26.04.2023

Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz

Das Bundesministerium der Finanzen hat Mitte März 2023 den Diskussionsentwurf zum Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz zahlreichen Verbänden und Organisationen, darunter dem BGA und den weiteren sieben Spitzenverbänden der deutschen gewerblichen Wirtschaft, zugesandt.
Zentrale Elemente des Diskussionsentwurfs sind im Einzelnen:

  • Steuerpflicht

Der Mindeststeuer unterliegen im Inland belegene Geschäftseinheiten großer Unternehmensgruppen, die die Umsatzgrenze nach § 1 MinStG-E (750 Millionen Euro Umsatzerlöse im Konzernabschluss der obersten Muttergesellschaft in mindestens zwei der letzten vier vorangegangenen Geschäftsjahre) überschreiten. Erfasst werden sowohl international als auch nur national tätige Unternehmensgruppen. Für Unternehmensgruppen mit untergeordneter internationaler Tätigkeit (einschließlich nur national tätiger Unternehmensgruppen) ist für die ersten 5 Jahre eine Steuerbefreiung vorgesehen (§ 74 MinStG-E). Die Steuerpflicht der im Inland belegenen Geschäftseinheiten ist unabhängig von der jeweiligen Rechtsform.

  • Umfang der Besteuerung

Die Mindeststeuer setzt sich aus dem Primärergänzungssteuerbetrag, dem Sekundärergänzungssteuerbetrag sowie dem nationalen Ergänzungssteuerbetrag zusammen. Insofern unterliegen die großen Unternehmensgruppen mit ihren inländischen und ausländischen Gewinnen gleichermaßen der Mindestbesteuerung. Der Primärergänzungssteuerbetrag und der Sekundärergänzungssteuerbetrag entsprechen dem einer steuerpflichtigen Geschäftseinheit zuzurechnenden Anteil am Steuererhöhungsbetrag einer niedrig besteuerten Geschäftseinheit. Der nationale Ergänzungssteuerbetrag entspricht dem für die Bundesrepublik Deutschland ermittelten und der jeweiligen Geschäftseinheit zugeordneten Steuererhöhungsbetrag.

  • Berechnungsgrundlagen

Die Berechnung der Mindeststeuer im Diskussionsentwurf entspricht dem international Vereinbarten (länderbezogene Berechnung des Steuererhöhungsbetrags unter Zugrundelegung eines Mindeststeuersatzes von 15 Prozent) und erfolgt auf Basis der handelsrechtlichen Rechnungslegung und bestimmter erforderlicher Anpassungen. Auch für den nationalen Ergänzungssteuerbetrag wird vollumfänglich auf diese Berechnungsgrundlagen abgestellt.

  • Geringhaltung des Bürokratieaufwands

Ein wichtiger Aspekt bei der Erarbeitung des Diskussionsentwurfs ist die Vermeidung von Bürokratieaufwand, wo dies möglich ist. Dies gilt insbesondere bei zwei wichtigen Regelungsbereichen.

Die internationale Ausrichtung der Besteuerung ist ein begrüßenswerter Schritt, wenn damit vergleichbare und faire steuerliche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden. Voraussetzung ist jedoch zum einen, dass eine Umsetzung auch in allen Staaten, die sich im Rahmen des OECD-Prozesses hierzu bekannt haben, erfolgt. Zum anderen muss eine überschießende Auslegung der EU-Vorgaben in Deutschland unterbleiben. Auch dürfen die betroffenen Unternehmen dabei nicht mit neuer Bürokratie überzogen werden.
 

 

Michael Alber
Geschäftsführer
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