Zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
Gesunde Unternehmen, die durch die Auswirkungen der Pandemie schuldlos in Not geraten sind, erhalten eine weitere Atempause, um die ausgebliebenen Umsätze ein Stück weit auszugleichen.
Es dürfen aber nur solche Unternehmen in den Genuss der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht kommen, die Aussicht auf positiven Fortbestand haben. Daher sehen wir die gesetzliche Vermutung kritisch, dass die Insolvenzreife der betroffenen Unternehmen auf der Pandemie beruht. Diese schafft ein erhebliches Risiko von Missbrauch und Trittbrettfahrern. Hier sollten im Zuge der Änderungen weitere Kriterien ergänzt werden.
Berlin, 3. September 2020

Ines Kitzing

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