Investitionsprüfung: Sicherheit stärken, ohne den Groß- und Außenhandel unnötig zu belasten
Der aktuell kursierende Entwurf des Investitionsprüfungsgesetzes (IPG) zur Änderung der Investitionskontrolle wirft aus Sicht des Groß- und Außenhandels grundlegende Fragen zur Verhältnismäßigkeit und Praxistauglichkeit der geplanten Regelungen auf. Zwar ist der Schutz sicherheitsrelevanter Bereiche legitim. Die Ausweitung der Investitionskontrolle darf jedoch nicht dazu führen, dass reguläre Handelsaktivitäten ohne erkennbaren zusätzlichen Sicherheitsgewinn stärker reguliert werden.
Besonders kritisch ist die geplante Einbeziehung des Vertriebs von Dual-Use-Gütern in die Investitionskontrolle. Sie könnte Unternehmen zahlreicher Branchen erfassen – auch solche, die ausschließlich innerhalb der EU handeln und bislang nicht wissen, dass sie Dual-Use-Güter vertreiben, da ihre Geschäfte keinen exportkontrollrechtlichen Genehmigungspflichten unterliegen. Fraglich ist zudem, welchen zusätzlichen Sicherheitsgewinn die Erfassung des Vertriebs als solchen bietet. Besonders betroffen wäre der Großhandel, der häufig lediglich Hersteller und Abnehmer zusammenbringt, ohne die Waren selbst zu verändern.
Auch die geplanten Regelungen zur strategischen Bevorratung schaffen Rechtsunsicherheit. Die breite Definition könnte selbst gewöhnliche Lagerbestände zum späteren Verkauf erfassen. Dabei dient die betriebliche Lagerhaltung der täglichen Warenversorgung und ist klar von einer strategischen Krisenvorsorge zu unterscheiden. Der Gesetzgeber sollte diese Grenze eindeutig und ausdrücklich im Gesetzestext ziehen.
Zudem berücksichtigt der Entwurf verstärkt die Prüfung einer voraussichtlichen Beeinträchtigung durch einen Erwerb, ob bereits zahlreiche Unternehmen in dem jeweiligen Sektor von Investoren aus demselben Drittstaat kontrolliert werden. Unklar bleibt jedoch, ab wann eine solche Konzentration sicherheitskritisch ist. Ohne klare Kriterien drohen Rechtsunsicherheit, längere Prüfverfahren und zusätzlicher Aufwand für Unternehmen.
Kritisch zu sehen sind auch der Wegfall der Verlängerungsmöglichkeit in Phase I, der zu häufigeren vertieften Prüfungen führen könnte, sowie die Einstufung der EFTA-Staaten als Drittstaaten.
Entscheidend ist, dass die Investitionsprüfung verhältnismäßig, risikoorientiert und effizient bleibt. Wo europarechtliche Vorgaben Spielräume lassen, sollte der Gesetzgeber diese nutzen, um unnötige Belastungen zu vermeiden. Sicherheit und offene Handelsbeziehungen sind kein Widerspruch – eine wirksame Investitionskontrolle muss beides gewährleisten.


Vanessa Kassem
Referentin Außenwirtschaft + Zoll + Europa
Am Weidendamm 1 a, 10117 Berlin
030 59 00 99 591
vanessa.kassem@bga.de

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