Bürokratieentlastung: Entwurf schafft kaum Erleichterung
Seit Januar liegt der Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz für ein Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV) vor. Der BGA hat eine Stellungnahme zum Referentenentwurf eingereicht und kommt zu dem Ergebnis: Die geplanten Änderungen sind sinnvoll, können aber nur ein erster Schritt sein.
Die Eckpunkte zum Gesetz wurden bereits am 30. August 2023 im Bundeskabinett beschlossen. So sollen etwa Aufbewahrungspflichten für Buchungsbelege im Handels- und Steuerrecht verkürzt und Melde- und Informationspflichten abgebaut werden. Vor allem aber ersetzt der Entwurf an zahlreichen Stellen im Gesetz das Schriftformerfordernis durch die Textform, was viele rechtliche Abläufe vereinfachen und beschleunigen dürfte.
Leider ist dies nicht immer konsequent umgesetzt: Beispielsweise soll künftig nach dem Nachweisgesetz bei Arbeitsverträgen zur Übermittlung der wesentlichen Vertragsbedingungen statt der Schriftform auch die elektronische Form (mit qualifizierter elektronischer Signatur) zulässig sein. Diese ist jedoch wenig verbreitet. Möglich wäre es stattdessen, den Spielraum der europäischen Arbeitsbedingungenrichtlinie zu nutzen. Danach ist auch die Textform (auch durch E-Mail) zulässig, wenn der Arbeitgeber ein Empfangsbekenntnis erhält.
Schließlich ist der Umfang der Entlastung insgesamt enttäuschend: Dem Referentenentwurf war Anfang 2023 eine Verbändeumfrage vorangegangen, an der sich insgesamt 57 Verbände (auch der BGA) beteiligt hatten. Diese hatten 442 Maßnahmen zum Bürokratieabbau vorgeschlagen, von denen sich aber nur sehr wenige im BEG IV wiederfinden lassen.
Der BGA hat es sich daher nicht nehmen lassen, in seiner Stellungnahme zum BEG IV auf zahlreiche Maßnahmen hinzuweisen, die ergänzend zur Bürokratieentlastung ergriffen werden sollten.


Stephanie Schmidt
Justiziarin, Abteilungsleiterin Recht + Wettbewerb
Am Weidendamm 1 a, 10117 Berlin
030 59 00 99 583
stephanie.schmidt@bga.de

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