausbildung
Die Zugangsmöglichkeiten zur Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) werden ausgeweitet. Neben Technikern und Meistern sind künftig auch Personen mit wissenschaftlichem und naturwissenschaftlichem Studienabschluss wie Biologie, Ergonomie oder Arbeits- und Organisationspsychologie zur Sifa-Ausbildung zugelassen. Unternehmerinnen und Unternehmer können ihre Fachkräfte somit zielgerichteter je nach Anforderungen des Betriebs aussuchen.
3. Digitalisierung mit Augenmaß
Die neue Vorschrift fördert den Einsatz digitaler Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT), etwa durch Videokonferenzen oder Telemedizin – insbesondere in Betrieben mit kurzen Einsatzzeiten. Bis zu 50 Prozent der Regelbetreuung kann digital erfolgen. Präsenztermine bleiben jedoch essenziell, insbesondere für eine fundierte Gefährdungsbeurteilung und das persönliche Erleben der Arbeitsumgebung.
4. Mindestanteil in der Regelbetreuung vereinheitlicht
Wie viele Stunden eine Betriebsärztin oder ein Betriebsarzt und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit pro Beschäftigten bei der Grundbetreuung tätig sein müssen, orientiert sich an der Gefährdung des Betriebs und der damit vorgenommenen Einstufung in Betreuungsgruppen (0,5 oder 1,5 Stunden pro Jahr und Person). Als eine Mindestforderung war bislang vorgeschrieben, dass jede der beiden Berufsgruppen nicht unter 0,2 Stunden pro Beschäftigten leisten muss. Diese Pro-Kopf-Festlegung entfällt zukünftig. Stattdessen gilt: Beide Berufsgruppen leisten einheitlich mindestens 20 Prozent der Einsatzzeiten für die Grundbetreuung. Diese Vereinheitlichung entlastet besonders Betriebe mit geringem Risiko.
5. Qualitätskontrolle durch Fortbildungsnachweise
Betriebsärztinnen und -ärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit müssen künftig Nachweise über absolvierte Fortbildungen in ihren Jahresberichten dokumentieren. Dies verbessert die Transparenz und stärkt die Qualitätskontrolle durch die Betriebe. „Die Neufassung der DGUV Vorschrift 2 bedeutet einen wichtigen Schritt in Richtung eines modernen, praxisnahen und zukunftsfähigen Arbeitsschutzes. Sie bietet Betrieben mehr Gestaltungsspielraum, ohne dabei die Qualität der Betreuung zu gefährden“, fasst Dr. Klaus Schäfer, Leiter der Prävention bei der BGHW, die Neufassung zusammen. Die „DGUV Vorschrift 2“ steht auf der Website der BGHW im Medienshop zum kostenfreien Download zur Verfügung. Die Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik ist Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung für 309.000 Unternehmen mit rund 4,5 Millionen Versicherten im Handel und der Warenlogistik. Dazu gehören zum Beispiel Betriebe des Groß- und Einzelhandels, Handelsvertretungen, Kellereiunternehmen, der Schrotthandel, aber auch Verlage sowie Speditions- und Hafenunternehmen. Davon sind 82 Prozent Kleinunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten. Jährlich zählen wir rund 128.000 Arbeitsunfälle und Wegeunfälle, die eine Arbeitsunfähigkeit von drei oder mehr Tagen zur Folge haben. Unsere Ausgaben belaufen sich jährlich auf rund 1,6 Milliarden Euro, die wir zum größten Teil für Prävention und Entschädigungen ausgeben.


Judith Röder
Geschäftsführerin
Am Weidendamm 1 a, 10117 Berlin
030 59 00 99 581
judith.roeder@bga.de

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