Update zur EUDR
Die dänische Ratspräsidentschaft hat am 10. November 2025 einen Vorschlag für ein Verhandlungsmandat vorgelegt, das als Grundlage für Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament (EP) über den Vorschlag der EU-Kommission vom 21. Oktober 2025 zur Änderung der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) dienen soll.
Dieser sieht vor, den Anwendungsbeginn der EUDR für alle Unternehmen um ein Jahr zu verschieben. Weiter sollen die im Vorschlag der EU-Kommission vorgesehenen inhaltlichen Vereinfachungen beibehalten werden. Insbesondere sollen demnach Marktteilnehmer und Händler der nachgelagerten Lieferkette nicht mehr verpflichtet sein, Sorgfaltserklärungen vorzulegen.
Der Vorschlag, den Anwendungsbeginn für alle Unternehmen um ein Jahr zu verschieben, stellt eine Verbesserung gegenüber dem jüngsten Vorschlag der EU-Kommission dar. Diese hatte vorgeschlagen, dass der Anwendungsbeginn nur für Kleinst- und Kleinunternehmen auf den 30. Dezember 2026 verschoben werden soll. Mittlere und Großunternehmen sollen laut Kommissionsvorschlag jedoch bereits ab dem 30. Dezember 2025 umsetzen (wenn auch „erleichtert“ durch eine sogenannte „grace periode“, in der festgestellte Verstöße nicht geahndet werden sollen).
Der Vorschlag, die inhaltlichen Vereinfachungen aus dem Kommissions-Entwurf unverändert beizubehalten, geht jedoch nicht weit genug. Der BGA hat zuletzt in dieser Woche mit neun anderen Verbänden aus der AG Mittelstand in einem Schreiben an EU-Kommissionspräsidentin von der Leyen gefordert, die EUDR inhaltlich so umzugestalten, dass sie auch von KMU mit wenigen Mitarbeitenden und ohne eigene Rechtsabteilung umgesetzt werden kann. So muss die Risikoeinstufung der Herkunftsländer und -regionen vom Entwaldungsrisiko abhängen. Erzeuger aus Regionen ohne Entwaldungsrisiko müssen durch die Einführung einer Null-Risiko-Variante von den Nachweispflichten ausgenommen werden. Hier geht es zum Brief.
Den Importer-only-Ansatz der Kommission unterstützen wir ausdrücklich, fordern darüber hinaus jedoch, dass die Pflichten für die nachgelagerte Lieferkette vollständig entfallen und verarbeitete Produkte aus der EUDR herausgenommen werden, um tatsächliche Entlastung zu schaffen. Weiter müssen die von der EUDR geforderten umfangreichen Legalitätsnachweise, die sich inhaltlich mit Anforderungen anderer EU-Regulierung überschneiden, mit diesen harmonisiert werden, um Unternehmen zu entlasten. Ebenso müssen internationale Standards und Zertifizierungen als Legalitätsnachweis anerkannt werden.
Damit die Änderungsverordnung rechtzeitige verabschiedet werden kann, ist es erforderlich, dass sowohl der Rat als auch das EP einem beschleunigten Verfahren zustimmen. Die letzte Möglichkeit für eine Abstimmung über eine Änderung der EUDR im EP besteht Mitte Dezember.


Sebastian Werren
Abteilungsleiter Agrar + Ernährungswirtschaft
Am Weidendamm 1 a, 10117 Berlin
030 59 00 99 561
sebastian.werren@bga.de

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