Telefonische Krankschreibung neu geregelt
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat mit Beschluss vom 7. Dezember 2023 dauerhaft die telefonische Feststellung von Arbeitsunfähigkeit ermöglicht. Die entsprechenden Regelungen wurden in der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie getroffen.
Die Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeit nach telefonischer Feststellung ist nun in engen Grenzen möglich. Es gelten folgende Anforderungen:
- Vorrang der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der ausschließlichen Fernbehandlung einer Videosprechstunde vor einer telefonischen Anamnese
- Ausstellung nur für persönlich in der Praxis bekannte Patientinnen und Patienten
- Ausstellung nur für Erkrankungen mit voraussichtlich kurzer Dauer und regelmäßig milderem Verlauf
- Ausstellung nur für einen Maximalzeitraum von 5 Tagen
- Ausschluss von Folgebescheinigungen
Die Möglichkeit der telefonischen Krankschreibung war als Ausnahmeinstrument für die Situation der Corona-Pandemie eingeführt worden und sollte daher bei Wegfall der Pandemiesituation auch nicht fortgeführt oder gar ausgeweitet werden. Die Erfahrungen von Unternehmen und Ärztekammern haben gezeigt, dass es auch zu unrechtmäßigen Angeboten von telefonisch ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kam. Trotz dieser Bedenken hat der Gesetzgeber den G-BA verpflichtet, in der AU-Richtlinie Regelungen zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit auch nach telefonischer Anamnese zu treffen.
Dem ist der G-BA mit dem aktuellen Beschluss nachgekommen. Die Arbeitgeber hatten gefordert, in der AU-Bescheinigung auch auszuweisen, aufgrund welcher Art von Untersuchung die Bescheinigung ausgestellt wurde. Es ist bedauerlich, dass erneut aufgrund angeblicher datenschutzrechtlicher Bedenken diese Forderung nicht umgesetzt wurde und nun weiterhin aufgrund des mangelnden Kennzeichens und der damit verbundenen mangelnden Datenlage keine Evaluationen des Verfahrens der telefonischen Feststellung von Arbeitsunfähigkeiten möglich ist.
Denis Henkel
Arbeits- und Sozialrecht + Berufsbildung
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