UZK-Reform: Aktuelle Entwicklungen und Umsetzung
Der UZK-Reformprozess schreitet weiter voran. Nach der politischen Einigung zwischen Rat und Europäischem Parlament vom 26. März 2026 sowie der Bestätigung des Kompromisstextes am 15. April 2026 befindet sich das Dossier nun in den verbleibenden institutionellen Verfahrensschritten bis zur formellen Annahme.
Vor diesem Hintergrund nahm der BGA in der vergangenen Woche an einem Verbändegespräch mit dem Bundesfinanzministerium (BMF) teil. Gegenstand des Austauschs waren insbesondere das vorläufige Ergebnis des Reformprozesses, die Abschaffung der 150-Euro-Zollfreigrenze sowie der aktuelle Sachstand zum Umsetzungsrecht.
Stand der Zollreform
Unter der zypriotischen Ratspräsidentschaft wurde die aktuelle Kompromissfassung erarbeitet, die Mitte April finalisiert werden konnte. Derzeit laufen die technischen Arbeiten am Text; insbesondere erfolgt die sprachjuristische Prüfung durch die Sprachjuristen der EU-Institutionen.
Der Entwurf der ersten englischen Fassung wird für Anfang Juni erwartet, die weiteren Sprachfassungen sollen bis Ende Juni vorliegen. Die offizielle Annahme des Textes durch Rat und Parlament im Plenum wird laut Aussage des BMF voraussichtlich nicht mehr vor der Sommerpause erfolgen. Der nächstmögliche Zeitpunkt wird derzeit für September erwartet.
EU-Zollbehörde (EUCA)
Die EU-Zollbehörde (European Union Customs Authority (EUCA)) soll erst etabliert werden, wenn die entsprechenden Rechtsakte vorliegen; d.h. wahrscheinlich nicht vor September. Die Europäische Kommission soll zunächst die Einrichtung sowie den anfänglichen Betrieb übernehmen. Insgesamt soll die Behörde 300 Mitarbeiter bekommen.
Die Mitgliedstaaten werden über einen Verwaltungsrat eine Rolle innerhalb der EUCA einnehmen. Da dies die einzige Stelle ist, über die die Mitgliedstaaten Einfluss auf Beschlüsse ausüben können, drängt Deutschland auf eine möglichst zeitnahe Einsetzung des Gremiums.
Darüber hinaus ist die Einrichtung eines sogenannten „Advisory Board“ vorgesehen, über das die Wirtschaft – beispielsweise über Verbände – ihre Positionen einbringen kann. Die konkrete Ausgestaltung ist derzeit jedoch noch offen.
E-Commerce / 150-Euro-Zollfreigrenze
Zur Abschaffung der 150-Euro-Zollfreigrenze sowie zur Einführung der 3-Euro-Zollgebühr pro Warenkategorie ab dem 1. Juli dieses Jahres wurde die entsprechende Änderungsverordnung bereits verabschiedet. Der Delegierte Rechtsakt zur Umsetzung der 150-Euro-Regelung befindet sich derzeit in der Abstimmung zwischen Rat und Parlament.
Das BMF betonte erneut, dass die Zollgebühr in Höhe von 3 Euro lediglich eine Übergangslösung darstellt, bis der E-Commerce-Data-Hub eingerichtet ist. Mit Inbetriebnahme des E-Commerce-Data-Hub soll der Zollwert künftig auf Grundlage der jeweiligen Tarifierung ermittelt werden.
Für die Erhebung der 3-Euro-Zollgebühr ist derzeit vorgesehen, die entsprechenden Angaben im Rahmen der Zollanmeldung H7 über das Freitextfeld zu übermitteln. Der Abgabenbetrag soll anschließend über eine Teilnehmernachricht mitgeteilt werden. Die Entrichtung der Beträge soll über Aufschubkonten erfolgen.
Delegierter Rechtsakt E-Commerce
Aktuell befindet sich eine nicht-offizielle Version des finalen Delegierten Rechtsakts zu E-Commerce im Umlauf, die bereits über den Arbeitskreis Zoll geteilt wurde. Diese enthält unter anderem die Anhänge zur Einführung der pauschalen Zollgebühr („flat customs duty“). Die Fassung vom 4. Mai wurde den Mitgliedstaaten übermittelt, bislang jedoch noch nicht offiziell veröffentlicht. Begrenzte technische Anpassungen sind weiterhin möglich.
Handling Fee
Die Einführung der Handling Fee soll spätestens zum 1. November erfolgen und nach aktueller Aussage des BMF 4 Euro betragen. Die Erhebung soll idealerweise gemeinsam mit dem E-Commerce-Data-Hub umgesetzt werden. Sollte der E-Commerce-Data-Hub bis dahin noch nicht eingerichtet sein, soll – analog zur E-Commerce-Zollgebühr – eine alternative Umsetzungslösung über bestehende Systeme geschaffen werden.
Abschließend zeigt sich damit, dass der Prozess zur UZK-Reform zwar weiter voranschreitet, für die Anwender jedoch weiterhin zahlreiche Rechts- und Anwendungsfragen ungeklärt sind beziehungsweise erst zu einem späten Zeitpunkt entschieden werden. Auf diese aus Sicht der Wirtschaft bestehende Unsicherheit hat der BGA gegenüber dem BMF ausdrücklich hingewiesen.
Bei Rückfragen melden Sie sich gerne bei Vanessa Kassem (vanessa.kassem@bga.de).