Umsetzung von rentenpolitischen Maßnahmen
Die Eckpunkte einer Wachstumsinitiative hat die Bundesregierung am 5. Juli 2024 vorgestellt. Ein Element der Wachstumsinitiative ist das Maßnahmepaket mit dem Titel „Arbeitsmöglichkeiten und Anreize zur Beschäftigung Älterer ausweiten“. Die vorgeschlagenen Maßnahmen sollen auf die Stärkung der finanziellen Vorteile bei der Aufnahme und Ausweitung von Erwerbsarbeit abzielen und es sollen Arbeitsmöglichkeiten und Anreize zur Beschäftigung Älterer ausgeweitet werden.
Zur Umsetzung der Maßnahmen hat das Bundesarbeitsministerium nun eine Formulierungshilfe vorgelegt, die bereits in der kommenden Woche im Kabinett beschlossen und von den Regierungsfraktionen als Änderungsantrag in ein laufendes Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden könnte.
Abschaffung des Vorbeschäftigungsverbots
Geplant ist u. a. die Abschaffung des Vorbeschäftigungsverbots bei der Befristung von Beschäftigten beim selben Arbeitgeber nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Hierzu will die Bundesregierung eine Ausnahme vom Vorbeschäftigungsverbot schaffen, wenn der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Altersrente hat und die sachgrundlose Befristung die Gesamtdauer von acht Jahren oder die Anzahl von zwölf Vertragsbefristungen nicht übersteigt.
Diese Einschränkung des Vorbeschäftigungsverbots bei der Einstellung von Altersrentnern ist ein positives Signal für mehr Beschäftigung von Älteren.
Rentenaufschubprämie
Bei Nichtinanspruchnahme der Altersrente und Weiterarbeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze will die Bundesregierung eine neue Option für die Vergütung zusätzlicher Arbeitsjahre im Rentenalter schaffen, um Arbeiten im Alter attraktiver zu machen:
Neben der Möglichkeit, monatliche Zuschläge auf die künftige Rente für das Aufschieben des Renteneintritts zu bekommen, sollen sich Arbeitnehmer zukünftig auch für eine Rentenaufschubprämie entscheiden können. Dabei erhält der Arbeitnehmer eine Einmalzahlung in Höhe der entgangenen Rentenzahlung. Voraussetzung dafür ist die Weiterarbeit im Rahmen einer mehr als geringfügigen Beschäftigung über die Dauer von mindestens einem Jahr. Die Dauer der anspruchsbegründenden Nichtinanspruchnahme der Altersrente ist auf 36 Kalendermonate begrenzt. Darüber hinaus erhält der Arbeitnehmer auch den seitens der Rentenversicherung eingesparten Beitrag zur Krankenversicherung. Diese Rentenaufschubprämie soll zudem sozialabgabenfrei sein.
Um negative Auswirkungen zu verhindern, müsste die Rentenaufschubprämie zwingend versicherungsmathematisch korrekt berechnet und so ausgestaltet werden, dass sie ausgabenneutral erfolgt. Ebenfalls müsste sichergestellt werden, dass die Auszahlung nicht zu Lasten der Allgemeinheit erfolgt, indem Personen mit geringen Rentenanwartschaften, die voraussichtlich auf Grundsicherung im Alter angewiesen sein werden, eine Prämie erhalten anstatt ihre Altersrente dauerhaft zu erhöhen.
Auszahlung der Arbeitgeberbeiträge an beschäftigte Rentner
Um die Anreize für die Erwerbstätigkeit von Personen nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiter zu erhöhen, will die Bundesregierung zudem für die Betroffenen den Arbeitgeberbeitrag
a. zur Arbeitslosenversicherung streichen und an den Arbeitnehmer auszahlen lassen und
b. zur Rentenversicherung streichen und an den Arbeitnehmer auszahlen lassen, falls der Arbeitnehmer sich gegen freiwillige Beiträge in die Rentenversicherung entscheidet.
Anstatt Arbeitgeberbeiträge zur Arbeitsförderung und Rentenversicherung zusätzlich zum Arbeitslohn monatlich an die Beschäftigten auszuzahlen, sollte vielmehr das Äquivalenzprinzip wiederhergestellt werden. Beiträge sollten demnach nur gezahlt werden müssen, wenn ihnen auch Leistungen in den Sozialversicherungen gegenüberstehen. In der Arbeitslosenversicherung sollte die Beschäftigung von Rentenempfängern deshalb vollständig beitragsfrei sein und in der Rentenversicherung sollte die Beschäftigung von Rentenempfängern nach Erreichen der Regelaltersgrenze beitragsfrei sein.


Denis Henkel
Arbeits- und Sozialrecht + Berufsbildung
Am Weidendamm 1 a, 10117 Berlin
030 59 00 99 547
denis.henkel@bga.de

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