25.04.2024

Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024

Zur Regelung von überwiegend steuertechnischen Fragen soll auch in diesem Jahr ein Jahressteuergesetz 2024 auf den Weg gebracht werden. Damit sollen Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung und insbesondere auch fachlich gebotener Gesetzgebungsbedarf bei nationalen Rechtsfragen umgesetzt werden.

Im Bundesfinanzministerium wird hierzu aktuell am Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 gearbeitet. Dieser befindet sich noch in der regierungsinternen Abstimmung. Die Rechtsänderungen werden mit finanziellen Mehreinnahmen von insgesamt 110 Millionen Euro bei voller Jahreswirkung angegeben. Vorgesehen sind insbesondere folgende Änderungen:

- Umsetzung von BVerfG-Entscheidungen zum Übergang vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren,
- Ergänzung der Regelungen zur Buchwertfortführung in § 6 Abs 5 S. 4 EStG,
- Verschärfung der Körperschaftsklauseln in § 6 Abs. 5 S. 5 und 6 EStG sowie in § 16 Abs 3 S. 4 EStG (Realteilung),
- Änderungen im Umwandlungssteuerrecht u. a. betreffend die Übermittlung der steuerlichen Schlussbilanz, bei der Behandlung einer Verschmelzung beim Anteilseigner, zur Gewerbesteuerbelastung bei mittelbaren Übertragungen, zur rückwirkenden Besteuerung des Einbringungsgewinns gemäß §§ 22 Abs. 2 S. 5 UmwStG;
- Änderungen bei der Pauschalbesteuerung der gelegentlichen Nutzung von außerdienstlichen Mobilitätsleistungen (z. B. E-Scooter, Car- oder bike-Scharing-Angebote, Fahrtdienstleister),
- Anpassungen in der Gewerbesteuer, Grunderwerbsteuer und der Erschaftsteuer,
- umsatzsteuerliche Änderungen in den Artikeln 20 bis 23:
- Neuregelung der Besteuerung von Kleinunternehmen in §§ 19, 19a UStG in Folge der Umsetzung der EU-Richlinie 2020/285 mit Folgeanpassung des Ausschlusses des Vorsteuerabzugs in § 15 UStG und Anhebung der bisherigen Grenze auf 25.000 Euro für das vorangegangene Kalenderjahr und auf 100.000 Euro für das laufende Kalenderjahr, Einführung eines besonderen Meldeverfahrens mit Kleinunternehmer-Identifikationsnummer zur Nutzung der Kleinunternehmerregelung in anderen Mitgliedstaaten sowie Regelungen zu Rechnungen von Kleinunternehmen (§ 34a UStDV),
- Einführung einer neuen Pflichtangabe „Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten“, sofern der leistende Unternehmer die Steuer nach § 20 UStG berechnet (§ 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 6a UStG), mit erstmaliger Anwendung auf Rechnungen, die nach dem 31.12.2025 ausgestellt werden
- Steuerbefreiung von Konsortialdienstleistungen in § 4 Nr. 8 UStG-E,
- Abschaffung des Umsatzsteuerlagers in § 4 Nr. 4a UStG.
 

Ansprechpartner:

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