22.12.2022

Arbeitszeitrecht modernisieren

Der im September verkündete Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur Arbeitszeiterfassung hat Diskussionen über den Umgang mit flexiblen Arbeitszeitmodellen ausgelöst. Nun liegen seit wenigen Tagen die Urteilsgründe vor und geben den Startschuss für eine neue Regulierung. Bundesarbeitsminister Heil hat einen Entwurf für das erste Quartal 2023 angekündigt. Der BGA setzt sich dabei für eine zeitgemäße, pragmatische Regulierung von Arbeitszeit und Arbeitszeiterfassung ein.

Die jüngste, viel diskutierte und kritisierte Entscheidung des BAG bringt neue Dynamik in eine alte Diskussion, die nicht allein um die Frage der Arbeitszeiterfassung, sondern in erster Linie um die Gestaltung der Arbeitszeit geführt wird. Im Koalitionsvertrag aus 2021 ist angekündigt, auf die Veränderungen der Arbeitswelt zu reagieren und flexible Arbeitszeitmodelle, u.a. Vertrauensarbeitszeit zu ermöglichen. Dabei sollen durch Experimentierklauseln Abweichungen von der Tageshöchstarbeitszeit ermöglicht werden und es soll im Dialog mit den Sozialpartnern der Anpassungsbedarf an die EuGH-Rechtsprechung zum Arbeitszeitrecht geprüft werden.

Moderne Arbeitswelt fordert andere Modelle
Die Unternehmen des Groß- und Außenhandels und der Dienstleistungsbranchen sind international vernetzt, über Zeitgrenzen hinweg tätig – damit ist für sie eine moderne, pragmatische Gestaltung des Arbeitszeitgesetzes essenziell. Sie sind mit einem Fach- und Arbeitskräftemangel konfrontiert, dem nicht allein durch höhere Arbeitszeitvolumina, sondern in erster Linie durch flexible Arbeitszeitmodelle begegnet werden kann. Vielfach werden Modelle gelebt, in denen die Beschäftigten nicht nur den Ort, sondern vor allem den Zeitpunkt ihrer Arbeitsleistung maßgeblich bestimmen können. In den letzten Jahren hat dies im Zuge der mobilen Arbeit und der Digitalisierung in nahezu allen Unternehmen Einzug gehalten, aber auch klassische Tätigkeiten im Außendienst und Vertrieb geben schon seit langem den Beschäftigten die weitgehende Entscheidungshoheit über ihre Arbeitsorganisation. Diese Praxis wird nicht nur den Erfordernissen der Unternehmen und ihrer Kunden, sondern gleichermaßen den Wünschen der Beschäftigten gerecht.

Es ist dringend erforderlich, diese Bedarfe der modernen Arbeitswelt auch in der Gesetzgebung abzubilden. Dabei muss aus Sicht des BGA das nationale Arbeitszeitrecht auf das nach EU-Vorgaben erforderliche Mindestmaß zurückgeführt und die vorhandenen Spielräume genutzt werden. Hier besteht schon seit vielen Jahren Handlungsbedarf.

Forderungen des BGA
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) will nun zügig tätig werden und erste Entwürfe vorlegen. Der BGA ist bereits in die politische Debatte eingestiegen und setzt sich dabei besonders für diese Punkte ein:

  • Das rigide deutsche Arbeitszeitgesetz muss an die moderne Arbeitswelt angepasst werden und den europarechtlich zulässigen Rahmen nutzen. Insbesondere muss ein Wechsel von der täglichen auf eine wöchentliche Höchstarbeitszeit erfolgen, zudem sind Lockerungen bei der Mindestruhezeit zu prüfen.
  • Wenn der Gesetzgeber Regelungen zur Arbeitszeiterfassung trifft, muss er eine möglichst praktikable und bürokratiearme Lösung für Beschäftigte und Unternehmen finden. Das BAG zeigt in seinen Urteilsgründen erheblichen Spielraum auf und macht deutlich, dass auch weiterhin eine Delegation der Erfassung auf die Beschäftigten möglich wäre.

Zudem muss der Gesetzgeber prüfen, für welche Beschäftigtengruppen, Tätigkeiten oder Unternehmen Ausnahmen möglich sind - und diese auch nutzen. Gerade dort, wo Beschäftigte weitgehend selbst über Zeitpunkt und Ort Ihrer Arbeit entscheiden, muss das möglich sein. Das betrifft insbesondere, Führungskräfte und Beschäftigte in flexiblen Arbeitszeitmodellen, z.B. Vertrauensarbeitszeit.
 

Ansprechpartner:

Judith Röder
Geschäftsführerin Tarifpolitik
Am Weidendamm 1 a, 10117 Berlin
030 59 00 99 581
judith.roeder@bga.de