NGT-Entwurf lässt nötige Rechtssicherheit vermissen
Einen Vorschlag für eine Verordnung über mit bestimmten neuen genomischen Techniken (NGT) gewonnene Pflanzen und daraus hergestellten Lebens- und Futtermitteln hat die EU-Kommission am 5. Juli 2023 vorgestellt. Der Vorschlag sieht vor, dass es zwei Kategorien von NGT-Pflanzen gibt. Als NGT-Pflanzen werden dabei Pflanzen bezeichnet, die mit den neuen Techniken gewonnen wurden.
NGT-Pflanzen der Kategorie 1 sind alle Pflanzen, die als mit konventionellen Mitteln gezüchteten Pflanzen gleichwertig angesehen werden.
NGT-Pflanzen der Kategorie 2 sind alle NGT-Pflanzen, die nicht in die Kategorie 1 fallen.
Pflanzen der Kategorie 1 sollen laut dem Vorschlag der EU-Kommission nicht unter das bisherige, sehr strenge EU-Recht für gentechnisch veränderte Organismen (GVO) fallen.
Aus Sicht des BGA entspricht die in dem Entwurf vorgesehene weitgehende Gleichbehandlung von mit NGT gewonnen Pflanzen mit herkömmlich gezüchteten Pflanzen den Empfehlungen zahlreicher unabhängiger Wissenschaftler und ist daher richtig. Wir begrüßen, dass die Überarbeitung des veralteten EU-Gentechnikrechts endlich angegangen wird. Allerdings wirft der Entwurf auch Fragen im Hinblick auf den internationalen Agrarhandel auf. Denn der Plan, verschiedene Kategorien von mit NGT gewonnenen Pflanzen einzuführen, deckt sich nicht mit Lösungen in anderen Teilen der Welt. Das steht der nötigen Rechtssicherheit im Weg.
Der Regulierungsentwurf sieht vor, dass NGT-Pflanzen, die nicht in die Kategorie 1 fallen, vereinfacht in der sog. Kategorie 2 zugelassen werden können, wenn sie bestimmte Nachhaltigkeitskriterien erfüllen. Daher muss die Frage beantwortet werden, wie im internationalen Handel rechtssicher mit Waren umgegangen werden kann, die weltweit zwar als konventionell hergestellte Ware, in der EU aber als der Kategorie 2 zugehörig eingeordnet wird.


Sebastian Werren
Abteilungsleiter Agrar + Ernährungswirtschaft
Am Weidendamm 1 a, 10117 Berlin
030 59 00 99 561
sebastian.werren@bga.de

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