21.09.2023

Kabinettsentwurf zum Wachstumschancengesetz

Die Bundesregierung hat in Meseberg Ende August 2023 im zweiten Anlauf das sog. Wachstumschancengesetz verabschiedet. Im Rahmen des Ringens um die Ausgestaltung haben sich noch erhebliche Veränderungen ergeben. So ist das Entlastungsvolumen bei voller Jahreswirkung gegenüber dem Referentenentwurf von 6,5 Milliarden Euro auf 7,0 Milliarden Euro gestiegen. Neu aufgenommen wurde die befristete Wiedereinführung der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sowie die befristete Einführung einer degressiven AfA für Wohngebäude.

Den Erleichterungen stehen aber auch bedeutende Rückschritte gegenüber dem Referentenentwurf. So sollen insbesondere bei der Thesaurierungsbegünstigung weitreichende Änderungen teilweise wieder zurückgenommen werden. Die angekündigte Verbesserung der Verwendungsreihenfolge (vorrangige Entnahme steuerfreier Gewinne oder Altrücklagen vor nachversteuerungspflichtigen Gewinnen) soll entfallen. Ebenso ist die Berücksichtigung der Thesaurierungsbegünstigung im Vorauszahlungsverfahren nicht mehr vorgesehen. Künftig sollen auch weitere nachversteuerungspflichtige Tatbestände gesetzlich geregelt werden. Zudem wird neu geregelt, dass bei unentgeltlicher Aufnahme einer natürlichen Person in ein bestehendes Einzelunternehmen oder unentgeltlicher Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils auf eine natürliche Person der nachversteuerungspflichtige Betrag anteilig auf den Rechtsnachfolger übergeht.

Die im Referentenentwurf vorgesehene Streichung der Konzernklausel und der Eigenkapital-Escape sollen nun bestehen bleiben, aber angepasst werden. Die Umwandlung der Freigrenze in Höhe von 3 Millionen Euro in einen Freibetrag entfällt, die Freigrenze wird beibehalten. Bei der Verlustverrechnung wird dafür im Gegenzug die Prozentgrenze des über dem Sockelbetrag liegenden Verlustvortrages von 60 auf 80 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte des Verlustvortragsjahres für die Veranlagungszeiträume 2024 bis 2027 erhöht. Auch soll der erhöhte Verlustrücktrag von 10 Millionen Euro bzw. bei Zusammenveranlagung 20 Millionen Euro nun dauerhaft verankert werden und der auf zwei Jahre erweiterte Verlustrücktragszeitraum nochmals um ein Jahr auf drei Jahre erweitert werden.
 

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