Umwelt-Omnibus: Europäisches Parlament und Rat beschließen Positionen zur PPWR
Das Europäische Parlament und der Rat der EU haben am 20. und 21. Oktober 2026 ihre Positionen zur Aussetzung der Bevollmächtigtenpflicht im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung beschlossen. Während das Parlament kleine Unternehmen entlasten will, setzt der Rat auf eine Bagatellgrenze von lediglich einer Tonne Verpackungen.
Mit dem im Dezember 2025 vorgelegten Umwelt-Omnibus will die Europäische Kommission unter anderem die Bürokratie im Rahmen der EU-Verpackungsverordnung (PPWR) reduzieren. Im Mittelpunkt steht die Verpflichtung von Herstellern, bei der grenzüberschreitenden Abgabe von Verpackungen an Endabnehmer in anderen Mitgliedstaaten einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung zu benennen. Dies verursacht insbesondere bei Unternehmen, die in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind, erhebliche Kosten und administrativen Aufwand.
Die Kommission hatte ursprünglich vorgeschlagen, die Bevollmächtigtenpflicht für alle in der EU ansässigen Hersteller bis zum 1. Januar 2035 auszusetzen. Das Europäische Parlament hat sich am 20. Oktober 2026 mit großer Mehrheit für eine eingeschränkte Aussetzung ausgesprochen. Danach sollen nur Kleinst- und Kleinunternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro befreit werden. Die Aussetzung soll längstens bis Anfang 2035 gelten oder bereits mit einer umfassenden Neuregelung durch den angekündigten Circular Economy Act enden.
Der Rat der EU hat am 21. Oktober 2026 hingegen beschlossen, EU-ansässige Hersteller nur dann zu befreien, wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat weniger als eine Tonne Verpackungen pro Kalenderjahr in Verkehr bringen. Die Aussetzung soll bis zum 1. Januar 2032 gelten und bis Ende 2030 überprüft werden. Bei Verstößen gegen die erweiterte Herstellerverantwortung sollen Behörden weiterhin die Bestellung eines Bevollmächtigten verlangen können.
Die unterschiedlichen Positionen müssen nun in Verhandlungen zwischen Parlament und Rat zusammengeführt werden. Bis zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens gelten die bisherigen Vorgaben. Auch bei einer Aussetzung bleiben die nationalen Registrierungs- und weiteren Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung bestehen.
Aus Sicht des BGA greifen beide Ansätze deutlich zu kurz. Bereits die vom Bundesumweltministerium vorgeschlagene Bagatellgrenze von zehn Tonnen hatte der BGA als unzureichend kritisiert. Die nun vom Rat vorgesehene Grenze von lediglich einer Tonne ist erst recht völlig ungeeignet, Unternehmen spürbar zu entlasten. Die Bevollmächtigtenpflicht ist ein unnötiges Handelshemmnis im europäischen Binnenmarkt und sollte für alle in der EU ansässigen Unternehmen dauerhaft abgeschafft werden. Eine befristete Aussetzung schafft weder eine langfristige Planungssicherheit, sondern verschiebt Bürokratie nur ins nächste Jahrzehnt.
Bei Fragen und Anmerkungen wenden Sie sich gerne an Dr. Andreas Rademachers (andreas.rademachers@bga.de).