Neufassung des Lobbyregistergesetzes veröffentlicht
Am 18. Januar wurde die Neufassung des Lobbyregistergesetzes veröffentlicht. Dieses wird zum 1. März 2024 in Kraft treten. Für die Anwendung des Gesetzes gelten folgende Übergangsvorschriften: Interessenvertreter, die schon vor dem 1. März 2024 im Lobbyregister eingetragen waren, profitieren von einer Frist bis zum 30. Juni 2024 einschließlich, um den Eintrag anzupassen. Für alle anderen gelten Eintragungen, die innerhalb von zwei Monaten nach dem Inkrafttreten des Gesetzes vorgenommen werden, noch als unverzüglich und damit als rechtzeitig im Sinne des Gesetzes.
Die Bundestagsverwaltung hat eine Lesehilfe zum neuen Lobbyregister veröffentlicht, sowie eine ToDo-Liste für Organisationen oder natürliche Personen, die bereits eingetragen sind. Ergänzend bietet sie regelmäßige Webinare (nächster Termin: 14. Februar, 14-16 Uhr) zur Anpassung bestehender Einträge auf die neuen Vorschriften an. Informationen dazu finden Sie auf der Seite des Lobbyregisters unter „Aktuelles“.


Stephanie Schmidt
Justiziarin, Abteilungsleiterin Recht + Wettbewerb
Am Weidendamm 1 a, 10117 Berlin
030 59 00 99 583
stephanie.schmidt@bga.de

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