Durchbruch bei Regelung für NGT
In der vergangenen Woche hat es bei den Trilog-Verhandlungen zur Regelung für neue genomische Techniken (NGT) einen Durchbruch gegeben. Rat, Europäisches Parlament (EP) und Kommission haben sich demnach auf eine Regelung mit folgenden wesentlichen Inhalten verständigt:
- NGT-Pflanzen der Kategorie 1 und daraus hergestellte Produkte sollen künftig ohne (Gentechnik-) Kennzeichnung auf den Markt kommen dürfen.
NGT-1-Pflanzen sind gleichwertig zu konventionellen Pflanzen und könnten unabhängig vom angewandten Verfahren auch herkömmlich gezüchtet worden oder durch zufällige Mutation unter natürlichen Bedingungen entstanden sein. Sie müssen die Äquivalenzkriterien gemäß Anhang I des Kommissionsvorschlags erfüllen.
NGT-1-Pflanzen und ihre Produkte müssen entlang der Wertschöpfungskette laut dem Kompromiss nicht mehr gekennzeichnet werden. Saatgut muss hingegen verpflichtend gekennzeichnet werden.
- Ausschlusskriterien aus der Kategorie NGT-1-Pflanzen
NGT-Pflanzen, deren Veränderung auf eine Herbizid-Toleranz oder eine insektizide Wirkung abzielt, dürfen nicht als NGT-1-Pflanzen vermarktet werden. Sie sollen als NGT-2-Pflanzen behandelt werden, für die weiterhin die strengeren Regelungen des EU-Gentechnikrechts gelten sollen.
- Weiter strenge Regeln für NGT-Produkte der Kategorie 2
NGT-Pflanzen, die nicht in die Kategorie 2 fallen, gelten als NGT-2-Pflanzen. Für diese soll weiter die strengeren Regeln des EU-Gentechnikrechts gelten. Zudem sollen Mitgliedstaaten den Anbau von NGT-2-Pflanzen in ihrem Hoheitsgebiet verbieten dürfen.
- Ein Patentverbot für NGT-Pflanzen ist nicht vorgesehen.
Dieses Verhandlungsergebnis muss nun noch vom Rat und dem EP gebilligt werden.


Sebastian Werren
Abteilungsleiter Agrar + Ernährungswirtschaft
Am Weidendamm 1 a, 10117 Berlin
030 59 00 99 561
sebastian.werren@bga.de

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