Covid-Arbeitsschutzverordnung aufgehoben
Sie wurde mit der Verordnung zur Aufhebung der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung, verkündet im Bundesgesetzblatt am 30. Januar 2023 (https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/26/VO), vorzeitig aufgehoben. Ursprünglich sollte die Verordnung bis zum 7. April 2023 gelten. Das Bundeskabinett hatte die Aufhebung am 25. Januar 2023 beschlossen.
Begründet wird die vorzeitige Aufhebung mit der „stetigen Abnahme der Häufigkeit und Schwere von Infektionen mit SARS-CoV-2, der allgemein günstigen Prognosen hinsichtlich des mittel- und langfristigen Infektionsgeschehens als auch durch die zunehmende Immunität in der Bevölkerung und das Ausbleiben neuer Varianten, die den Immunschutz umgehen“.
In Einrichtungen der medizinischen Versorgung und Pflege sind allerdings weiterhin Corona-spezifische Regelungen des Infektionsschutzgesetzes zu beachten. In allen anderen Bereichen können Arbeitgeber und Beschäftigte künftig eigenverantwortlich festlegen, ob und welche Maßnahmen zum Infektionsschutz am Arbeitsplatz erforderlich sind.
Die Aufhebung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung erfolgt zeitgleich mit der Aufhebung der bundesweit geltenden Maskenpflicht im Personenfernverkehr.


Denis Henkel
Arbeits- und Sozialrecht + Berufsbildung
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denis.henkel@bga.de

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