23.10.2026

Nachunternehmerhaftung in der KEP-Branche – ein Thema für den Großhandel?

Seit einiger Zeit erreichen uns Meldungen, dass Großhandelsunternehmen im Rahmen der Nachunternehmerhaftung für SV-Beiträge in der Speditions-, Transport- und Logistikbranche angeschrieben werden. Hier lohnen sich kritische Nachfragen und die Klarstellung der eigenen Branchenzugehörigkeit.

Durch das Paketboten-Schutzgesetz wurde im Jahr 2019 ein neuer Absatz 3g in § 28e SGB IV eingefügt. Diese Norm etabliert eine gesetzliche Haftung für Auftraggeber in der Kurier-, Express- und Paketbranche. Diese haften für die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags für die Beschäftigten eines beauftragten Nachunternehmers.


Der Auftraggeber haftet demnach wie ein selbstschuldnerischer Bürge dafür, dass der Auftragnehmer die SV-Beiträge für seine Arbeitnehmer ordnungsgemäß abführt. 
Kontrollbehörden sind die Rentenversicherung im Rahmen von Sozialversicherungsprüfungen sowie die Finanzkontrolle Schwarzarbeit. In der Beitreibung der SV-Beiträge besonders aktiv ist im Anschluss die BG Verkehr.


Die Haftung ist begrenzt auf Auftraggeber, die im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe tätig sind und einen anderen Unternehmer mit der Beförderung von Paketen beauftragen. 
Großhandelsunternehmen können nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht Adressaten dieser Haftung sein, da sie Handel betreiben, also Ein- und Verkauf von Waren auf eigene Rechnung. Der Transport stellt dabei eine unselbstständige Nebenleistung zum Hauptgeschäft dar. Im Gegensatz dazu besteht das Kerngeschäft der Spediteure und Logistiker darin, fremde Waren zu bewegen. Trotz dieser Differenzierung sind uns Meldungen aus Großhandelsunternehmen bekannt geworden, dass die BG Verkehr sie als mögliche Adressaten der Nachunternehmerhaftung angeschrieben hat.


Grund für diese Anschreiben ist, dass aus Sicht der BG Verkehr in der Regel eine Sachverhaltsaufklärung notwendig ist, da Hinweise auf Auftraggeber sich oft nur rudimentär in der Akte oder in Unterlagen der Insolvenzverwaltungen oder Steuerberatungen finden lassen. Häufig sei deshalb nicht unmittelbar erkennbar, um was für ein Unternehmen es sich bei dem Auftraggeber handelt. Möglicherweise würden daher im Zuge der Ermittlung des Sachverhalts auch Unternehmen kontaktiert, bei denen es sich tatsächlich um reine Handelsunternehmen handelt, die ggf. auch keine Pakete transportieren.
Seitens der angeschriebenen Unternehmen ist daher eine Information an die BG Verkehr mit schlüssigem Hinweis auf das ausgeübte Gewerbe oder die Art des transportierten Guts angezeigt. Wenn die angeschriebenen Unternehmen mitteilen, dass sie einer anderen Branche angehören oder keine Pakete befördern oder aus anderen Gründen der Tatbestand der Nachunternehmerhaftung nicht erfüllt sein dürfte, dann wird das Verfahren nicht weiter betrieben.

 

Wenn es aus Ihren Verbänden Fragen oder Hinweise zu dieser Thematik gibt, geben Sie diese bitte weiter an Judith Röder (judith.roeder@bga.de).