BMLEH stellt neue Regeln für genomeditierte Pflanzen vor
Am 29. September 2026 hat der BGA an einem Gespräch mit dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) teilgenommen, in dem das Ministerium die Regeln für Pflanzen und deren Erzeugnisse vorgestellt hat, die mittels bestimmter neuer genomischer Techniken gewonnen wurden.
Die dahinter stehende Verordnung (EU) 2026/1388 ist am 16. Juli 2026 in Kraft getreten und muss vom 17. Juli 2028 an angewendet werden. In der Verordnung werden zwei Kategorien unterschieden:
Pflanzen der Kategorie NGT1 entsprechen natürlichen oder konventionell gezüchteten Pflanzen. Sie sollen von den Rechtsvorschriften über gentechnisch geänderte Organismen (GVO) ausgenommen und in einer Online-Datenbank öffentlich gemacht werden. Zudem muss entsprechendes Saatgut gekennzeichnet werden.
Pflanzen der Kategorie NGT2 (=alle genomeditierten Pflanzen, die nicht NGT1-Pflanzen sind) unterliegen mit bestimmten Anpassungen weiterhin den GVO-Vorschriften, sie müssen rückverfolgbar sein und als GVO gekennzeichnet werden.
Wesentliche Erkenntnisse aus dem Gespräch mit dem BMLEH waren:
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) soll die alleinige federführende und zuständige Behörde für die Regulierung und Zulassung von NGT-Pflanzen werden. Weitern plant das Ministerium eine 1:1-Umsetzung der europäischen NGT-Verordnung. Es sieht keine Notwendigkeit für die Schaffung strengerer, nationaler Koexistenzregelungen, die von Öko-Verbänden gefordert werden.
In der Praxis drohen Herausforderungen im Hinblick auf die Differenzierung zwischen staatlicher Regulierung und privaten Zertifizierungsstandards. Laut EU-NGT-Verordnung müssen NGT1-Pflanzen nicht gekennzeichnet werden. Gleichwohl werden sie als genetisch veränderte Organismen definiert. Der „Verband Lebensmittel ohne Gentechnik“, der das private Siegel „Ohne Gentechnik“ vergibt, drängt darauf, dass NGT1-Pflanzen das „Ohne Gentechnik“-Siegel nicht erhalten dürfen. Dies würde in der Praxis zu erheblichen Beschaffungsproblemen führen, da wichtige Exportländer für Agrarrohstoffe NGT1-Pflanzen entweder gar nicht als Gentechnik regulieren oder auf eine Kennzeichnungspflicht verzichten. Zudem werden entsprechende internationale Warenströme (beispielsweise bei großen Importmengen von Soja oder Raps) physisch weder getrennt noch sortenrein gelagert oder transportiert. Hinzukommt, dass sich NGT1-Veränderungen analytisch derzeit nicht rechtssicher von natürlichen Mutationen unterscheiden lassen, was eine Überprüfung importierter Rohwaren faktisch unmöglich macht.
Bei Fragen und Anmerkungen wenden Sie sich gerne an Sebastian Werren (sebastian.werren@bga.de).