Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) bringt weitreichende Beitragsänderungen
Mit dem am 26. Mai 2023 vom Bundestag beschlossenen Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz - PUEG) sind neben Leistungsverbesserungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen, der Verbesserung der Arbeitsbedingungen für beruflich Pflegende und der Digitalisierung in der Langzeitpflege, weitreichende Änderungen beim Beitragssatz der Pflegeversicherung geplant, um die finanzielle Lage der sozialen Pflegeversicherung zu stabilisieren. Das Gesetz soll in Kürze im Bundesgesetzblatt verkündet werden.
Beitragserhöhung
Dazu wird der reguläre Beitragssatz zur Pflegeversicherung schon zum 1. Juli 2023 von bisher 3,05 Prozent um 0,35 Prozentpunkte auf 3,4 Prozent angehoben. Der hälftige Arbeitgeberbeitrag steigt entsprechend von 1,525 Prozent auf 1,7 Prozent.
Beitragsdifferenzierung nach Anzahl der Kinder
Ebenfalls ab dem 1. Juli 2023 wird eine Differenzierung des Beitragssatzes nach der Kinderzahl eingeführt. Dies dient der Umsetzung eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2022. Kinderlose zahlen dann einen Beitragszuschlag von 0,6 Prozent statt bisher 0,35 Prozent, also insgesamt einen Beitragssatz in Höhe von 4 Prozent.
Bei Versicherten mit mehreren Kindern unter 25 Jahren reduziert sich der Beitragssatz ausgehend von 3,4 Prozent ab dem zweiten bis zum fünften Kind um 0,25 Beitragssatzpunkte je Kind. Damit wird der wirtschaftliche Aufwand der Kindererziehung berücksichtigt, der in dieser Zeit typischerweise anfällt. Nach der jeweiligen Erziehungsphase bis zum 25. Lebensjahr entfällt der Abschlag wieder. Der Abschlag gilt bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet hätte. Wenn nicht mehr mindestens zwei Kinder jünger als 25 Jahre sind, gilt der reguläre Beitragssatz in Höhe von 3,4 %.
Es gelten somit folgende Beitragssätze:
Mitglieder ohne Kinder = 4,00 % (AN-Anteil: 2,3 %)
Mitglieder mit 1 Kind = 3,40 % (AN-Anteil: 1,7 %) (lebenslang)
Mitglieder mit 2 Kindern unter 25 Jahre = 3,15 % (AN-Anteil: 1,45 %)
Mitglieder mit 3 Kindern unter 25 Jahre = 2,90 % (AN-Anteil: 1,2 %)
Mitglieder mit 4 Kindern unter 25 Jahre = 2,65 % (AN-Anteil 0,95 %)
Mitglieder mit 5 und mehr Kindern unter 25 Jahre = 2,40 % (AN-Anteil 0,7 %)
Der Arbeitgeberanteil beträgt einheitlich unabhängig von der Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder 1,7 %. Abweichende Beitragssätze gelten im Bundesland Sachsen, das bei der Einführung der Pflegeversicherung keinen Feiertag gestrichen hatte (Buß- und Bettag).
Nachweis berücksichtigungsfähiger Kinder
Für die Berücksichtigung der Abschläge muss die Anzahl der Kinder unter 25 Jahren gegenüber der beitragsabführenden Stelle (zum Beispiel dem Arbeitgeber oder der Rentenversicherung) nachgewiesen werden, es sei denn, diesen sind die Angaben bereits bekannt. Dies stellt eine wesentliche Änderung gegenüber der bisherigen Praxis dar, nach der nur grundsätzlich nach der Elterneigenschaft gefragt wurde.
Vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 (Übergangszeitraum) ist ein vereinfachtes Nachweisverfahren vorgesehen. In diesem Zeitraum ist es ausreichend, wenn Versicherte ihre unter 25-jährigen Kinder der beitragsabführenden Stelle (Arbeitgeber) oder der Pflegekasse mitteilen, sofern sie von dieser dazu aufgefordert werden. Auf die Vorlage und Prüfung konkreter Nachweise kann in diesem Fall verzichtet werden. Spätestens nach dem Übergangszeitraum müssen die beitragsabführenden Stellen (Arbeitgeber) und die Pflegekassen die angegebenen Kinder überprüfen. Zu Möglichkeiten der Überprüfung (z.B. durch Geburtsurkunde) hat der GKV Spitzenverband ein Merkblatt angekündigt. Solange kann auf die „Hinweise zum Beitragszuschlag für Kinderlose und Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft vom 7. November 2017 (https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/pflegeversicherung/grundprinzipien/2017-11-07_Grundsaetzliche_Hinweise_Beitragszuschlag_Kinderlose.pdf) verwiesen werden.
Um sowohl die Versicherten als auch die beitragsabführenden Stellen und die Pflegekassen von Verwaltungsaufwand zu entlasten, sieht das Gesetz darüber hinaus vor, dass bis zum 31. März 2025 ein digitales Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entwickelt wird. Damit sollen den beitragsabführenden Stellen sowie den Pflegekassen die Daten zu den berücksichtigungsfähigen Kindern bis spätestens zu diesem Zeitpunkt in digitaler Form zur Verfügung gestellt werden.
Wenn der beitragsabführenden Stelle (Arbeitgeber) oder der Pflegekasse die Berücksichtigung der Abschläge ab dem 1. Juli 2023 nicht möglich ist, weil sie beispielsweise auf die Einführung eines digitalen Verfahrens wartet, muss sie die Abschläge rückwirkend bis spätestens zum 30. Juni 2025 erstatten. Der Erstattungsbetrag ist zu verzinsen.
Arbeitgeber sind daher angehalten, sofern die Informationen nicht bereits vorliegen, sich jedenfalls die erforderlichen Informationen über zu berücksichtigende Kinder von den Arbeitnehmern mitteilen zu lassen.
Weiterführende Informationen des Bundesgesundheitsministeriums zur Beitragsdifferenzierung nach Kinderzahl: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/ministerium/gesetze-und-verordnungen/guv-20-lp/pueg/beitragsdifferenzierung-nach-kinderzahl.html
Weitere Informationen zum Gesetzgebungsverfahren finden Sie hier.


Denis Henkel
Arbeits- und Sozialrecht + Berufsbildung
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denis.henkel@bga.de

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