Haushaltsfinanzierung zu Lasten der Sozialversicherung
Am 16. August hat das Bundeskabinett den Entwurf für das Haushaltsfinanzierungsgesetz beschlossen. Mit dem Beschluss werden insbesondere die im Regierungsentwurf zum Bundeshaushalt 2024 und im Finanzplan bis 2027 angelegten Gesetzesänderungen umgesetzt. Der Gesetzentwurf sieht insbesondere eine Kostenverlagerung in die Arbeitslosenversicherung, Rentenversicherung und soziale Pflegeversicherung zur Entlastung des Bundeshaushalts vor.
Neben den Kürzungen bei den Bundeszuschüssen zur Rentenversicherung (600 Mio. Euro jährlich) und zur sozialen Pflegeversicherung (1 Mrd. Euro jährlich) wurde auch beschlossen, ab dem Jahr 2025 die aktiven Leistungen für bürgergeldbeziehende junge Menschen unter 25 Jahren von den Jobcentern und damit dem steuerfinanzierten Sozialgesetzbuch II zu den Arbeitsagenturen und damit in das beitragsfinanzierte Sozialgesetzbuch III zu verlagern (900 Mio. Euro jährlich).
Diese Kostenverlagerung zu Lasten der Beitragszahler ist nicht nachhaltig. Wer Zuschüsse zur Sozialversicherung kürzt, spart nicht, sondern bucht lediglich eigene Lasten auf das Konto der Beitragsgemeinschaft um. Dadurch drohen Beitragssteigerungen und eine zusätzliche Erhöhung der Arbeitskosten am Standort Deutschland.
Stattdessen braucht es eine Sozialversicherungsbremse und einen klaren Fahrplan, wie die Beitragssätze wieder auf unter 40 % begrenzt werden können.
Mehr Informationen: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2023/08/2023-08-16-haushaltsfinanzierungsgesetz.html
Ansprechpartner:
Denis Henkel
Arbeits- und Sozialrecht + Berufsbildung
Am Weidendamm 1 a, 10117 Berlin
030 59 00 99 547
denis.henkel@bga.de
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