Formulierungshilfe zum BEG IV
Das Bundeskabinett hat in seiner Sitzung am 19. Juni 2024 eine Formulierungshilfe zum Vierten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) beschlossen. Mit der Formulierungshilfe wird unter anderem die Koalitionsankündigung zur Einführung der Textform im Nachweisgesetz umgesetzt und die Textform bei der Befristung auf die Regelaltersgrenze in Arbeitsverträgen ermöglicht.
Im Vergleich zum Gesetzentwurf sieht die Formulierungshilfe folgende Änderungen vor:
Nachweisgesetz:
- Es bleibt nach § 2 Abs. 1 S. 1 beim Grundsatz, dass der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich erfolgen soll.
- Arbeitgeber können den Nachweis unter den näheren Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 S. 2 in Textform (§ 126b BGB) erbringen.
- Arbeitnehmer können vom Arbeitgeber den Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen in Schriftform (§ 126 BGB) verlangen.
- Im neuen Satz 5 in § 2 Abs. 1 wurde eine Verjährungsregelung aufgenommen, nach der Ansprüche des Arbeitnehmers auf Erteilung eines Nachweises in Schriftform mit dem Schluss des Jahres zu verjähren beginnen, in dem das Arbeitsverhältnis endet.
Altersrente und Ende des Arbeitsverhältnisses:
- § 41 Abs. 2 SGB VI: Die Vereinbarung einer Regelaltersrentenbefristung ist künftig auch in Textform möglich.
- § 14 Abs. 4 TzBfG findet keine Anwendung.
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz:
- Der Vertrag zwischen Verleiher und dem Entleiher ist künftig auch in Textform möglich (§ 12 Abs. 1 S. 1).
- § 14 Abs. 3 S. 2 (Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte) wird dahingehend angepasst, dass der Entleiher dem Betriebsrat die Erklärung auch in Textform vorlegen kann.
Rentenübersichtsgesetz:
- Umfassendere Definition der erreichbaren Altersvorsorgeansprüche (§ 2 Nr. 5).
- Es wird eine gesetzliche Grundlage für die statistische Erfassung und Auswertung der Nutzung der Digitalen Rentenübersicht geschaffen (§ 3 Abs. 5).
- § 8 wird dahingehend ergänzt, dass die Digitale Rentenübersicht eine originäre Aufgabe der Deutschen Rentenversicherung Bund ist.
Die Textform im Nachweisgesetz erleichtert, ebenso wie die Textform bei der Vereinbarung einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Erreichen der Regelaltersgrenze, künftig die betriebliche Personalarbeit erheblich. Beide Präzisierungen könnten weiter gehen. Sie sind aber ein deutlicher Schritt nach vorn. Ebenso ist die Einführung der Textform für den Überlassungsvertrag im AÜG positiv zu bewerten.
Denis Henkel
Arbeits- und Sozialrecht + Berufsbildung
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