25.05.2023

BGA Positionspapier Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)

Das Gesetz über unternehmerische Sorgfaltspflichten in Lieferketten (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, kurz: LkSG) ist zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten und richtet sich seitdem an Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl ab 3.000 Personen.
Seit Jahresbeginn sind direkt betroffene Unternehmen nun dazu verpflichtet, die Einhaltung der Gesetzesvorgaben durch ihre Lieferanten im Rahmen ihrer Risikoanalyse zu überprüfen, unabhängig von deren Unternehmensgröße. Hierbei werden häufig Pauschalerklärungen angefordert oder die gesetzlichen Sorgfaltspflichten werden an die Geschäftspartner weitergegeben. Diese Vorgehensweisen sind zwar im Gesetz nicht vorgesehen. In der Praxis werden sie dennoch von den direkt betroffenen Unternehmen angewandt, um ihrer rechtlichen Verpflichtung nachzukommen. Diese Umsetzung des LkSG führt dazu, dass Unternehmen unabhängig von ihrer Größe mit einem hohen bürokratischen Aufwand konfrontiert werden.
Das LkSG trägt somit zu den ausufernden bürokratischen Belastungen bei, die das deutsche Unternehmertum und den deutschen Wirtschaftsstandort im internationalen Vergleich zunehmend belasten.

In diesem Zusammenhang fordert der BGA die Bundesregierung auf sich dringend der folgenden erforderlichen Punkte anzunehmen:
 

  • Klarstellung der Zuständigkeiten des BAFA und deren Überwachung durch das BMWK.
  • Klarstellung, dass es keine gesetzliche Grundlage zur Nutzung des Berichtsfragebogens des BAFA gibt.
  • Handreichungen zum LkSG müssen praxisorientierter, Informationsangebote und Online-Anwendungen für Risikoanalyse und -management müssen ausgeweitet werden.
  • Personelle und organisatorische Stärkung des BAFA zur Bewältigung des gesetzlichen Auftrags.
  • Überschneidungen des LkSG zu europäischen Reglungen müssen beachtet und unnötige bürokratische Belastungen für Unternehmen dringend verhindert werden.


Weitere Details und Hintergründe finden Sie im neuen BGA Positionspapier Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG).