Was ab Freitag gelten könnte
Die US-Handelspolitik steht erneut vor einem entscheidenden Wendepunkt. In der Nacht zum Freitag, dem 24. Juli 2026, läuft der vorläufige US-Importzuschlag von 10 Prozent aus, den Präsident Donald Trump im Februar auf Grundlage von Section 122 des Trade Act verhängt hatte. Offen ist, welches Zollregime ihn ersetzen wird.
Der Supreme Court hatte am 20. Februar entschieden, dass der International Emergency Economic Powers Act (IEEPA) dem Präsidenten keine Befugnis zur Einführung umfassender Zölle verleiht. Daraufhin führte die US-Regierung vorübergehend einen Importzuschlag ein, der ohne Zustimmung des Kongresses höchstens 150 Tage gelten darf. Diese Frist endet nun.
Section 301 soll die Zolllücke schließen
Als wahrscheinlichstes Szenario gilt, dass der US-Handelsbeauftragte (USTR) zeitnah seine Untersuchungen zu angeblich unzureichenden Maßnahmen gegen Zwangsarbeit abschließt und darauf gestützte Zölle unmittelbar in Kraft setzt. Auch die Europäische Union ist von den Untersuchungen betroffen.
Die vorgeschlagenen Zollsätze liegen je nach Land bei 10 oder 12,5 Prozent. Die Maßnahmen könnten damit unmittelbar an die auslaufenden Zölle anschließen. Die endgültige Entscheidung des USTR stand zur Wochenmitte allerdings noch aus.
Grundsätzlich würden die neuen Section-301-Zölle zusätzlich zu den regulären US-Meistbegünstigungszöllen erhoben. Für die EU ist dabei insbesondere die im transatlantischen Handelsarrangement vorgesehene Obergrenze von grundsätzlich 15 Prozent relevant. Zudem soll ein erheblicher Teil der Waren von den neuen Zöllen ausgenommen werden.
Einige kleinere Länder könnten vorübergehend profitieren
Nicht alle Handelspartner sind von der Zwangsarbeitsuntersuchung erfasst. Länder wie Uganda, Paraguay, Kenia, Ghana oder Panama könnten daher zunächst auf einen zusätzlichen Trump-Zoll von null Prozent zurückfallen. Für die USA wäre die wirtschaftliche Bedeutung begrenzt, für einzelne kleinere Exportländer könnte sich jedoch ein vorübergehender Wettbewerbsvorteil ergeben.
Das gilt besonders für afrikanische Staaten, die vom African Growth and Opportunity Act profitieren. Textilien oder andere arbeitsintensive Waren aus diesen Ländern könnten zeitweise mit geringeren Zusatzbelastungen in den US-Markt gelangen als vergleichbare Produkte aus größeren Lieferländern. Wie lange ein solcher Vorteil bestehen würde, ist allerdings völlig offen.
Ein zweiter Section-122-Zoll wäre rechtlich riskant
Sollte der USTR die Zwangsarbeitsverfahren nicht rechtzeitig abschließen oder auch die bislang nicht erfassten kleineren Länder weiter mit einem Pauschalzoll belegen wollen, könnte Trump versuchen, erneut auf Section 122 zurückzugreifen.
Rechtlich wäre dieses Vorgehen jedoch höchst umstritten. Das Gesetz begrenzt einen solchen Zuschlag ausdrücklich auf 150 Tage, sofern der Kongress keine Verlängerung beschließt. Ein unmittelbar anschließender zweiter Zuschlag könnte daher als Umgehung der Befristung gewertet werden und die Rechts- und Planungssicherheit für Importeure und ausländische Lieferanten weiter untergraben.
Neue Rechtsgrundlage, alte Unsicherheit
Die kommenden Tage werden zeigen, ob die US-Regierung den Übergang von Section 122 zu Section 301 ohne zeitliche Lücke vollziehen kann. Wahrscheinlich ist ein neuer Grundzoll von 10 beziehungsweise 12,5 Prozent für die meisten großen Handelspartner, ergänzt um reguläre MFN-Zölle, bestehende Sektorzölle und länderspezifische Sondermaßnahmen.
Damit würde sich zwar die juristische Grundlage verändern, nicht aber das Grundproblem der amerikanischen Handelspolitik: Unternehmen müssen weiterhin mit kurzfristigen Änderungen, überlappenden Instrumenten und neuen Untersuchungen rechnen. Die Zollsätze könnten ab Freitag in vielen Fällen niedriger ausfallen als unter dem früheren IEEPA-Regime. Von einer verlässlichen handelspolitischen Ordnung kann dennoch keine Rede sein.
Die Entwicklung ist noch nicht abgeschlossen. Insbesondere die endgültige USTR-Entscheidung über die Zwangsarbeitszölle kann den Ausblick kurzfristig verändern.


Marcus Schwenke
Abteilungsleiter Außenhandelspolitik + Importförderung + Entwicklungszusammenarbeit + Projekte
Am Weidendamm 1 a, 10117 Berlin
030 59 00 99 594
marcus.schwenke@bga.de

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